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Bundesverwaltungsgericht 15.11.2018 E-323/2017

November 15, 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,787 words·~34 min·8

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. Dezember 2016

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-323/2017

Urteil v o m 1 5 . November 2018 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Fabienne Zannol, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. Dezember 2016 / N (…).

E-323/2017 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im (…) 2014 und gelangte zunächst nach Khartum (Sudan). Am (…) Dezember 2014 habe er Khartum in Richtung Tripolis verlassen. Am (…) April 2015 sei er auf dem Seeweg nach Italien und dort sofort in einem Bus nach B._______ weitergereist. Nach einer Nacht sei er mit der Bahn nach P._____ und von dort am 22. April 2015 in die Schweiz gelangt. Am selben Tag stellte er ein Asylgesuch. A.b Am 6. Mai 2015 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ die summarische Erstbefragung (Befragung zur Person; BzP) statt. A.c Mit Verfügung vom 4. August 2015 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass ein zuvor angehobenes Dublin-Zuständigkeitsverfahren beendet worden sei und sein Asylgesuch in der Schweiz geprüft werde. A.d Am 4. Februar 2016 wurde der Beschwerdeführer durch das SEM ausführlich zu seinen Asylgründen angehört. Im Wesentlichen führte er zur Begründung aus, er sei tigrinischer Ethnie und islamischen Glaubens. Er sei in D._______ geboren und habe stets dort gelebt. Nach einer fünfjährigen Schulbildung habe er in der Landwirtschaft gearbeitet. Seit (…) sei er verheiratet; er habe (…) Kinder. Die Militärbehörden hätten ihm eines Tages vorgeschlagen, als Spion für sie zu arbeiten; er hätte Deserteure und Refraktäre verraten sollen. Da er sich geweigert habe, sei er festgenommen und während 15 Tagen inhaftiert worden. Anschliessend habe man ihn ins Gefängnis von E._______ überführt, dort während einiger Monate festgehalten und in dieser Zeit auch misshandelt. Als er einmal ausserhalb des Gebäudes seine Notdurft verrichtet habe, sei ihm die Flucht geglückt. A.e Der Beschwerdeführer reichte eine Farbkopie des Identitätsausweises seiner Mutter sowie, anlässlich der Anhörung am 4. Februar 2016, ein Arztzeugnis der Psychiatrischen Dienste F._______ vom 2. Februar 2016 zu den Akten.

E-323/2017 A.f Am 18. November 2016 wurden ein Austrittsbericht der Psychiatrischen Dienste F._______ vom 26. April 2016 sowie ein (undatierter) medizinischer Bericht von Dr. med. G._______ (Psychiatrie/Psychotherapie) zu den vorinstanzlichen Akten gereicht. B. Mit (am Folgetag eröffneter) Verfügung vom 14. Dezember 2016 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. C. C.a Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Januar 2017 durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Er beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig in der Schweiz aufzunehmen, subeventualiter sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. C.b In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung beantragt. Es sei zudem seine Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. C.c Dem Rechtsmittel wurden unter anderem Kopien der unter Bst. A.f aufgeführten ärztlichen Unterlagen, eine Fürsorgebestätigung von "H._______“ vom 20. Dezember 2016 sowie eine Honorarnote der Rechtsvertreterin beigelegt. D. D.a Der Instruktionsrichter hiess in der Zwischenverfügung vom 19. Januar 2017 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf einen Kostenvorschuss und um Beigabe einer unentgeltlichen Rechtsvertretung gut und setzte die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers ein. D.b Mit gleicher Verfügung übermittelte er das Doppel der Beschwerde der Vorinstanz und lud diese zur Vernehmlassung innert Frist ein. D.c Die Vorinstanz hielt in ihrer Stellungnahme vom 7. Februar 2017 vollumfänglich an ihren Erwägungen in der Verfügung vom 14. Dezember 2016 fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

