Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-3252/2025
Urteil v o m 1 5 . Juli 2026 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richter Kaspar Gerber, Gerichtsschreiberin Flavia Mark.
Parteien
A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), alle Ukraine, alle vertreten durch MLaw Larissa Utz, (…), Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 14. April 2025 / N (…).
E-3252/2025 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden stellten am 25. Februar 2025 ein Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung in der Schweiz. A.b Zur Begründung ihres Gesuchs machten sie im Wesentlichen geltend, sie seien ukrainische Staatsangehörige und hätten ihren festen Wohnsitz bei Kriegsausbruch am 24. Februar 2022 in der Oblast D._______ gehabt. Sie hätten die Ukraine am (…) 2025 verlassen und seien via Ungarn, Österreich und Deutschland in die Schweiz eingereist. In der Vergangenheit hätten sie zudem über einen Schutzstatus in Ungarn verfügt. A.c Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens reichten die Beschwerdeführenden ihre ukrainischen Reisepässe und eine Fotografie eines ungarischen Aufenthaltstitels zu den Akten. B. B.a Mit Verfügung vom 14. April 2025 – gleichentags eröffnet – lehnte das SEM das Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. B.b Zur Begründung seines Entscheids erwog das SEM, die Beschwerdeführenden hätten in Ungarn gemäss den Akten über einen bis am (…) 2023 gültigen Schutzstatus und somit über eine valable Schutzalternative verfügt. Personen, die in einem Drittstaat ausserhalb der Ukraine einen dem Schweizerischen Schutzstatus S gleichzusetzenden Schutztitel erhalten hätten, seien in dem betreffenden Staat bereits wirksam vor der Kriegssituation in der Ukraine geschützt und deshalb nicht auf die zusätzliche Schutzgewährung in der Schweiz angewiesen. Daran ändere auch eine allfällige Beendigung des betreffenden Schutztitels aufgrund einer freiwilligen Ausreise aus besagtem Staat nichts, weil damit die mangelnde Schutzbedürftigkeit nur noch zusätzlich unterstrichen werde. Voraussetzung für die Annahme einer Schutzalternative sei allerdings, dass der Schutztitel in dem Staat, der diesen ausgestellt habe, wiedererworben werden könne. Da das Institut des vorübergehenden Schutzes im gesamten EU-Raum nach wie vor in Kraft sei, seien vorliegend jedoch keine Gründe ersichtlich, weshalb Ungarn ihnen gestützt auf die Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 und den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 nicht ein weiteres Mal vorübergehenden Schutz gewähren beziehungsweise den allenfalls beendeten Schutztitel nicht
E-3252/2025 reaktivieren sollte. Das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Schweiz sei damit aufgrund der bestehenden Schutzalternative in Ungarn abzuweisen. C. C.a Die Beschwerdeführenden fochten diese Verfügung mit Beschwerde vom 5. Mai 2025 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, den Beschwerdeführenden vorübergehenden Schutz zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. C.b Zur Begründung ihrer Beschwerde brachten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen vor, die bei den Akten liegenden Dokumente zu einem allfälligen ungarischen Schutztitel seien alle seit dem (…) 2023 und somit seit über zwei Jahren ungültig. Derzeit würden sie in Ungarn über keinen gültigen Schutzstatus verfügen und es lägen weder eine Bestätigung, dass sie dort über einen Schutztitel verfügen würden, noch eine Rückübernahmezusicherung der ungarischen Behörden vor. Somit müssten sie zur Erlangung eines Schutzstatus in Ungarn ein (neues) Gesuch stellen, dessen Ausgang ungewiss sei und das vorgängig von der tatsächlichen Einreisemöglichkeit abhänge. Auch die Annahme der Vorinstanz, der frühere Schutzstatus könne von ihnen (den Beschwerdeführenden) wiedererlangt werden, entbehre angesichts des unbestätigten beziehungsweise unbelegten angeblichen Schutztitels jeglicher rechtlichen und tatsächlichen Grundlage. Die Vorinstanz verkenne dadurch den entscheidenden Unterschied zwischen der Reaktivierung eines noch gültigen, lediglich ruhenden Schutzstatus und der Notwendigkeit, ein neues Schutzgesuch zu stellen. Zudem erweise sich auch die Argumentation, wonach bereits die abstrakte Möglichkeit, in einem früheren Aufnahmestaat ein Schutzgesuch zu stellen oder einen abgelaufenen Schutztitel «wieder erwerben» zu können, für die Annahme einer Schutzalternative nach dem Subsidiaritätsprinzip ausreiche, als rechtsfehlerhaft. Eine solche Annahme verkenne die rechtlichen Anforderungen an eine effektive Schutzalternative, wie sie in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts präzisiert worden seien. Eine Schutzalternative dürfe nicht hypothetischer Natur sein, sondern müsse tatsächlich verfügbar, rechtlich abgesichert und zumutbar sein. Schliesslich seien die Beschwerdeführenden über einen längeren Zeitraum mit der Absicht eines dauernden Verbleibs in die Ukraine zurückgekehrt. Diese
