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Bundesverwaltungsgericht 07.02.2017 E-3254/2015

February 7, 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,434 words·~12 min·2

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl; Verfügung des SEM vom 27. März 2015

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3254/2015

Urteil v o m 7 . Februar 2017 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Deborah Hegetschweiler, Freiplatzaktion Basel, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl; Verfügung des SEM vom 27. März 2015 / N (…).

E-3254/2015 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 26. Oktober 2012 in der Schweiz um Asyl und führte anlässlich der Befragung zur Person vom 15. November 2012 und der Anhörung vom 27. März 2015 im Wesentlichen Folgendes aus: Sie sei sri-lankische Staatsangehörige der Ethnie Ceylon Burgher und in Kilinochchi geboren. Seit 1990 habe sie in B._______, Mullaitivu Distrikt gelebt. Ihr Ehemann habe sich den LTTE (Liberation Tiger of Tamil Eelam) angeschlossen und sei im Jahr (…) umgekommen. Ihr Sohn sei im Alter von ungefähr (…) Jahren von den LTTE jeweils zum Training mitgenommen worden und eines Tages im Jahr (…) nicht mehr zurückgekehrt. Ende 2008 habe sie zusammen mit ihren Eltern, aufgrund der Kämpfe B._______ verlassen und sich nach Trincomalee begeben, wo auch ihre Schwester gewohnt habe. Im Juni 2012 sei sie zusammen mit ihren Eltern nach B._______ zurückgekehrt, um sich um ihr Land zu kümmern und um Einzelheiten über das Verschwinden ihres Sohnes zu erhalten. Nach ihrer Ankunft seien sie von der sri-lankischen Armee zum Armeecamp mitgenommen worden. Ihre Eltern hätten wieder gehen können, sie selbst sei jedoch von einem Armeeangehörigen zwei Stunden lang verhört und von diesem vergewaltigt worden. Am nächsten Tag hätten ihre Eltern sie abgeholt und sie seien nach Trincomalee zurückgekehrt. Da sie der Armee die Adresse ihrer Schwester mitgeteilt habe, habe sie sich einige Monate bei Bekannten ihres Schwagers versteckt. Am (…) 2012 habe sie Sri Lanka über den Flughafen Colombo verlassen und sei via einen ihr unbekannten Transitflughafen in die Schweiz geflogen. Als Beweismittel reichte sie am 19. Dezember 2012 ihre Identitätskarte und diverse Zivilstandsdokumente zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 27. März 2015, eröffnet am 20. April 2015 (zweite Zustellung), verneinte die Vorinstanz das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und lehnte ihr Asylgesuch ab. Zugleich ordnete sie die Wegweisung aus der Schweiz an, schob den Wegweisungsvollzug jedoch zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 20. Mai 2015 beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Dispositivziffern 1–3

E-3254/2015 der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung von Asyl. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. D. Mit Zwischenverfügung vom 28. Mai 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. E. In der Vernehmlassung vom 4. Juni 2015 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Replik vom 26. Juni 2015 verwies die Beschwerdeführerin auf ihre Beschwerde und beantragte die Gutheissung derselben.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;

E-3254/2015 Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte die Vorinstanz die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als nicht asylrelevant, weshalb die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfülle. Die geltend gemachte Vergewaltigung durch einen höheren Armeeangehörigen sei im Zusammenhang mit den damaligen Verhältnissen im Norden Sri Lankas nach Beendigung des Bürgerkriegs zu sehen. Es handle sich um ein einmaliges, isoliertes Ereignis, welches aus objektiver Sicht eine Furcht vor zukünftiger Verfolgung nicht zu begründen vermöge. Nebst der fehlenden Asylrelevanz hätten sodann auch Zweifel an der geltend gemachten Vergewaltigung nicht gänzlich ausgeräumt werden können. Die Beschwerdeführerin habe nach dem Tod ihres Ehemannes im Jahr (…) bis zur geltend gemachten Vergewaltigung im Jahr 2012

E-3254/2015 nie Probleme mit den sri-lankischen Behörden gehabt und habe selber keine Kontakte zu den LTTE gehabt. Es sei davon auszugehen, dass sie zum heutigen Zeitpunkt keine asylrelevanten Nachteile zu befürchten habe. Sodann würden Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien, keine asylbeachtliche Verfolgung darstellen. 4.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe bekräftigt die Beschwerdeführerin den geltend gemachten Sachverhalt. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei die Vergewaltigung gerade nicht im Zusammenhang mit den damaligen Verhältnissen im Norden Sri Lankas nach Beendigung des Bürgerkrieges zu sehen. Es handle sich nicht um ein einmaliges, isoliertes Ereignis, welches aus objektiver Sicht eine Furcht vor zukünftiger Verfolgung nicht zu begründen vermöge. Sie sei kein zufällig ausgewähltes Opfer gewesen und die Motivation hinter der Vergewaltigung sei nicht mit derjenigen einer „üblichen“ Vergewaltigung vergleichbar, sondern sei als zielgerichtet zu beurteilen. Die Vorinstanz irre sich mit der Einordnung des sexuellen Übergriffs. Die Sicherheitsbehörden seien im Wissen um die Ehe der Beschwerdeführerin mit einem LTTE-Mitglied gewesen. Der höhere Beamte, welcher sie vergewaltigt habe, habe sie zur LTTE-Tätigkeit und zum Verschwinden ihres Ehemannes befragt und ihr vorgeworfen, ein Training absolviert und für die LTTE gekämpft zu haben. Die Vergewaltigung sei deshalb von der Armee gezielt gegen sie eingesetzt worden und mit dieser klaren Absicht zu berücksichtigen. Es liege folglich ein Fall von schwerer sexueller Nötigung und Misshandlung im Kontext einer Reflexverfolgung vor. Die Furcht der Beschwerdeführerin vor zukünftiger Verfolgung sei entsprechend begründet. Laut dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe von 2013 seien Vergewaltigungen in Sri Lanka sehr häufig. Die bestehenden Strafgesetze würden nur ungenügend umgesetzt und Opfer müssten befürchten, bei einer Anzeige von den Sicherheitskräften weiter belästigt zu werden. Unter Berücksichtigung der psychischen Verfassung der Beschwerdeführerin im Armeecamp und der enormen Belastung, über die Vergewaltigung zu sprechen, sei ihr Vorbringen als glaubhaft und als asylrelevant einzustufen. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund der LTTE-Verbindungen ihres Ehemannes und des Sohnes und der erlittenen Vergewaltigung in Sri Lanka ernsthaften Nachteilen ausgesetzt. 4.3 In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, es sei entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin höchst unwahrscheinlich, dass die sri-lankischen Behörden die Beschwerdeführerin rund (…) Jahre nach dem Tod ihres Ehemannes verdächtigt haben sollen, dass sie die LTTE unterstütze

E-3254/2015 und über Informationen ihres Ehemannes zur LTTE verfüge. Sodann sei unverständlich, weshalb die Beschwerdeführerin dem Beamten gegenüber gesagt habe, ihr Ehemann sei verschwunden, obwohl dieser im Jahr (…) verstorben und sie im Besitze seiner Todesurkunde sei. Anlässlich der Anhörung habe sie mit keinem Wort erwähnt, dass sie über ihren Ehemann befragt und selbst wegen LTTE-Aktivitäten beschuldigt worden sei. Da es sich hierbei um ein zentrales Asylmotiv handle, sei nicht einsehbar, weshalb sie dies nicht erwähnt habe, zumal sie explizit gebeten worden sei, Einzelheiten zu ihrer geltend gemachten Befragung zu nennen. Die Angaben der Beschwerdeführerin seien sodann auch nicht konstant. Auf Beschwerdeebene werde offenkundig, dass die vorgebrachte Vergewaltigung einer Glaubhaftigkeitsprüfung nicht standhalte. Obwohl ihr in der Anhörung mehrmals die Möglichkeit gegeben worden sei, sich dazu und den begleitenden Umständen ausführlicher zu äussern, habe sie sich auf vage und knappe Antworten beschränkt. Die diesbezüglich in der Beschwerdeschrift gemachten detaillierteren Angaben müssten somit als nachgeschoben bewertet werden, zumal sie in der Anhörung ausreichend Gelegenheit gehabt hätte und das Gespräch in einem Frauenteam in einem geschützten Rahmen stattgefunden habe. Es gelinge der Beschwerdeführerin überdies nicht, aufgrund der geltend gemachten früheren Mitgliedschaft ihres Ehemannes und ihres Sohnes bei den LTTE eine asylrelevante Gefährdung und insbesondere ihre geltend gemachte Vergewaltigung glaubhaft zu machen. Es sei sodann als realitätsfremd zu erachten, ihren damals zehnjährigen Sohn als LTTE-Mitglied zu bezeichnen. 4.4 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Replik geltend, sie sei erst (…) Jahre nach dem Tod ihres Ehemannes von den Behörden verhört worden, weil sie zwischen Dezember 2008 und 2012 in Trincomalee gelebt habe. Nach ihrer Rückkehr nach B._______ sei sie aber unverzüglich aufgespürt und mitgenommen worden. Sie habe sich mit der Aussage, ihr Ehemann sei verschwunden, schützen wollen. Die traditionelle Stellung einer Witwe sei in Sri Lanka äusserst tief und ihr Schutz wäre auf ein Minimum reduziert worden. Die Art und Weise, wie sie sich über die Vergewaltigung geäussert habe, zeige, dass sie diese tatsächlich erlebt habe. So werde an mehreren Stellen in den Anhörungsprotokollen ersichtlich, dass sie die Fragen zur Vergewaltigung habe beantworten wollen, die Misshandlung gleichzeitig jedoch auch zu vergessen versucht habe. Ihre Sprachlosigkeit sei insgesamt als wichtigstes Indiz für die Glaubhaftigkeit ihrer vorgebrachten Vergewaltigung zu taxieren. Sodann habe sie das Gefühl gehabt, sich für die Vergewaltigung rechtfertigen zu müssen und habe ihre Demütigung und ihren

