Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-3239/2014
Urteil v o m 1 0 . Juli 2014 Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel. Parteien
A._______, B._______, sowie deren Kinder C._______, D._______, Kosovo und Serbien, alle vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer, M. Milovanovic, Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. Mai 2014 / N (…).
E-3239/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden, aus E._______ (Kosovo) stammende ethnische Serben, eigenen Angaben zufolge am 21. August 2011 in die Schweiz einreisten und im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ ein erstes Mal um Asyl nachsuchten, dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 28. Februar 2012 abwies und deren Wegweisung sowie den Vollzug anordnete, dass die Beschwerdeführenden am 27. März 2012 dagegen Beschwerde erhoben, welche vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 29. Januar 2014 vollumfänglich abgewiesen wurde, dass die Beschwerdeführenden am 27. Februar 2014 zweite Asylgesuche einreichten und beantragten, die Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihnen sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, das Migrationsamt des Kantons Zürich sei anzuweisen, von jeglichen Vorbereitungshandlungen des Vollzuges abzusehen und auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses im Sinne von Art. 17b AsylG (SR 142.31) sei zu verzichten, dass sie zur Begründung dieser Asylgesuche im Wesentlichen ausführten, sie hätten erstmals im Jahr 2011 in der Schweiz um Asyl ersucht, weil sie in Kosovo als ethnische Serben seitens der Albaner verfolgt würden, der Beschwerdeführer habe körperliche Verletzungen und die Beschwerdeführerin im Oktober 2009 (…) erlitten, dass die kosovarischen Polizei- und Justizbehörden in solchen Fällen nicht bereit seien, Schutz zu gewähren und die Schuldigen zur Rechenschaft zu ziehen, dass sie den Asylbehörden Beweise über die Körperverletzungen, kosovarische Identitätsausweise sowie Zeugenberichte über die Bedrohung in Kosovo zugestellt hätten, dass der Beschwerdeführer zudem am 10. Januar 2014 von 3 Männern albanischer Herkunft im Dorf E._______ gesucht und mit dem Tod bedroht worden sei,
E-3239/2014 dass die Beschwerdeführerin aufgrund (…) traumatisiert sei und die ärztliche Behandlung in Zürich keine Verbesserung ihres Zustandes gebracht habe, dass eine Rückweisung nach Kosovo zum Suizid der Beschwerdeführerin führen würde und ein Wegweisungsvollzug nach Serbien nicht gesetzeskonform sei, da sie Staatsangehörige Kosovos seien, dass Serbien für sie ein fremdes Land sei und sie dort niemanden hätten, der sie unterstützen könnte, dass die Beschwerdeführenden in der Schweiz gut integriert seien, die Kinder die deutsche Sprache bereits beherrschen würden und der Beschwerdeführer in Zürich eine Arbeitsstelle bei der Firma G._______ gefunden habe, welche er antreten könne, sobald er im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung sei, dass die Beschwerdeführenden ihren Gesuchen eine Kopie einer Zeugenaussage vor dem Gemeindegericht H._______ betreffend den Vorfall vom 10. Januar 2014 beilegten (inkl. deutsche Übersetzung), dass sie überdies verschiedene Bestätigungen betreffend ihre Integration, den Arbeitsvertrag und die Identitätskarte des Beschwerdeführers sowie ein Zeugnis der Ärztin der Beschwerdeführerin, I._______, vom 14. Februar 2014 zu den Akten reichten, dass das BFM die zweiten Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 12. Mai 2014 – eröffnet am 13. Mai 2014 – ablehnte, ihre Wegweisung aus der Schweiz anordnete und eine Gebühr von Fr. 600.erhob, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Grossteil der zur Begründung der zweiten Asylgesuche gemachten Vorbringen sei bereits Gegenstand des ersten Verfahrens gewesen (z. B. die gesundheitlichen Probleme und die angebliche (…) der Beschwerdeführerin), weshalb darauf nicht mehr eingegangen werde, dass ausserdem im ersten Verfahren festgestellt worden sei, dass die Asylgründe betreffend Kosovo nicht umfassend zu prüfen seien, da in Serbien eine Aufenthaltsalternative (recte: Fluchtalternative) bestehe,
E-3239/2014 dass vor dem Hintergrund, dass im letzten Verfahren sowohl der sexuelle Übergriff auf die Beschwerdeführerin als auch die Übergriffe auf den Beschwerdeführer gestützt auf eine Botschaftsabklärung als unglaubhaft erkannt worden seien, die neuerliche Bedrohung vom Januar 2014 nicht glaubhaft erscheine, dass sich aus der Kopie einer Zeugenaussage vor dem Gemeindegericht von H._______ keine Verfolgung ableiten lasse, zumal diese nur in Fotokopie vorliege und der Beweiswert solcher Dokumente aufgrund von Fälschungsmöglichkeiten von vornherein tief anzusetzen sei, dass ausserdem nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Bedrohung des Beschwerdeführers im Januar 2014 erfolgt sein solle und der Inhalt des Schreibens den Verdacht auf eine Totalfälschung erhärten würde, dass die Wegweisung die Regelfolge eines ablehnenden Asylentscheides darstelle, mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewendet werden könne und sich ferner aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergäben, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe, dass weder die dort herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung nach Serbien sprechen würden und diesbezüglich vollumfänglich auf die Erwägungen in der Verfügung betreffend das erste Asylverfahren verwiesen werden könne, dass die Beschwerdeführenden den weitaus grössten Teil ihres Lebens in Kosovo beziehungsweise in Serbien verbracht hätten und eine gute Integration in der Schweiz nicht gegen eine Rückführung sprechen würde, dass die Inanspruchnahme der Aufenthaltsalternative in Serbien auch vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 29. Januar 2014 als zumutbar erachtet worden sei und diese rund drei Monate später nach wie vor zumutbar sei, dass der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar sei,
E-3239/2014 dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 12. Juni 2014 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei sinngemäss beantragten, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei aufgrund von Unzumutbarkeit vom Wegweisungsvollzug abzusehen, dass sie in prozessualer Hinsicht beantragten, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihnen sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, dass sie ihre Beschwerde im Wesentlichen damit begründeten, sie seien Staatsangehörige der Republik Kosovo, weshalb man sie nicht nach Serbien wegweisen könne, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner serbischen Ethnie mehrmals von Albanern angegriffen worden, die Beschwerdeführerin sei von Albanern (…) worden und befinde sich in psychiatrischer Behandlung, wobei sich ihr Gesundheitszustand nicht verbessert habe, weshalb sie für eine stationäre Behandlung in einer psychiatrischen Klinik angemeldet sei, dass auch der Beschwerdeführer in ärztlicher Behandlung sei, wobei ein ärztlicher Bericht zugestellt werde, dass sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation in Serbien, wo die Arbeitslosenquote 30% betrage, keine Arbeitsstelle finden und deshalb nicht für die Kinder sorgen könnten, dass sie auf Beschwerdeebene diverse Dokumente einreichten (Arbeitsvertrag betreffend den Beschwerdeführer, eine Vorladung des Schutzkorpus Kosovo, H._______, eine Zeugenaussage vor dem Gemeindegericht von H._______ sowie eine Bestätigung über Angriffe auf den Beschwerdeführer [alles in Kopie mit Übersetzungen]),
und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
E-3239/2014 dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass betreffend des Gesuchs um Erteilung der aufschiebenden Wirkung festzustellen ist, dass die Beschwerde gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG grundsätzlich aufschiebende Wirkung hat und ihr diese in der vorinstanzlichen Verfügung auch nicht entzogen wurde, weshalb auf diesen Antrag nicht einzugehen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
E-3239/2014 oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das BFM in seinen Erwägungen mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen der Beschwerdeführenden im zweiten Asylverfahren würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sachverhalts nicht standhalten, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden, dass folglich zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden kann und die Einwände in der vorliegenden Beschwerde nicht geeignet sind, die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen umzustossen, dass die Vorinstanz und auch das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 29. Januar 2014 sowohl das Vorbringen des sexuellen Übergriffs auf die Beschwerdeführerin als auch jenes des Beschwerdeführers betreffend Übergriffe auf ihn als unglaubhaft erkannt hat und dieser Argumentation in der Beschwerde nichts Substanzielles entgegengehalten wird, dass unter diesen Umständen auch das neue Vorbringen, am 10. Januar 2014 sei von drei Männern nach dem Beschwerdeführer gesucht und dieser mit dem Tod bedroht worden, als nicht glaubhaft zu qualifizieren ist, woran die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern vermögen, da diese, wie bereits von der Vorinstanz festgestellt, einerseits lediglich in Kopie vorliegen und andererseits aufgrund der leichten Fälschbarkeit nur über einen sehr geringen Beweiswert verfügen,
E-3239/2014 dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt die zweiten Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
E-3239/2014 dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Serbien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Wegweisung dorthin schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist, dass die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges bereits im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Januar 2014 ausführlich geprüft und begründet wurde, weshalb darauf verwiesen und auf eine weitere ausführliche Prüfung vorliegend verzichtet werden kann, dass insbesondere festgestellt wurde, die für die Beschwerdeführerin nötige psychiatrische beziehungsweise psychologische Behandlung sei auch in Serbien erhältlich, dass weder das neue ärztliche Zeugnis, welches lediglich die Vorbringen der Beschwerdeführerin wiedergibt, noch die Behauptung in der Beschwerde, die Beschwerdeführerin werde sich bald in stationäre psychiatrische Behandlung begeben, an dieser Feststellung etwas zu ändern vermögen, dass auch betreffend Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges (inklusive Vereinbarkeit mit dem Kindeswohl) vollumfänglich auf die Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung sowie im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Januar 2014 verwiesen werden kann, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihnen obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
E-3239/2014 dass nach dem Gesagten Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten und die vorinstanzliche Verfügung auch in diesem Punkt zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG bereits aufgrund der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen sind und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
E-3239/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel
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