E-323/2017 D.d Mit Zwischenverfügung vom 8. Februar 2017 wurde dem Beschwerdeführer die vorinstanzliche Vernehmlassung unter Ansetzen einer Frist zu allfälligen Gegenäusserungen (Replik) zur Kenntnis gebracht. D.e Der Beschwerdeführer liess sich am 27. Februar 2017 fristgerecht zur vorinstanzlichen Stellungnahme vernehmen und hielt in der Replik an seinen Anträgen fest. E. Am 11. Dezember 2017 und 23. Juli 2018 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Stand des Beschwerdeverfahrens. Ausserdem liess er im Schreiben vom 23. Juli 2018 mitteilen, seine Ehefrau und die Kinder würden sich seit (…) 2018 illegal im Sudan aufhalten, nachdem die eritreischen Behörden seine Frau wiederholt nach seinem Verbleib befragt und unter Druck gesetzt hätten. Die beiden Antwortschreiben des Instruktionsrichters datieren vom 19. Dezember 2017 und vom 25. Juli 2018.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E-323/2017 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E-323/2017 4. 4.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung aus, die Vorbringen seien zum Teil widersprüchlich, zum Teil unsubstanziiert ausgefallen. Sie seien daher in ihrer Gesamtheit als überwiegend unglaubhaft zu beurteilen. Da die Vorbringen betreffend Einberufung in den Nationaldienst nicht geglaubt werden könnten, sei festzustellen, dass vor diesem Hintergrund die illegale Ausreise allein den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft nicht genüge. Insgesamt seien vorliegend weder die Anforderungen an das Glaubhaftmachen im Sinn von Art. 7 AsylG noch diejenigen an die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG erfüllt, weshalb das Asylgesuch abzuweisen sei. 4.2 4.2.1 Im Rechtsmittel wird ausgeführt, der Beschwerdeführer sei bei der Anhörung vom 4. Februar 2016 psychisch angeschlagen gewesen, zumal er nur knapp einen Monat vorher wegen einer mittelschweren Depression mit Anzeichen auf Fremd- und Eigengefährdung in fürsorgerischer Unterbringung in eine psychiatrische Institution eingewiesen worden sei. Er sei jedoch schon mindestens drei Monate vor der Anhörung erkrankt und bei der Entlassung am 11. Januar 2016 noch nicht vollständig genesen gewesen. Im April 2016 sei es zu einer zweiten Zwangseinweisung zufolge eines psychotischen Schubs gekommen. Trotz Bedenken seitens des in der Schweiz lebenden Bruders und der zuständigen Sozialarbeiterin gegenüber der Rechtsvertreterin sei die Anhörung – in Begleitung der Sozialarbeiterin – durchgeführt worden. Obwohl zu Beginn ein Arztzeugnis abgegeben worden sei, habe an der Anhörung in der Folge eine unangenehme Atmosphäre geherrscht. Den besonderen Bedürfnissen des psychisch fragilen Beschwerdeführers sei nicht Rechnung getragen worden. Es seien weder Pausen eingelegt noch Fragen zum Gesundheitszustand gestellt worden. Damit sei diese Anhörung nicht unter optimalen Bedingungen erfolgt. Zusätzlich sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer über wenig Schulbildung verfüge. Er habe ein sehr einfaches Leben als Bauer und Viehzüchter verbracht; dies zeige sich auch in seinen "sehr einfachen" (vgl. Beschwerde S. 6) Ausführungen zu Alltag und Hochzeit. Die Asylvorbringen müssten auch unter diesen Aspekten gewürdigt werden. 4.2.2 Die in der BzP protokollierten Aussagen würden zwar Widersprüche aufweisen. Diese seien aber so offensichtlich, dass sie entweder auf Missverständnisse zwischen Beschwerdeführer und Dolmetscher oder auf

E-323/2017 Übersetzungsfehler zurückzuführen seien. Zudem seien seine Angaben in der Folge kongruent ausgefallen, weshalb nicht einleuchtend sei, weshalb er ausgerechnet beim Ausreisedatum so widersprüchlich geantwortet haben sollte. Dass es Probleme bei der BzP gegeben habe, sei auch aufgrund der protokollierten Schilderungen der Verhaftung ersichtlich, wobei der Beschwerdeführer bezüglich der Anzahl Verhaftungen glücklicherweise habe erklären können, dass es das erste Mal nur ein Gespräch mit drei Soldaten und erst am (…) 2014 eine Festnahme gegeben habe. 4.2.3 In der Anhörung wie in der BzP habe der Beschwerdeführer sodann übereinstimmend dargelegt, es sei immer nur um Spitzeltätigkeiten gegangen; der Militärdienst sei kein Thema gewesen. Die weiteren Angaben in diesem Zusammenhang seien allgemeiner Natur gewesen (vgl. Beschwerde S. 7 f.). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe er auch die Umstände der Verhaftung stimmig und widerspruchsfrei geschildert. Hier sei zu berücksichtigen, dass er halbnomadisierend gelebt habe und damit der jeweils aktuelle Aufenthaltsort als Zuhause gelte. Wenn hieraus ein Widerspruch betreffend den Inhaftierungsort konstruiert werde, zeuge dies von einer gewissen Voreingenommenheit des Beurteilenden. Weiter seien auch die Angaben zum Tod des Vaters insgesamt stimmig und nachvollziehbar geschildert worden. Hinsichtlich der behördlichen Bescheinigung aus dem Jahr 2012 habe der Beschwerdeführer entgegen der Auffassung des SEM nie gesagt, diese schriftlich erhalten zu haben. Dass diese, wie in der BzP protokolliert, im Haus verbrannt sein solle, sei auf ein Missverständnis zurückzuführen; so habe der Beschwerdeführer damals offenbar die Frage falsch verstanden und gemeint, es gehe um seine Schulzeugnisse. Diesen Irrtum habe er in der Anhörung klargestellt. Auch sei der Auffassung der Vorinstanz zu widersprechen, wonach seine Asylvorbringen nicht substanziiert und sehr vage geblieben seien. Vielmehr würden namentlich die Schilderungen zur Inhaftierung und zu den erlittenen Misshandlungen viele Realkennzeichen und die Schilderung von Detailkenntnissen aufweisen. Soweit er in der BzP von vier, bei der Anhörung von drei Monaten Inhaftierung gesprochen habe, wiege diese Differenz nicht schwer genug, um das Erlebte gänzlich in Frage zu stellen. Dies gelte umso mehr angesichts der fraglichen Qualität der Übersetzung in der BzP und der angeschlagenen psychischen Verfassung bei der Anhörung. Insgesamt könnten damit die vermeintlichen Widersprüche aufgeklärt werden. Die Asylvorbringen seien als glaubhaft zu beurteilen, der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu erteilen.

