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Bundesverwaltungsgericht 22.06.2009 E-3229/2006

June 22, 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,275 words·~31 min·4

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Dez...

Full text

Abtei lung V E-3229/2006 {T 0/2} Urteil v o m 2 2 . Juni 2009 Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Kurt Gysi, Gerichtsschreiber Rudolf Raemy. A._______, Türkei, vertreten durch B._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlingen (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 23. Dezember 2003 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand Parteien

E-3229/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz vor der Ausreise in C._______, verliess sein Heimatland gemäss eigenen Angaben am 18. September 2003 und erreichte gleichentags die Schweiz und ersuchte am 25. September 2003 um Asyl. B. Am 26. September 2003 wurde der Beschwerdeführer in der damaligen Empfangsstelle des BFF in D._______ zu seinen Asylgründen befragt und am 28. Oktober 2003 erfolgte die kantonale Anhörung. Dabei wies er unter anderem darauf hin, dass er sich von März 2001 bis Ende Juli 2003 als Asylsuchender in Deutschland aufgehalten habe. Danach sei er nach C._______ zurückgekehrt. C. Das Bundesgrenzschutzamt Weil teilte der Vorinstanz am 29. September 2003 auf deren Anfrage vom 26. September 2003 mit, dass der Beschwerdeführer in der Bundesrepublik Deutschland unter den Personalien E._______, erfasst sei, dass er am 5. März 2001 als Asylbewerber eingereist sei, der Asylantrag am 25. April 2003 abgelehnt worden und das Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen sei. Am 2. Juli 2003 sei der Fortzug des Beschwerdeführers nach unbekannt erfolgt. Seither sei er in Deutschland nicht mehr in Erscheinung getreten. Eine Übernahme des Beschwerdeführers komme nicht in Betracht, zumal er gemäss eigenen Angaben von Istanbul in die Schweiz eingereist sei. D. Am 17. November 2003 ging beim (...) ein ärztliches Zeugnis vom 13. November 2003 betreffend den Beschwerdeführer ein, welches an das BFF weitergeleitet wurde. E. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2003 lehnte das BFF das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und verfügte seine Wegweisung sowie deren Vollzug aus der Schweiz. Zur Begründung führte es aus, die Schilderungen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen E-3229/2006 an die Flüchtlingseigenschaft nicht. Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 5. Januar 2004 eröffnet. F. Am 12. Januar 2004 gewährte das BFF dem Beschwerdführer Einsicht in die Asylakten. G. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 4. Februar 2004 bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde gegen die Verfügung vom 23. Dezember 2003 ein und beantragte deren Aufhebung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung weder zulässig noch zumutbar sei und es sei seine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Zustellung einer Kopie des nachgereichten Arztberichts vom 13. November 2003 sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und den Erlass der Verfahrenskosten. H. Die ARK hiess mit Zwischenverfügung vom 12. Februar 2004 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und stellte dem Beschwerdeführer eine Kopie des Arztberichts vom 13. November 2003 zu. Weiter wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung eines weiteren ärztlichen Zeugnisses gewährt. I. Mit Eingabe vom 19. Februar 2004 ersuchte der Beschwerdeführer um Verlängerung der Frist zur Einreichung eines ärztlichen Zeugnisses und reichte Akten aus dem Asylverfahren seines Bruders, F._______, in Deutschland zu den Akten. J. Die ARK wies das Gesuch um Fristverlängerung mit Verfügung vom 8. März 2004 ab. K. Am 20. April 2004 reichte der Beschwerdeführer ein ärztliches Zeugnis vom 16. April 2004 zu den Akten. E-3229/2006 L. Das BFF hielt in der Vernehmlassung vom 6. Mai 2004 an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. M. Mit Stellungnahme vom 31. Mai 2004 hielt der Beschwerdeführer seinerseits an der Beschwerde und den darin gestellten Anträgen fest. N. Der Beschwerdeführer heiratete am 25. Juni 2004 in der Schweiz eine türkische Staatsangehörige. Seine Ehefrau wurde im Jahre 1996 in der