Abtei lung V E-3257/2010/ {T 0/2} Urteil v o m 1 2 . M a i 2010 Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. A_______ geboren (...), Eritrea, vertreten durch David Ventura, (...) Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Italien (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 30. April 2010 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-3257/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin, eine eritreische Staatsangehörige, eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat im Jahre 2004 verliess, dass sie am 31. Januar 2010 in die Schweiz einreiste, wo sie am 1. Februar 2010 um Asyl nachsuchte, dass sie am 12. Februar 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel summarisch zu ihren Asylgründen befragt wurde, wobei sie im Wesentlichen geltend machte, sie sei von den eritreischen Behörden zu Unrecht beschuldigt worden, einer Person zur Flucht in den Sudan verholfen zu haben, dass sie deswegen inhaftiert und danach in den Militärdienst eingezogen worden sei, wo man sie unterdrückt habe, dass sie im Juni 2004 in den Sudan geflüchtet sei und dort ihren Freund B_______ (N ...) kennen gelernt habe, dass sie während neun Monaten zusammen mit diesem in einer Wohnung zusammen gelebt habe, dass sie im Juli 2005 den Sudan verlassen habe und nach Libyen gereist sei, wo sie drei Monate geblieben sei, dass sie am 26. Oktober 2005 nach Italien gereist sei, dort ein Asylgesuch gestellt und eine Aufenthaltserlaubnis - einen sogenannten „permesso di soggiorno“ - erhalten habe, der jährlich erneuert worden sei, dass sie diesen zwecks Erneuerung letztmals am 17. Dezember 2009 abgegeben, jedoch noch nicht zurück erhalten habe, dass sie vor zirka einem Jahr (anfangs 2009) betreffend ihren Freund, von dem sie, seit sie den Sudan verlassen habe, nichts mehr gehört habe, und der sich nun in der Schweiz aufhalte, Informationen erhalten habe, dass sie sich dazu entschlossen habe, in die Schweiz zu reisen, um ihren Freund zu heiraten, E-3257/2010 dass die Beschwerdeführerin zudem zu den Umständen ihres Aufenthaltes in Italien (zuständige Gemeinde, Unterkunft, permesso di soggiorno) befragt wurde, wobei ihr mitgeteilt wurde, es werde von der Zuständigkeit Italiens für ihr Asylgesuch ausgegangen, dass sie bei dieser Gelegenheit ausserdem dahingehend befragt wurde, ob für den Fall, dass Italien einer Rückübernahme zustimme, Gründe vorlägen, die gegen die Wegweisung nach Italien sprechen würden, dass die Beschwerdeführerin dazu vorbrachte, sie habe in Italien nicht arbeiten können und habe von Almosen leben müssen, dass sie zudem ihren Freund in der Schweiz heiraten und eine Familie gründen wolle, dass ein EURODAC-Treffer die Registrierung und somit den Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Palermo (Italien) am 29. November 2006 belegt, dass das BFM die zuständigen italienischen Behörden am 24. Februar 2010 um Übernahme der Beschwerdeführerin ersuchte, dass das BFM am 16. März 2010 an die zuständigen Behörden die Mitteilung richtete, nachdem bislang keine Antwort auf die Mitteilung vom 24. Februar 2010 eingegangen sei, gehe das Bundesamt gestützt auf Art. 20 Abs. 1Bst. c Dublin-II-VO (Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist) davon aus, dass Italien für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig sei, dass das BFM mit Verfügung vom 30. April 2010 - gleichentags eröffnet - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat, die Wegweisung nach Italien und den Vollzug anordnete, wobei es festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass die Beschwerdeführerin aufgefordert wurde, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, E-3257/2010 dass der Beschwerdeführerin gleichzeitig die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt wurden und der Kanton (...) mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt wurde, dass zudem angeordnet wurde, die Beschwerdeführerin werde zur Sicherstellung des Vollzugs während höchstens 20 Tagen in Ausschaffungshaft genommen, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, Italien sei gestützt auf das „Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags“ [DAA, SR 0.142.392.68] sowie das „Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags“ (SR 0.362.32, nachfolgend Übereinkommen vom 17. Dezember 2004) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, dass Italien bis zum 11. März 2010 keine Antwort auf das Gesuch des BFM um Rückübernahme der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-II-VO erteilt habe, weshalb von einer entsprechenden Zustimmung auszugehen sei, dass die Rückführung bis spätestens am 12. September 2010 zu erfolgen habe, dass der Beschwerdeführerin am 12. Februar 2010 das rechtliche Gehör gewährt worden sei, wobei diese geltend gemacht habe, ihr seien in Italien die Rechte verwehrt worden, zudem möchte sie ihren Freund in der Schweiz heiraten, dass die Vorinstanz festhielt, die Beschwerdeführerin habe während fünf Jahren in Italien in einer Unterkunft gelebt, sei von Nonnen und der Caritas unterstützt worden, wobei sie über einen legalen Aufenthaltsstatus verfügt habe, E-3257/2010 dass diese Umstände gegen einen rechtlosen Aufenthalt in Italien sprechen würden, dass hinsichtlich des angeblichen Verlobten der Beschwerdeführerin in