E-323/2017 4.2.4 Hinsichtlich der Republikflucht als subjektivem Nachfluchtgrund sei entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht davon auszugehen, dass aus Eritrea illegal ausgereiste Personen im Fall einer Rückkehr keine Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG zu befürchten hätten. Die in diesem Zusammenhang von der Vorinstanz vorgenommene Praxisänderung sei nicht zulässig, zumal diese ohne stichhaltige Begründung von der diesbezüglichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2010/15) abweiche und auf einer unzureichenden Quellenlage basiere. Da der Beschwerdeführer Eritrea illegal verlassen habe, müsse er bei einer Rückkehr mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen rechnen. 5. 5.1 Im Rechtsmittel wird vorweg die Verwendbarkeit der beiden Befragungsprotokolle (BzP vom 6. Mai 2015 und Anhörung vom 4. Februar 2016) in Frage gestellt. In der BzP sei es zu Missverständnissen und falscher Übersetzung gekommen, bei der Anhörung sei die schlechte psychische Verfassung des Beschwerdeführers weder beachtet noch thematisiert worden. 5.2 Dazu ist Folgendes festzuhalten: 5.2.1 Die zu Beginn der BzP gestellte Frage, wie er den Dolmetscher verstehe, hat der Beschwerdeführer ohne Vorbehalt mit "gut" beantwortet. Dieselbe Bestätigung wiederholte er am Ende der Kurzbefragung (vgl. Protokoll A4/14 S. 2 und 11). Auf die Frage nach seinem gesundheitlichen Zustand hielt er fest, er sei gesund (vgl. a.a.O. S. 11). Das Protokoll bestätigte er nach der Rückübersetzung in seine Muttersprache entsprechend auf jeder Seite mit seiner Unterschrift. Der Beschwerdeführer muss sich folglich auf diese protokollierten Aussagen behaften lassen, zumal sich aus der Niederschrift auch sonst keine Hinweise auf Verständigungsschwierigkeiten und Missverständnisse ergeben. 5.2.2 Betreffend die eingehende Anhörung zu den Asylgründen wird festgehalten, der Beschwerdeführer habe sich zu jenem Zeitpunkt in einer labilen psychischen Verfassung befunden. Dies sei der befragenden Person mittels Arztzeugnis kundgetan worden, jedoch in der Folge unbeachtet geblieben. So sei weder der Gesundheitszustand thematisiert noch seien Pausen eingelegt worden, obwohl solche aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers (wiederholtes wildes Gestikulieren) angezeigt gewesen wären. Die gesamte Befragung sei in einer schlechten Atmosphäre erfolgt