Schweiz vorläufig aufgenommen und erhielt am 12. Januar 1999 eine Aufenthaltsbewilligung. O. Das BFM beantragte mit ergänzender Vernehmlassung vom 3. März 2005 erneut die Abweisung der Beschwerde. P. Mit Stellungnahme vom 23. März 2005 hielt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest. Als weitere Beweismittel reichte er eine Fürsorgebestätigung, eine Ausweiskopie von G._______ (einem Asylbewerber in der Schweiz) sowie eine Kopie aus der Zeitung Özgür Politika vom 19. März 2004 zu den Akten. Q. Am 4. Juli 2005 wurde die Tochter des Beschwerdeführers, H._______, geboren. R. Am 28. Oktober 2005 gelangte die Sozialarbeiterein der Pädiatrischen Klinik, Ostschweizer Kinderspital, an die ARK und schilderte die Situation des Beschwerdeführers beziehungsweise seiner Familie aus ihrer Sicht. Sie reichte am 22. November 2005 ein Arztzeugnis vom 21. November 2005 in Bezug auf die Tochter des Beschwerdeführers zu den Akten. S. Dem Beschwerdeführer wurde am 30. August 2007 vom (...) eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. E-3229/2006 T. Mit Eingabe vom 23. November 2007 hielt der Beschwerdeführer auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. November 2007 an der Beschwerde im Asylpunkt fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm am 1. Januar 2007 die Beurteilung der damals bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). E-3229/2006 3. Festzustellen ist vorab, dass der Beschwerdeführer im Besitz einer Aufenthaltbewilligung ist. Die Beschwerde vom 4. Februar 2004 ist daher, soweit die Wegweisung und deren Vollzug betreffend, gegenstandslos geworden und als solche abzuschreiben. Es erübrigt sich daher, auf die entsprechenden Anträge und deren Begründung sowie die dazu eingereichten Beweismittel einzugehen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe bereits vor seiner Ausreise nach Deutschland einige Ereignisse erlebt und immer wieder Probleme mit der Polizei gehabt. So sei er - wie viele andere auch - in den Jahren 1996 und 1997 bei Nevroz- und 1. Mai-Feierlichkeiten verhaftet worden, könne sich aber nicht mehr genau daran erinnern. Zudem sei er auch in Deutschland politisch aktiv gewesen. Unter anderem habe er für eine PKK-Reportage eine Aussage gemacht. Nach seiner Rückkehr aus Deutschland sei er angezeigt und von der Polizei gegen Ende E-3229/2006 August 2003 verhaftet worden. Es seien ihm TV-Bilder (...) einer Kundgebung vom (...) 2002 in Deutschland gezeigt worden, bei welcher er eine Rede gehalten habe. Sinngemäss habe er bei dieser Rede gesagt, dass sich das Komplott gegen Abdullah Oecalan gegen das gesamte kurdische Volk richte und dass niemand die Existenz der Kurden abstreiten könne. Er sei gefoltert beziehungsweise geschlagen worden und habe schliesslich gesagt, dass er zu dieser Rede gezwungen worden sei. Nach einigen Stunden sei er wieder freigelassen worden. Dabei habe ihm ein Polizist angeboten, "Freunde" zu werden und ihm gesagt, dass er ihn zu Hause anrufen werde. Der Beschwerdeführer habe daraufhin befürchtet, dass ihm eine Straftat angelastet werden könnte, wenn er sich nicht bereit erkläre, als Spion für die Polizei tätig zu sein. Danach habe er sich nach Istanbul begeben, wo er gehört habe, dass die Polizei zu Hause zweimal nach ihm gefragt habe. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Identitätskarte, zwei ärztliche Berichte vom 21. November 2002 und vom 12. März 2003 aus Deutschland, zwei Anweisungen zur Medikamenteneinnahme sowie ein Flugticket zu den Akten. 5.2 In der Begründung der das Asylgesuch ablehnenden Verfügung argumentierte die Vorinstanz, die geltend gemachten Festnahmen aus den Jahren 1996 und 1997 lägen im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers zu weit zurück und könnten nicht mehr als Anlass für diese angesehen werden. Sie seien daher asylrechtlich nicht relevant. Bei der geltend gemachten Verhaftung im August 2003 handle es sich zwar um einen Eingriff in seine physische Bewegungsfreiheit, der ihm aber aufgrund seiner verhältnismässig geringen Dauer und Intensität ein menschenwürdiges Leben in der Türkei weder verunmöglicht noch in unzumutbarer Weise erschwert habe. Gemäss eigenen Angaben sei er bereits nach einigen Stunden wieder freigelassen worden. Weiter fehlten hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung des Beschwerdeführers. Allein aus der Tatsache, dass ein Polizist ihm angeboten habe, "Freunde" zu werden, könne nicht geschlossen werden, dass er sich vor einer ernsthaften Verfolgungsmassnahme fürchten müsse. Auch aus den Angaben, wonach die Polizei nach seiner Freilassung zwei Mal zu Hause nach ihm gefragt habe, sei nicht zu schliessen, dass er sich vor asylrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen fürchten müsse. Bei ernsthaften behördlichen Verfolgungsabsichten wäre der Beschwerdeführer vielmehr nicht bereits nach wenigen Stunden wieder auf freien Fuss gesetzt worden. Somit sei zusammenfassend nicht davon auszugehen, dass er einer ernsthaften Verfol- E-3229/2006 gungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG in seiner Heimat ausgesetzt gewesen sei oder begründete Furcht gehabt habe, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein. 5.3 In seiner Beschwerde führt der Beschwerdeführer aus, dass er nach dem Abschluss seines Asylverfahrens in Deutschland freiwillig in die Türkei zurückgekehrt sei und in C._______ versucht habe, wieder Fuss zu fassen. Bereits einen Monat später sei er indessen durch die Zivilpolizei abgeholt und während sechs bis sieben Stunden mit verbundenen Augen in der Polizeizentrale traktiert worden. In ihren Ausführungen, wonach der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge "nur" geschlagen worden sei, übersehe die Vorinstanz unter anderem, dass Schläge auch Folter sein könnten. Die Art und Weise, wie er geschlagen worden sei - mit verbundenen Augen und durch ein Kissen, um Spuren zu verhindern - sowie das Schlagen und die freundliche Aufforderung, "Freunde" zu werden, seien klassische Beispiele für Folter. Zwar sei er "nur" sechs bis sieben Stunden festgehalten, befragt und geschlagen worden. Für ihn sei dies aber aufgrund seiner früheren Erlebnisse und der daraus resultierenden posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) ausserordentlich lange und sehr gravierend gewesen. Nachdem er in der Folge am Telefon erfahren habe, dass er zweimal zu Hause gesucht worden sei, sei für ihn klar gewesen, dass er so nicht leben könne, sondern erneut fliehen müsse. Aufgrund des eingereichten ärztlichen Zeugnisses aus Deutschland, wonach bereits die früheren Festnahmen bei ihm eindeutig eine PTBS ausgelöst hätten, sei einleuchtend, dass die Festnahme vom August 2003 wiederum eine schwere Bedrohung gewesen sei und damit eine erhebliche Verschlimmerung seines psychischen Zustands zur Folge gehabt habe. Diese Festnahme mit psychischer und physischer Folter sei asylrechtlich relevant. Die Festnahmen von 1996/1997 bis 2001 seien insofern asylrechtlich erheblich, als der Beschwerdeführer dadurch vorverfolgt sei. Aufgrund dieser Erlebnisse sei er denn auch in Deutschland in ärztlicher Behandlung gewesen und nehme nach wie vor regelmässig Medikamente ein. Dass er sich an diese Erlebnisse nicht mehr erinnern könne, bedeute nicht, dass er sie vergessen habe, weil sie unwichtig seien. Vielmehr versuche er diese zu verdrängen, weil der die Gedanken daran nicht ertragen könne. Der Bruder des Beschwerdeführers habe gegenüber der Rechtsvertreterin ausgesagt, dass der Beschwerdeführer wahrscheinlich im Jahre 1998 mit einer Waffe, die man ihm in den E-3229/2006 Mund gesteckt habe, bedroht worden sei. Unter anderem habe man damit auf ihn - den Bruder - einwirken wollen, damit er aus Deutschland in die Türkei zurückkehre. G._______ habe ferner erklärt, dass er vom Beschwerdeführer mehrmals versteckt worden sei, bevor er selber verhaftet worden sei. Dass dieser in seinem Asylverfahren Aussagen über den Beschwerdeführer gemacht habe, sei ein Beweis für das politische Engagement des Beschwerdeführers. Seine Akten seien daher beizuziehen. Zu beachten sei sodann, dass er von der Polizei als Spitzel angeworben und ihm von einem Polizisten gesagt worden sei, dass sie "Freunde" werden könnten und er mit ihm Kontakt aufnehmen werde. Für Eingeweihte sei dieses Vorgehen absolut eindeutig. Überdeutlich sei sodann die Aufforderung, den Wohnsitz nicht zu verlassen. Weil er aber die "kurdische Sache" nicht habe verraten wollen, habe er sich nach Istanbul begeben. Dort habe er erfahren, dass er zu Hause tatsächlich zweimal gesucht worden sei. Seine Eltern seien bedrängt