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Bundesverwaltungsgericht 30.06.2008 E-3240/2006

June 30, 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,653 words·~23 min·2

Summary

Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid) | Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung...

Full text

Abtei lung V E-3240/2006 {T 0/2} Urteil v o m 3 0 . Juni 2008 Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Maurice Brodard, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. A._______, B._______, C._______, unbekannter Herkunft, vertreten durch Guido Ehrler, Advokat, (...) und lic. iur. Johan Göttl, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM, vormals Bundesamt für Flüchtlinge, BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 9. November 2004 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-3240/2006 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin - ohne ihren Sohn C._______ - Angola am 27. Mai 1993 auf dem Luftweg und reiste am 31. Mai 1993 in die Schweiz ein, wo sie am 1. Juni 1993 ein Asylgesuch einreichte. Am 4. Juni 1993 gebar sie die Tochter B._______. Mit Verfügung vom 30. Juni 1994 stellte das BFF fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigeschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung und deren Vollzug aus der Schweiz an. Gegen diese Verfügung reichte die Beschwerdeführerin am 2. August 1994 Beschwerde bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) ein. B. Am 20. Februar 1998 reiste der Sohn der Beschwerdeführerin, C._______, in die Schweiz ein und wurde in das hängige Asylverfahren der Beschwerdeführerin miteinbezogen. C. Mit Urteil vom 26. August 1999 wies die ARK die Beschwerde vom 2. August 1994 ab. D. Am 12. Oktober 2004 reichte die Beschwerdeführerin durch ihren Vertreter beim BFF ein Wiedererwägungsgesuch ein und beantragte, die Verfügung vom 30. Juni 1994 sei aufzuheben. Zur Begrünung wurde angeführt, der Sohn C._______ leide an einer Anpassungsstörung (ICD: F43) auf dem Hintergrund einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD: F43.1) und sei seit Dezember 2000 in psychotherapeutischer Behandlung. Um die erzielten Fortschritte sichern zu können, sei es notwendig, dass C._______ in seinem derzeitigen Umfeld bleiben könne. Ohne Weiterführung der Behandlung sei eine defizitäre Entwicklung ohne Zukunftsperspektive zu erwarten. E. Am 9. November 2004 wies das BFF das Wiedererwägungsgesuch ab, erklärte die Verfügung vom 30. Juni 1994 als rechtskräftig, vollstreckbar und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. E-3240/2006 F. Gegen diesen Entscheid reichte die Beschwerdeführerin am 7. Dezember 2004 Beschwerde bei der damals zuständigen ARK ein und beantragte durch ihren Vertreter, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass seit Erlass der ursprünglichen Verfügung eine wiedererwägungsrechtlich massgebliche Änderung der Sachlage eingetreten sei. Es sei auf die Wegweisung zu verzichten und das BFF anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Die entzogene aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen und das D._______ anzuweisen, auf Vollzugshandlungen zu verzichten. Ferner sei die unentgeltliche Rechtspflege sowie Verbeiständung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. G. Am 8. Dezember 2004 setzte der damals zuständige Instruktionsrichter der ARK den Vollzug der Wegweisung superprovisiorisch aus. H. Mit Zwischenverfügung vom 27. Dezember 2006 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung aus und hielt fest, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Sodann hiess er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und Verbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG) gut und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter setzte er Frist zur Nennung eines patentierten Anwalts zum Vollzug der Verbeiständung sowie zur Einreichung eines aktuellen und detaillierten ärztlichen Zeugnisses. I. Innert der angesetzten Frist zeigte Rechtsanwalt Guido Ehrler sein Mandatsverhältnis an und ersuchte gleichzeitig um vollständige Akteneinsicht sowie um Erstreckung der Frist zur Einreichung des ärztlichen Berichts. J. Mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2007 hiess der Instruktionsrichter des inzwischen neu zuständigen Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Akteneinsicht gut und setzte Frist zur Einreichung einer ergänzenden Stellungnahme. Sodann hiess er das Gesuch um Erstreckung der Frist zur Einreichung des ärztlichen Berichts gut. E-3240/2006 K. Am 25. Januar 2007 reichte der Rechtsvertreter einen Beobachtungsbericht der E._______ (Krisenintervention für Jugendliche) vom 18. September 2006 (betreffend den Zeitraum 7. April bis 30. Juni 2006) sowie einen undatierten Bericht derselben Stelle (betreffend Zeitraum 30. Juni 2006 bis „heute“) und ein Schreiben der F._______ vom 20. Januar 2007 ein. Gleichzeitig ersuchte er um eine weitere Erstreckung der Frist zur Einreichung der ergänzenden Stellungnahme sowie des ärztlichen Zeugnisses. L. Mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2007 entsprach der Instruktionsrichter den Fristerstreckungsgesuchen. M. Am 15. Februar 2007 ging beim Bundesverwaltungsgericht ein ärztlicher Bericht von Dr. med. G._______, Facharzt Psychiatrie + Psychotherapie, vom 14. Februar 2007 ein. N. Mit Eingabe vom 27. Februar 2007 reichte der Rechtsvertreter die ergänzende Stellungnahme sowie eine Standortbestimmung der F._______ vom 6. Februar 2007 zu den Akten. O. Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 9. März 2007 die Abweisung der Beschwerde. Mit Zwischenverfügung vom 16. März 2007 unterbreitete der Instruktionsrichter dem Rechtsvertreter die Vernehmlassung zur Stellungnahme. P. Innert der angesetzten Frist ging die Replik vom 4. April 2007 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Q. Mit Zwischenverfügung vom 14. April 2008 setzte der Instruktionsrichter dem Rechtsvertreter Frist zur Einreichung eines aktuellen ärztlichen Berichts betreffend die gesundheitliche Situation von C._______ sowie eines Berichtes betreffend den aktuellen Stand von dessen Betreuung in der F._______. Gleichzeitig forderte er beide Rechtsvertreter auf, eine Kostennote einzureichen. Innert der E-3240/2006 angesetzten Frist reichte Guido Ehrler am 21. April 2008 ein Fristerstreckungsgesuch ein. R. Am 24. April 2008 ging beim Bundesverwaltungsgericht ein weiterer ärztlicher Bericht von Dr. med. G._______ vom 19. April 2008 ein. S. Am 30. April 2008 reichte Guido Ehrler die gleichentags ausgestellte Honorarnote zu den Akten. T. Mit Schreiben vom 9. Mai 2008 reichte der Rechtsvertreter einen pädagogischen Bericht der F._______ vom 5. Mai 2008 und ein handschriftliches Schreiben von C._______ ein. U. Am 16. Mai 2008 ging beim Bundesverwaltungsgericht die Honorarnote von lic. iur. Johan Göttel vom 14. Mai 2008 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Aus diesen Bestimmungen geht die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Beschwerden gegen Verfügungen des BFM betreffend Wiedererwägungsgesuche nicht explizit hervor. Sie ergibt sich indes aus dem in Lehre und Praxis anerkannten Umstand, wonach E-3240/2006 gegen negative Entscheide der Vorinstanz über Wiedererwägungsgesuche grundsätzlich diejenigen Rechtsmittel ergriffen werden können, welche gemäss Rechtsmittelordnung gegen die mit dem Wiedererwägungsgesuch angefochtene Verfügung offenstehen (vgl. dazu die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 2 a.aa ). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt bei gegebener Zuständigkeit am 1. Januar 2007 die bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 3. Der Begriff der Wiedererwägung wird in dreifachem Sinne verwendet. In der in casu relevanten Bedeutung bezeichnet er die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage. Bei der Geltendmachung des solchermassen umschriebenen Wiedererwägungsgrundes kommt es nicht darauf an, ob vorgängig von einem ordentlichen Rechtsmittel Gebrauch gemacht wurde oder nicht. Die Wiedererwägung stellt auch in diesem Sinne ein ausserordentliches Rechtsmittel dar, auf dessen Behandlung, abgeleitet aus Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), ein Anspruch besteht (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2003 Nr. 17 und EMARK 1995 Nr. 21 E. 1c S. 204). Sodann ist festzuhalten, dass der Sinn der Wiedererwägung wie auch der Revision nicht die erneute rechtliche Würdigung eines bereits hinlänglich E-3240/2006 erstellten und endgültig beurteilten Sachverhalts ist (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis in EMARK 1999 Nr. 4 E. 5a S. 24 f.). Anders ausgedrückt ist es unzulässig, ein letztinstanzlich und rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren unter dem Titel eines Wiedererwägungsgesuchs faktisch zu wiederholen, indem die rechtliche Beurteilung der verfügenden Instanz oder der Beschwerdeinstanz (erneut) in Frage gestellt wird. 4. Nachdem die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat und auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht als durchführbar erachtet und das Gesuch abgewiesen hat. 5. 5.1 In der angefochtenen Verfügung wird unter Bezugnahme auf die ärztlichen Berichte vom November 2003 und den Bericht der H._______ vom 29. Juni 2004 ausgeführt, das psychische Leiden von C._______ sei im September 2000, mithin vor rund vier Jahren diagnostiziert worden. Seit Dezember 2000 werde C._______ psychiatrisch behandelt. Seit November 2003 habe sich der Gesundheitszustand von C._______ nicht verändert. Dieser Sachverhalt sei demnach seit November 2003 bekannt. Vorliegend sei daher nicht mit der nötigen Sorgfalt gehandelt worden, mithin seien die Argumente und Beweismittel nicht als neu zu bezeichnen. Zudem würde in der Eingabe nicht geltend gemacht, der Wegweisungsvollzug sei undurchführbar. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe wird vorgebracht, das BFF habe die ihm obliegende Begründungspflicht verletzt. Offensichtlich habe es sich in der Auswahl der Textbausteine vergriffen. Die Krankheit von C._______ habe sich erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des ordentlichen Verfahrens manifestiert. Es würden weder neue erhebliche Tatsachen noch neue Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 VwVG vorliegen. Entsprechendes sei auch nie geltend gemacht worden. Das Wiedererwägungsgesuch stütze sich allein darauf ab, dass sich die Verhältnisse seit der Rechtskraft der angefochtenen Verfügung massgeblich verändert hätten. Dies habe die Vorinstanz E-3240/2006 nicht geprüft. Es fehle auch die Auseinandersetzung mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 6. 6.1 Vorweg ist festzuhalten, dass das BFM in der Vernehmlassung mit keinem Wort zu den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe Stellung genommen hat. Auch wenn die Vorinstanz keine gesetzlich statuierte Pflicht hat, sich im Rahmen eines Schriftenwechsels zu äussern, wäre dies in Anbetracht der vorliegend unkorrekten Erwägungen angezeigt gewesen. 6.2 Die Beschwerdeführerin hat ein Wiedererwägungsgesuch eingereicht und es mit einer massgeblich veränderten Sachlage seit Erlass der ursprünglichen Verfügung begründet. Wie in der Rechtsmitteleingabe zu Recht ausgeführt wird, geht es dabei nicht darum, ob neue Tatsachen oder Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 VwVG vorliegen, sondern ob ein im Verhältnis zur Verfügung vom 26. August 1999 wesentlich veränderter Sachverhalt im Sinne der Wiedererwägung vorliegt. Nach Lehre und Rechtsprechung unterliegt ein Wiedererwägungsgesuch - im Verhältnis zum Revisionsgesuch - keiner bestimmten Frist. Das heisst indes nicht, dass eine Wiedererwägung zu jedem beliebigen Zeitpunkt nach der eingetretenen Veränderung der Verhältnisse verlangt werden kann. Eine zeitliche Schranke ergibt sich nämlich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben. In EMARK 2000 Nr. 5 hielt die ARK als Vorgängerorganisation des Bundesverwaltungsgerichts fest, dass die Einreichung eines Wiedererwägungsgesuches elf Monate nach Kenntnis des ein Wiedererwägungsbegehren möglicherweise begründenden Sachverhalts als dem Grundsatz von Treu und Glauben zuwiderlaufend zu erachten sei. Vorliegend liegen zwischen der Ausstellung des Berichts des H._______ am 23. November 2003 und der Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs am 12. Oktober 2004 zehneinhalb Monate. Gründe, weshalb mit der Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs solange zugewartet wurde, werden im Gesuch nicht angeführt. Ob das vorliegende Wiedererwägungsgesuch im Sinne der vorstehenden Erwägungen als zu spät eingereicht zu bewerten ist, kann in Anbetracht der nachfolgenden Ausführungen offen gelassen werden. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das BFM das Anwesenheitsverhältnis E-3240/2006 nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen (vgl. die noch zu Art. 14a Abs. 4 ANAG erfolgte und weiterhin zutreffende Rechtsprechung der ARK in EMARK 2005 Nr. 6). In Bezug auf das Kindeswohl können namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz usw. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld wieder herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. E-3240/2006 dazu die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 1998 Nr. 31 S. 260 f.). 7.3 Im Wiedererwägungsgesuch wird geltend gemacht, der Sohn C._______ leide an einer Anpassungsstörung (ICD-10: F43) auf dem Hintergrund einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1). Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens stellte Dr. med. G._______ im ärztlichen Bericht vom 14. Februar 2007 eine weitere Diagnose: Hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens bei fehlenden sozialen Bindungen (ICD-10: F91.1). Zur Behandlung führte der Arzt aus, seit Oktober 2006 bis auf weiteres (lange Planung) werde C._______ im F._______ therapiert, wobei die „Therapie multipler Systeme“, eine bewährte Variante der Systemtherapie angewendet werde. Bei einer lang anhaltenden Therapie (mehrere Jahre) könne eine günstige Prognose gestellt werden. Weiter wird in mehreren Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht auf die positive Entwicklung von C._______ hingewiesen. Schliesslich wird geltend gemacht, C._______ habe keinen Kontakt mehr zu seiner Mutter und ein Wegweisungsvollzug sei mit dem Kindeswohl nicht vereinbar. 7.4 Aufgrund der Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin im Jahre 1993 in die Schweiz einreiste und den damals einjährigen C._______ beim Vater im Heimatland zurückliess. Rund fünf Jahre später liess die Beschwerdeführerin C._______ in die Schweiz nachkommen. Zu diesem Zeitpunkt war C._______ demanch sechsjährig und kannte seine Mutter nicht. Im Jahre 1999 wurde C._______ eingeschult. Im September 2000 wurde er wegen auffälligen Verhaltens in der Primarschule beim H._______ angemeldet. Im Dezember 2000 erfolge eine kinder- und jugendpsychiatrische Abklärung und es wurde eine Psychotherapie angeordnet. Bis November 2003 konnte durch die therapeutische Begleitung eine gewisse Stabilität erreicht werden. Eine weitergehende kind- und jugendpsychiatrische Behandlung wurde damals dringend empfohlen. Nach einiger Zeit zeigte C._______ erneut ein auffälliges Verhalten (unentschuldigte Schulabsenzen, Unterrichtsstörungen, kleine Diebstähle). Zudem war die Beschwerdeführerin mit der Erziehung ihres Sohnes überfordert. Als Folge davon wurde C._______ zunächst im I._______ und danach aufgrund seiner positiven Entwicklung im J._______ platziert. Erneut stellte sich das alte Verhalten wieder ein. Um einer Verwahrlosung vorzubeugen, wurde C._______ am 7. April 2006 in die Geschlossene Abteilung des E-3240/2006 E._______ eingewiesen. Am 30. Juni 2006 erfolgte der Übertritt in die offene Abteilung des E._______. Am 24. Oktober 2006 trat C._______ in die F._______, Systemisches Schul- und Therapieheim in K._______ ein. Zum Konzept des F._______ gehört als integraler Bestandteil eine Partnerfamilie. Dabei handelt es sich um Bauernhofplätze, die den Jugendlichen neben den Lernfeldern von Schule und Gruppe ein zusätzliches milieupädagogisches Angebot bieten. C._______ lebt einerseits im F._______, andererseits bei seiner Partnerfamilie. 7.5 In der aktuellen Standortbestimmung der F._______ vom 5. Mai 2008 wird ausgeführt, seit dem Eintritt ins F._______ habe C._______ keinen Kontakt mehr zu seiner Mutter. Im F._______ und bei seiner Partnerfamilie habe er eine neue Heimat gefunden. Bei der Partnerfamilie arbeite C._______ motiviert und mit grossem Engagement mit und sei ein Mitglied der Familie geworden. Er habe bisher eine „sehr gute Entwicklung“ gemacht, namentlich sei es nie zu abweichenden Verhaltensweisen gekommen. Zum Verhalten wird ausgeführt, C._______ sei gegenüber Erwachsenen grundsätzlich höflich, respektvoll und gehe offen auf sie zu. Die Anwesenheit von Erwachsenen gebe ihm im Alltag die nötige Struktur und Sicherheit, die er brauche, um den Verführungen anderer Jugendlicher widerstehen zu können. Eine positive Eigenschaft sei seine Aufmerksamkeit und Dankbarkeit im Alltag. Von der Jugendlichengruppe in F._______ sei er akzeptiert und respektiert. In der Schule arbeite er gegenwärtig am Stoff der 8. Klasse auf Niveau C und werde ein weiteres Schuljahr benötigen, um seine schulischen Lücken zu schliessen. An seinen schulfreien Nachmittagen arbeite er in einem Malerbetrieb und möchte nach dem Schulabschluss eine Malerlehre beginnen. In der Freizeit spiele C._______ in einem Fussballclub in der Nähe des F._______s. Als Fazit wird festgehalten, C._______ lasse sich im Rahmen des F._______s gut führen und arbeite konstruktiv mit. Seine fröhliche und offene Art mache ihn zu einem sympathischen Jugendlichen, mit welchem gerne zusammengearbeitet werde. Er habe sich sowohl im F._______ als auch in der Partnerfamilie gut angepasst und integriert. Er zeige ein grosses Mass an Bereitschaft, fortlaufend an sich zu arbeiten, um ein vollwertiges Mitglied in unserer Gesellschaft zu werden. C._______ habe seine Chance gepackt, in seinem Leben etwas zu verändern und eine realistische Perspektive zu entwickeln. Er habe absolut keinen Bezug zu seinem Herkunftsland und fühle sich in der Schweiz daheim. E-3240/2006 7.6 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass C._______ im Alter von sechs Jahren in die Schweiz kam und heute 16-jährig ist. Er lebt von seiner Mutter, der Beschwerdeführerin, und Schwester getrennt im F._______ und bei seiner Partnerfamilie. C._______ hat demnach seine gesamte bisherige schulische Ausbildung hier durchlaufen, steht heute vor Abschluss der obligatorischen Schulpflicht und damit vor massgebenden weiteren beruflichen Entscheidungen. Aufgrund seiner langjährigen Anwesenheit in der Schweiz hat er die deutsche und schweizerische Sprache erlernt und sich durch seine Lebensumgebung zusehends an die schweizerische Lebensweise assimiliert. Insbesondere wurde er durch das hiesige soziale und kulturelle Umfeld wesentlich geprägt. Sein Lebensweg in der Schweiz war indes während längerer Zeit von zahlreichen Schwierigkeiten gekennzeichnet. Dank den hier bestehenden Sozialstrukturen erhielt C._______ die Möglichkeit, sein Leben in den Griff zu bekommen. Wie den ausführlichen und in jeder Hinsicht überzeugenden Ausführungen der F._______ zu entnehmen ist, hat C._______ die ihm gebotenen Chancen genutzt und sich zu einem sympathischen, anständigen Jugendlichen entwickelt. Heute lebt er gut integriert einerseits im F._______, andererseits bei seiner Partnerfamilie, bei welcher er zu einem Mitglied der Familie geworden ist. Sein persönliches Beziehungsumfeld besteht demnach einzig hier in der Schweiz. Demgegenüber hat C._______ keinen einzigen Bezug zu seinem Herkunftsland. Er hat auch keinen Kontakt mehr mit seiner hier in der Schweiz lebenden Schwester und Mutter, deren Sprache er nicht einmal spricht. Er ist faktisch wie ein Waisenkind. Gemäss seinem persönlichen Schreiben gefällt es C._______ hier, fühlt er sich wohl und plant er seine berufliche Zukunft. Vor diesem Hintergrund würde ein Vollzug der Wegweisung in eine völlig fremde Kultur eine vollkommene Entwurzelung sowie einen Kulturschock für C._______ bedeuten, ein Umstand, der mit dem Schutzanliegen des Kindeswohls in keiner Weise zu vereinbaren wäre. Dieser Schluss wird insoweit durch den Bericht von Dr. med. G._______ vom 19. April 2008 bestätigt, als ein Herausnehmen des sich in der Pubertät und damit in einer besonders sensiblen Lebensphase befindenden C._______ aus den heutigen Strukturen für diesen katastrophale Auswirkungen haben würde. In Würdigung der vorstehenden Ausführungen gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass sich der Vollzug der Wegweisung von C._______ in sein Heimatland als nicht zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG erweist. C._______ ist in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. E-3240/2006 7.7 Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG ist beim Vollzug der Wegweisung der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen. Dies würde vorliegend bedeuten, dass die Beschwerdeführerin und die Schwester von C._______ ebenfalls in die vorläufige Aufnahme von C._______ miteinbezogen würden. Im aktuellen Bericht der F._______ wird ausgeführt, C._______ habe keinen Kontakt mehr zu seiner Mutter und seiner Schwester. Die Beschwerdeführerin habe zunächst kurz versucht, Kontakt aufzunehmen, dieses Vorhaben jedoch sehr schnell wieder eingestellt. C._______ selbst habe keinen Kontakt gesucht. Dabei spiele der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nur Französisch spreche eine Rolle. Wesentlich sei aber vielmehr, dass C._______ aus der Sicht seiner Mutter vom Teufel besessen sei, weil er in einem Erziehungsheim sei und früher Diebstähle begangen habe. Vorliegend steht fest, dass C._______ bis ins Alter von sechs Jahren keinen Kontakt zu seiner Mutter hatte. Nach seiner damaligen Einreise in die Schweiz konnte C._______ nie eine altersentsprechende Beziehung zu seiner Mutter aufbauen, dies letztlich auch deshalb, weil die Beschwerdeführerin mit der Erziehung ihres Sohnes überfordert war. Seit mehr als eineinhalb Jahren haben die Beschwerdeführerin und C._______ keinen Kontakt mehr miteinander. Bei dieser Sachlage besteht nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Veranlassung, die Beschwerdeführerin und die Schwester von C._______ gestützt auf Art. 44 Abs. 2 AsylG in dessen vorläufige Aufnahme mit einzubeziehen. 8. 8.1 Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 AuG) sind grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht findet indes nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Asylgesuchstellers (Art. 8 AsylG). 8.2 Das vorliegende Wiedererwägungsgesuch wurde im Oktober 2004, mithin vor über dreieinhalb Jahren eingereicht. Das Gesuch wurde damals vorweg mit der gesundheitlichen Situation von C._______ begründet. Darüber hinaus wurde auf die speziell schwierige Situation von alleinstehenden Frauen mit Kindern bei einer Rückkehr nach Angola hingewiesen. Namentlich habe die Beschwerdeführerin keine familiären Bindungen im Heimatland und würde daher in eine E-3240/2006 existenzbedrohende Lage gelangen. Zwar steht vorliegend nach wie vor nicht fest, welche Staatsangehörigkeit die Beschwerdeführerin hat, indes ist darauf nicht weiter einzugehen. Denn, sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung (vgl. ausführlich Ziff. 7.2 vorstehend). 8.2.1 Die Beschwerdeführerin ist Ende Mai 1993 in die Schweiz einreiste. Am 4. Juni 1993 gebar sie hier ihre Tochter B._______, welche heute 15-jährig ist. B._______ hat demnach ihr ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht, insbesondere hat sie auch ihre gesamte bisherige schulische Ausbildung hier durchlaufen. In Anbetracht ihres Alters ist auch davon anzunehmen, dass sie in rund einem Jahr vor Abschluss der obligatorischen Schulpflicht und somit vor ersten wesentlichen beruflichen Entscheidungen steht. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass B._______ mit der Einschulung hier in der Schweiz die schweizerdeutsche und deutsche Sprache erlernt hat und sich zusehends an die schweizerische Lebensweise assimiliert hat beziehungsweise insbesondere durch den Besuch der Schule in erheblichem Mass durch das hiesige kulturelle und soziale Umfeld geprägt worden ist. Es ist auch davon auszugehen, dass sie während dieser langen Zeit ein eigenes persönliches Beziehungsnetz geschaffen hat. Hinzu kommt, dass B._______ kaum Kontakte zu anderen gleichaltrigen jungen Menschen in ihrem Herkunftsland hat und insbesondere mit der dortigen Lebensweise und Kultur in keiner Weise vertraut ist. Angesichts dessen wäre eine Integration im Herkunftsland ihrer Mutter in höchstem Mass in Frage gestellt. Bei dieser Sachlage besteht für B._______ somit die konkrete Gefahr, dass die mit einem Vollzug der Wegweisung verbundene Entwurzelung aus dem gewachsenen sozialen Umfeld in der Schweiz einerseits und die sich gleichzeitig abzeichnende Problematik einer Integration in die ihr grundsätzlich fremde Kultur und Umgebung im Herkunftsland ihrer Mutter andererseits, zu starken Belastungen in ihrer weiteren Entwicklung führen würden, die mit dem Schutzanliegen des Kindeswohls nicht zu vereinbaren wären. 8.2.2 In Würdigung der vorstehenden Ausführungen gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass sich der Vollzug der Wegweisung von B._______ in den Herkunftsstaat der Mutter als nicht zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG erweist. B._______ ist demnach zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in der E-3240/2006 Schweiz vorläufig aufzunehmen. Unter Berücksichtigung des Anspruchs auf Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG) ist die Beschwerdeführerin - als ihre Mutter - ebenfalls in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, zumal sich aus den Akten keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben. Die Beschwerdeführerin wurde zwar mit Strafbefehl vom 5. Dezember 2003 wegen mehrfachen Widerhandlungen gegen das Transportgesetz, begangen vom 26. April bis 2. Juni 2003, zu einer Busse von Fr. 60.-- verurteilt. Allein dieses Vergehen stellt offensichtlich keinen Ausschlussgrund dar. 8.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die Verfügung des BFF vom 9. November 2004 wiedererwägungsweise aufzuheben und das BFM anzuweisen, einerseits C._______ - unabhängig vom Aufenthaltsstatus seiner Mutter, der Beschwerdeführerin andererseits die Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter B._______ in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 8.4 Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2006 Nr. 6 E 4.2). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch die Vorinstanz steht den (ab- und weggewiesenen) Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG), wobei in jenem Verfahren sämtliche vier Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.) von neuem zu prüfen sind. 9. 9.1 Mit Zwischenverfügung vom 27. Dezember 2006 hiess der damals zuständige Instruktionsrichter der ARK das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Demnach sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 9.2 Mit derselben Zwischenverfügung hiess der Instruktionsrichter auch das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG gut. E-3240/2006 Der amtliche Anwalt, Rechtsanwalt Guido Ehrler, weist in seiner Kostennote vom 30. April 2008 ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'785.40 aus. Herr lic. iur. Johan Göttel macht in seiner Rechnung vom 14. Mai 2008 eine Parteientschädigung von Fr. 700.-- geltend. In Anwendung von Art. 8, 9 und 11 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) VGKE sind beide Honorarnoten als angemessen zu bezeichnen. Dem amtlich eingesetzten Anwalt, Rechtsanwalt Guido Ehrler, ist im Sinne einer Parteientschädigung vom BFM ein amtliches Honorar von Fr. 2'785.40 (inkl. Auslagen und MWSt) zu entrichten. Zusätzlich wird das BFM angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 700.-- (inkl. Spesenpauschale) auszurichten. (Dispositiv: nächste Seite) E-3240/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Das BFM wird angewiesen, C._______ - unanhängig vom Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführerin - in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 3. Das BFM wird angewiesen, in teilweiser Wiedererwägung der Verfügung vom 30. Juni 1994, die Beschwerdeführerin und ihre Tochter B._______ in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Dem amtlichen Anwalt, Rechtsanwalt Guido Ehrler, ist vom BFM ein amtliches Honorar von Fr. 2'785.40 (inkl. Ausalgen und MWSt) auszurichten. 6. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin zusätzlich eine Parteientschädigung von Fr. 700.-- (inkl. Auslagen) auszurichten. 7. Dieses Urteil geht an: - die Vertreter der Beschwerdeführerin (2 Ex., Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - die Beiständin von C._______ , L._______ (in Kopie) - das D._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Kurt Gysi Barbara Balmelli Versand: Seite 17

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