Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-3236/2013
Urteil v o m 6 . Januar 2016 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
1. A._______, geboren am (…), 2. B._______, geboren am (…), 3. C._______, geboren am (…), 4. D._______, geboren am (…), 5. E._______, geboren am (…), 6. F._______, geboren am (…), alle vertreten durch Rechtsanwalt Peter Frei, Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), vormals Bundesamt für Migration (BFM), davor Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Anerkennung der Staatenlosigkeit; Verfügung des BFM vom 2. Mai 2013 / N (…).
E-3236/2013 Sachverhalt: I. A. Die Beschwerdeführenden verliessen ihren Herkunftsstaat eigenen Angaben zufolge im (…) 1997 und gelangten über die Türkei in die Schweiz, wo sie am 19. Januar 1998 um Asyl nachsuchten. Im Rahmen des Asylverfahrens gab der Beschwerdeführer 1 an, irakischer Staatsbürger zu sein. B. Das damalige BFF lehnte die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 22. Dezember 2000 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. In der Begründung seiner Verfügung führte das Bundesamt unter anderem aus, dass trotz gewisser Zweifel an der vom Beschwerdeführer 1 angegebenen Staats-angehörigkeit zugunsten der Beschwerdeführenden von dessen irakischer Nationalität auszugehen sei. C. In einer gegen diesen Asylentscheid erhobenen Beschwerde an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) vom 26. Januar 2001 stellte sich der Beschwerdeführer 1 auf den Standpunkt, die Zweifel des BFF an seiner Staatsangehörigkeit wegen seines Dialekts würden sich daraus ergeben, dass sein Vater Kurmanci, seine Mutter hingegen Badini gesprochen habe und er in G._______ aufgewachsen sei, wo überaus viele Händler und Flüchtlingen aus verschiedenen Regionen gelebt hätten. Zudem sei er nie zur Schule gegangen. Schliesslich werde seine Staatsangehörigkeit auch durch die bei den Akten liegenden Identitätspapiere belegt. D. D.a Die ARK hiess die Beschwerde der Beschwerdeführenden mit Urteil vom 12. Juli 2002 gut, soweit sie den Vollzug der Wegweisung betraf, und wies das Rechtsmittel im Übrigen ab. Zur Begründung der Teilgutheissung führte sie im Wesentlichen aus, bei einer Gesamtwürdigung aller massgebenden Umstände – und unter kombinierten Berücksichtigung der gegen den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden sprechenden individuellen Unzumutbarkeitsaspekte sowie der Elemente ihrer bisherigen
E-3236/2013 Integration in der Schweiz – stelle eine Rückkehr in den Nordirak eine übermässige persönliche Härte dar, so dass sich ein Verbleib in der Schweiz zwingend aufdränge. Infolgedessen sei den Beschwerdeführenden die vorläufige Aufnahme zu gewähren. D.b Mit Verfügung vom 16. August 2002 setzte das BFF die Anweisung des ARK-Urteils um und verfügte die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz. II. E. Das Amt für Ausländerfragen des Aufenthaltskantons H._______ stellte dem BFM mit Mitteilung vom 23. August 2007 unter anderem die Originale eines irakischen Reisepasses des Beschwerdeführers 1 (ausgestellt am […] vom irakischen […]) und eines Nationalitätenausweises zu, die im Rahmen eines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bei der kantonalen Behörde eingereicht worden seien. III. F. Mit Eingabe an das BFM vom 2. Februar 2009 stellte der Beschwerdeführer 1 ein zweites Asylgesuch, welches er hauptsächlich damit begründete, dass er und seine Kinder (Beschwerdeführende 2–6) nicht, wie bisher angegeben, irakische Staatsangehörige, sondern staatenlose syrische Kurden seien. Die syrische Staatangehörigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers 1 sei nachgewiesen und unbestritten. Der zu den Akten gelangte irakische Pass des Beschwerdeführers 1 sei zwar formal echt, beruhe allerdings auf einer gefälschten Identitätskarte. Ergänzend zum Identitätsbeweis wurden unter anderem Kopien der deutschen Asylausweise der Schwester des Beschwerdeführers 1 beigelegt, die Rückschlüsse auf seine syrische Herkunft zulassen würden.
E-3236/2013 G. Anlässlich der Anhörung durch das BFM vom 27. März 2009 gab der Beschwerdeführer 1 zu Protokoll, er habe als sogenannter Maktum (staatenloser Kurde) in Syrien kein Recht auf Papiere gehabt, weshalb er in den Irak gegangen sei. Er sei schliesslich mit einem gefälschten Pass in die Schweiz eingereist und habe dies verschwiegen, weil er nicht gewollt habe, dass die Personen, die für ihn den gefälschten Pass organisiert gehabt hätten, Probleme bekommen würden. In der Schweiz habe er sich als Iraker ausgegeben, weil er eine Wegweisung nach Syrien habe verhindern wollen. H. Das BFM lehnte das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers 1 mit Verfügung vom 14. Juli 2009 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Das Bundesamt begründete seinen ablehnenden Entscheid in erster Linie mit der Unglaubhaftigkeit der neuen Vorbringen ("Seine Behauptung beim zweiten Asylverfahren, wonach er beim ersten Asylverfahren ausser der Nationalität die Wahrheit gesagt habe, sind durch nichts begründet"). Soweit im zweiten Asylgesuch das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen (exil-politische Aktivitäten) geltend gemacht worden war, qualifizierte das BFM dieses Vorbringen als nicht relevant. Es hielt zudem fest, dass die am 16. August 2002 angeordnete vorläufige Aufnahme – bis zu einer allfälligen Aufhebung oder ihrem Erlöschen – weiterhin bestehen bleibe. I. Eine gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde des Beschwerdeführers 1 vom 20. August 2009, in der in erster Linie die Relevanz der subjektiven Nachfluchtgründe geltend gemacht wurde, wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5260/2009 vom 11. November 2011 vollumfänglich ab. Das Gericht äusserte sich in diesem Entscheid inhaltlich nicht zur Frage der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers.
