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Bundesverwaltungsgericht 20.10.2016 E-3257/2015

October 20, 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,089 words·~25 min·1

Summary

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des SEM vom 21. April 2015

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3257/2015

Urteil v o m 2 0 . Oktober 2016 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiberin Petra Vonschallen.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch MLaw Angela Stettler, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. April 2015 / N (…).

E-3257/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie – verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 28. Januar 2014 mithilfe eines Schleppers auf dem Landweg Richtung Türkei, von wo aus er in Lastwagen und mit dem Zug über eine ihm nicht bekannte Route weiterreiste. Am 3. Februar 2014 reiste er illegal in die Schweiz ein, wo er noch gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 12. Februar 2014 fand in Altstätten die Befragung zur Person (BzP; vgl. Akten SEM A4) statt. Durch das Bundesamt für Migration (BFM; heute: SEM) wurde der Beschwerdeführer am 27. Februar 2014 angehört (vgl. A7). B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, am (…) in B._______ geboren zu sein. Zuletzt sei er in C._______ wohnhaft gewesen. Mit 18 Jahren sei er wegen eines Gehörfehlers und nach Bezahlung von 90'000 syrischen Lira als dienstuntauglich eingestuft worden. Durch einen Bekannten seines Bruders, der im Aushebungszentrum im B._______ arbeite, habe er vier Monate vor seiner Ausreise erfahren, dass er als Reservist eingezogen werden sollte. Er sei jedoch nicht bereit gewesen, Kriegsdienst zu leisten, und sei nach B._______ zurückgekehrt, wo er sofort untergetaucht sei. Aufgrund dessen sei er Ende Januar 2014 aus Syrien geflüchtet. Sonst habe er keine Probleme mit den syrischen Behörden gehabt. Etwa acht Monate vor seiner Ausreise sei er jedoch bei einer Strassenkontrolle in C._______ angehalten und geschlagen worden. Der Beschwerdeführer reichte seinen Reisepass, seine Identitätskarte sowie eine Kopie eines Marschbefehls vom 2. Januar 2014 zu den Akten. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachstehenden Erwägungen verwiesen. C. Mit Verfügung vom 21. April 2015 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei der Vollzug zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde. D. Mit Eingabe vom 21. Mai 2015 erhob der Beschwerdeführer durch seine

E-3257/2015 Rechtsvertreterin gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte in materieller Hinsicht, die Verfügung der Vorinstanz sei in den Ziffern 1–3 des Dispositivs aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen, es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme als Flüchtling anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltliche Prozessführung, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Der Beschwerdeführer reichte diverse Fotos zu den Akten. E. Der Eingang der Beschwerde wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Mai 2015 bestätigt. F. Mit Zwischenverfügung vom 3. Juni 2015 wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses vorläufig verzichtet. G. Am 4. Juni 2015 ersuchte der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht um Akteneinsicht in sein originales Militärbüchlein, welche ihm gewährt wurde. H. Auf Einladung des Bundesverwaltungsgerichts reichte das SEM am 17. Juni 2015 eine erste Vernehmlassung ein und hielt an der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest. I. Der Beschwerdeführer nahm mit Replik vom 3. Juli 2015 zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung und reichte das Original des Marschbefehls vom 2. Januar 2014, eine originale Vorladung vom 1. Juni 2014 sowie die Honorarnote zu den Akten.

E-3257/2015 J. Mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2015 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und dem Beschwerdeführer Angela Stettler als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. K. Mit zweiter Vernehmlassung vom 28. August 2015 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. L. Am 16. September 2015 reichte der Beschwerdeführer auf Einladung des Bundesverwaltungsgerichts hin eine Triplik sowie eine aktualisierte Honorarnote ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E-3257/2015 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die Beschwerdebegehren beschränken sich in materieller Hinsicht auf die Anfechtung der Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Ablehnung des Asyls sowie der Anordnung der Wegweisung. Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E-3257/2015 5. 5.1 Vorab ist auf die in der Beschwerde vorgebrachte formelle Rüge einzugehen, wonach das SEM den Anspruch des Beschwerdeführers auf das rechtliche Gehör verletzt habe, indem es das eingereichte Militärdienstbüchlein bei der Entscheidfindung nicht gewürdigt habe. 5.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Alle erheblichen Parteivorbringen sind sodann zu prüfen und zu würdigen (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 35 Abs. 1 VwVG), wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. Art. 35 VwVG). Nach den von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die verfügende Behörde im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss sich jedoch nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Mit der Pflicht zur Offenlegung der Entscheidgründe kann zudem in der Regel verhindert werden, dass sich die Behörde von unsachgemässen Motiven leiten lässt (vgl. dazu LORENZ KNEUBÜHLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), 2008, Rz. 6 ff. zu Art. 35; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 629 ff.; BVGE 2007/30 E. 5.6; BGE 136 I 184 E. 2.2.1; 134 I 83 E. 4.1). 5.3 Mit der Begründungspflicht ist die angefochtene Verfügung vereinbar. Es trifft zu, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung das Militärdienstbüchlein nicht erwähnte. Die zentralen Elemente wurden jedoch in der Verfügung gewürdigt, so dass für den Beschwerdeführer ersichtlich war, von welchen Überlegungen sich die Vorinstanz bei der Entscheidfindung leiten liess, und eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung für ihn möglich war. Überdies hat das SEM im Rahmen seiner ersten Vernehmlassung Bezug auf das vom Beschwerdeführer nach seiner Anhörung eingereichte syrische Militärdienstbüchlein genommen, womit auch eine allenfalls vorliegende rechtliche Gehörsverletzung als geheilt zu erachten ist.

E-3257/2015 5.4 Die vom Beschwerdeführer erhobene formelle Rüge erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet. Damit besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung zu kassieren, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist. 6. 6.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer ablehnenden Verfügung aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden. Den Erkenntnissen des SEM zufolge sei es unwahrscheinlich, dass in Syrien jemand, der als dienstuntauglich eingestuft worden sei und den Grundwehrdienst nicht geleistet habe, auf einmal als Reservist eingezogen werde. Gegenüber den schweizerischen Asylbehörden habe der Beschwerdeführer zudem angegeben, lediglich ein mündliches Aufgebot für den Reservedienst erhalten zu haben. Nachträglich habe er aber eine Kopie einer schriftlichen Vorladung zur Rekrutierung durch die syrische Armee eingereicht. Da es sich bei diesem Dokument um ein im syrischen Kontext inzwischen leicht erhältliches Dokument und zudem um eine fälschungsanfällige Kopie handle, sei dessen Beweiswert grundsätzlich eingeschränkt. Hinzu komme, dass der Inhalt dieses Dokuments nicht zu seinen Asylgründen passe. So handle es sich um eine Rekrutierung für den Grundwehrdienst und nicht um eine Einberufung als Reservist. Eine zweite solche Rekrutierung für den Grundwehrdienst erscheine daher abwegig. Überdies erstaune es, dass er bei der BzP besagte Vorladung nicht erwähnt habe, obwohl er diese bereits erhalten haben müsste. Insgesamt gelangte das SEM aufgrund der ungereimten und realitätsfremden Angaben zum Schluss, dass die geltend gemachte Refraktion beziehungsweise Desertion nicht glaubhaft sei. Die zudem geltend gemachte Bürgerkriegssituation und die allgemeinen sozialen Lebensbedingungen in Syrien würden grosse Teile der Bevölkerung in ähnlicher Weise treffen. Gemäss konstanter Praxis würden sie nicht als Asylgründe gelten. Ferner könnten den Akten keine Hinweise entnommen werden, dass dem Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt Verfolgungsmassnahmen aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe drohten. 6.2 In der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer demgegenüber vor, dass er sich bezüglich des Militärdienstbüchleins nicht in einen Wider-

E-3257/2015 spruch verstrickt habe, wie die Vorinstanz moniert habe. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Anhörung gesagt, er trage sein Militärdienstbüchlein nicht auf sich. Dies habe zur falschen Protokollierung geführt, er besitze kein Militärdienstbüchlein. In der gleichen Antwort habe er jedoch präzisiert, er habe sein Militärdienstbüchlein zu Hause vergessen und er werde seinen Bruder beauftragen, ihm das Dokument zuzustellen. Deshalb sei aus dem Anhörungsprotokoll klar ersichtlich, dass es ein Missverständnis gewesen sei. Ausserdem habe der Beschwerdeführer erwähnt, dass er früher ein Aufgebot für den Wehrdienst erhalten und medizinische Tests absolviert habe. Somit habe er implizit von der Aushebung gesprochen, an der auch das Militärdienstbüchlein ausgeteilt worden sei. Folglich liege kein Widerspruch bezüglich des Militärdienstbüchleins vor. Weiter sei entgegen der Ansicht der Vorinstanz sehr wohl nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise nur durch eine mündliche Information von seiner Einberufung in die syrische Armee gewusst habe, jedoch keine schriftliche Vorladung habe vorweisen können. So arbeite ein Freund des Bruders bei der Aushebungsbehörde in B._______. Dieser habe den Namen des Beschwerdeführers auf einer Liste von Personen entdeckt, die in die syrische Armee hätten eingezogen werden sollen. Darauf habe dieser die Information an den Beschwerdeführer weitergeleitet. Die schriftliche Vorladung habe er erst durch Verwandte in die Schweiz zugestellt erhalten. Ausserdem habe der Beschwerdeführer von seinem Bruder, der diese Information selber von einer Drittperson erhalten habe, per Telefon erfahren, dass er in die syrische Armee eingezogen werden sollte. Da die Information über zwei Personen durch mündliche Überlieferung zum Beschwerdeführer gelangt sei, sei nachvollziehbar, dass sie nicht wortwörtlich mit der schriftlichen Vorladung übereinstimme. Schliesslich sei angesichts der grossen Verluste der syrischen Armee sowie der Rekrutierungsschwierigkeiten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass auch Personen, die zuvor dank der Bezahlung eines Bestechungsgeldes als untauglich eingestuft worden seien und folglich sehr wohl fähig gewesen wären, Militärdienst zu leisten, nun eingezogen würden. Da der Beschwerdeführer nur dank der Bezahlung eines Bestechungsgeldes als untauglich eingestuft worden sei und somit fähig wäre, Militärdienst zu leisten, und angesichts der intensiven Mobilisierungsmassnahmen, sei plausibel, dass er in die syrische Armee hätte eingezogen werden sollen. Dies werde auch durch die eingereichte Vorladung bestätigt.

E-3257/2015 Unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 (Anmerkung Gericht: als Referenzurteil publiziert) machte der Beschwerdeführer geltend, er müsse aufgrund seiner kurdischer Ethnie und der illegalen Ausreise trotz Vorladung zum Militärdienst bei einer Rückkehr nach Syrien nicht nur mit Inhaftierung, sondern auch mit Folter und aussergerichtlicher Hinrichtung rechnen. Zudem seien subjektive Nachfluchtgründe gegeben. Er habe sich in der Schweiz der (…) angeschlossen und bei mehreren Demonstrationen dieser Gruppierung teilgenommen. Auch bestehe für ihn eine Furcht vor Verfolgung im Heimatstaat aufgrund des gestellten Asylantrags. 6.3 Das SEM nahm in der ersten Vernehmlassung zum eingereichten Militärbüchlein, zur illegalen Ausreise und zu den exilpolitischen Tätigkeiten Stellung. Gestützt auf das Militärdienstbüchlein sei der Beschwerdeführer im Jahre 2005 zur Musterung aufgeboten worden. Aufgrund medizinischer Probleme sei er damals einem erleichterten Dienst zugewiesen und nach Bezahlung eines entsprechenden Betrages ganz vom Militärdienst befreit worden. Es erscheine daher unwahrscheinlich, dass er noch Militärdienst leisten müsse. Ebenso könne der eingereichte Marschbefehl für Reservisten keine aktuelle Einberufung belegen, da eine solche Vorladung nicht an eine Person, welche den Grundwehrdienst nicht geleistet habe, geschickt werden würde. In der Beschwerde werde weiter geltend gemacht, dass die syrische Regierung am 20. Oktober 2014 allen Männern, die zwischen 1985 und 1991 geboren seien, die Ausreise aus dem Land verboten habe. Der Beschwerdeführer sei jedoch bereits im Januar 2014 aus Syrien ausgereist und falle demzufolge nicht in diese Personengruppe. Ihm drohe deshalb bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien keine Bestrafung wegen Verstosses gegen diesen Erlass der syrischen Regierung. Das erst auf Beschwerdeebene geltend gemachte exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers wirke nachgeschoben und aufgesetzt, da er es in der Anhörung noch gar nicht erwähnt habe. Zudem handle es sich dabei offenbar nur um niederschwellige Aktivitäten ohne grossen Expositions- und Gefährdungscharakter.