E-3254/2015 Ehrverlust geschildert. Aus dem Dargelegten sei klar ersichtlich, dass sie die Vergewaltigung tatsächlich habe erleiden müssen. 5. 5.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die geltend gemachte Vergewaltigung und die allgemeine Situation in Sri Lanka würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, weshalb die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und keinen Anspruch auf Asyl habe. Auf die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss angefochtener Verfügung, Vernehmlassung und Zusammenfassung in E. 4.1 und 4.3 kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Die Inhalte der Beschwerde und der Replik führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. Selbst wenn die Vergewaltigung zugunsten der Beschwerdeführerin als glaubhaft eingestuft würde, lässt sich daraus keine asylrelevante Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden ableiten. Der Ehemann der Beschwerdeführerin verstarb im Jahr (…). Dazu reichte die Beschwerdeführerin eine am (…) durch den „District Court Trincomalee“ beglaubigte Kopie des Todesscheins vom (…) zu den Akten ein. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden Kenntnis vom Tod des Ehemannes hatten. Nicht zu überzeugen vermag daher die Ausführung der Beschwerdeführerin, sie habe sich anlässlich der Befragung durch den Armeeangehörigen schützen wollen, indem sie ihm angegeben habe, ihr Ehemann sei verschwunden und nicht verstorben. Im Jahr 2008 zog die Beschwerdeführerin kriegsbedingt von B._______ nach Trincomalee. Bis ins Jahr 2012 wurde sie nie von den sri-lankischen Behörden belangt, obwohl diese sie auch in Trincomalee hätten aufsuchen können. Nach der angeblichen Vergewaltigung kehrte die Beschwerdeführerin von B._______ nach Trincomalee zurück und wurde weder durch die sri-lankischen Behörden noch durch den sie befragenden Armeeangehörigen verfolgt. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist die geltend gemachte Vergewaltigung, sofern von deren Glaubhaftigkeit ausgegangen wird, als einmaliges Ereignis, welches aus objektiver Sicht eine Furcht vor zukünftiger Verfolgung nicht zu begründen vermag, zu betrachten. Zusammenfassend sind die Vorbringen der Beschwerdeführerin somit nicht asylrelevant, weshalb auf die nähere Überprüfung ihrer Glaubhaftigkeit verzichtet werden kann. 5.2 Aufgrund der Aktenlage hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.

E-3254/2015 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Es erübrigt sich, auf die Inhalte der Beschwerde und der Replik näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 28. Mai 2015 das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen hat, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

E-3254/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Annina Mondgenast

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E-3254/2015 — Bundesverwaltungsgericht 07.02.2017 E-3254/2015 — Swissrulings