E-3236/2013 IV. J. Am 14. April 2011 ersuchte die Ehefrau des Beschwerdeführers 1 mit ihren Kindern (Beschwerdeführende 2–6) beim Amt (…) des Kantons H._______ um Einbürgerung. J.a In einem separaten Schreiben vom 14. April 2011 informierte sie die kantonalen Behörden darüber, dass ihr Ehemann (Beschwerdeführer 1) und die Kinder in Syrien nicht registriert seien, weil diese Angehörigen nicht über die syrische Staatangehörigkeit verfügen würden. Aufgrund der fehlenden Registrierung des Ehemannes sei auch eine offizielle Heirat nicht möglich, weshalb die Kinder keine Geburtsurkunden erhältlich machen könnten. Die in der Schweiz geborene jüngste Tochter habe zudem weder in Syrien noch in der Schweiz einen Geburtsschein erhalten. J.b Mit Verfügung vom 15. März 2012 sistierte der Kanton H._______ das Einbürgerungsverfahren der Ehefrau des Beschwerdeführers 1 und der Beschwerdeführende 2–6, da aufgrund der vorliegenden Dokumente eine Beurteilung der zivilstandsrechtlichen Ausgangslage nicht möglich und überdies die zentrale Frage der Staatsangehörigkeit ungeklärt sei. Das Gesuch wurde mit der Bitte um Klärung der rechtlichen Ausgangslage an die Zivilstandsaufsicht des Kantons H._______ weitergeleitet. J.c Der Zivilstandsinspektor des Kantons H._______ forderte die Gesuchstellenden am 22. März 2012 auf, die für die Einbürgerung erforderlichen Dokumente bis zum 15. März 2013 einzureichen. K. K.a Anfang Januar 2013 stellten die Beschwerdeführenden beim Amt (…) des Kantons H._______ einen Antrag auf Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen für die gesamte Familie. K.b Mit Schreiben vom 28. Januar 2013 wurden die Beschwerdeführenden durch das kantonale Amt darüber informiert, dass ihr Gesuch um Aufenthaltsbewilligung geprüft werde, sobald alle Voraussetzungen kumulativ erfüllt seien, insbesondere wenn zur Offenlegung der Identität ein gültiger heimatlicher Pass vorgewiesen werde. K.c Am 4. Februar 2013 wiesen die Beschwerdeführenden das Amt darauf hin, dass der Beschwerdeführer 1 und die Kinder von der syrischen Regierung als Maktumin, mithin als Ausländer betrachtet würden, weshalb es
E-3236/2013 ihnen nicht möglich sei, syrische Reisepässe zu beschaffen. Zum Beleg dieses Vorbringens reichten sie einen Auszug aus dem Familienregister (respektive eine Registrierungserklärung für Maktumin der syrischen Behörden) samt Übersetzung zu den Gesuchsakten. K.d Das Amt für (…) des Kantons H._______ teilte den Beschwerdeführenden am 15. Februar 2013 mit, dass ohne gültige Reisepässe das Gesuch um Aufenthaltsbewilligung nicht geprüft werde. Ihr Gesuch werde somit als sinngemässer Antrag auf Änderung der Staatsangehörigkeit beziehungsweise Anerkennung als Staatenlose behandelt und mangels Zuständigkeit zur Behandlung an das BFM weitergeleitet. L. L.a Mit Verfügung vom 24. Juni 2013 trat das Amt (…) des Kantons H._______ auf das Einbürgerungsgesuch der Beschwerdeführenden vom 15. April 2011 nicht ein, weil eine Beurteilung der zivilstandsrechtlichen Ausgangslage nicht möglich sei. L.b Daraufhin liess die Ehefrau des Beschwerdeführers 1 das Amt mit Schreiben vom 1. Juli 2013 darüber informieren, dass beim Bundesverwaltungsgericht ein Verfahren betreffend Anerkennung der Staatenlosigkeit hängig sei; in diesem werde festgestellt werden, dass die Kinder ohne Verschulden nicht in der Lage seien, syrische Zivilstandsdokumente beizubringen. L.c In der Folge widerrief das kantonale Amt mit einer weiteren Verfügung vom 10. Juli 2013 seine Verfügung vom 24. Juni 2013, weil neue erhebliche Tatsachen unberücksichtigt geblieben seien. Das Amt sistierte in der gleichen Verfügung das Einbürgerungsverfahren bis zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts betreffend Anerkennung der Staaten-losigkeit.