worden, seinen Aufenthaltsort bekanntzugeben. Sie seien grob behandelt und die Wohnung sei durchsucht worden. Für ihn sei deshalb klar gewesen, dass er nicht in Ruhe gelassen werde, was ihn zur Vorbereitung der Flucht veranlasst habe. Der Kausalzusammenhang zwischen der Festnahme in C._______ und der Flucht in die Schweiz sei daher gegeben. Trotz eingereichtem Arztbericht habe die Vorinstanz diese Zusammenhänge nicht als asylrechtlich relevant beurteilt und damit den Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt. Ohne jeden Zweifel habe der Beschwerdeführer aufgrund der bereits erlittenen Vorverfolgung, der Festnahme von Ende August 2003 und der ihm vorgeschlagenen "Freundschaft" mit der Polizei begründete Furcht vor künftiger Verfolgung. Seine Vorbringen seien asylrechtlich relevant und hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseingenschaft stand. 5.4 In ihrer Vernehmlassung vom 6. Mai 2004 führte die Vorinstanz aus, eine Durchsicht der Asylakten von G._______ habe unter anderem ergeben, dass dieser keine Kenntnisse über politische Tätigkeiten des Beschwerdeführers respektive über dessen Gefährdungssituation habe. Zudem handle es sich bei der Wohnung, in welcher G._______ versteckt worden sei, um jene der Eltern des Beschwerdeführers und nicht des Beschwerdeführers selber. Den Akten seien indessen keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass die Eltern - beziehungsweise der Beschwerdeführer - deswegen irgendwelche Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt, oder dass ihnen solche gedroht hätten. E-3229/2006 Der Beschwerdeführer selber habe auch nie erwähnt, in diesem Zusammenhang nach seiner Rückkehr aus Deutschland Schwierigkeiten gehabt zu haben. Selbst wenn sich G._______ tatsächlich vorübergehend in dieser Wohnung aufgehalten habe, würden sich daraus keine Hinweise auf eine asylrechtlich relevante Verfolgssituation des Beschwerdeführers ergeben. Weiter führte die Vorinstanz aus, dass der im ärztlichen Zeugnis vom 12. März 2003 geschilderte Sachverhalt zur Situation des Beschwerdeführers vor seiner Ausreise nach Deutschland vom Beschwerdeführer weder in der Empfangsstelle noch bei der kantonalen Anhörung geltend gemacht worden sei. Den Akten seien insgesamt keine glaubhaft dargelegten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass er vor seiner Ausreise nach Deutschland asylrelevante Nachteile erlitten habe beziehungsweise dass ihm solche gedroht hätten. Es müsse daher geschlossen werden, dass er gegenüber dem Psychiater falsche Angaben gemacht habe, respektive dass dessen Diagnose auf falschen Angaben beruhe. Dasselbe gelte auch für das ärztliche Zeugnis vom 16. April 2004. Selbst wenn der Beschwerdeführer gesundheitliche Probleme habe, so sei eine angemessene Behandlung allfälliger psychischer Beschwerden in der Türkei grundsätzlich gewährleistet. Nicht von vornherein ausgeschlossen werde, dass der Beschwerdeführer in Deutschland interviewt worden sei. Festzuhalten sei indessen, dass dazu einerseits keine Beweismittel vorliegen würden. Andererseits müsste davon ausgegangen werden, dass er - bei einem tatsächlichen Verdacht der Unterstützung der PKK oder einem Geständnis, die in Frage stehenden Äusserungen gemacht zu haben - nach der angeblichen Festnahme im August 2003 nicht so schnell und ohne die Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wieder freigelassen worden wäre, so dass dem Beschwerdeführer auch dieser Vorfall nicht geglaubt werden könne. 5.5 In seiner Stellungnahme vom 31. Mai 2004 machte der Beschwerdeführer geltend, aus den Ausführungen von G._______ ergebe sich ein klarer Hinweis auf die politische Einstellung der Familie (...), ansonsten sie diesem keinen Unterschlupf gewährt hätte. Er habe G._______ über einen Verwandten kennen gelernt und sie seien Kollegen geworden. Aus Solidarität habe er an dessen Gerichtsverhandlungen teilgenommen und habe ihn im Gefängnis besucht. Nach einer dieser Gerichtsverhandlungen sei der Beschwerdeführer festgenommen und befragt worden. Da es ihm in E-3229/2006 der Empfangsstelle und bei der kantonalen Anhörung aufgrund seiner psychischen Erkrankung nicht sehr wohl gewesen sei, habe er diese Probleme nicht erwähnen können. Bei der Kurzbefragung in der Empfangsstelle und der kantonalen Anhörung habe er