E-323/2017 und werde von der anwesend gewesenen Sozialarbeiterin als unterkühlt und unangenehm beschrieben. 5.2.3 Dieser Auffassung kann nach eingehender Sichtung des Protokolls nicht gefolgt werden: Das von der begleitenden Sozialbetreuerin abgegebene Arztzeugnis vom 2. Februar 2016 wurde zu den Akten genommen. In diesem wurden eine medizinische Behandlung seit dem 5. Januar 2016 und die Hospitalisierung vom 6. bis zum 11. Januar 2016 bestätigt. Dass der Beschwerdeführer gesundheitlich nicht in der Lage gewesen wäre, die Befragung durchzustehen und dieser zu folgen, ist dem nur zwei Tage vor der Anhörung datierenden Zeugnis nicht zu entnehmen. Damit durfte diese einerseits am anberaumten Termin stattfinden. Andererseits wurde entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers durchaus thematisiert, indem nach seiner Krankheit, dem Anlass des Spitalaufenthalts sowie der medikamentösen und therapeutischen Behandlung gefragt wurde (vgl. Protokoll Anhörung A 15/21 F/A 133 bis 138). Und schliesslich erweckt das gesamte Protokoll an keiner Stelle den Eindruck, die Befragung habe in einem unangenehmen und "unterkühlten" Klima stattgefunden. Entsprechend hat die mitwirkende Hilfswerkvertretung (HWV) diesbezüglich keine Einwände oder Bemerkungen angebracht (vgl. a.a.O. Unterschriftenblatt HWV). Die ebenfalls anwesende Sozialbetreuerin hat weder während der Anhörung noch nachträglich (beispielsweise in Form eines Schreibens) entsprechende Bemerkungen angebracht. Sodann erwecken die Antworten des Beschwerdeführers an keiner Stelle den Eindruck, er wäre namentlich aus psychischen Gründen nicht in der Lage gewesen, adäquat auf die gestellten Fragen zu antworten. Schliesslich ist auch mit Bezug auf das Anhörungsprotokoll festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zweimal festhalten liess, den Dolmetscher gut zu verstehen, und am Ende der Anhörung unterschriftlich bestätigte, die protokollierten Aussagen seien ihm Satz für Satz vorgelesen und in eine ihm verständliche Sprache übersetzt worden; das Protokoll sei vollständig und entspreche seinen freien Äusserungen (vgl. Protokoll A15/21 F/A 1, F/A 83 und S. 21). Insgesamt muss der Beschwerdeführer sich damit auch auf den bei der ausführlichen Anhörung festgehaltenen Aussagen behaften lassen.

E-323/2017 5.3 5.3.1 Gemäss den in der BzP protokollierten Aussagen sollen Armeeangehörige zum Beschwerdeführer gekommen sein und verlangt haben, er solle für sie als Spion tätig sein; zudem hätte er eine militärische Ausbildung machen müssen respektive es sei nie um den Militärdienst gegangen, er hätte nur als Spion arbeiten sollen, zumal er eine Bescheinigung gehabt habe, die ihn vorläufig vom Militärdienst entbunden habe (vgl. Protokoll A4/14 S. 8 f.). Der Beschwerdeführer hat weiter erklärt, er habe akzeptiert, als Spion zu arbeiten, damit sie ihn hätten gehen lassen. Nach acht Tagen sei er am (…) 2014 zu Hause verhaftet worden und 15 Tage in I._______, danach bis August 2014 vier Monate lang in E._______ inhaftiert gewesen; ihm sei dann die Flucht aus dem Gefängnis gelungen. Er sei von D._______ aus, einem Dorf der Region J._______, zu Fuss nach K._______ und weiter bis nach L._______ (Sudan) gelangt (vgl. a.a.O. S. 7 und 10). 5.3.2 Demgegenüber führte er in der Anhörung aus, ältere Leute, Mitglieder der "Bayto", hätten ihm einmal gesagt, er werde eines Tages rekrutiert. Einmal hätten diese ihm gesagt, er müsse für sie als Spitzel arbeiten. Er habe ihnen gesagt, er wolle diese Tätigkeit nicht machen (vgl. Protokoll 15/21 F/A 62 f.). Er sei von diesen Leuten unter Druck gesetzt worden; so sei er seit 2006 immer wieder und an verschiedenen Orten von den Männern in dieser Sache angesprochen worden. Er hätte insbesondere für die Jugendorganisation der Regierungspartei People’s Front for Democracy and Justice (PFDJ) aktiv werden und dabei als Spitzel tätig sein sollen. Da er nicht als Spitzel habe arbeiten wollen, sei er verhaftet worden (vgl. a.a.O. F/A 64 ff.). Er sei am ersten Haftort (I._______) unter anderem gefragt worden, weshalb er nicht den Nationaldienst leisten wolle (vgl. a.a.O. F/A 84). In der Folge sei er ins Gefängnis in E._______ überführt worden. Er sei dort die einzige Person gewesen, welche den Militärdienst und die Spitzeltätigkeiten verweigert habe (vgl. a.a.O. F/A 96). Nach drei Monaten sei ihm vom Gefängnis, welches sich in der Zoba K._______ befinde, die Flucht gelungen. Er sei dabei direkt über M._______ nach N._______ und nach L._______ gelangt, ohne zuvor nochmals nach Hause zu gehen; die Familie habe er erst von O._______ aus kontaktiert (vgl. a.a.O. F/A 96 und 116 bis 118, F/A 125). Zudem erklärte er nach einem Vorhalt nunmehr, er habe nie das Datum (…) 2014 genannt. In der BzP habe er nur das Heiratsdatum, den (…), erwähnt (vgl. a.a.O. F/A 150). 5.3.3 Diese weitgehend unvereinbaren Ausführungen sind nicht nachvollziehbar. So ist weiterhin widersprüchlich, ob der Beschwerdeführer nur als

E-323/2017 Spion oder auch für den Militärdienst hätte rekrutiert werden sollen. Weiter hat er weder zu den Personen, die diese Aufforderungen geäussert haben sollen, noch zu den auf der Flucht passierten Orten übereinstimmende Angaben gemacht. Er hat in der BzP unmissverständlich als Inhaftierungsdatum den (…) 2014 genannt; das nachträgliche Bestreiten dieser Angabe in der Anhörung ist nicht plausibel. Dass die protokollierte Datumsangabe in der BzP nicht fehlerhaft erfolgt ist, wird dadurch bestätigt, dass der Beschwerdeführer bei dieser ersten Befragung ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht worden ist, das von ihm genannte Festnahmedatum "(…) 2014" könne kaum stimmen, da er im (…) 2014 ausgereist sein wolle, und er dabei als Erklärung dieses erheblichen zeitlichen Widerspruchs explizit festhielt, am (…) 2014 sei er das erste Mal verhaftet worden (vgl. Protokoll A4/14 S. 7 und 9). 5.3.4 Aus den obigen Ausführungen werden weitere klare Diskrepanzen inhaltlicher und zeitlicher Art ersichtlich. So hat der Beschwerdeführer in der Erstbefragung auch mit keinem Wort eine mehrjährige Anwerbung für die PFDJ erwähnt und hier noch erklärt, der Militärdienst sei nie Thema gewesen. Dabei hat er in der Anhörung zweifelsfrei davon gesprochen, er sei wegen der Verweigerung des militärischen Nationaldienstes (ND) festgenommen worden, er sei der Einzige gewesen, der Militärdienste und Spitzeldienste verweigert habe (vgl. oben). Schliesslich will er einmal vier, einmal drei Monate inhaftiert gewesen sein. 5.3.5 Insgesamt erweisen sich diese vorgebrachten Fluchtgründe als unglaubhaft. Die ungereimten und widersprüchlichen Schilderungen können dabei nicht allesamt mit dem Argument psychischer Probleme relativiert werden, zumal das bei der Anhörung eingereichte Arztzeugnis diesbezüglich keine Hinweise enthält (vgl. oben E. 5.2.3) und der Beschwerdeführer selber mehrfach betonte, aktuell gehe es ihm gut. Er sei noch in Behandlung, aber es gehe ihm gut, er werde gut betreut und habe vor diesem Hintergrund keinen neuen Termin mehr bekommen (vgl. Protokoll A15/21 F/A 134 ff.). 5.3.6 Entgegen der im Rechtsmittel vertretenen Auffassung hat der Beschwerdeführer auch zur Bescheinigung betreffend Befreiung von der Dienstpflicht widersprüchliche Angaben gemacht. In der BzP hat er ausgesagt, diese im Jahr 2012 erhalten zu haben. Er wurde weiter gefragt, ob er diese Bescheinigung, dass er nicht in den Dienst müsse, beibringen könne. Die Frage verneinte er mit der Begründung, als das Militär gekommen sei,

E-323/2017 sei er bereits ausser Landes gewesen und die Militärs hätten das Häuschen verbrannt (vgl. Protokoll A4/14 S. 9 und 10). Aufgrund der unmissverständlich formulierten Frage ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe diese irrtümlich auf Schulzeugnisse bezogen. Soweit in der Beschwerde nun geltend gemacht wird, er habe gar nie eine schriftliche Bescheinigung erhalten (vgl. Beschwerde S. 9), erscheint dies auch als unlogisch aufgrund seiner Angabe, er habe diese Mitteilung erhalten, weil bereits alle seine Brüder im Militärdienst gedient hätten und er allein für die Familie zuständig geblieben sei. Hätte es sich nicht um eine schriftliche Bestätigung gehandelt, wäre ihm bei späteren Kontrollen an Checkpoints der Nachweis der Dienstbefreiung gegenüber den Behörden nicht möglich gewesen. 5.3.7 Weitere Widersprüche sind mit Bezug auf die Angaben betreffend den Vater festzustellen. So hat der Beschwerdeführer einmal erklärt, dieser sei etwa im Jahr (…) im Krieg gefallen als er noch sehr klein gewesen sei (vgl. Protokoll A4/14 S. 5). In der Anhörung führte er aus, nicht der Vater, sondern ein Onkel sei im Krieg, und zwar im Jahr (…), gefallen. Das Jahr (…) habe er im Zusammenhang mit seiner Geburt genannt. Der Vater sei im Jahr (…) gestorben, als der Beschwerdeführer die 3. Klasse besucht habe. Der Vater sei immer krank gewesen und an Diabetes gestorben (vgl. Protokoll A15/21 F/A 35 bis 37 und F/A 149). Diese Aussagen sind klar widersprüchlich und lassen auch an den dargelegten familiären Verhältnissen Zweifel aufkommen, zumal der Beschwerdeführer bis heute keine Belege seiner Identität aktenkundig gemacht hat. Es fallen weitere Ungereimtheiten auf: So hat der Beschwerdeführer einen in der Schweiz lebenden Bruder erwähnt. Dabei hat er das Alter aller seiner anderen Brüder ohne weiteres benennen können, ausgerechnet dasjenige des Bruders in der Schweiz konnte er nicht angeben, was er damit begründete, er habe die Schule nicht besucht (vgl. Protokoll A4/14 S. 6 oben; Protokoll A15/21 F/A 10 f.). 5.4 Insgesamt hat der Beschwerdeführer die zentralen Gründe für das Verlassen der Heimat ohne plausible Erklärung widersprüchlich geschildert. Die Anforderungen an das Glaubhaftmachen im Sinn von Art. 7 Abs. 2 AsylG sind vorliegend nicht erfüllt.

E-323/2017 6. 6.1 Gemäss der von der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) begründeten und vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführten Rechtsprechung (EMARK 2006 Nr. 3) werden Dienstverweigerung und Desertion in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, praxisgemäss als Flüchtlinge im Sinn von Art. 1A Abs. 2 FK und Art. 3 Abs. 1–3 AsylG anzuerkennen. 6.2 Vorliegend vermochte der Beschwerdeführer, wie oben dargelegt, nicht glaubhaft darzulegen, dass er vor seiner Ausreise von den Militärbehörden aufgeboten worden wäre. Demnach ist nicht davon auszugehen, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise im aktiven Militärdienst stand, und es liegen auch keine stichhaltigen Hinweise dafür vor, dass ihm konkret eine Einziehung in den Militärdienst drohte. Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, einen konkreten Kontakt zu den Militärbehörden und damit eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea glaubhaft zu machen. 7. 7.1 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen der illegalen Ausreise aus Eritrea – mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe – bei einer Rückkehr dorthin befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinn von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. 7.2 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.). Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland oder

E-323/2017 exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaates befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG darstellen (BVGE 2009/29). 7.3 Der Beschwerdeführer rügt, das SEM weiche in seinen Erwägungen ohne stichhaltige Begründung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in BVGE 2010/15 ab und berufe sich auf eine unzureichende Quellenlage. 7.3.1 Das Gericht hat sich im Urteil BVGE 2010/54 mit der Verbindlichkeit seiner publizierten Koordinationsentscheide für das SEM befasst, wenn diese Fragen der generellen Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen in Herkunftsländer abgewiesener Asylsuchender betreffen. Dabei wurde festgestellt, dass in diesem Kontext für die Vorinstanz rechtlich kein Raum für eine eigene Länderpraxis bestehe, die der publizierten oder auf andere Weise kommunizierten offiziellen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts widerspreche (vgl. BVGE 2010/54 E. 7 f.); falls die Vorinstanz dem Gericht, nach einer gewissen Zeit, eine Änderung dessen Praxis beantragen wolle, stehe es ihr frei, in einzelnen Asylverfahren von der Praxis der Beschwerdeinstanz abzuweichen; bei derartigen Verfügungen sei jedoch unter Bezugnahme auf die geltende Praxis und mit einlässlicher Begründung klarzustellen, dass es sich um so genannte Pilotverfahren handle, bei denen bewusst von der publizierten Praxis des Gerichts abgewichen werde (vgl. a.a.O. E. 9.2.1).Gemäss langjähriger früherer Praxis der schweizerischen Asylbehörden begründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Ausreise aus Eritrea ohne Weiteres die Flüchtlingseigenschaft. 7.3.2 Vorab ist festzuhalten, dass die vorliegend durch die Vorinstanz angepasste Praxis nicht die in BVGE 2010/54 interessierende (ausländerrechtliche) Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG betraf, sondern die Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 54 AsylG. Die bis Mitte 2016 geübte Praxis des SEM begünstigte die Asylsuchenden und wurde deshalb in den letzten Jahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nur in wenigen Urteilen thematisiert (vgl. etwa den im Referenzurteil D-7898/2015 erwähnten Entscheid D-3892/2008 vom 6. April 2010). Die langjährige Praxis der Vorinstanz basierte dabei nicht auf einem in der amtlichen Sammlung publizierten Grundsatz- oder Länderurteil des http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/29

E-323/2017 Bundesverwaltungsgerichts (respektive der ARK; vgl. dazu BVGE 2010/54 E. 6.1 und 6.3). 7.3.3 Die Praxisänderung wurde zudem (im Gegensatz zur Konstellation in BVGE 2010/54) dem Gericht vorgängig kommuniziert und der Öffentlichkeit durch eine Medienkonferenz vom 23. Juni 2016 bekannt gemacht und es folgte eine umfassende Berichterstattung in den elektronischen Medien und in der Presse (vgl. etwa die Berichte in der Neuen Zürcher Zeitung und im Tagesanzeiger vom 24. Juni 2016 oder die Medienmitteilung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 27. Juli 2016). Überdies wurde die veränderte Einschätzung der Situation in Eritrea im Beschwerdeverfahren D-7898/2015, welches zum Koordinationsurteil vom 30. Januar 2017 führte, dem Gericht in einer ausführlichen Vernehmlassung vorgelegt. 7.3.4 Damit ist das Vorgehen des SEM im Zusammenhang mit der Praxisänderung vom Sommer 2016 auch unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. 7.4 7.4.1 Im Rahmen des erwähnten Referenzurteils D-7898/2015 befasste sich das Bundesverwaltungsgericht neu mit der Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Das Gericht kam dabei zum Schluss, dass die bisherige Praxis der schweizerischen Asylbehörden nicht mehr aufrechterhalten lasse und diese vom SEM zu Recht angepasst worden sei. Weiter wurde festgestellt, es sei nicht mehr davon auszugehen, einer Person drohe einzig aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung. Von der begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen sei nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O., E. 5). 7.4.2 Vorliegend gehen aus den Akten keine solchen Gefährdungsfaktoren hervor. Der heute (…)-jährige Beschwerdeführer konnte keinen Behördenkontakt betreffend einen allfälligen Einzug in den Nationaldienst im Zeitpunkt seiner Ausreise glaubhaft machen, so dass er nicht als Deserteur oder Refraktär gelten kann. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Aus diesen Gründen ist der von

E-323/2017 ihm geltend gemachten illegalen Ausreise aus seinem Heimatstaat praxisgemäss keine flüchtlingsrechtliche Relevanz beizumessen. 8. Das SEM hat nachdem Gesagten in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Auch die Abweisung des Asylgesuchs erfolgte zu Recht. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens weiter einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegend zu beurteilenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. 9. 9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 10.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,

E-323/2017 zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 10.2.3 Dass der heute (…)-jährige Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Eritrea eine Einziehung in den Militärdienst befürchten müsste, erscheint bei der heutigen Aktenlage zwar als sehr unwahrscheinlich, kann aber nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit dem Koordinationsentscheid E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) qualifiziert werden könne. Beides hat das Gericht nach einer ausführlichen Auswertung der zur Verfügung stehenden Länderinformationen mit den folgenden Erwägungen bejaht: 10.2.3.1 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Ausübung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann, auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise über Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre. Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinn von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.4).

E-323/2017 10.2.3.2 In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Nationaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht als "übliche Bürgerpflicht" im Sinn von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstanden werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Einschätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestimmung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation liegt indessen – auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedrigen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe während der Dienstzeit – nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.5). 10.2.3.3 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Koordinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund einer allfälligen illegalen Ausreise eine Inhaftierung und in diesem Zusammenhang eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlungen und sexuellen Übergriffe nach einer Inhaftierung nicht derart flächendeckend sind, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher auch insoweit kein ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.6). 10.2.3.4 Abschliessend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG führt (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.2). 10.2.4 Nach dem Gesagten ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten weitere Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen

E-323/2017 Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN- Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 10.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.3.1 Gestützt auf die aktuelle Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).

E-323/2017 10.3.2 Im Verfahren vor dem SEM sind durch zwei medizinische Berichte gesundheitliche Probleme psychischer Natur aktenkundig gemacht worden. Dem Austrittsbericht der Psychiatrischen Dienste F._______ vom 26. April 2016 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom 6. bis zum 11. Januar 2016 infolge einer mittelschweren depressiven Episode hospitalisiert war. Die zweite Hospitalisierung erfolgte am 19. April 2016; hierbei verweigerte er sich jeglicher Hilfeleistung, drohte unter anderem mit Selbstverletzung und äusserte Verfolgungsgedanken. Er musste während der stationären Behandlung medikamentös psychisch und einmal auch physisch ruhiggestellt werden. Ein einmaliges Verschwinden aus der Klinik blieb ohne weitere Konsequenzen, da er nach Vermittlung des Bruders freiwillig zurückkehrte. Am 25. April 2016 wurde der Beschwerdeführer entlassen, wobei die Fortführung der medikamentösen Behandlung mit Olazapine (Mittel zur Behandlung schizophrener Psychosen) verordnet wurde. Gemäss dem ausführlichen Bericht von Dr. med. G._______, Psychiater und Psychotherapeut, vom 18. November 2016 (Eingangsdatum SEM) war der Beschwerdeführer ab Juli 2016 bei ihm in ambulatorischer psychiatrischer Behandlung. Beim Konsultationsgespräch stellte der Arzt ein Gedankenkreisen fixiert auf die schwierige psychosoziale Situation im Zusammenhang mit der Trennung von der Familie und dem Alleinsein in der Schweiz fest. Im Bericht wird dabei auch festgehalten, es seien keine suizidalen Gedanken festzustellen. Der Beschwerdeführer habe mitgeteilt, das beim Klinikaustritt verordnete Medikament selber abgesetzt zu haben. Im Bericht wird weiter eine sehr gute gesundheitliche Entwicklung beschrieben, es gebe keine Hinweise auf wahnhafte Zustände oder auf eine Depression. Der Beschwerdeführer sei in einer stabilen psychischen Verfassung. Bei einer Diagnose ICD-10: F23.3 (akute vorübergehende psychotische Störung) werde eine vorbeugende ambulatorisch geführte psychiatrische Behandlung bis Ende 2016 empfohlen. Insgesamt sei die Prognose in psychiatrischer Hinsicht sehr günstig. Es habe sich vorliegend um ein vorübergehendes psychiatrisches Leiden gehandelt und der Beschwerdeführer befinde sich auf dem Weg zur vollständigen Genesung. 10.3.3 Auf Beschwerdeebene wird die gesundheitliche Situation im Zusammenhang mit der Frage der Wegweisung respektive der Zumutbarkeit des Vollzugs nicht erwähnt. Bei dieser Aktenlage kann im heutigen Urteilszeitpunkt mit der Vorinstanz (vgl. Verfügung vom 14. Dezember 2016 S. 6) davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seine psychischen Probleme überwunden hat. Zumal der Beschwerdeführer bis heute im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) kein weiteres Arztzeugnis eingereicht hat.

E-323/2017 10.3.4 Weiter verfügt der Beschwerdeführer über Berufserfahrungen in der Landwirtschaft, namentlich in der Viehzucht und im Viehhandel. Im Heimatland leben noch seine Mutter und eine Schwester (vgl. Protokoll A4/14 S. 5 f.) und er hat einen Onkel erwähnt, der ebenfalls noch dort lebe (vgl. Protokoll A15/21 F/A 26). Die Ehefrau mit den (…) Kindern soll sich gemäss Schreiben vom 23. Juli 2018 inzwischen im Sudan aufhalten; diese Behauptung wird aber weder substanziiert noch in irgendeiner Form belegt. Den Akten sind keine Umstände zu entnehmen, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung des Beschwerdeführers ausgegangen werden müsste. 10.3.5 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass sich seit Einreichung der Beschwerde weitere Verbesserungen der Verhältnisse in Heimatland ergeben haben; namentlich haben Äthiopien und Eritrea jüngst ein Friedensabkommen geschlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Friedensabkommen in Eritrea – Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst nicht, 11. Juli 2018). 10.3.6 Damit erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in sein Heimatland insgesamt als zumutbar. 10.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinn von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E-323/2017 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Instruktionsverfügung vom 19. Januar 2017 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Im Urteilszeitpunkt liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, die finanzielle Lage hätte sich seither entscheidrelevant verändert, weshalb keine Verfahrenskosten erhoben werden. 12.2 Mit der Instruktionsverfügung vom 19. Januar 2017 wurde auch das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 VwVG) und die Rechtsvertreterin als Rechtsbeiständin bestellt. Demnach ist dieser ein amtliches Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Mit der Beschwerde vom 16. Januar 2017 wurde eine Honorarnote zu den Akten gereicht. Für die weiteren Verfahrensschritte und damit verbundenen notwendigen Aufwendungen wurde keine weitere Kostenaufstellung aktenkundig gemacht. Gestützt auf Art. 14 Abs. 2 VGKE, in Anwendung der massgebenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 ff VGKE) und unter Anwendung des in der Zwischenverfügung vom 19. Januar 2017 angekündigten Stundenansatzes von höchstens Fr. 150.– ist das vor Gericht auszurichtende Honorar demnach auf insgesamt Fr. 2000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzulegen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-323/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird vom Bundesverwaltungsgericht für das Verfahren ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 2000.– ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Eveline Chastonay

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E-323/2017 — Bundesverwaltungsgericht 15.11.2018 E-323/2017 — Swissrulings