E-3236/2013 V. M. Mit Verfügung vom 2. Mai 2013 – eröffnet am 8. Mai 2013 – lehnte das BFM das Gesuch der Beschwerdeführenden um Anerkennung der Staatenlosigkeit ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es sei dem Beschwerdeführer nach wie vor nicht gelungen, die Unrichtigkeit der im ersten Asylverfahren geltend gemachten irakischen Staatsangehörigkeit glaubhaft zu machen. N. Die Beschwerdeführenden liessen mit Eingabe vom 6. Juni 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung einlegen und ihre Anerkennung als staatenlose Personen beantragen. Als Beweismittel legte der Beschwerdeführer 1 mit diesem Rechtsmittel unter anderem eine in Syrien beschaffte Geburtsurkunde samt beglaubigter deutscher Übersetzung ins Recht. Weiter reichte er eine Unterschriftenliste von Personen, die seinen Status bestätigen würden, sowie Kopien der Ausweise seiner Geschwister ein, die ebenfalls Maktumin – oder Ajnabi (eine andere Kategorie staatenloser Kurden in Syrien) – seien. Er ersuchte einerseits um Beizug der kantonalen Einbürgerungsakten sowie der Asylakten seiner Neffen, die anlässlich der BzP angegeben hätten, ihr Onkel, der Beschwerdeführer 1, sei ein Maktum; andererseits stellte er den Antrag, es sei eine schriftliche Auskunft der irakischen Botschaft in I._______ zur Frage der irakischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers 1 einzuholen. O. O.a Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Verfügung vom 11. Juni 2013 den Eingang der Beschwerde. Die damals zuständige Instruktionsrichterin forderte die Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 21. Juni 2013 zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 1100.– auf. O.b Nach fristgerechter Leistung des eingeforderten Kostenvorschusses, lud das Bundesverwaltungsgericht das BFM mit Verfügung vom 2. Juli 2013 ein, eine Vernehmlassung zu den Akten zu reichen. O.c In seiner Vernehmlassung vom 16. Juli 2013 verwies das BFM auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und stellte fest, dass die Beschwerdeführenden keine wesentlichen Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht hätten, die eine Änderung des Entscheids rechtfertigen würden.
E-3236/2013 O.d Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 23. Juli 2013 zur Kenntnis gebracht und es wurde ihnen Gelegenheit zur Replik geboten. Diese nahmen sie mit Eingabe vom 24. Juli 2013 fristgerecht wahr und hielten darin an ihren Anträgen fest. O.e Das Bundesverwaltungsgericht liess die Replik der Beschwerdeführenden vom 24. Juli 2013 der Vorinstanz mit Verfügung vom 26. Juli 2013 zur Kenntnisnahme zukommen und erklärte gleichzeitig den Abschluss des Schriftenwechsels (unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen sowie unter Hinweis auf Art. 32 VwVG). O.f Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden reichte am 6. April 2014 eine Honorarnote zu den Akten. P. P.a Mit Eingabe vom 9. Januar 2015 erkundigte sich der Rechtsvertreter nach dem Stand des Verfahrens und reichte die Kopie eines Bestätigungsschreibens der irakischen Botschaft in I._______ vom (…) nach, aus welchem "indirekt" hervorgehe, dass der Beschwerdeführer nicht irakischer Staatsbürger sei. P.b Mit Eingabe vom 23. Februar 2015 äusserten sich die Beschwerdeführenden 2–6 zum Verfahren und baten um einen positiven Entscheid über ihre Beschwerde. P.c Am 18. März 2015 brachte der neu zuständig gewordene Instruktionsrichter dem Rechtvertreter die direkte Eingabe seiner Mandanten zur Kenntnis und äusserte sich zum Verfahrensstand. Q. Q.a Am 1. Juni 2015 wurden antragsgemäss die kantonalen Akten betreffend das Einbürgerungsverfahren der Beschwerdeführenden 2–6 sowie deren Mutter zu den Verfahrensakten genommen. Q.b Am 9. September 2015 bestellte der Instruktionsrichter beim Dolmetscherdienst des Bundesverwaltungsgerichts eine deutsche Übersetzung des bei den Akten liegenden irakischen Nationalitätenausweises; diese traf am 14. September 2015 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
E-3236/2013 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von den in Art. 33 VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden (vorbehältlich der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen). Das Gericht ist damit auch zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 2. Mai 2013 betreffend die Verweigerung der Anerkennung der Staatenlosigkeit. 1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Adressaten der angefochtenen Verfügung zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Ihre Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (Art. 50 und Art. 52 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Unter Bundesrecht ist auch das direkt anwendbare Völkerrecht zu verstehen (ZIBUNG / HOFSTETTER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 49 N 7 f.), zu dem das hier in Frage stehende Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (Staatenlosen-Übereinkommen / StÜ, SR 0.142.40) zu zählen ist. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. zum Ganzen BVGE 2014/5 E. 2 m.w.H.).