E-3252/2025 Situation sei daher nicht mit Fällen von Sekundärbewegungen vergleichbar und ihr Verhalten könne nicht als missbräuchlich betrachtet werden. D. Die zuständige Instruktionsrichterin bestätigte den Eingang der Beschwerde am 6. Mai 2025 und hielt fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. E. Mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2025 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung – unter Vorbehalt einer Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden – gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch hier – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG; soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgereicht eingereicht worden (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e
E-3252/2025 AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um ein Rechtsmittel, welches durch einen Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026) offensichtlich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist daher nur summarisch zu begründen (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Die Beschwerdeführenden rügen zunächst, dass die Vorinstanz, indem sie ohne vorherige Abklärungen mit den ungarischen Behörden kurzerhand mutmasse, dass sie (die Beschwerdeführenden) in Ungarn über eine bestehende Schutzalternative verfügen würden, ihrer Begründungs- und Abklärungspflicht nicht nachgekommen sei. Ohne diese Abklärungen stehe vorliegend noch nicht einmal gesichert fest, dass sie nach Ungarn zurückkehren und ihren erloschenen Schutzstatus allenfalls in Zukunft wieder erlangen könnten. Dieser Umstand sei in der angefochtenen Verfügung vollständig unerwähnt und unbegründet geblieben. Es bleibe vollkommen offen, weshalb Ungarn ohne ausdrückliche Zustimmung der Rückübernahme als zumutbare und verfügbare Schutzalternative betrachtet werden solle. Dadurch werde nicht nur eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung ermöglicht, sondern auch das Bundesverwaltungsgericht an der Beurteilung, ob die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt im vorliegenden Verfahren überhaupt korrekt und vollständig erhoben habe, gehindert. Schliesslich gelte es zu erwähnen, dass gemäss Art. 45 AsylG in Verbindung mit Art. 72 AsylG die Wegweisungsverfügung unter anderem die Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall enthalten müsse. Die Vorinstanz habe es jedoch versäumt, diese Androhung im Dispositiv der angefochtenen Verfügung zu verfügen, sodass diese nicht den gesetzlichen Vorgaben entspreche und Bundesrecht verletze. 4.1.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. auch Art. 30–33 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen
E-3252/2025 abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu BVGE 2016/2 E. 4.3). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI/LIVIO BUNDI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 4. Aufl. 2025, Rz. 456 ff.; CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl., 2019, Rz. 17 zu Art. 12; BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 29 ff. zu Art. 49). Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG) sowie Art. 35 Abs. 1 VwVG folgt sodann, dass alle erheblichen Parteivorbringen zu prüfen und zu würdigen sind. Nach den von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die verfügende Behörde im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss sich jedoch nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. dazu LORENZ KNEUBÜHLER/RAMONA PEDRETTI, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 7 ff. zu Art. 35; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI/BUNDI, a.a.O., N. 629 ff.; BVGE 2016/9 E. 5.1; BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BGE 136 I 184 E. 2.2.1 und 134 I 83 E. 4.1). 4.1.2 Das SEM ist in der angefochtenen Verfügung unter Hinweis auf den Schutztitel, welchen die Beschwerdeführenden unbestrittenermassen in Ungarn erhalten haben, die Richtlinie 2001/55/EG sowie den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 und den gültigen ukrainischen Reisepässen der Beschwerdeführenden zum Schluss gekommen, dass diese nach Ungarn zurückkehren können und ihnen dort erneut Schutz gewährt würde. Es stellte zudem fest, es lägen keine Anhaltspunkte vor, dass Ungarn ihnen den erneuten Schutz verweigern würde. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, war das SEM in der vorliegenden Konstellation nicht verpflichtet, eine Rückübernahmezusicherung einzuholen (vgl. dazu E. 6.2 nachstehend). Es liegt somit keine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vor, und das Verfahren ist als spruchreif zu erachten.
E-3252/2025 4.1.3 Eine Verletzung der Begründungspflicht ist ebenfalls nicht ersichtlich. Das SEM hat in seinen Erwägungen einlässlich und in nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass es das Subsidiaritätsprinzip als anwendbar erachtet und weshalb es – auch ohne Einholung einer Rückübernahmezusicherung – von einer valablen Schutzalternative in Ungarn ausgeht. Wie die Ausführungen in der Beschwerde zeigen, war es den Beschwerdeführenden zudem offensichtlich ohne weiteres möglich, die vorinstanzliche Verfügung sachgerecht anzufechten. Die Rüge, das SEM habe die Begründungpflicht verletzt, ist daher unbegründet. 4.1.4 Nach dem Gesagten liegt weder eine Verletzung der Untersuchungsnoch der Begründungspflicht vor. 4.2 Schliesslich erweist sich die Rüge der Beschwerdeführenden, die Vorinstanz habe bundesrechtswidrig auf die Androhung von Zwangsmitteln im Dispositiv verzichtet, als unbehelflich. Da das Fehlen dieser Androhung für die Beschwerdeführerenden keinen rechtlichen Nachteil bewirkt, fehlt es ihnen insoweit bereits am schutzwürdigen Interesse. Zudem lässt dieses formale Unterlassen die materielle Rechtslage – namentlich die Ausreisepflicht – unberührt. Zwar ist die Androhung von Zwangsmitteln grundsätzlich Voraussetzung der Verwaltungsvollstreckung. Sie muss jedoch nicht notwendigerweise bereits Bestandteil der angefochtenen Verfügung sein, mit welcher die Ausreisepflicht verfügt wird, sondern kann auch in einer separaten Vollstreckungsverfügung erfolgen, sofern die Beschwerdeführerenden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht selbständig nachkommen. Eine Aufhebung der Verfügung erweist sich unter diesen Umständen als nicht gerechtfertigt. 4.3 Nach dem Gesagten leidet die angefochtene Verfügung an keinen relevanten formellen Mängeln, weshalb der Rückweisungsantrag abzuweisen ist. 5. 5.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).
E-3252/2025 5.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Diese wurde zwar durch eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 (BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025) aufgehoben respektive abgelöst, aber aufgrund deren Übergangsbestimmungen ist für das vorliegende Verfahren weiterhin die Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 anwendbar. In Ziff. I dieses Erlasses werden drei schutzberechtigte Personengruppen definiert: – schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren; – schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten; – Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Grundsatzurteil BVGE 2022 VI/1 im Sinne einer Einschränkung festgestellt, dass eine Person ukrainischer Staatsbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann. Die Voraussetzungen für die Annahme einer valablen Schutzalternative in einem Drittstaat beziehungsweise wie hier in einem EU-EFTA-Mitgliedsstaat wurden sodann im Koordinationsentscheid D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 wie folgt präzisiert: Die gesuchstellende Person muss zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die Schweiz im Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Aufenthaltstitel (zwecks Gewährung von vorübergehendem Schutz) erhalten haben. Zudem muss hinreichende Gewissheit bestehen,
E-3252/2025 dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamer Schutz gewährt wird, und es muss überdies davon ausgegangen werden können, dass sie ohne weiteres in den fraglichen Drittstaat wieder einreisen kann. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist – selbst wenn keine Rückübernahmezusicherung des in Frage stehenden Drittstaates vorliegt – das Vorliegen einer valablen Schutzalternative zu bejahen (vgl. a.a.O. E. 6.2.1 sowie 6.3). 6. 6.1 Die Beschwerdeführenden sind ukrainische Staatsangehörige und haben vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine gewohnt. Sie fallen somit grundsätzlich unter Bst. a der Allgemeinverfügung. Jedoch hielten sie sich den Akten zufolge von (…) oder (…) 2022 bis (…) 2023 in Ungarn auf und verfügten über einen Schutzstatus, der bis am (…) 2023 gültig war. Dieser EU-Schutztitel wurde den Beschwerdeführenden offensichtlich in Anwendung der (damals) einschlägigen EU-Normen (vgl. Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Massnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten; Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes) verliehen und kann als dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichwertig erachtet werden (vgl. dazu auch zit. Koordinationsentscheid D-4601/2025 E. 6.2.2). Damit besteht ein hinreichender Anknüpfungspunkt in Ungarn. 6.2 In Anbetracht der Aktenlage ist zwar davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden aktuell über keinen gültigen ungarischen Schutztitel respektive eine darauf basierende Aufenthaltsbewilligung (mehr) verfügen. Ungarn ist aber aufgrund der einschlägigen EU-Bestimmungen nach wie vor verpflichtet, schutzbedürftigen ukrainischen Gesuchstellenden vorübergehenden Schutz zu gewähren, zumal der Rat der Europäischen Union zwischenzeitlich schon zweimal eine Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine beschlossen hat; dieser gilt aktuell bis am 4. März 2027 (vgl. Durchführungsbeschluss [EU] 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Ungarn ihren abgelaufenen
E-3252/2025 Schutzstatus reaktivieren oder zumindest erneut erfolgreich um Schutz ersuchen können. Es ist darauf hinzuweisen, dass die einschlägigen EU-Regelungen auf dem Grundgedanken beruhen, dass derjenige Staat, welcher zuerst vorübergehenden Schutz gewährt beziehungsweise einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausgestellt hat, grundsätzlich auch weiterhin für die Schutzgewährung zuständig sein soll (vgl. Art. 16 des Durchführungsbeschlusses [EU] 2022/382; s. dazu auch zit. Koordinationsentscheid D-4601/2025 E. 6.2.3). Demnach besteht auch kein Grund zur Annahme, dass sich die (erfolglose) Antragsstellung in der Schweiz bei einer erneuten Schutzsuche in Ungarn für die Beschwerdeführenden nachteilig auswirken wird (vgl. zu diesem Thema auch das EuGH-Urteil vom 27. Februar 2025 in der Sache C-753/23 [Krasiliva]). Insgesamt kann demnach mit hinreichender Gewissheit festgestellt werden, dass Ungarn den Beschwerdeführenden im Falle ihrer Rückkehr dorthin erneut vorübergehenden Schutz gewähren und ihnen einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausstellen wird. 6.3 Als Inhaber gültiger ukrainischer Reisepässe können die Beschwerdeführenden visumsfrei in den Schengenraum ein- und zwischen den Schengen-Staaten herumreisen. Somit können sie ohne weiteres selbständig von der Schweiz nach Ungarn zurückkehren beziehungsweise legal in Ungarn einreisen. 6.4 Das SEM hat demnach zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdeführenden in Ungarn über eine valable Schutzalternative verfügen und damit nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sind. 6.5 Nach dem Gesagten hat das SEM das Gesuch der Beschwerdeführenden um vorübergehende Schutzgewährung zu Recht abgewiesen. 7. 7.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Das SEM hat demnach zu Recht die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E-3252/2025 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug nach Ungarn zu prüfen Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Die Beschwerdeführenden haben in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt, und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (vgl. Art. 5 AsylG) zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Ungarn dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (d.h. im Sinne eines «real risk»; vgl. dazu EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, m.w.H.) einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Ungarn ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Der – bei ausbleibender freiwilliger Ausreise allenfalls zukünftig erforderliche – Vollzug der Wegweisung nach Ungarn ist daher als zulässig zu erachten. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
E-3252/2025 medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. dem Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) zu verweisen, wonach die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist. Die Beschwerdeführenden bringen nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte. 8.4 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einem Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat beziehungsweise in einen Drittstaat der Feststellung, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als unmöglich, von vornherein entgegensteht (vgl. zit. Koordinationsentscheid D-4601/2025 E. 8.4.2, m.w.H.) Wie bereits vorstehend festgehalten (vgl. E. 6.3), können die Beschwerdeführenden als Inhaber gültiger ukrainischer Reisepässe ohne weiteres in Ungarn einreisen. Für eine Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung besteht damit kein Raum. 8.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs (Art. 83 Abs. 1-4 AIG) vorliegend ausser Betracht fällt. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2025 wurde ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Daher sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)
E-3252/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Roswitha Petry Flavia Mark
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