der Schweiz zudem festzuhalten sei, dass Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO den Begriff „Familienangehörige“ auf die Kernfamilie einschränke, wobei dazu lediglich Ehegatten, Lebenspartner/-innen, minderjährige Kinder und - bei unverheirateten minderjährigen asylsuchenden Personen der Vater, die Mutter oder der Vormund gehörten, dass die in der Dublin-II-VO vorgesehenen Zuständigkeitskriterien bezüglich Familie vorliegend nicht anwendbar seien, da der von der Beschwerdeführerin angegebene Freund und Verlobte nicht als Konkubinatspartner gesehen werden könne, dass dieser angegeben habe, erst im Februar 2005 nach Khartoum gekommen zu sein und bis Februar 2006 an verschiedenen Orten, meistens im Quartier (...) bei Freunden gelebt zu haben, wobei er weder eine Beziehung noch die Beschwerdeführerin erwähnt habe, dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 6. Mai 2010 Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Erteilung der aufschiebenden Wirkung beantragte, wobei die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, die Beschwerdeführerin umgehend aus der angeordneten Ausschaffungshaft zu entlassen und von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden habe, dass sie zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 7. Mai 2010 [die kantonale Behörde] anwies, einstweilen von Vollzugshandlungen abzusehen, E-3257/2010 dass die vorinstanzlichen Akten am 10. Mai 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen, dass bezüglich des in der vorliegenden Beschwerde gestellten Antrags um Entlassung aus der Ausschaffungshaft (Ziff. 2 der Rechtsbegehren, Ziff. 3 der Beschwerdebegründung) unter der Verfahrensnummer E- 3278/2010 ein separates Beschwerdeverfahren eröffnet worden ist, dass das Bundesverwaltungsgericht diese die Haftanordnung betreffende Beschwerde mit Urteil vom 11. Mai 2010 abgewiesen hat, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM im Bereich des Asyls entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, und somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, E-3257/2010 dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, Asylgesuche auf ihre Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass aufgrund der Abklärungen des BFM feststeht und anlässlich des rechtlichen Gehörs von der Beschwerdeführerin auch bestätigt wurde, dass sich diese vom 26. Oktober 2004 bis Januar 2010 in Italien aufhielt und von den italienischen Behörden daktyloskopisch erfasst wurde, dass angesichts des zuvor festgestellten Sachverhalts und der einschlägigen Staatsverträge (vgl. DAA, Dublin-II-VO und Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [Dublin-DVO]) Italien als für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig zu erachten ist, dass das Bundesverwaltungsgericht vorliegend festhält, dass Italien sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) wie auch der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist und keine Anhaltspunkte vorliegen, die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen würden durch die italienischen Behörden in genereller Weise missachtet, dass im vorliegenden Fall auch sonst keine konkreten Hinweise darauf bestehen, Italien werde sich nicht an die massgeblichen völkerrechtli- E-3257/2010 chen Bestimmungen, insbesondere an die einschlägigen Normen der FK und der EMRK, halten, dass zwar das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende in der Kritik steht, in den Aufenthalts- und Verfahrensbedingungen für Personen, welche sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, indessen insgesamt kein Vollzugshindernis zu erkennen ist, dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich - neben den staatlichen Strukturen - auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass beispielsweise die Organisation „Arci con Fraternità“ seit dem 1. Januar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom) organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung anbietet, womit der Beschwerdeführerin die Möglichkeit offen stehen dürfte, allenfalls rechtliche Beratung in Italien zu erhalten, dass insbesondere die von der Beschwerdeführerin geübte Kritik an den Unterbringungsmöglichkeiten und die fehlende Möglichkeit, einer Arbeit nachgehen zu können, keine stichhaltigen Gründe eines individuellen realen Risikos darstellt, dass wie nachfolgend aufgezeigt, die Beschwerdeführerin auch keine anderen Gründe vorbringen kann, die die Zuständigkeit der Schweiz für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nach sich ziehen würden beziehungsweise die der Ausreise in den Drittstaat entgegen stünden, dass die Beschwerdeführerin geltend macht, sie sei in die Schweiz gereist, um ihren hier lebenden Freund B_______ (N ...), der über den Flüchtlingsstatus und eine Aufenthaltsbewilligung B verfügt, zu heiraten und mit ihm eine Familie zu gründen, dass in zwei separaten, undatierten Schreiben angeführt wird, die Beschwerdeführerin und ihr Freund B_______ führten seit 2004 eine Beziehung, hätten jedoch aufgrund ihrer Fluchtgeschichten nicht zusammen bleiben können, E-3257/2010 dass sie permanent telefonischen Kontakt gehabt hätten, B_______ die Beschwerdeführerin jedoch nicht habe besuchen können, da er wegen fehlender Reisepapiere die Schweiz nicht habe verlassen können, dass die drei eingereichten Fotos ein Beweis ihres Zusammenseins im August 2008 (20 Tage) und im Jahre 2009 (10 Tage) seien, dass sie nun beabsichtigen würden, einander zu heiraten, dass die Bestimmung von Art. 34 Abs. 3 Bstn. a - c AsylG, wonach Abs. 2 Bstn. a, b, c und e dieses Artikels keine Anwendung finden, wenn Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben, oder die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt, oder Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, bei einem auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG gestützten Nichteintretensentscheid nicht anwendbar ist (vgl. die Auflistung in Art. 34 Abs. 3 AsylG e contrario), dass gemäss Art. 7 der Dublin-II-VO - sofern die betroffenen Personen es wünschen - jener Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist, in dem der Asylbewerber einen Familienangehörigen hat, dem das Recht auf Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt wurde, dass Art. 2 Bst. i der Dublin-II-VO als „Familienangehörige“ den Ehegatten des Asylbewerbers oder den nicht verheirateten Partner des Asylbewerbers, der mit diesem eine dauerhafte Bezeihung führt, sofern gemäss den Rechtsvorschriften oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats nichtverheiratete Paare nach dessen Ausländerrecht ähnlich behandelt werden wie verheiratete Paare, die minderjährigen Kinder von solchen Paaren oder des Antragstellers, sofern diese ledig und unterhaltsberechtigt sind, gleichgültig, ob es sich nach dem einzelstaatlichen Recht um eheliche oder ausserehelich geborene oder adoptierte Kinder handelt und bei unverheirateten minderjährigen Antragstellern den Vater, die Mutter oder den Vormund, definiert, E-3257/2010 dass es sich bei B_______, der in der Schweiz über einen gefestigten Aufenthaltsstatus verfügt, nicht um einen Familienangehörigen im Sinne der Dublin-II-VO handelt, dass die Beschwerdeführerin nämlich in keiner dauerhaften Beziehung zu B_______ lebt, hat sie sich doch in den letzten fünf Jahre in Italien aufgehalten, dass auch der auf Beschwerdeebene vorgebrachte zweimalige Besuch durch ihren Freund in Italien (20 Tage im August 2008 und 10 Tage im Jahre 2009) sowie das geltend gemachte Verlöbnisversprechen nicht auf eine derartige dauerhafte Beziehung schliessen lassen, dass der Einwand der Beschwerdeführerin, im Jahre 2005 gegen ihren Willen von ihrem Freund getrennt worden zu sein und erst im Jahre 2008 wieder von ihm erfahren zu haben, an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermag, dass auch ihre Absicht, ihren Freund in der Schweiz zu heiraten, ohne Einfluss auf die Frage des zuständigen Staates ist, dass der Beschwerdeführerin nämlich offen steht, von Italien aus ein Verkündverfahren einzuleiten, zumal es dazu nicht ihrer Anwesenheit in der Schweiz bedarf, dass ihr Freund im Übrigen bereits früher die Möglichkeit hatte, sie in Italien zu besuchen und es nicht klar ist, weshalb dies im heutigen Zeitpunkt nicht möglich sein sollte, dass sich somit keine Zuständigkeit der Schweiz aus Art. 7 Dublin-II- VO ableiten lässt, und dass such weder angesichts der Verhältnisse in Italien noch zufolge der individuellen Situation der Beschwerdeführerin Anlass zur Ausübung des Selbsteintritts im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO besteht, dass es der Beschwerdeführerin sodann möglich war, die Verfügung des BFM vom 30. April 2010 beim Bundesverwaltungsgericht anzufechten, und dass in dieser Verfügung ausserdem nicht ein sofortiger Vollzug, sondern eine Frist zum Verlassen der Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist angeordnet wurde, E-3257/2010 dass deshalb die ausführlichen Vorbringen in der Beschwerde betreffend den Verstoss gegen das Gebot des effektiven Rechtsschutzes im Sinne von Art. 13 EMRK fehlgehen und darauf nicht näher einzugehen ist, dass bezüglich des Antrags um Entlassung aus der Ausschaffungshaft und der diesbezüglichen Vorbringen (Ziffer 3 der Beschwerdebegründung), wie hievor erwähnt, das Bundesverwaltungsgericht in einem separaten Beschwerdeverfahren (E-3278/2010) mit Urteil vom 11. Mai 2010 entschieden hat, dass es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, zumal sie am Ausgang des Verfahrens nichts zu ändern vermögen, dass das BFM folglich zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Mitgliedstaat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 - 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), dass nämlich die Frage nach allfälligen Wegweisungshindernissen vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides selber stattfinden muss, namentlich im Rahmen eines allfälligen Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung, welches, wie vorstehend ausgeführt wurde, nicht zur Anwendung gelangt, E-3257/2010 dass das BFM demnach den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Italien zu Recht angeordnet hat, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos werden, dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive anwaltliche Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.− (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-3257/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, das BFM und an die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Alexandra Püntener Versand: Seite 13