E-3236/2013 3. 3.1 Art. 1 Ziff. 1 StÜ hält fest, dass im Sinn des Übereinkommens eine Person dann staatenlos ist, wenn kein Staat sie aufgrund seiner Gesetzgebung (im englischen bzw. französischen Originaltext: "under the operation of its law", "par application de la législation") als seinen Angehörigen betrachtet. Staatenlosigkeit bedeutet nach dieser Begriffsumschreibung das Fehlen der rechtlichen Zugehörigkeit zu einem Staat (sogenannte Dejure-Staatenlose). Das Abkommen bezieht sich dagegen nicht auf Personen, die zwar formell noch eine Staatsangehörigkeit besitzen, deren Heimatstaat ihnen aber keinen Schutz mehr gewährt (sogenannte De-facto- Staatenlose; vgl. zum Ganzen BVGE 2014/5 E. 4.1 m.w.H.). 3.2 Gemäss Lehre und Praxis (vgl. hierzu und zum Folgenden BVGE 2014/5 E. 4 ff. S. 104 ff. mit Hinweisen insbesondere auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts) kann eine Person nur als staatenlos angesehen werden, wenn sie sich das Fehlen der Staatsangehörigkeit nicht zurechnen lassen muss. Dies ist der Fall, wenn sie noch nie über eine Staatsangehörigkeit verfügt beziehungsweise eine frühere ohne ihr Zutun verloren hat oder es ihr nicht möglich ist, eine Staatsangehörigkeit zu erwerben (respektive wieder zu erwerben). Wird eine Staatsangehörigkeit freiwillig abgelegt oder unterlässt es die betreffende Person ohne triftigen Grund, sie zu erwerben (oder wieder zu erwerben), verdient dieses Verhalten keinen Schutz. Damit wird verhindert, dass der Status der Staatenlosigkeit den ihm im Übereinkommen zugedachten Auffang- und Schutzcharakter verliert und zu einer Sache der persönlichen Präferenz wird. Es ist nicht Sinn und Zweck des Staatenlosen-Übereinkommens, die Staatenlosen gegenüber den Flüchtlingen, deren Status sich nicht nach dem Willen der Betroffenen richtet, besser zu stellen, zumal die Völkergemeinschaft seit langem versucht, die Zahl der Staatenlosen zu reduzieren. Das Übereinkommen wurde nicht geschaffen, damit Einzelne nach Belieben eine privilegierte Rechtsstellung erwirken können. Vielmehr dient es in erster Linie der Hilfe gegenüber Menschen, die ohne ihr Zutun in eine Notlage geraten. 3.3 Das Verfahren zur Anerkennung der Staatenlosigkeit ist – anders als dasjenige zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft mit dem AsylG (SR 142.31) – im schweizerischen Recht nicht spezialgesetzlich geregelt. Einzig für die Zuständigkeit des SEM zur Prüfung solcher Gesuche findet sich eine Rechtsnorm (vgl. Art. 14 Abs. 3 der Organisationsverordnung für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement [OV-EJPD, SR 172.213.1]). Da damit auch keine besonderen Verfahrensregeln vorliegen,
E-3236/2013 hat sich das Verfahren nach den allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen zu richten. So gilt die im Verwaltungsverfahren geltende Untersuchungsmaxime, gemäss welcher die Behörde den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat (Art. 12 VwVG). Dieser allgemeine Grundsatz wird relativiert durch die Mitwirkungspflicht der Partei, welche bereits insoweit greift, als die Beschwerdeführenden das vorliegende Verfahren durch eigenes Begehren einzuleiten und sie selbstständig Begehren zu stellen haben (vgl. Art. 13 Abs. 1 Bstn. a und b VwVG). Die Mitwirkungspflicht gilt inhaltlich insbesondere für Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die Behörden, und welche die Behörde ohne Mitwirkung der Partei gar nicht oder nicht ohne vernünftigen Aufwand erheben kann (vgl. dazu BGE 130 II 449 E. 6.6.1 S. 464 und 128 II 139 E. 2b S. 142 f.). Die Behörde braucht auf Begehren nicht einzutreten, wenn die Partei die zumutbare Mitwirkung verweigert (Art. 13 Abs. 2 VwVG), oder sie kann die Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der Beweiswürdigung berücksichtigen (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Ergänzt wird die Untersuchungsmaxime durch die – im Anspruch auf rechtliches Gehör enthaltenen – Rechte der Partei auf Teilnahme am Verfahren und auf Beeinflussung des Entscheidfindungsprozesses (vgl. Art. 29 ff. VwVG; BVGE 2008/24 E. 7.2). Im Verwaltungsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP). 4. Mit Bezug auf die Frage der Staatenlosigkeit stellt sich die massgebende Aktenlage zusammengefasst folgendermassen dar: 4.1 Der Beschwerdeführer 1 suchte erstmals im Jahr 1998 mit seiner Familie in der Schweiz um Asyl nach und gab dabei an, irakischer Staatsangehöriger zu sein. Trotz gewisser Zweifel an der angegebenen Nationalität ging das damalige BFF zu seinen Gunsten von der Richtigkeit der Angaben aus. Es lehnte sein Asylgesuch in der Folge dennoch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug der Wegweisung in den Irak an. Die ARK hiess die gegen die ablehnende Verfügung des BFF gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers 1 (sowie seiner Familie) am 12. Juli 2002 teilweise gut und wies die Vorinstanz an, die vorläufige Aufnahme anzuordnen, was am 16. August 2002 umgesetzt wurde.
E-3236/2013 4.2 Im Jahr (…) liess der Beschwerdeführer beim irakischen (…) einen irakischen Reisepass ausstellen, offenbar im Zusammenhang mit einem Begehren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz (vgl. Bst. E). 4.3 Im Rahmen des zweiten Asylverfahrens im Jahr 2009 gab der Beschwerdeführer 1 erstmals an, nicht irakischer Staatsangehöriger, sondern staatenlos zu sein, und aus Syrien zu stammen. Sowohl das BFM (am 14. Juli 2009) als auch das Bundesverwaltungsgericht (am 11. November 2011) prüften und verneinten im Rahmen dieses zweiten Asylverfahrens lediglich die Glaubhaftigkeit der neuen Asylvorbringen des Beschwerdeführers 1, ohne inhaltlich auf das neue Vorbringen einzugehen, er sei syrischer Herkunft. 4.4 Sodann ersuchten die Beschwerdeführenden bei den Behörden des Kantons H._______ um Einbürgerung respektive Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung; diese Verfahren wurden mangels Einreichung heimatlicher Reisepässe respektive wegen des Vorbringens der Beschwerdeführenden, sie würden von der syrischen Regierung als Ausländer betrachtet und könnten deshalb keine Dokumente beschaffen, sistiert. 4.5 Die Eingabe der Beschwerdeführenden vom 4. Februar 2013 wurde dem BFM am 15. Februar 2013 als Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit zur Behandlung weitergeleitet. 4.6 Das BFM führte zur Begründung der hier zu beurteilenden Verfügung vom 2. Mai 2013 aus, das Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen gelte nur für Personen, die von keinem Staat als Angehörige betrachtet würden. Ausgeschlossen seien Personen, die freiwillig ihre Staatsangehörigkeit aufgegeben hätten. Der Beschwerdeführer 1 habe im ersten Asylverfahren angegeben, die irakische Staatsangehörigkeit zu besitzen. Im Jahr (…) habe er von einer irakischen Vertretung in der Schweiz einen irakischen Reisepass ausstellen lassen. Im Rahmen des zweiten Asylverfahren im Jahr 2009 habe er schliesslich erstmals angegeben, mit einem gefälschten irakischen Reisepass in die Schweiz gereist zu sein und davor stets in Syrien gelebt zu haben. Dies widerspreche den Verfahrensakten, wonach er seine irakische Identitätskarte erst bei der Anhörung zu seinen Asylgründen im ersten Asylverfahren abgegeben habe. Der sich bei den Akten befindende irakische Reisepass weise jedenfalls keine objektiven Fälschungsmerkmale auf und es sei nicht davon auszugehen, dass die irakische Vertretung in der Schweiz Reisepässe ausstelle, ohne vorgängig
E-3236/2013 die Identität der Antragsteller zu überprüfen. Nach Kenntnis des BFM stelle das syrische Innenministerium generell keine sogenannten Definitionszertifikate für Maktumin aus, was auch zweckwidrig wäre, da diese ja gerade als nicht registriert gelten würden. Aus diesen Gründen werde die Echtheit dieser Bestätigungen angezweifelt. Im Übrigen seien keine Umstände bekannt, die auf den Verlust der irakischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers 1 schliessen lassen würden. Die Kinder könnten somit der irakischen Abstammung des Vaters folgen. Ansonsten sei eine durch die heimatlichen Behörden ausgestellte Bestätigung der offiziell erfolgten Ausbürgerung eine zwingende Voraussetzung für die Anerkennung als Staatenlose. 4.7 Die Beschwerdeführenden begründeten ihren Beschwerdeantrag im Wesentlichen damit, dass ein im Rahmen des ersten Asylverfahrens vom BFM in Auftrag gegebenes Sprachgutachten ergeben habe, dass bezüglich dem Beschwerdeführer 1 "nicht unbeträchtliche", aber offenbar nicht überwiegende Zweifel an seiner irakisch-kurdischen Herkunft bestünden. In den folgenden Verfahren sei auf das Vorbringen des Beschwerdeführers 1 zu seinem Status als Maktum aus Syrien nicht eingegangen worden. Die Vorinstanz habe in der angefochtenen Verfügung nicht alle entscheidwesentlichen Sachverhaltselemente, insbesondere die Geburtsscheine der Kinder und Ausweiskopien von nahen Verwandten, berücksichtigt und zutreffend gewürdigt. Der irakische Pass des Beschwerdeführers 1 sei zwar echt, beruhe aber auf einer gefälschten irakischen Identitätskarte. Bis zum Sturz Saddam Husseins im Jahr 2003 sei es im Irak sehr einfach gewesen, gefälschte amtliche Dokumente zu beschaffen. Das Gleiche gelte in Bezug auf die Ausstellung der damaligen "S-Pässe" durch die irakische Botschaft in I._______, weshalb es dem Beschwerdeführer 1 ein Leichtes gewesen sei, einen echten solchen Pass zu beschaffen, der seine falsche Nationalität "Irak" ausweise. Hinsichtlich des Fälschungsvorwurfs des Definitionszertifikats und der sogenannten "Registrierungserklärung für Maktumin" sei ihnen durch das BFM weder das rechtliche Gehör gewährt noch sei eine Überprüfung der Dokumente veranlasst worden. Deshalb würden sie den Beizug der Einbürgerungsakten beantragen. Das BFM habe es zur Klärung der Staatenlosigkeit auch unterlassen, die im zweiten Asylverfahren eingereichten Ausweiskopien von näheren Verwandten beizuziehen. J._______, Mitarbeiter der irakischen Botschaft, habe sich in einem persönlichen Gespräch dahingehend geäussert, dass er nicht bereit sei, dem Beschwerdeführer schriftlich zu bestätigen, dass er die irakische Staatsangehörigkeit
E-3236/2013 nie besessen habe – auf Anfrage der schweizerischen Asylbehörden werde er den entsprechenden Sachverhalt jedoch schriftlich klären. Es werde somit beantragt, eine schriftliche Auskunft bei der irakischen Botschaft über die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführenden einzuholen. 4.8 In ihrer Vernehmlassung verwies das BFM auf seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung. 4.9 Die Beschwerdeführenden drückten in ihrer Replik ihr Befremden darüber aus, dass die Vorinstanz in der Vernehmlassung in keiner Weise auf die in der Beschwerde vorgebrachten neuen Aspekte eingegangen sei. Die unbestrittene syrische Staatsangehörigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers 1 spreche für die syrische Herkunft des Beschwerdeführers 1 und es sei im Hinblick auf die Auswirkungen auf seine Kinder unwahrscheinlich, dass dieser ein zweites Mal über seine Identität täuschen würde. 5. In prozessualer Hinsicht ist zunächst Folgendes in Betracht zu ziehen. 5.1 Mit Bezug auf die Rüge der Gehörsverletzung ist festzuhalten, dass das BFM die Echtheit des sogenannten "Definitionszertifikats" sowie die "Registrierungserklärung für Maktumin" zwar – auch nachdem es die Dokumente an früher vom Beschwerdeführer 1 eingereichten Beweismitteln gemessen hatte – angezweifelt hat. Es hat diese aber nicht formell als Fälschungen qualifiziert und als solche eingezogen. Ob in diesem Zusammenhang das rechtliche Gehör zu gewähren gewesen wäre, braucht letztlich deshalb nicht abschliessend beurteilt zu werden, weil es sich jedenfalls nicht um eine grobe Verletzung handeln würde, die im Rahmen des Schriftenwechsels des vorliegenden Verfahrens vor einer (hier) mit voller Kognition ausgestatteten Beschwerdeinstanz nicht geheilt worden wäre. 5.2 Dem Antrag der Beschwerdeführenden auf Beizug der kantonalen Einbürgerungsakten wurde entsprochen. 5.3 Soweit der Antrag gestellt wird, das Bundesverwaltungsgericht möge bei der irakischen Botschaft in I._______ Erkundigungen über den Beschwerdeführer einholen, erweist sich dies weder als erforderlich noch als sachgerecht. Einerseits wurde später eine Erklärung dieser Botschaft vom (…) nachgereicht; andererseits geht – wie nachfolgend dargelegt wird – auch das Bundesverwaltungsgericht von der irakischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers aus und würde bei einem offiziellen Kontakt
E-3236/2013 mit dem (früher behaupteten) Verfolgerstaat möglicherweise objektive Nachfluchtgründe schaffen. 5.4 Der rechtserhebliche Sachverhalt ist, wie aus den nachfolgenden Erwägungen deutlich wird, ohne den beantragten Beizug von Asylakten zweier Neffen hinreichend festgestellt. Auch dieser Prozessantrag ist daher abzuweisen. 6. Inhaltlich stellt sich die Frage der Staatenlosigkeit – auch mit Bezug auf die Kinder – vorab beim Beschwerdeführer 1: Die Beschwerdeführenden 2–6 sind unbestrittenermassen Nachkommen einer syrischen Staatsangehörigen und eines Mannes, der früher angab, irakischer Staatsbürger zu sein, und nun geltend macht, Maktum (staatenloser Kurde syrischer Herkunft) zu sein. Gemäss den dem Gericht zur Verfügung stehenden Quellen gelten Kinder einer Syrerin und eines Maktum aus Sicht des syrischen Staates offenbar grundsätzlich ebenfalls als Maktumin (vgl. etwa KURDWATCH, Staatenlose Kurden in Syrien: Illegale Eindringlinge oder Opfer nationalistischer Politik? März 2010 [http:// www.kurdwatch.org/pdf/ kurdwatch_staatenlose_de.pdf; abgerufen am 23.12.2015], S. 17). Bei der Beurteilung der Frage der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführes 1 zieht das Gericht nach Würdigung der gesamten Akten Folgendes in Betracht: 6.1 Einleitend ist festzuhalten, dass die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers 1 aufgrund seines bisherigen prozessualen Verhaltens erschüttert ist; dies scheint den Beschwerdeführenden im Übrigen bewusst zu sein (vgl. etwa die Ausführungen aus S. 7 der Beschwerdebegründung ["Selbst wenn man annehmen würde, A._______ habe durch sein Aussageverhalten seine Glaubwürdigkeit verscherzt, müsste man…"] oder die Eingabe seiner Kinder vom 23. Februar 2015 [Aktenstück 14], in welcher sie darum baten, nicht die Konsequenzen für das Fehlverhalten ihres Vaters tragen zu müssen). Dieser hat in seinen bisherigen Asylverfahren zentrale Tatsachen (seine Staatsangehörigkeit) unterschiedlich dargestellt und sich im Rahmen seines ersten Verfahrens eigenen Angaben zufolge gefälschte Beweismittel beschafft und die schweizerischen Asylbehörden damit zu täuschen versucht.
E-3236/2013 6.2 Eine Durchsicht der Akten des ersten Asylverfahrens ergibt sodann, dass das damalige BFF (schlussendlich) aus gut nachvollziehbaren Gründen von der irakischen Herkunft des Beschwerdeführers 1 aus-gegangen ist: 6.2.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die irakische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers nicht nur von ihm, sondern auch von seiner Ehefrau behauptet wurde. Beide bezeichneten übereinstimmend auch ihre Kinder als irakische Bürger. Die protokollierten Aussagen beider Ehegatten zum Leben im Nordirak (G._______) sind substanziiert, wirken lebensecht und weisen auch sonst verschiedene Realitätskennzeichen auf. 6.2.2 Zu diesem Zeitpunkt bestanden beim BFF offenbar trotzdem Zweifel an der irakischen Staatsangehörigkeit des Ehemannes, die dazu führten, dass durch zwei verschiedene Mitarbeitende der Fachstelle LINGUA Herkunftsexpertisen erstellt wurden. Dabei bestätigte ein Experte die irakische Herkunft, der andere schloss sie aus. Die zweitgenannte LINGUA-Analyse ist zwar mit einer quantitativ umfangreicheren Begründung versehen, weist aber Argumente auf, die nur als merkwürdig bezeichnet werden können. So wurde darin beispielsweise festgehalten, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, "die geschmackliche Qualität des Trinkwassers von G._______ (süss, bitter) zu bestimmen"; oder die Herkunft aus G._______ wird dadurch in Frage gestellt, dass der Explorand angebe, keine anderen irakischen Städte zu kennen. Dass das BFF sich schlussendlich von der ersten – kürzeren, aber inhaltlich prägnanter begründeten – LINGUA-Analyse überzeugen liess, überrascht nicht. 6.2.3 Das BFF hielt im seinem ersten Asylentscheid vom 22. Dezember 2000 transparenterweise fest, dass den Akten (letztlich nicht ausschlaggebende) Indizien dafür zu entnehmen seien, dass die irakische Staatsangehörigkeit unzutreffend sein könnte. Bei Durchsicht der gegen diese Verfügung eingelegten Beschwerde vom 26. Januar 2001 fällt auf, dass diese Indizien vom Beschwerdeführer darin vehement – und argumentativ grundsätzlich auch ziemlich überzeugend (vgl. etwa Beschwerde S. 2 f.) – bestritten wurden. 6.2.4 Schliesslich ging denn auch die ARK gestützt auf die damalige Aktenlage im Urteil vom 12. Juli 2002 von der irakischen Herkunft der Familie
E-3236/2013 aus; den Erwägungen dieses Entscheids ist zu entnehmen, dass diese Einschätzung ursächlich für die Teilgutheissung der Beschwerde und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme war. 6.3 Der Beschwerdeführer 1 hat einen im Jahr (…) durch eine irakische Vertretung in K._______ ausgestellten irakischen Reisepass zu den Akten gereicht. 6.3.1 Gemäss einer durch die Fachstelle der Kantonspolizei H._______ erstellten Ausweisprüfung vom (…) besteht kein Grund, an der Authentizität dieses Dokuments zu zweifeln. 6.3.2 Der Beschwerdeführer selber bezeichnet den Reisepass als formal echt, aber auf falschen Unterlagen basierend. In diesem Zusammenhang darf mit der Vorinstanz vorab auf die grundsätzliche Vermutung hingewiesen werden, dass die in der Schweiz tätigen ausländischen Vertretungen kaum Reisedokumente ausstellen, ohne zuvor die Identität der Antragsteller sorgfältig geprüft zu haben. 6.3.3 Hinzu kommt, dass der bei den Akten liegende irakische Nationalitätenausweis des Beschwerdeführers am (…) durch das irakische Amt für Zivilangelegenheiten in G._______ ausgestellt worden ist. Dass es dem Beschwerdeführer gelungen sein sollte, sowohl (…) in der Schweiz als auch die zuständige Behörden im Nordirak zu täuschen, muss als höchst unwahrscheinlich bezeichnet werden. 6.3.4 Im Beschwerdeverfahren wurde die Kopie eines Schreibens der irakischen (…) I._______ vom (…) eingereicht, wonach der Beschwerdeführer 1 nicht irakischer Staatsbürger sei, "weil er (…), nicht" besitze. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer, wie erwähnt, durchaus über einen (…) verfügt, ist diese Bestätigung auch inhaltlich unsinnig: Bürger seines Heimatlandes ist ein Mensch nicht deshalb, weil er über durch diesen Staat ausgestellte Identitätspapiere verfügt – umgekehrt erhalten hingegen tatsächlich nur Staatsangehörige von ihrem Heimatstaat entsprechende Dokumente ausgestellt. Zum unbestrittenermassen in K._______ ausgestellten irakischen Reisepass äussert sich die Bestätigung erstaunlicherweise mit keinem Wort. Aus diesem Schreiben lässt sich – auch "indirekt" (vgl. Begleitschreiben des Rechtsvertreters vom 9. Januar 2015) – nichts zu Gunsten der Beschwerdeführenden ableiten.
E-3236/2013 6.3.5 Schliesslich ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer 1 das BFM mit Schreiben vom (…) "für das Gültigkeitsverlängerungsverfahren" um Zustellung seines irakischen Reisepasses ersucht hat. Am (…) wurde ihm der irakische Reisepass durch das SEM mit der Aufforderung zugestellt, den heimatlichen Pass nach der Verlängerung oder eine Neuausstellung unverzüglich wieder einzureichen. Bis zum heutigen Zeitpunkt reichte der Beschwerdeführer 1 bezeichnenderweise seinen irakischen Reisepass nicht wieder zu den Akten. Dass der Beschwerdeführer während (in zweiter Instanz) hängigem Staatenlosigkeitsverfahren bei der Vorinstanz seinen irakischen Reisepass zwecks Verlängerung bestellt – und dann einbehält –, erscheint als rechtsmissbräuchlich. 6.4 6.4.1 Die von den Beschwerdeführenden zum Beleg ihrer Eigenschaft als nicht registrierte Maktumin eingereichten Dokumente ("Definitionszertifikat", "Registrierungserklärung für Maktumin") beruhen naheliegenderweise nicht auf Eintragungen in öffentlichen Registern, sondern auf den Angaben der Antragsteller sowie von Zeugen. Die generell geringe Beweiskraft solcher Urkunden wird durch das oben erwähnte Verhalten des Beschwerdeführers (und das Aussageverhalten der Mutter der Beschwerdeführen 2–6 im ersten Asylverfahren) zusätzlich geschmälert. 6.4.2 Ähnliches gilt für die zu den Akten gereichten "Geburtsurkunden", bei denen es sich offensichtlich um nachträgliche Bescheinigungen handelt, die – für die Kinder im Jahr (…) – in Anwesenheit von Zeugen ausgestellt worden sein sollen. Auch diese Dokumente vermögen die Aussagekraft des authentischen irakischen Reisepasses des Beschwerdeführers 1 unter den gegebenen Umständen nicht in Frage zu stellen. 6.4.3 Schliesslich ist dem bei den Akten liegenden Eheschein des Beschwerdeführers 1 und seiner Ehefrau zu entnehmen, dass deren Ehe im Irak geschlossen und registriert wurde, was wiederum für die irakische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers 1 sprechen dürfte. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden offensichtlich nicht gelingt, die bisher angenommene irakische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers 1 in Frage zu stellen. An dieser Feststellung vermögen auch die mit der Beschwerde eingereichte Petition von
E-3236/2013 Verwandten und Freunden und die Kopien verschiedener Ausweisschriften von angeblichen Verwandten nichts zu ändern. 6.6 Für die Annahme, die irakische Staatsangehörigkeit könnte zwischenzeitlich weggefallen sein, ergeben sich keine Anhaltspunkte. 6.7 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden hat auf Seite 4 seines Rechtsmittels ausdrücklich festgehalten, er selber habe in seiner Eingabe an den Kanton H._______ nie förmlich die Feststellung der Staatenlosigkeit beantragt. Diese Präsizierung lässt darauf schliessen, dass jedenfalls er sich der potenziellen Konsequenzen einer Anerkennung der Staatenlosigkeit bewusst war: Wäre das Gericht im vorliegenden Verfahren zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer 1 nie irakischer Staatsangehöriger war, hätte dies letztlich bedeutet, dass das Aufenthaltsrecht der gesamten Familie in der Schweiz seit Frühling 2002 (vorläufige Aufnahme wegen der Undurchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in den Irak) auf einer erschlichenen Grundlage beruht hätte. 7. Die Beschwerdeführenden 2–6 sind nach dem Gesagten Kinder der binationalen Ehe eines irakischen Vaters und einer syrischen Mutter. Die Frage, ob sie die abgeleitete syrische oder die irakische Staatsangehörigkeit aufweisen (oder Doppelbürger sind) braucht im vorliegenden Verfahren nicht beantwortet zu werden. Staatenlos sind sie nicht. 8. Nach dem Gesagten erfüllen die Beschwerdeführenden die Voraussetzungen zur Anerkennung der Staatenlosigkeit nicht. Die angefochtene Verfügung verletzt Bundesrecht nicht, der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt, und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss und zutreffend gehandhabt (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1100.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
E-3236/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1100.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zu Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Martina Stark
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die Beschwerdeführenden in Händen haben, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: