Abtei lung V E-3239/2006/ame {T 0/2} Urteil v o m 9 . Januar 2009 Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richterin Emilia Antonioni, Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler. A._______, B._______, C._______, D._______, E._______, F._______, Serbien beziehungsweise Mazedonien, [...], Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 16. Juni 2004 / N.(...) Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-3239/2006 Sachverhalt: A. Die beschwerdeführende Familie reichte am 6. November 2003 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch ein. Am 7. November 2003 wurden sie in Kreuzlingen zu ihren Ausreisegründen befragt. Dabei gab der Beschwerdeführer an, er gehöre der Minderheit der rumänisch sprechenden Walachen an. Er sei mit einer der Gemeinschaft der Roma angehörigen Muslimin aus Mazedonien nach Brauch verheiratet. Wegen der gemischten Ehe hätten sie mit der Bevölkerung immer wieder Probleme gehabt. Seit sie zusammen seien, seien sie bedroht und zum Weggehen aufgefordert worden. Die Kinder seien in der Schule als Muslime und Zigeuner beschimpft worden. Er habe sich beim Schuldirektor beschwert, welcher ihm aber nicht habe helfen können. Er habe fünf- bis zehnmal die Polizei benachrichtigt, doch diese habe nichts unternommen. Ein Nachbar namens G._______ habe im September 2003 versucht, seine Frau zu vergewaltigen. Die Polizei habe ihm nicht geglaubt und die Anzeige gar nicht erst entgegengenommen. Die Beschwerdeführerin gab ihrerseits zu Protokoll, sie habe von ihrer Geburt an bis zum fünften Lebensjahr in H._______/Mazedonien gewohnt. Danach sei sie mit ihren Eltern nach I._______/Serbien gezogen, wo sie bis zu ihrer Heirat vor sieben Jahren gewohnt habe. In der Folge sei sie zu ihrem Mann nach J._______/Serbien gezogen. Sie seien nun ausgereist, weil sie von den Nachbarn nicht in Ruhe gelassen worden seien. Ständig seien die Kinder beschimpft und geschlagen worden. Sie habe zwei Fehlgeburten erlitten. Vor zwei Monaten sei sie von einem Nachbarn namens G._______ vergewaltigt worden beziehungsweise (auf Nachfrage hin) habe dieser versucht, sie zu vergewaltigen. Ihr Ehemann sei damals abends gerade von der Arbeit nach Hause gekehrt und habe sie so retten können. Sie seien auch für Diebstähle, die im Dorf passiert seien, verantwortlich gemacht worden. Ihr Ehemann sei zwei- oder dreimal bei der Polizei gewesen, doch man habe ihm nicht geglaubt. Sie habe das Haus nur in Begleitung ihres Mannes verlassen können. Dorfbewohner hätten sie aufgefordert, das Land zu verlassen. Man habe ihren Hund erschossen und vor die Türe gelegt. Ihr Ehemann sei nicht mehr akzeptiert worden, nachdem er sie, eine Zigeunerin und Muslimin, geheiratet habe. E-3239/2006 Mit Verfügung vom 18. November 2003 ordnete das BFF die vorsorgliche Wegweisung der Familie nach Österreich an. Mit Eingabe vom 25. November 2003 erhob die Familie gegen diese Verfügung Beschwerde bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission. Am 19. November 2003 wurden die Beschwerdeführer nach Österreich ausgeschafft. Mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2003 wurden sie zur Zahlung eines Kostenvorschusses und eigenhändiger Unterzeichnung der Beschwerde aufgefordert. Mit Beschluss vom 19. Januar 2004 wurde die Beschwerde infolge fehlenden Rechtsschutzinteresses als gegenstandslos geworden abgeschrieben, nachdem die Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2004 von der österreichischen Post mit dem Vermerk „unbekannt“ an die Schweizerische Botschaft in Wien retourniert worden war. B. Am 21. Februar 2004 verliess die beschwerdeführende Familie eigenen Angaben zufolge ihren Wohnort J._______/Serbien aufs Neue und reiste am 23. Februar 2004 in die Schweiz ein. Noch gleichentags suchte die Familie in der Empfangsstelle Vallorbe um Asyl nach. In der Folge wurde sie ins Transitzentrum Altstätten transferiert, wo am 11. März 2004 die Empfangsstellenbefragung stattfand. Nach den Ausreisegründen gefragt, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, die österreichischen Behörden hätten die Familie nach der vorsorglichen Wegweisung durch die Schweizer Behörden nach Serbien zurückgeschickt. Sie seien noch im Dezember 2003 dorthin zurückgekehrt. In J._______, wo sie früher gewohnt hätten und wegen der gemischten Ehe verspottet und vertrieben worden seien, hätten sie jedoch nichts mehr besessen, da sie anlässlich der ersten Ausreise alles verkauft hätten. Sie hätten sich in der Folge bei verschiedenen Familien in I._______ und K._______ aufgehalten. Mit den Behörden des Heimatlandes hätten sie keine Probleme gehabt. Mit seinen Kindern und ohne Geld habe er sich jedoch einen weiteren Aufenthalt in Serbien nicht leisten können. Er habe ohnehin auf eine bessere Zukunft für seine Kinder ausserhalb Serbiens gehofft. Die Beschwerdeführerin gab an, sie hätten sich in den letzten drei Monaten seit der Rückkehr aus Österreich bei verschiedenen Familien aufgehalten. Sie hätten vor ihrer ersten Ausreise alles verkauft und nichts mehr besessen, worauf sie hätten zurückgreifen können. Auch hätten sie von der Familie ihres Mannes keine Unterstützung erhalten E-3239/2006 und habe diese auch anderen verboten, ihnen zu helfen. Sie und ihre Kinder seien als muslimische Zigeuner beschimpft worden. Man habe von ihnen verlangt, dass sie wegzögen. Ansonsten habe sie weder mit Privaten noch mit den Behörden in Serbien Probleme gehabt. Zum Beweis ihrer Herkunft gab die Beschwerdeführerin eine in Mazedonien ausgestellte Geburtsurkunde zu den Akten, auf welcher jedoch die Angaben zur Staatsangehörigkeit fehlen. C. Am [...] kam [in der Schweiz] der gemeinsame Sohn F._______ zur Welt. D. Am 6. April 2004 beziehungsweise 19. Mai 2004 wurden die Beschwerdeführer vom BFF zu ihren Ausreisegründen angehört. Dabei gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, die Familie habe in J._______ vor ihrer ersten Ausreise am 2. November 2003 das elterliche Haus bewohnt. Im Jahre 1996 sei seine Frau B._______, die er in jenem Jahr religiös geheiratet habe, zu ihm gezogen. Seine erste Frau, die Mutter der beiden Kinder C._______ und D._______, sei zuvor nach Österreich gezogen. Er habe in dieser Zeit in M._______ gearbeitet, während seine jetzige Frau zusammen mit seiner Grossmutter in J._______ zu den Kindern geschaut habe. Letztere hätten im Dorf eine serbische Schule besucht. In J._______ habe es vier bis fünf walachische Familien gegeben. Die Probleme mit seiner muslimischen Frau hätten nach der Bombardierung am 24. März 1999 begonnen. Er selbst habe sich noch bis zirka am 23./24 Juni 1999 im Militär befunden. Ein bis zwei Monate danach sei es zum ersten schlimmen Vorfall gekommen. Damals habe man seine Frau das erste Mal vergewaltigen wollen. Damals seien zwei Männer unbemerkt ins Haus eingedrungen. Als sie ihr die Kleider zerrissen hätten, habe sie geschrien und die Männer seien fortgerannt. Er selbst habe sich damals auf dem Feld aufgehalten. Seine Frau habe die Männer aus dem Dorf gekannt; sie habe ihm jedoch die Namen nicht sagen wollen. Sie habe zirka drei Tage lang geweint und während zweier Wochen aus Angst das Haus nicht verlassen. Zirka im Mai 2003 sei es eines morgens zu einem weiteren Übergriff auf seine Frau gekommen. Er wisse nicht genau, was geschehen sei, weil seine Frau jedes Mal weine, zittere und den Kopf schüttle, wenn er sie danach frage. Er schliesse jedoch daraus, dass es damals nicht nur beim Vergewaltigungsversuch geblieben sei. Nebst diesen Vorfällen sei es E-3239/2006 seit 1999 regelmässig zu weiteren Übergriffen gekommen: Der Hund sei umgebracht und anschliessend seien die Hühner gestohlen beziehungsweise getötet worden. Auch Schweine seien getötet und das Heu sei angezündet worden. Er sei deswegen dreimal bei der Polizei gewesen: einmal habe er den zweiten sexuellen Übergriff auf seine Frau gemeldet, einmal das Abbrennen des Heus und einmal das Töten der Hühner. Die Beschwerdeführerin gab ihrerseits gleich zu Beginn zu Protokoll, sie habe den Dolmetscher bei der vorherigen Befragung nicht verstanden. Das ganze Protokoll sei deshalb falsch. Nach den erlittenen Nachteilen gefragt, gab sie an, im November 2003 seien alle ihre Hühner vergiftet worden. Zwei oder drei Monate vorher sei sie von zwei Männern vergewaltigt worden. Einer der Männer sei aus der Nachbarschaft gewesen und habe G._______ geheissen. Der andere habe sie an den Armen gepackt, so dass G._______ sie habe vergewaltigen können. Er sei durchs Fenster geflohen, als ihr Ehemann zehn Minuten später nach Hause gekommen sei. Sie erinnere sich nicht mehr, wo sich die Kinder aufgehalten hätten. Wahrscheinlich hätten sie geschlafen, schliesslich habe sie sie ja nicht nach draussen gehen lassen dürfen. Die Kinder seien auch nicht zur Schule gegangen. Ihr Mann sei nach der Vergewaltigung zur Polizei gegangen. Man habe ihm nicht geglaubt. Im Anschluss an die Anhörungen wurde den Beschwerdeführern das rechtliche Gehör zu den Widersprüchen gewährt. Auf ihre Ausführungen wird in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. E. Mit Verfügung vom 16. Juni 2004 - eröffnet am 17. Juni 2004 - wies das BFF die Asylgesuche der Beschwerdeführer ab und ordnete deren Wegweisung samt Vollzug an. Zur Begründung machte es geltend, die Vorbringen vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten. Der Wegweisungsvollzug sei sodann zulässig, zumutbar und möglich. F. Mit Eingabe vom 16. Juli 2004 liessen die Beschwerdeführer die Verfügung des BFF vom 16. Juni 2004 durch ihren damaligen Rechtsvertreter bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) anfechten. Sie beantragten die Aufhebung der vorinstanzlichen E-3239/2006 Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei auf die Wegweisung zu verzichten und die Beschwerdeführer seien vorläufig aufzunehmen. G. Mit Zwischenverfügung der ARK vom 26. Juli 2004 wurde für das Beschwerdeverfahren ein Kostenvorschuss erhoben. Zudem wurden die Beschwerdeführer aufgefordert, die in der Beschwerde in Aussicht gestellten Arztzeugnisse zu den Akten zu reichen. H. Am 6. August 2004 zahlten die Beschwerdeführer den Kostenvorschuss ein. I. Mit Strafbescheid vom 24. November 2004 wurde der Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft des Kantons [...] des Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand (1.19 Gew.o/oo) schuldig erklärt und zu zwei Wochen Gefängnis sowie einer Busse von Fr. 600.-- verurteilt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren ausgesetzt. J. Mit Strafbescheid vom 20. Dezember 2006 wurde der Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft des Kantons [...] eines Personenwagens in fahrunfähigem, angetrunkenem Zustand (0.97 Gew.o/oo), des Führens eines nicht vorschriftsgemässen Personenwagens sowie der Übertretung der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (Nichtmelden technischer Änderungen) schuldig gesprochen und zu fünf Wochen Gefängnis, bei Gewährung des bedingten Strafvollzugs unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren, und einer Busse von Fr. 1000.-- verurteilt. Die am 24. November 2004 durch das Untersuchungsamt [...] bedingt ausgefällte Freiheitsstrafe von 2 Wochen Gefängnis wurde widerrufen und zum Vollzug angeordnet. K. Mit Verfügung der Kantonspolizei [...] vom 2. April 2008 wurde der Beschwerdeführer wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand (0,53 Gew.o/oo) zu einer Busse von Fr. 1'300.-- verurteilt. E-3239/2006 L. Mit Verfügung der Kantonspolizei [...] vom 24. September 2008 wurde der Beschwerdeführer wegen Befahrens einer Sperrfläche zu einer Busse von Fr. 120.-- verurteilt. M. Mit Instruktionsverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. September 2008 wurde den Beschwerdeführern im Hinblick auf den beabsichtigen Verfahrensabschluss die Gelegenheit eingeräumt, allfällige Veränderungen/Aktualisierungen seit Beschwerdeerhebung anzubringen. N. Mit Eingabe vom 9. September 2008 nahmen die Beschwerdeführer dahingehend Stellung, dass angesichts der überdurchschnittlich engen sozialen Bindungen in beruflicher und ausserfamiliärer Hinsicht nach vierjähriger Anwesenheitsdauer das Bestehen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage zu prüfen sei. Ein Wegweisungsvollzug stelle einen unverhältnismässigen Eingriff in das Privatleben beziehungsweise – zusammen mit dem Umstand, dass die heute [...]jährige Tochter im Herkunftsland nicht adäquat behandelt werden könne - eine Menschenrechtsverletzung dar. Der Eingabe lag ein an das [Spital] gerichtetes Schreiben von Dr. med. O._______, Spezialarzt für Kinder- und Jugendmedizin FMH, [...], vom 9. September 2004 bei, in welchem dieser betreffend die Tochter C._______ eine [Erkrankung] vermutete und das Spital um weitere Abklärungen ersuchte. Sodann stellten die Beschwerdeführer das Nachreichen von Unterlagen zur sozialen und beruflichen Integration in Aussicht. O. Mit Instruktionsverfügung vom 24. Oktober 2008 räumte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführern letztmals Gelegenheit ein, die in Aussicht gestellten Unterlagen zur überdurchschnittlichen Integration einzureichen. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass hinsichtlich der Tochter C._______ bis dato kein aussagekräftiges aktuelles Arztzeugnis eingereicht worden sei, aus welchem einerseits die Diagnose der angeblichen Erkrankung und andererseits die Behandlungsnotwendigkeit hervorgingen. Die Beschwerdeführer wurden nochmals zum Nachreichen dieser fehlenden Unterlagen E-3239/2006 aufgefordert und es wurde ihnen mitgeteilt, dass im Säumnisfalle davon ausgegangen werde, die gesundheitliche Situation von C._______ stünde einer Wegweisung nicht entgegen. P. Mit Schreiben vom 11. November 2008 ersuchte der frühere Rechtsvertreter um Fristerstreckung bis zum 12. Dezember 2008, da die Beschwerdeführer auf die Weiterleitung der Instruktionsverfügung vom 24. Oktober 2008 und seine Anweisungen bisher nicht reagiert hätten. Q. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2008 legte der Rechtsvertreter sein Mandat mit der Begründung nieder, dass er keinen Kontakt mehr mit den Beschwerdeführern habe herstellen können. R. Telefonische Abklärungen bei der Wohnsitzgemeinde [...] vom 16. Dezember 2008 ergaben, dass die Beschwerdeführer nach wie vor an der im Rubrum erwähnten Adresse wohnhaft sind. S. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2008 brachte die zuständige Instruktionsrichterin den Beschwerdeführern die Mandatsniederlegung zur Kenntnis und informierte sie ein weiteres Mal über den beabsichtigten Abschluss des Verfahrens. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) auf dem Gebiet des Asyls (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 141.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]). E-3239/2006 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten, da die Beschwerdeführer, als Adressaten der angefochtenen Verfügung, zur Beschwerde legitimiert sind (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das BFF führte zur Begründung seines Entscheides aus, die Beschwerdeführer hätten im Verlaufe des Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht. So habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, nebst der allgemeinen Schikanen insbesondere wegen des Versuchs seines Nachbarn, seine Frau zu vergewaltigen, ausgereist zu sein. Hinsichtlich dieses Vorbringens habe er jedoch zu den Daten, der Anzahl der E-3239/2006 Vergewaltigungsversuche und der daran beteiligten Personen sowie zu den jeweiligen Umständen unterschiedliche Angaben gemacht. Aufgrund der vielen Widersprüche und der daraus folgenden Unglaubhaftigkeit des Vergewaltigungsvorbringens erübrige es sich, auf die unterschiedliche Darstellung der weiteren Nachteile (u.a. Übergriffe gegen das Eigentum oder Anzahl der eingereichten Anzeigen) einzugehen. 5.2 Diesen Erwägungen hält der frühere Rechtsvertreter in der Beschwerde vorab entgegen, bei den Beschwerdeführern handle es sich um in Serbien de facto rechtlose Roma. Diese könnten in Serbien nicht die gleichen Rechte beanspruchen und durchsetzen wie die übrigen Staatsangehörigen. Die ständigen Pöbeleien aufgrund des faktisch tief verwurzelten Hasses in der Bevölkerung, der auch bis in alle Behörden reiche, mache das Leben dort unerträglich. Die Beschwerdeführer würden von den Serben verfolgt und von den Albanern mit dem Tod bedroht. Dem Bundesamt sei diese äussert schwierige Lage der Minderheiten bekannt. Trotzdem zweifle es in pauschaler Weise an den Aussagen der Beschwerdeführer und werfe ihnen allerlei undurchsichtige und schwer verständliche Begründungen vor. Auch lasse es unerwähnt, dass es dem Staat gar nicht möglich sei, bei derartigen Übergriffen einzuschreiten. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Betrachtungsweise des Bundesamtes, wonach die Vorbringen derart widersprüchlich vorgetragen worden sind, dass sie nicht geglaubt werden können. Das Bundesamt hat im angefochtenen Entscheid die wesentlichen, einander widersprechenden Schilderungen des Ehepaares aus dem ersten und dem zweiten Asylverfahren aufgeführt. Aus der Gegenüberstellung der Aussagen, hinsichtlich welcher auf Seite 3 der angefochtenen Verfügung verwiesen werden darf, geht klar hervor, dass die Beschwerdeführer nicht in der Lage waren, zum Vergewaltigungsvorbringen übereinstimmende, überzeugende Angaben zu machen. Ergänzend zu den Erwägungen der Vorinstanz ist anzuführen, dass auch die Unwissenheit der Beschwerdeführerin über den Verbleib der Kinder während der Vergewaltigung nicht nachvollziehbar erscheint. Sie seien entweder drinnen oder draussen gewesen beziehungsweise hätten alle drei im Nebenzimmer geschlafen, als die Vergewaltiger um halb sechs oder halb sieben abends erschienen seien (B14/8, S. 5 f). Andernorts gab die Beschwerdeführerin an, die Kinder hätten sie im Nebenzimmer E-3239/2006 deshalb nicht schreien hören, weil der Fernseher in deren Zimmer angestellt gewesen sei, und weil im Zimmer, wo die Vergewaltigung stattgefunden habe, das Radio eingeschaltet gewesen sei (A14/8, S. 6). Wiederum an anderer Stelle gab sie an, ihr (eigenes) Kind habe nach der Vergewaltigung Angstzustände gehabt (A14/8, S. 6), was vor dem Hintergrund, dass die Kinder nichts von der Vergewaltigung mitbekommen hätten, als nicht nachvollziehbar bezeichnet werden müsste. Zu Recht wies die Vorinstanz im Weiteren darauf hin, dass sich die Beschwerdeführer auch hinsichtlich der Häufigkeit, mit welcher sie sich wegen diverser Behelligungen an die Polizei gewandt hätten, widersprochen haben. So gab der Beschwerdeführer diesbezüglich nämlich an, sich innert des letzten Jahres vor der ersten Ausreise fünf- bis zehnmal an die Polizei gewandt zu haben (A1/10, S. 6), während die Beschwerdeführerin schilderte, ihr Mann sei bis zur Ausreise zwei- oder dreimal zur Polizei gegangen (A2/10, S. 6). Anlässlich des zweiten Asylgesuches gab der Beschwerdeführer dann ebenfalls an, dreimal bei der Polizei gewesen zu sein (B1/10, S. 5), was als nachträgliche Absprache unter den Ehegatten gewertet werden muss. Weiter erwähnte die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid ansatzweise, dass sich die Beschwerdeführer hinsichtlich der erlittenen Angriffe auf das Eigentum widersprochen hätten. In der Tat gab die Beschwerdeführerin, nach Nachteilen gefragt, nebst der Vergewaltigung an, eines morgens im November alle ihre Hühner vergiftet vorgefunden zu haben (B14/8, S. 3). Weitergehende Angriffe auf das Eigentum machte sie nicht geltend. Der Beschwerdeführer gab auf dieselbe Frage hin an, es sei seit 1999 ständig etwas passiert: einmal sei ein Schwein umgebracht worden, dann sei der Hund getötet, dann seien wiederum Hühner gestohlen beziehungsweise im Oktober/November 2002 auch getötet worden. Im Oktober 2003 habe man schliesslich auch noch sein Heu angezündet (B12/13, S. 6). Den Beschwerdeführern wurde zu den Divergenzen gegenüber den Aussagen des Ehepartners im Anschluss an die Anhörung vom 6. April 2004 das rechtliche Gehör gewährt. Dabei distanzierte sich der Beschwerdeführer auf Vorhalt der Aussage seiner Ehefrau hin von der Behauptung, dass ein Schwein getötet worden sei. Hinsichtlich des von seiner Ehefrau nicht erwähnten Heubrandes gab er an, er habe seiner Frau davon nichts erzählt, weil er ihr nicht zusätzlich Angst E-3239/2006 habe machen wollen (B12/13, S. 8 f). Die Beschwerdeführer vermögen weder mit den als unbehelflich zu wertenden Erklärungsversuchen anlässlich des rechtlichen Gehörs noch mit dem Hinweis, bei der Empfangsstellenbefragung anlässlich ihres ersten Asylgesuches nicht richtig verstanden worden zu sein, die zahlreichen Widersprüche aufzulösen. Hinsichtlich der angeblich mangelhaften Empfangsstellenbefragung in Kreuzlingen ist nämlich festzustellen, dass beide Beschwerdeführer die Verständigung in serbokroatischer Sprache als gut bezeichnet und dies mit ihrer Unterschrift bekräftigt haben (A1/10, S.8; A2/10, S. 7). Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht ausschliesst, dass die Beschwerdeführer wegen ihrer gemischten Ethnie beziehungsweise des muslimischen Glaubens der Beschwerdeführerin zuweilen Feindseligkeiten ausgesetzt waren. Es ist ihnen aber nicht gelungen, die behaupteten gravierenden Übergriffe auf die sexuelle Integrität der Beschwerdeführerin und das gemeinsame Eigentum glaubhaft zu machen. Bezeichnenderweise wird zu den zahlreichen Unzulänglichkeiten, die in der angefochtenen Verfügung genannt werden, in der Beschwerdeschrift keinerlei Stellung genommen, sondern in pauschaler Weise auf die allgemein schlechte Akzeptanz der Roma in Serbien hingewiesen. Mit dieser knappen, an der Argumentation der Vorinstanz vorbeizielenden Stellungnahme vermögen die Beschwerdeführer keine andere Einschätzung der Frage der Glaubhaftigkeit zu bewirken. Die Vorbringen erfüllen die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nach dem Gesagten klarerweise nicht. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Die Beschwerde ist folglich im Asylpunkt abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG hat die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge. 6.2 Vorliegend hat der Kanton [...] keine Aufenthaltsbewilligung erteilt (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über E-3239/2006 Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) und können sich die Beschwerdeführer nicht auf einen dahingehenden Anspruch berufen, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht. 6.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.4 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine E-3239/2006 Rückkehr der Beschwerdeführer nach Serbien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Nachdem es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen, liegen keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür vor, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Serbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Serbien beziehungsweise die Situation der Minderheiten wie Walachen und Roma (mehr dazu nachstehend) lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht grundsätzlich als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Die Beschwerdeführer machen geltend, eine Rückkehr nach Serbien sei wegen ihrer ethnisch und religiös gemischten Ehe nicht zumutbar. Wie unter E. 5.3 dargestellt, vermochten sie die Übergriffe, welche zu ihrer Ausreise geführt haben sollen, nicht glaubhaft zu machen. Nichtsdestotrotz wird nachstehend der Frage nachgegangen, ob die allgemeine Lage für das Ehepaar und die Kinder aufgrund ihrer Herkunft und Zugehörigkeit zu ethnischen Minderheiten allenfalls dennoch als unzumutbar zu qualifizieren wäre. E-3239/2006 Das beschwerdeführende Ehepaar ist gemischter Ethnie und unterschiedlichen Glaubens. Die Beschwerdeführerin, eigenen Angaben zufolge zudem mazedonische Staatsbürgerin, ist muslimischen Glaubens und der Ethnie der Roma zugehörig; der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger orthodoxen Glaubens und bezeichnet sich als Walache rumänischer Muttersprache. Die Beschwerdeführer waren seit 1996 als nach Brauch getrautes Ehepaar in J._______, Gemeinde P._______/Serbien, wohnhaft. Mazedonien hatte die Beschwerdeführerin bereits im Jahre 1987 zusammen mit ihren Eltern verlassen. Die Familie zog damals nach I._____, wo die Beschwerdeführerin bis zum Wegzug nach J.______ wohnhaft war. Der Beschwerdeführer ist in J.______ geboren und war dort bis zu seiner ersten Ausreise im November 2003 wohnhaft. Die Walachen, auch Vlasi oder Rumani genannt, sind eine in Südosteuropa weit verbreitete, balkanromanische Volksgruppe christlich-orthodoxen Glaubens. Bei der Volkszählung von 2002 im engeren Serbien und in der Vojvodina bezeichneten sich 40'054 Personen als Walachen, 39'953 mit Wohnsitz im engeren Serbien. [...]. Die Walachen werden von den serbischen Behörden als eigene Volksgruppe gezählt. In der autonomen Provinz Vojvodina bildet ihre Sprache, das Rumänische, eine regionale Amtsprache. Andernorts ist ihre Eigenständigkeit noch mit gewissen eingeschränkten Minderheitsrechten (bspw. kein Unterricht oder Gottesdienst in der Muttersprache) verbunden. Viele Walachen haben jedoch ein serbisches Nationalbewusstsein und haben sich bei Volkzählungen gar als Serben deklariert. Zur Situation der Roma ist zu bemerken, dass sich deren Lage in Serbien seit der Ausreise der Beschwerdeführer massgeblich verbessert hat, wobei auch hier die Vojvodina als tolerante Vorreiterin hervorzuheben ist. Allgemein kann gesagt werden, dass der gesellschaftliche Druck auf die Minderheiten im Rahmen des laufenden Demokratisierungsprozesses abgenommen hat. Unbestrittenermassen ist der Alltag für Roma in Serbien aber auch nach dem im Jahr 2002 ergangenen Minderheitengesetz noch von rassistisch motivierten Beleidigungen und Einschüchterungen geprägt. Von einer offiziellen oder staatlichen Diskriminierungspolitik kann hingegen nicht gesprochen werden. E-3239/2006 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Wegweisungsvollzug sowohl von Walachen als auch von Roma nach Serbien in konstanter Praxis als grundsätzlich zumutbar. Aus den Akten gehen auch keine weiteren individuellen Gründe hervor, welche gegen die Zumutbarkeit einer Rückkehr nach Serbien sprechen würden. Der Beschwerdeführer war vor seiner Ausreise in Serbien als selbständiger Q._______ tätig. Es darf davon ausgegangen werden, dass ihm die Hilfe seiner [...] Eltern und Geschwister zuteil wird und ihm dadurch die Wiederaufnahme dieser Tätigkeit gelingen wird. Die Rückkehr der Beschwerdeführer nach dem ersten Asylverfahren hat zudem gezeigt, dass die Familie im Raume I._______ über ein hilfsbereites Beziehungsnetz verfügt, konnten sie doch in den zwei Monaten bis zur Wiederausreise bei diversen Bekannten wohnen. Zusamenfassend kann somit gesagt werden, dass den Beschwerdeführern und ihren Kindern trotz ihrer vierjährigen Landesabwesenheit mit der erwähnten Unterstützung sowohl die soziale wie auch wirtschaftliche Reintegration gelingen sollte. Schliesslich ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführer auf die Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Einreichung eines aktuellen Arztberichtes die Tochter C._______ betreffend nicht reagiert haben. Das Gericht geht deshalb – wie in der Instruktionsverfügung vom 24. Oktober 2008 festgehalten - davon aus, dass die frühere [Erkrankung] heute nicht mehr besteht beziehungsweise keine Behandlung erfordert, die im Heimatland nicht erbracht werden könnte. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Rückkehr der Familie nach vierjährigem Aufenthalt in der Schweiz mit Schwierigkeiten verbunden sein dürfte, zumal sie mit dem Bruch zahlreicher Beziehungen, [...], einhergeht. Dieser Umstand sowie allgemein die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer können im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht berücksichtigt werden. Soweit in der Beschwerde eine überdurchschnittliche Integration der Familie behauptet – nicht jedoch belegt - wurde, bleibt zu bemerken, dass das Bundesverwaltungsgericht seit Aufhebung des Art. 44 Abs. 3 altAsylG per 1. Januar 2007 ohnehin keine Prüfungen von schwerwiegenden persönlichen Notlagen (unter Berücksichtigung des Integrationsfaktors) mehr vornehmen kann. E-3239/2006 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. Es erübrigt sich deshalb eine zusätzliche Prüfung, ob allenfalls wegen der strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers Art. 83 Abs. 7 AuG zur Anwendung käme, welcher eine vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit ausschliessen würde. 7. Im Weiteren obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei den zuständigen Vertretungen ihres Heimatlandes um die Ausstellung von Reisepapieren zu bemühen. Laut Akten war es der Beschwerdeführerin nach der vorsorglichen Wegweisung nach Österreich möglich, für die Einreise nach Serbien im Jahre 2003 auf der mazedonischen Botschaft ein Reisepapier zu erwirken. Es darf davon ausgegangen werden, dass ihr dies ein weiteres Mal gelingen wird. Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch als möglich zu erachten (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen ist. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 105 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind mit dem am 6. August 2004 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) E-3239/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Sie sind mit dem am 6. August 2004 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehr (per Kurier; in Kopie, mit den Akten N.(...) - [Kanton] Die vorsitzende Richterin Die Gerichtsschreiberin Christa Luterbacher Gabriela Oeler Versand: Seite 18