Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E326/2012 Urteil v om 2 6 . J a nua r 2012 Besetzung Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, geboren (…), Tunesien, vertreten durch Melanie Aebli, Freiplatzaktion Zürich, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (DublinVerfahren); Verfügung des BFM vom 6. Januar 2012 / N (…).
E326/2012 Das Bundesverwaltungsgericht, in Anwendung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver fahren (VwVG, SR 172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention [FK, SR 0.142.30]), des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (DublinAssoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]), der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied staats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin IIVO), der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin IIVO (DVO Dublin),
E326/2012 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am (…) verliess und von Italien her kommend am 15. Oktober 2011 ohne Reisepass oder Identitätskarte in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er am 26. Oktober 2011 zu seiner Person, zu den Asylgesuchsgründen und zum Reiseweg befragt wurde, wobei er angab, in Tunesien weder mit den Behörden noch mit Dritten Probleme gehabt zu haben, dass das BFM die italienischen Behörden gestützt auf einen EURODAC Treffer (Fingerabdruckabgleich) am 8. November 2011 um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 9 Abs. 4 VO Dublin ersuchte, dass die italienischen Behörden das Ersuchen am 20. Dezember 2011 guthiessen, dass das Bundesamt mit Verfügung vom 6. Januar 2012 – eröffnet am 11. Januar 2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete, dass es den Beschwerdeführer gleichzeitig aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton (…) mit dem Vollzug der Wegweisungsverfügung beauftragte, die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis verfügte und festhielt, eine Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass es ausführte, der Beschwerdeführer sei am (…) in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der DublinStaaten eingereist und er habe zusammen mit seinem Asylgesuch einen italienischen Reisepass für Ausländer eingereicht, welcher am (…) in (…) ausgestellt worden sei,
E326/2012 dass bei dieser Sachlage gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen DAA, Dublin IIVO und DVODublin Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, dass die italienischen Behörden das Ersuchen des BFM um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 9 Abs. 4 VO Dublin gutgeheissen hätten und somit die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens bei Italien liege, dass das Bundesamt dem Beschwerdeführer am 26. Oktober 2011 das rechtliche Gehör gewährte und dieser einzig geltend machte, nicht nach Italien zurückkehren zu wollen, weil er in Italien keine Arbeit und kein Asyl habe, dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung – bis spätestens am (…) zu erfolgen habe, dass auf das Asylgesuch somit nicht einzutreten sei, dass die Wegweisung aus der Schweiz die Regelfolge des Nichteintre tens auf ein Asylgesuch sei (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, und das NonRefoulementGebot bezüglich des Heimatstaates nicht zu prüfen sei, dass ferner keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Italien bestehen würden, dass zudem weder die in Italien herrschende Situation noch andere Grün de gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung sprechen würden, dass es bezüglich des beklagten Mangels an Arbeit Sache der italienischen Behörden sei, einen Anspruch auf Arbeitsbewilligung zu prüfen, und sich der Beschwerdeführer für Hilfe bei der Arbeitssuche oder für sozialstaatliche Unterstützung an die Behörden Italiens zu halten habe, dass sich der Beschwerdeführer betreffend die fehlende Unterkunft nach Einreichung eines Asylgesuches auf die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten berufen könne,
E326/2012 dass demzufolge die Aussagen des Beschwerdeführers nicht geeignet seien, die Zumutbarkeit der Wegweisung nach Italien zu widerlegen, dass der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 18. Januar 2012 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erhob und beantragt, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und das Bundesamt sei anzuweisen, sein Recht auf Selbsteintritt auszuüben und sich für vorliegendes Asylgesuch für zuständig zu erklären, dass der Beschwerde im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Gericht über die Beschwerde entschieden habe, dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sei, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 20. Januar 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eingingen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass die Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 24. Januar 2012 die in der Beschwerde in Aussicht gestellten Dokumente (…) nachreichte und anführte, der Beschwerdeführer habe regelmässig Termine beim B._______ und bei seinem Hausarzt, dass B._______ den Beschwerdeführer aufgrund einer mündlichen Auskunft als sehr selbstgefährdet einschätze und eine diesbezügliche schriftliche Einschätzung nächste Woche zu den Akten gereicht werde, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 3133 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
E326/2012 BGG), ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht, dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG vorliegend nicht gegeben ist und das Bundesverwaltungsgericht demnach endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) entschieden wird, und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver zichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretens entscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
E326/2012 dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs indes materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich die Fragen – namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) – in den DublinVerfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheids stellen, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchfüh rung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen aufgrund der Akten als zutreffend erweisen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass der vorgängige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Italien feststeht und er diesen auch nicht bestreitet, dass die in der Schweiz geltend gemachten Asylgründe daher in Italien, welches Land aufgrund der einschlägigen Staatsverträge als für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig zu erachten ist, zu prüfen sein werden, dass für die geltend gemachten Mängel in Italien auf die vorstehenden Ausführungen zu verweisen ist und sie an der Zuständigkeit dieses Landes nichts zu ändern vermögen, dass Italien Signatarstaat der FK, der EMRK und des FoK ist, und sich aus den Akten keine konkreten Hinweise ergeben, wonach Italien sich nicht an die daraus resultierenden massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten würde, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückführung nach Italien den dortigen Behörden übergeben wird, die damit die Möglichkeit haben, sich um ihn gebührend zu kümmern und sein Asylverfahren durchzuführen, dass – wie das BFM bereits ausgeführt hat – Italien an die Aufnahmerichtlinie gebunden ist und demnach dafür besorgt sein muss, Asylsuchenden ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen,
E326/2012 dass DublinRückkehrende und verletzliche Personen betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden zudem bevorzugt behandelt werden und sich neben den staatlichen Strukturen auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass an dieser Einschätzung auch der Hinweis in der Beschwerde auf den gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers nichts zu ändern vermag und diesbezüglich darauf hinzuweisen ist, dass im Falle einer (…) der wegweisende Staat nach dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) nicht verpflichtet ist, vom Vollzug der Ausweisung Abstand zu nehmen, solange er Massnahmen ergreift, um die Verwirklichung der Drohung zu verhindern (vgl. Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. Dragan und andere gegen Deutschland, Nr. 33743/03, angeführt in EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 212), dass der Beschwerdeführer gemäss Austrittsbericht der (…) vom (…) zwei Tage nach seinem am (…) wegen (…) (…) erfolgten Eintritt unbemerkt (…) entwich und am (…) nach Rücksprache mit dem Wohnheim zufolge fehlender Gefährdungsaspekte administrativ entlassen wurde, dass es sich angesichts dieser Sachlage erübrigt, den Eingang der in der Eingabe vom 24. Januar 2012 in Aussicht gestellten schriftlichen Einschätzung des B._______ abzuwarten, zumal die im Austrittsbericht empfohlene (…) auch in Italien gewährleistet ist, dass das BFM aufgrund dieser Sachlage nachdrücklich anzuhalten ist, entsprechende Vorkehren zu treffen und die italienischen Behörden so frühzeitig zu informieren, dass auch diese geeignete Massnahmen treffen können, dass im Rahmen einer Gesamtabwägung aller relevanten Umstände im konkreten Einzelfall auch sonst keine Gründe ersichtlich sind, die eine Wegweisung aus humanitärer Sicht (Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) als unangemessen erscheinen lassen (BVGE 2011/9), dass zusammenfassend festzustellen ist, dass einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien weder völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz noch humanitäre Gründe entgegenstehen, weshalb die
E326/2012 Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO) nicht zur Anwendung gelangt und folglich das BFM zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des DublinVerfahrens – bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Staat handelt – entspricht und im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht, wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheids ist, und hier nicht mehr zu prüfen ist, dass sich auch die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in einem DublinVerfahren nicht unter dem Aspekt der vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG stellt, sondern eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig, vielmehr bereits im Rahmen der Entscheidfindung hinsichtlich der Ausübung des Selbsteintrittsrechts stattfinden muss (vgl. vorstehende Erwägungen), dass vorliegend – wie aufgezeigt – kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO) besteht, weshalb der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion die Anträge, es seien der Beschwerde im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen, und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, gegen standslos werden, dass sich die gestellten Rechtsbegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweisen, weshalb unbesehen der nicht belegten Bedürftigkeit der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen und bei
E326/2012 diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von CHF 600. (Art. 1 3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
E326/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das BFM wird angewiesen, dafür zu sorgen, dass die Vollzugsbehörden in der Schweiz und die italienischen Behörden auf die besondere Situation des Beschwerdeführers aufmerksam gemacht werden. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (…). Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand: