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Bundesverwaltungsgericht 14.06.2017 E-3242/2017

June 14, 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,469 words·~7 min·2

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 30. Mai 2017

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3242/2017

Urteil v o m 1 4 . Juni 2017 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Michal Koebel.

Parteien

A._______, geboren am (…), Russland, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 30. Mai 2017 / N (…).

E-3242/2017 Sachverhalt: A. Am 26. April 2017 suchte der Beschwerdeführer in der Schweiz um Asyl nach. Am 16. Mai 2017 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Altstätten summarisch befragt. Am selben Tag wurde ihm zur mutmasslichen staatsvertraglichen Zuständigkeit Finnlands zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid mit Wegweisung nach Finnland das rechtliche Gehör gewährt. Er entgegnete, dass er aufgrund der Mehrsprachigkeit und der ausgezeichneten Zivilgesellschaft gerne in der Schweiz bleiben würde und deshalb an seinem Asylgesuch festhalte. B. Da dem Beschwerdeführer gemäss dem zentralen Visa-Informationssystem CS-VIS von Finnland ein vom 27. Januar 2017 bis am 3. Januar 2019 gültiges Visum ausgestellt worden war, ersuchte das SEM am 19. Mai 2017 die finnischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers. Am 22. Mai 2017 stimmte Finnland dem Übernahmegesuch zu. C. Mit am 3. Juni 2017 eröffneter Verfügung vom 30. Mai 2017 trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz nach Finnland weg, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis. D. Mit Eingabe vom 8. Juni 2017 focht der Beschwerdeführer den Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Er könne die Schweiz infolge einer Leberbehandlung in den nächsten sechs Monaten nicht verlassen. Er reichte ein Arztzeugnis vom 29. Mai 2017 – mit dem Aufgebot zu näheren Abklärungen – zu den Akten. E. Am 12. Juni 2017 trafen die vorinstanzlichen Akten beim Bundesverwaltungsgericht ein.

E-3242/2017 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und knapp formgenügend eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. Auf Asylgesuche ist in der Regel nicht einzutreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Anwendung gelangt das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68). Das SEM hat die Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), geprüft. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO ist jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat zu prüfen, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III- VO).

E-3242/2017 5. In der angefochtenen Verfügung stellte die Vorinstanz zu Recht fest, aufgrund der Umstände, dass dem Beschwerdeführer von Finnland ein Visum ausgestellt worden sei und die finnischen Behörden dem Übernahmegesuch zugestimmt hätten, liege die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens bei Finnland. Die staatsvertragliche Zuständigkeit Finnlands steht aufgrund der Akten ohne weiteres fest. Die Einwände des Beschwerdeführers vermögen die Zuständigkeit Finnlands – wie nachfolgend aufzuzeigen ist – nicht in Frage zu stellen. 6. Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Aus landesrechtlichen Normen wie etwa Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) lässt sich gegebenenfalls ein Anspruch auf Selbsteintritt ableiten – etwa aus humanitären Gründen (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). 7. In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, dass er aufgrund von Leberproblemen die Schweiz für mindestens sechs Monate nicht verlassen könne. Er suche eine gute Behandlung und Pflege. Finnland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Ferner gelten die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie). Die Mitgliedstaaten müssen den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie) und den Antragstellern mit

E-3242/2017 besonderen Bedürfnissen die nötige medizinische oder sonstige Hilfe gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es besteht die Vermutung, dass Finnland diesen völker- und EU-rechtlichen Verpflichtungen nachkommt, was auch der Beschwerdeführer nicht in Frage stellt. Eine zwangsweise Rücküberstellung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann überdies nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen, wenn die betroffenen Personen sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befinden (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]), was vorliegend nicht der Fall ist. Mit der Vorinstanz ist zudem davon auszugehen, dass in Finnland selbst illegal anwesende Ausländerinnen und Ausländer Zugang zu medizinischer Versorgung haben, dass Finnland über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und keine Hinweise zu erkennen sind, wonach Finnland dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Ferner hat die Vorinstanz erklärt, dass dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Organisation der Überstellung Rechnung getragen werde und die finnischen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vor der Überstellung über dessen Gesundheitszustand und die notwendige medizinische Behandlung informiert würden. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz beim Entscheid, ihr Selbsteintrittsrecht nicht auszuüben, keinen Ermessensfehler begangen. Demnach hat die Vorinstanz die Zuständigkeit Finnlands zu Recht festgestellt, ist auf das Asylgesuch in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG korrekterweise nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Finnland angeordnet. 8. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1- 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

E-3242/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Michal Koebel

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