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Bundesverwaltungsgericht 10.07.2018 E-3243/2018

July 10, 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,527 words·~8 min·7

Summary

Vollzug der Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. April 2018

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3243/2018

Urteil v o m 1 0 . Juli 2018 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter François Badoud; Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.

Parteien

A._______, geboren am (…), Äthiopien, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. April 2018 / N (…).

E-3243/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (…) Dezember 2014 verliess und auf dem Land- und Seeweg am 19. Mai 2018 in die Schweiz gelangte, wo er am darauffolgenden Tag um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ vom 12. Juni 2015 sowie der ersten und zweiten Anhörung zu den Asylgründen vom 11. August 2016 respektive 23. November 2017 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, ihm drohe bei seiner Rückkehr in den Heimatstaat Gefängnis und Folter durch die C._______ Police, weil er vor seiner Ausreise einem ihrer Polizisten einen Stein angeworfen habe, nachdem dieser kurz zuvor seine Schwester vergewaltigt und seinen Bruder erschossen gehabt habe, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 26. April 2018 – eröffnet am 2. Mai 2018 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG [SR 142.31] beziehungsweise an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten und der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Juni 2018 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liess und beantragte, es sei die Verfügung der Vorinstanz in den Ziffern 3 bis 5 des Dispositivs aufzuheben und die vorläufige Aufnahme aufgrund der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme aufgrund der Unzumutbarkeit des Vollzugs anzuordnen, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Beiordnung des Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand beantragt wurde, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 21. Juni 2018 festhielt, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, dagegen zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung, Erlass eines

E-3243/2018 Kostenvorschusses und Beiordnung des Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand abwies und einen Kostenvorschuss erhob, dass der Beschwerdeführer den verlangten Kostenvorschuss am 30. Juni 2018 fristgerecht geleistet hat,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass sich die Beschwerde lediglich gegen den von der Vorinstanz verfügten Wegweisungsvollzug richtet und die Verfügung des SEM, soweit sie die Flüchtlingseigenschaft, den Asylpunkt und die Wegweisung betrifft (Ziff. 1–3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung), in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. Zwischenverfügung vom 21. Juni 2018 S.2),

E-3243/2018 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe zunächst an seinen geltend gemachten Problemen (Verfolgung durch die C._______ Police) festhält und verlangt, diese seien im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Betracht zu ziehen, dass das SEM in seiner Verfügung die fraglichen Vorbringen des Beschwerdeführers mit überzeugender Begründung für unglaubhaft befunden hat und die in der Beschwerdebegründung vorgebrachten Argumente die vom SEM festgestellten Widersprüche nicht zu relativieren oder gar aufzulösen vermögen, zumal die Schilderungen des Beschwerdeführers auch sonst einen auffälligen Mangel an Realitätskennzeichen aufweisen, dass diese Vorbringen deshalb auch vom Bundesverwaltungsgericht als unglaubhaft qualifiziert werden,

E-3243/2018 dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch – wie nachfolgend aufgezeigt – individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner individuellen Lebenssituation den Erwägungen des SEM nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen vermag und es ihm als junger Mann mit (…)jähriger Schulbildung zuzumuten ist, sich in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht in seine heimatlichen Umgebung wiedereinzugliedern, womit kein Anlass zur Annahme besteht, er

E-3243/2018 würde durch den Wegweisungsvollzug einer existenzgefährdenden Situation ausgesetzt, dass bei der aktuellen Aktenlage – unter Berücksichtigung des kurzen Arztberichts (in Form einer E-Mail) von "Dr. D._______" vom 30. Mai 2018 – auch keine medizinischen Vollzugshindernisse vorliegen, dass es sich bei den dort erwähnten gesundheitlichen Beschwerden nicht um gravierende Krankheiten handelt, die praxisgemäss auf eine Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Äthiopien schliessen lassen würden, und seither auch keine weiteren Präzisierungen aktenkundig gemacht wurden, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung nach dem Gesagten zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

E-3243/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird für die Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Lhazom Pünkang

Versand:

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