E-3257/2015 6.4 Der Beschwerdeführer replizierte, es würden diverse Berichte darauf hinweisen, dass auch vormals vom Militärdienst befreite Gruppen nun eingezogen würden. Dies werde auch durch die eingereichte Vorladung bestätigt. Die Vorinstanz habe sich damit begnügt, dem Dokument einen Beweiswert abzusprechen, da es leicht käuflich sei. Sie habe jedoch keine objektiven Fälschungsmerkmale geltend gemacht. Ausserdem stimme die Rekrutierungsnummer mit derjenigen auf seinem Militärdienstbüchlein überein. Diesbezüglich sei zu beachten, dass bei der Übersetzung in den Akten der Vorinstanz ein Fehler unterlaufen sei. Die Rekrutierungsnummer sei in der Übersetzung mit (…) angegeben gewesen. Auf dem Original stehe jedoch eindeutig (…) (]...[), gleich wie auf dem Militärdienstbüchlein. Ausserdem könne der Beschwerdeführer nun dieses zu den Akten reichen. Sein Vater habe das Original einer Person übergeben, welche in die Türkei geflüchtet sei. Von dort habe es ein Freund des Beschwerdeführers, welcher von Istanbul in die Schweiz gereist sei, mitgenommen und ihm gebracht. In der Vorladung stehe ausserdem nicht, wie von der Vorinstanz vorgebracht, dass er zum Reservedienst aufgeboten worden sei. Vielmehr sei er zum normalen Dienst aufgeboten worden. Den Eltern sei ausserdem eine zweite Vorladung für den Beschwerdeführer zugestellt worden. Er habe davon erst erfahren, als seine Eltern die zweite Vorladung zusammen mit dem Original der ersten in die Schweiz geschickt hätten. Dieser zweiten Vorladung vom 1. Juni 2014 sei zu entnehmen, dass er sich vom 1. Juni 2014 bis spätestens 1. Juli 2014 auf dem Rekrutierungsbüro in B._______ melden müsse. Falls er nicht erscheine, würden rechtliche Schritte eingeleitet. Der Beschwerdeführer habe folglich glaubhaft darlegen können, dass er ein Aufgebot der syrischen Armee erhalten habe, dem er nicht Folge geleistet habe, sondern stattdessen ins Ausland geflüchtet sei. Somit habe er eine Wehrdienstverweigerung begangen. Hinzu würden andere Umstände kommen, welche ihn in den Augen der syrischen Regierung als regimekritisch erscheinen liessen, wie dass er der kurdischen Ethnie angehöre und auch seine beiden Brüder den Militärdienst verweigert beziehungsweise abgebrochen hätten und ins Ausland geflüchtet seien. 6.5 Das SEM hielt in seiner zweiten Vernehmlassung an der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen fest. Der Beschwerdeführer wolle seinen Angaben zufolge etwa vier Monate vor seiner Ausreise aus Syrien über einen befreundeten Angestellten der zuständigen Rekrutierungsbehörde erfah-

E-3257/2015 ren haben, dass er gemäss einer internen Liste demnächst für den Militärdienst aufgeboten werden solle. Die Behauptung, er sei aus dem vergleichsweise sicheren C._______ zu seiner Familie nach B._______ zurückgekehrt, wo ihn die Militärbehörden sicher zuerst gesucht hätten, sei nicht nachvollziehbar. Befremdlich und unglaubhaft wirke in diesem Zusammenhang auch der Umstand, dass er sich trotz des angeblich bereits bekannten Aufgebots für den Reservedienst im Oktober 2013 an die heimatlichen Behörden gewandt habe, um sich einen neuen Pass ausstellen zu lassen. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, diese Ungereimtheit im Rahmen des ihm dazu gewährten rechtlichen Gehörs plausibel aufzuklären. So habe er in Anpassung des Sachverhaltes erklärt, den Pass schon länger zu haben. Nochmals auf das Ausstelldatum seines Passes verwiesen, habe er dann behauptet, ein Durcheinander bei den Zeitangaben zu haben. Als er später erneut auf diese Problematik angesprochen worden sei, habe er verlauten lassen, es sei reine Glückssache gewesen, ob er bei dieser Vorsprache bei den Behörden festgenommen worden wäre oder nicht. Seine scheinbare Risikofreude stehe jedoch im Widerspruch zu seinen Aussagen, sich in B._______ aus Angst vor einer Festnahme ständig versteckt zu haben. Weiter irritiere, dass die innert eines halben Jahres von der gleichen Behörde ausgestellten Marschbefehle im Briefkopf einmal aus der zuständigen Verwaltungseinheit für die Region D._______ und einmal für die Region "(…)" stammten. Unabhängig von diesen Ungereimtheiten würden die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel keinen überzeugenden Beweis für seine Vorbringen, in Syrien für den Militärdienst rekrutiert worden zu sein, entfalten. Darüber hinaus bestehe die Möglichkeit, dass er die eingereichten Marschbefehle nicht regulär, sondern selbst bei seinem Bekannten auf dem Rekrutierungsbüro beschafft habe. 6.6 Dem hielt der Beschwerdeführer in seiner Triplik entgegen, er sei nach B._______ zurückgekehrt, bevor er die schriftliche Vorladung erhalten habe. Er habe sich von seiner Familie verabschieden wollen, bevor er geflüchtet sei. Ausserdem sei ihm einzig der Fluchtweg über die Türkei vertraut gewesen. Auch dafür habe er sich nach B._______ begeben müssen. Schliesslich bleibe zu betonen, dass Personen angesichts drohender Gefahr nicht immer vollständig rational handeln würden.

E-3257/2015 Des Weiteren sei der Beschwerdeführer im Oktober 2013 einzig auf einer Liste von Personen im Rekrutierungsbüro vermerkt gewesen. Es sei daher nachvollziehbar, dass die zivilen Behörden noch keine Informationen über ihn gehabt hätten und dieser damals noch einen Pass habe erhalten können. Sein Verhalten erkläre er damit, dass er nach der mündlichen Warnung unverzüglich gehandelt habe und alles versucht habe, um zur gegebenen Zeit so schnell wie möglich ausreisen zu können. Auch wenn sein Verhalten der Vorinstanz im Nachhinein als fahrlässig erscheinen möge, sei dieses Vorgehen dem Beschwerdeführer im damaligen Zeitpunkt als einzige Lösung erschienen. Der Umstand, dass die Marschbefehle durch je eine andere Behörde ausgestellt worden seien, entspreche dem normalen Vorgehen der syrischen Behörden. So gehöre die Verwaltungseinheit "(…)" zur Rekrutierungsabteilung D._______, sei jedoch konkret für B._______ zuständig. Es sei normal, dass bei Nichtbefolgen eines ersten Haftbefehls die lokale Behörde für die weiteren Schritte zuständig sei. Der Bekannte sei durch die Warnung des Beschwerdeführers bereits ein grosses Risiko eingegangen. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso dieser Bekannte durch das Ausstellen und Weiterleiten von gefälschten Marschbefehlen eine ungemein grössere Selbstgefährdung eingegangen sein sollte. Bei den eingereichten Dokumenten handle es sich eindeutig um echte Dokumente. 7. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz erachtet das Bundesverwaltungsgericht die Asylvorbringen des Beschwerdeführers nicht gänzlich als unglaubhaft. Insbesondere kann das Bundesverwaltungsgericht keinen Widerspruch bei der Frage, ob der Beschwerdeführer jemals ein Militärdienstbüchlein besessen hat, erblicken. Er habe in der Anhörung einerseits behauptet, kein Militärdienstbüchlein zu besitzen (vgl. A7 F34 f.), und anderseits verlauten lassen, sein Militärdienstbüchlein zu Hause vergessen zu haben (vgl. A7 F36). Besitzen kann sowohl bedeuten, etwas auf sich zu tragen, als auch etwas sein Eigen zu nennen. Daher sind die vorgenannten Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Gunsten übereinstimmend auszulegen und zwar im Sinne, dass er ein Militärdienstbüchlein erhalten und dieses zu Hause gelassen hat. Unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit der weiteren Asylvorbringen nach Art. 7 AsylG wird nachfolgend aufgezeigt, dass die Vorbringen den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht genügen.

E-3257/2015 Der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen verpflichtet die Verwaltung und das Gericht, auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den sie als den einschlägigen erachten, und ihm jene Auslegung zu geben, von der sie überzeugt sind. Dieses Prinzip hat zur Folge, dass das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen kann, die von jener der Vorinstanz abweicht (Art. 62 Abs. 4 VwVG; sog. Motivsubstitution). Sollte sich der neue Entscheid auf Rechtsnormen stützen, mit deren Anwendung die Parteien nicht rechnen mussten, ist ihnen die Gelegenheit zu geben, sich vorgängig dazu zu äussern (zur Motivsubstitution vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 1.54; BVGE 2007/41 E. 2 m.w.H.). Eine Gewährung des rechtlichen Gehörs drängt sich vorliegend nicht auf, da sich der Beschwerdeführer bereits selbst in der Beschwerde zur Asylrelevanz nach Art. 3 AsylG geäussert und somit die Anwendung dieser Rechtsnorm in Betracht gezogen hat. Damit kann offen bleiben, ob er, unabhängig davon, mit der Anwendung dieser Norm hätte rechnen müssen. 8. 8.1 Mit dem Grundsatzentscheid BVGE 2015/3 hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass auch nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen, weiterhin Bestand hat. Eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion für sich allein begründet die Flüchtlingseigenschaft jedoch nicht; diese ist indessen dann anzuerkennen, wenn sie zu einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG führt. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. 8.2 Den Akten lassen sich keine Anhaltspunkte für gezielte Verfolgungsmassnahmen der syrischen Behörden gegen den Beschwerdeführer vor seiner Ausreise entnehmen und es besteht kein Grund zur Annahme, dass er deren Aufmerksamkeit erregt haben könnte, ist es ihm doch vor seiner Ausreise noch problemlos möglich gewesen, sich einen Reisepass ausstellen zu lassen. Selbst wenn der Beschwerdeführer eine Vorladung zur Einberufung in den Militärdienst erhalten haben sollte, könnte allein aus diesem Umstand nicht auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung

E-3257/2015 geschlossen werden (vgl. Urteil des BVGer D-5018/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 5.2). Zum einen liegen nämlich Auskünfte vor, dass die Regierungstruppen auf die Rekrutierung kurdischstämmiger Männer weitgehend verzichten, um Spannungen mit den kurdischen Truppen zu vermeiden. Da die Position der syrischen Armee geschwächt sei, verzichte man auf eine Konfrontation mit der YPG (Yekîneyên Parastina Gel; vgl. hierzu Urteil des BVGer D-5018/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 5.2 und Danish Immigration Service, Syria: Military Service, Mandatory Self-Defence Duty and Recruitment to the YPG, 26. Februar 2015, § 2.2, S. 15). Das Risiko einer Rekrutierung durch die syrische Armee ist aus diesen Gründen als gering einzuschätzen. Zum anderen kann diese Frage, ebenso wie die Frage der Echtheit der eingereichten Vorladungen, vorliegend offen bleiben (wie etwa im Urteil des BVGer D-5018/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 5.2). Der Beschwerdeführer vermag nämlich nicht darzulegen, inwiefern eine allfällige Bestrafung infolge seiner Dienstverweigerung aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolgen würde. Solches ist auch nicht ersichtlich. Jedenfalls reicht sein pauschaler Hinweis in der Beschwerde, er gehöre der kurdischen Ethnie an, nicht dafür aus. 8.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nach Art. 3 AsylG nachzuweisen. 9. 9.1 Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, falls seine Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt der Flucht verneint werde, müsse die Flüchtlingseigenschaft im heutigen Zeitpunkt festgestellt werden. Personen, bei welchen sich der Verdacht hinsichtlich (exil-)politischer Aktivitäten erhärte, müssten bei einer Rückkehr nach Syrien mit einer asylrechtlich relevanten Verfolgung durch die syrischen Behörden rechnen. Das Profil des Beschwerdeführers als Oppositioneller verschärfe sich durch seine Mitgliedschaft bei der Ararat Gruppe und der Teilnahme an deren Kundgebungen. 9.2 Zwar ist bekannt, dass der syrische Geheimdienst im Ausland aktiv ist und gezielt Informationen über Personen syrischer Herkunft sammelt. Dieser Umstand reicht für sich allein genommen jedoch nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Dafür müssten zusätzliche konkrete Anhaltspunkte – nicht rein theoretische Möglichkeiten – vorliegen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich das Interesse der syri-

E-3257/2015 schen Behörden auf sich zog respektive als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert wurde. So werden nach dem Kenntnisstand des Bundesverwaltungsgerichts exilpolitische Aktivitäten erst dann wahrgenommen und bei der Rückkehr geahndet, wenn ein exponiertes exilpolitisches Wirken an den Tag gelegt wird. An dieser Einschätzung vermag auch die derzeitige Situation in Syrien nichts zu ändern. Angesichts der blutigen Auseinandersetzungen und der stetig wachsenden Zahl von aus Syrien nach Europa geflüchteten Menschen ist wenig wahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste über die logistischen Ressourcen und Möglichkeiten verfügen, sämtliche exilpolitische Tätigkeiten im Ausland systematisch zu überwachen. Es kann davon ausgegangen werden, dass sich die syrischen Geheimdienste primär auf die Situation im Heimatland konzentrieren (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3 [als Referenzurteil publiziert]). 9.3 Aus den vom Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren eingereichten Beweismitteln (Fotos des Beschwerdeführers an einer Demonstration in E._______) ergibt sich, dass er zumindest in gewissem Rahmen exilpolitisch aktiv ist. Sein exilpolitisches Wirken ist jedoch nicht derart exponiert, dass er bei einer Rückkehr nach Syrien Furcht vor asylrelevanter Verfolgung haben müsste. Aus den Akten und Beweismitteln geht nicht hervor, dass er im Vergleich zu den anderen exilpolitisch tätigen Syrern besonders hervortritt. Dies insbesondere auch deshalb, weil in der Schweiz unzählige exilpolitische Anlässe durchgeführt werden, sodass es den syrischen Behörden unmöglich sein dürfte, alle diese Anlässe genau zu überwachen. Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG nicht. 10. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder Fluchtgründe noch subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft machen oder nachweisen konnte. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 11. 11.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E-3257/2015 11.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 11.3 Im Sinne einer Klarstellung wird abschliessend festgehalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen. 12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 13. 13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf die Erhebung ist indes angesichts des mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2015 gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten. 13.2 Nachdem dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2015 ebenfalls die amtliche Verbeiständung gewährt und MLaw Angela Stettler als solche eingesetzt worden ist, sind die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten durch das Bundesverwaltungsgericht zu übernehmen (vgl. Art. 110a Abs. 1 AsylG und Art. 5 VwVG i.V.m. Art. 8–14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsbeiständin hat in der Triplik vom 16. September 2015 eine Kostennote für ihren Aufwand von 10.60 Stunden (zu Fr. 250.– [exkl. MWSt]) und Spesen von gesamthaft Fr. 23.90 beigelegt.

E-3257/2015 Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Verbeiständung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wird nur der notwendige Aufwand entschädigt. Es ist der Rechtsbeiständin somit eine Entschädigung von Fr. 1'743.– (10.60 Stunden à Fr. 150.– zuzüglich der Spesen von Fr. 23.90 und des Mehrwertsteuerzuschlages im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE von 8%) auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-3257/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird durch das Bundesverwaltungsgericht eine Entschädigung von Fr. 1'743.– ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Gabriela Freihofer Petra Vonschallen

E-3257/2015 — Bundesverwaltungsgericht 20.10.2016 E-3257/2015 — Swissrulings