insbesondere über seine neuen Probleme nach seiner Rückkehr aus Deutschland gesprochen. Weder er noch seine Familie habe indessen Probleme gehabt, weil sie G._______ in der Wohnung versteckt hätten. Diese Beherbergung zeige aber, dass er politische Freunde gehabt habe. Zu den eingereichten ärztlichen Zeugnissen hielt der Beschwerdeführer fest, dass die darin enthaltenen fachärztlichen Diagnosen nicht auf falschen Angaben beruhten, sondern auf erlebter Verfolgung und Angst vor Verfolgung. Eine Behandlung im Heimatland sei äusserst problematisch, weil die dortigen Sicherheitsbehörden die Auslöser der gesundheitlichen Probleme seien und die Heilung immer wieder durch "Flashbacks" gestört werde. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz stimme sodann nicht, dass er für die Zeit vor der Flucht nach Deutschland nur geringe Probleme geltend gemacht habe. Zudem sei ihm dazu bei der kantonalen Anhörung eine Fangfrage gestellt worden. Seine Antwort, wonach er mehrmals verhaftet worden sei, er sich aber nicht mehr daran erinnern könne, beziehungsweise der Umstand, dass er sich nicht mehr erinnern könne, sei ein typisches Zeichen einer PTBS. Richtig sei, dass er im Januar 2001 nach einem Besuchsaufenthalt in der Schweiz mit einem Visum in das Heimatland zurückgekehrt sei. Im März 2001 sei er dann nach Deutschland geflohen, von wo er etwa im Juli 2003 mit einem falschen Pass in die Türkei zurückgekehrt sei. Einen Monat später sei er durch die Polizei festgenommen, malträtiert und über seine Aktivitäten in Deutschland befragt worden. Es sei ihm zu glauben, dass er unter falschem Namen "ca. im Juli 2003" (recte: September 2003) in die Schweiz gereist sei. Das Flugticket habe er zu den Akten gegeben, den falschen Pass habe er dem Schlepper zurückgeben müssen. Nicht wissen könne er, warum er nach der Verhaftung im August 2003 ohne die Eröffnung eines Verfahrens wieder freigelassen worden sei. Einer der Polizisten habe ihm indessen gesagt, dass sie "Freunde" werden könnten und dass er ihn anrufen werde, was in der Regel ein deutlicher Hinweis sei, dass er unter Druck gesetzt werde, um mit den Sicherheitskräften zusammen zu arbeiten. Seine Angst davor sei umso E-3229/2006 grösser gewesen, als bereits "sein Bruder" früher zur Zusammenarbeit mit der Polizei gezwungen worden sei. 5.6 In ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom 3. März 2005 stellte sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, dass sich der Beschwerdeführer gestützt auf eine Heirat weder auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK noch auf den Grundsatz der Einheit der Familie gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG berufen könne. 5.7 Der Beschwerdeführer verwies in seiner Stellungnahme vom 23. März 2005 unter anderem darauf, dass G._______ im September 2004 in der Schweiz Asyl gewährt worden sei. Dessen Aussagen seien mithin auch in Bezug auf ihn als glaubhaft zu betrachten. Bei einer allfälligen Rückkehr riskiere er, von den heimatlichen Behörden nach seinen Kontakten zu G._______ befragt zu werden, wobei die Anwendung von Folter nicht auszuschliessen sei. Weiter reichte er einen Zeitungsausschnitt vom 16. März 2004 zu den Akten, auf welchem er an einer prokurdischen Protestkundgebung in der Schweiz zu sehen sei. Dazu führte er aus, dass er im Rahmen seiner Möglichkeiten auch in der Schweiz politisch aktiv sei. 5.8 Ergänzend führte der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 22. November 2007 aus, dass die Polizei im Wohnviertel seiner Eltern ständig präsent sei. Sein Elternhaus gehöre zu den verdächtigten Häusern. Der Vater werden nach ihm gefragt, genau wie nach anderen Personen gefragt werde, die auf geheimen Listen registriert seien. Zudem gebe es im Quartier Angriffe auf Kurden durch türkische Rechtsextreme. Auf das Ersuchen der Rechtsvertreterin, seine früheren Erlebnisse niederzuschreiben, habe er ihr gegenüber plötzlich zu erzählen begonnen und ausgeführt, dass sein Elternhaus im Jahre 1996 mitten in der Nacht überfallartig von bewaffneten Mitgliedern der Antiterroreinheit durchsucht worden sei. Nebst seinen Eltern sei auch sein jüngerer Bruder zu Hause gewesen. Der Beschwerdeführer sei in ein separates Zimmer gebracht und unter anderem nach allfälligen Besuchern befragt worden. Dabei sei er schwer bedroht und es sei ihm Angst gemacht worden. Die Eltern und sein Bruder seien ebenfalls befragt worden. Nach einer Woche sei das gleiche nochmals geschehen. Die Mitglieder der Antiterroreinheit hätten nach G._______ gefragt, worauf er erklärt habe, diesen nicht zu kennen. Da der Beschwerdeführer in- E-3229/2006 dessen zu dessen Verhandlungen beim Staatssicherheitsgericht gegangen sei, hätten sie ihm nicht geglaubt und ihn mit Fäusten und Fusstritten geschlagen. Danach sei er mit weiteren Personen in einem Polizeibus zum Posten I._______ gebracht worden, wo sie nach ihrer Ankunft erneut geschlagen worden seien. Der Beschwerdeführer sei danach alleine auf den Korridor gebracht worden, wo ihm die Augen verbunden worden seien. Sie hätten ihm mit Stromstössen gedroht, falls er nicht die Wahrheit sage. Auch sei gedroht worden, seine Mutter herzubringen und sie zu vergewaltigen. Unter Schlägen und Fusstritten sei er nach sehr vielen Personen gefragt worden. Da er keine Auskunft gegeben habe, sei er wieder ins Büro zurückgebracht worden, wo keine weiteren Gefangenen mehr gewesen seien. Danach sei ein junger Mann gebracht worden, welcher von den Polizisten beschimpft worden sei. Sie hätten diesem befohlen aufzustehen und einer der Polizisten habe diesen "auf die Knie" genommen. Der Beschwerdeführer sei zwei Tage lang festgehalten und während dieser Zeit dreimal ins Folterzimmer gebracht und gefoltert worden. Dann habe man ihm gut zugeredet und unter Drohungen zur Zusammenarbeit aufgefordert. Danach sei er zum Arzt gebracht worden, von welchem er indessen auch geschlagen worden sei. In dieser Art sei er zwischen 1996 und 1997 dreimal auf den Posten I._______ gerbacht worden. Hintergrund sei gewesen, dass er an Newroz- und 1. Mai-Feiern teilgenommen habe und verdächtigt worden sei, für die politische Opposition tätig gewesen zu sein und Unterschlupf zu gewähren. In den Jahren 1998/1999 sei er zu Hause kontrolliert worden, jeweils während zwei bis drei Stunden. Nachdem er im Jahre 2000 nach der Besuchsreise in die Schweiz wieder festgenommen worden und sein Reisepass beschlagnahmt worden sei, sei er Anfangs 2001 nach Deutschlang geflüchtet, wo er ein Asylgesuch gestellte habe. Nach seiner Rückkehr aus Deutschland sei er erneut festgenommen und in ähnlicher Weise wie in den früheren Jahren auf den gleichen Posten I._______ mitgenommen worden, wo man ihn mit seinem Fernsehauftritt in Deutschland konfrontiert, geschlagen und traktiert habe. Dadurch sei das erlittene Trauma verstärkt worden. Nach diesem letzten Mal sei er in die Schweiz geflüchtet. Seine Traumatisierung, welche in der Kindheit, im Jahre 1978 bei Massakern von Karamanmaras begonnen habe, sei also bereits 1996/1997 verstärkt worden. Mit jeder weiteren Kontrolle und Mitnahme habe er eine Retraumatisierung erlitten. So sei verständlich, dass er nach der letzten Festnahme seine zweite Flucht, diesmal in die Schweiz, vorbereitet habe. E-3229/2006 6. 6.1 Wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 23. Dezember 2003 zutreffend festgehalten hat, liegen die vom Beschwerdeführer geltend gemachten, offenbar auf Teilnahmen an 1. Mai-Kundgebungen und Newroz-Feierlichkeiten in den Jahren 1996 und 1997 basierenden Verhaftungen und Benachteiligungen - unbesehen einer Prüfung der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen - im Zeitpunkt seiner Ausreise in die Schweiz zu weit zurück, um asylrechtlich relevant zu sein (vgl. dazu angefochtene Verfügung, S. 3 E. 1). Gleiches gilt es in Bezug auf die nachträglich geltend gemachten Kontrollen zu Hause in den Jahren 1998 und 1999 festzustellen (vgl. dazu Eingabe vom 22. November 2007 S. 3; Beschwerdeakten Act. 24 S. 3). Aus den Akten beziehungsweise den eigenen Aussagen des Beschwerdeführers ergibt sich ferner, dass er gegen Ende des Jahres 2000, mit seinem eigenen, legal erworbenen und mit einem entsprechenden Visum versehenen Reisepass zusammen mit seiner Mutter zu Besuchszwecken bei seinem Bruder in der Schweiz war. Danach kehrte er zu Beginn des Jahres 2001 legal und freiwillig wieder in das Heimatland zurück. Daraus lässt sich ohne weiteres schliessen, dass die für die Zeit davor geltend gemachten Ereignisse nicht als unmittelbar massgebend für die Ausreise in die Schweiz im Jahre 2003 betrachtet werden können. Durch die Ausstellung eines Reisepasses im Jahre 1996 in Izmir, dessen Verlängerung nach zwei Jahren, den Erhalt des Visums sowie der offenbar problemlosen und kontrollierten Aus- und der freiwilligen Wiedereinreise im Jahre 2001 wird zudem bestätigt, dass seitens der staatlichen Behörden zum damaligen Zeitpunkt nichts - mithin auch in Bezug auf andere Familienmitglieder, Verwandte oder den von ihm im Beschwerdeverfahren erstmals erwähnten G._______ gegen den Beschwerdeführer vorlag und er sich selber offenbar auch nicht vor einer Rückkehr in das Heimatland fürchtete. Ein über die Teilnahme an 1. Mai Kundgebungen und an Newroz-Feiern hinausgehendes eigenes politisches Engagement wie auch ein solches seiner Familienangehörigen verneinte der Beschwerdeführer anlässlich der durchgeführten Anhörungen zudem klar (vgl. A 1 S. 6, A 16 S. 19). 6.2 Soweit sich der Beschwerdeführer - in Ergänzung seiner Vorbringen bei den Anhörungen - auf Probleme beziehungsweise Benachteiligungen beruft, welche sich aus seiner Teilnahme an Gerichtsverhandlungen oder aus den Besuchen von G._______ im Gefängnis ergaben oder in Zukunft ergeben könnten, vermag nicht plausibel dargelegt zu E-3229/2006 werden, wieso er diese nicht bereits anlässlich der Kurzbefragung oder der kantonalen Anhörung geltend gemacht hat. Sodann können diese - wie oben dargelegt - mangels zeitlicher Kausalität nicht als asylrechtlich relevant betrachtet werden. Diesbezüglich erstaunt zudem, dass der Beschwerdeführer offenbar auch im Deutschen Asylverfahren - jedenfalls soweit den dazu vorliegenden Akten und geltend gemachten Angaben entnommen werden kann - nichts betreffend G._______ geltend gemacht hat. Soweit sich der Beschwerdeführer schliesslich auf die angebliche Beherbergung von G._______ beruft, ist festzustellen, dass er - und auch seine Eltern - deswegen offenbar keine Schwierigkeiten gehabt habe (vgl. Eingaben vom 31. Mai 2004; Beschwerdeakten S. 131), so dass geschlossen werden kann, dass die Behörden nicht in Kenntnis davon sind. Dies wiederum wird dadurch bestätigt, dass er anlässlich der geltend gemachten Verhaftung nach seiner Rückkehr aus Deutschland offenbar nicht damit konfrontiert wurde. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass er von G._______ in dessen Asylverfahren erwähnt worden sei, offensichtlich nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Diesbezüglich kann auf die als zutreffend zu erachtenden Ausführungen in der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 6. Mai 2004 verwiesen werden. Aufgrund dieser Erwägungen erübrigt sich ein Beizug der vollständigen Akten von G._______ und das entsprechende Begehren des Beschwerdeführers ist abzuweisen. 6.3 In Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte, von der Vorinstanz grundsätzlich nicht bestrittene Verhaftung vom August 2003, teilt das Bundesverwaltungsgericht die Ansicht der Vorinstanz, wonach dieser aufgrund mangelnder Intensität die Asylrelevanz abzusprechen sei. Dabei soll ein derartiges Vorkommnis keineswegs verharmlost werden und es ist nicht auszuschliessen, dass ein solches in entsprechendem Kontext durchaus asylrechtliche Relevanz entfalten könnte, was vorliegend indessen zu verneinen ist. Zudem ergeben sich für das Bundesverwaltungsgericht aufgrund widersprüchlicher, unsubstanziierter und bloss ausweichender Angaben des Beschwerdeführers nicht unerhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens. So ist vorab festzustellen, dass er bei der Kurzbefragung angegeben hat, die Haft habe drei bis vier Stunden gedauert, wogegen er bei der kantonalen Anhörung eine Verhördauer von sechs bis sieben Stunden angab. Dieser markante Widerspruch erstaunt umso mehr, als die Verhaftung im Zeitpunkt der durchgeführten Anhörungen (26. September 2003 und 28. Oktober 2003) nur relativ kurz zurücklag. E-3229/2006 Als widersprüchlich sind sodann auch seine Angaben zur angeblich dabei erlittenen Behandlung zu bezeichnen. Bestätigt werden die Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens durch den Umstand, dass im Anschluss an diese Verhaftung - insbesondere in Berücksichtigung der auf Beschwerdeebene ergänzend geltend gemachten Vorbringen - kein Verfahren gegen ihn eingeleitet worden sei. So sei er wieder freigelassen worden, nachdem er gesagt habe, dass er zu dieser Aussage in Deutschland gezwungen worden sei. Ein gezieltes Verfolgungsinteresse der Behörden gegen den Beschwerdeführer kann aus diesem Grund nicht als gegeben betrachtet werden. 6.4 Soweit sich der Beschwerdeführer auf sein politisches Engagement während der Dauer seines Asylverfahrens in Deutschland beruft, ist festzustellen, dass sich dabei lediglich auf blosse und durch nichts gestützte Behauptungen stützt. Insbesondere vermag er weder Belege für seinen TV-Auftritt einzureichen noch seine Bemühungen zum Erhalt derselben substanziiert darzutun, so dass die angeblich gestützt darauf erfolgte Verhaftung im Heimatland nicht geglaubt werden kann. Gemäss eigenen Angaben war er denn auch weder Mitglied der PKK (oder einer anderen Organisation) noch in exponierter Stellung für diese tätig, weshalb ein gezieltes Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden auch aus diesem Grund nicht als wahrscheinlich erachtet werden kann. Dies ergibt sich wiederum aus dem Umstand, dass nach der geltend gemachten Verhaftung im August 2003 kein Verfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet wurde. 6.5 Der Beschwerdeführer führt weiter aus, an einer (...) zu leiden. Daraus resultierend zeige er insbesondere ein starkes Vermeidungsverhalten, weil er die Gedanken an das Erlebte nicht mehr ertragen könne. Deshalb sei er im vorinstanzlichen Verfahren nicht in der Lage gewesen, alle seine Erlebnisse darzulegen. Bereits in Deutschland sei er wegen der psychischen Probleme in ärztlicher Behandlung gewesen. Zum Beweis dieser Vorbringen reichte er anlässlich der Kurzbefragung Kopien von zwei ärztlichen Berichten von Dr. med. J._______, vom 21. Februar 2002 und vom 12. März 2003 zu den Akten. Mit Eingabe vom 20. April 2004 reichte er sodann einen Bericht von Dr. med. K._______ vom 16. April 2004 zu den Akten. Vorab ist grundsätzlich festzuhalten, dass eine diagnostizierte (...) für sich allein besehen noch kein genügendes Indiz für erlittene und mit Misshandlungen und Folterungen verbundene Inhaftierung im Hei- E-3229/2006 matland darstellt. Sie ist vielmehr im Rahmen der Beweiswürdigung in Beziehung zu den anderen, für die Beurteilung der Vorbringen des Beschwerdeführers bedeutsamen Sachverhaltselementen zu bringen. Aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Arztberichten ergibt sich, dass übereinstimmend eine (...) diagnostiziert wird. Gestützt auf die nachfolgenden Erwägungen gelangt das Bundesverwaltungsgericht indessen zur Ansicht, dass diese Arztberichte entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keine schlüssigen Folgerungen auf deren Ursachen zulassen. So ist vorab mit Verweis auf die Ausführungen des BFM in seiner Vernehmlassung vom 6. Mai 2004 festzustellen, dass der Beschwerdeführer Dr. med. J._______ gegenüber offensichtlich einen anderen Sachverhalt als bei den Anhörungen im hiesigen Verfahren geltend gemacht hat, so dass sich in der Tat der Schluss aufdrängt, dass dessen Diagnose auf unzutreffenden Angaben des Beschwerdeführers beruht. Sodann erstaunt, dass das dem Beschwerdeführer im Zeugnis von Dr. med. K._______ vom 16. April 2004 attestierte ausgeprägte Vermeidungsverhalten in den Berichten von Dr. med. J._______ offensichtlich keine Erwähnung findet, obwohl der Beschwerdeführer bei Dr. med. J._______ über eine weitaus längere Zeitdauer in Behandlunge war. Dazu ist festzuhalten, dass sich Dr. med. K._______ zur Verfassung ihres Berichts vom 16. April 2004 offenbar lediglich auf einen einzigen Termin mit dem Beschwerdeführer stützen konnte, bei welchem ein professioneller Dolmetscher mitgewirkt habe. Dieser sei Mitte März 2004 gewesen. Zuvor habe sie den Beschwerdeführer zwar zweimal gesehen. Beim ersten Mal habe sie sich vorgestellt und dem Beschwerdeführer das „Procedere“ erklärt. Beim zweiten Mal habe der Beschwerdeführer unangemeldet vorgesprochen und um eine Behandlung mit seinen alten Medikamenten ersucht. Nach der Sitzung von Mitte März 2003 habe sie ihn am 8. April nochmals für 15 Minuten gesehen, wobei allerdings der sprachlichen Verständigung Grenzen gesetzt gewesen seien. Bereits dieser Umstand lässt die aus dem Bericht von Dr. med. K._______ vom 16. April 2004 resultierenden Erkenntnisse und Schlussfolgerungen als wenig fundiert erscheinen. Diesbezüglich kann denn auch auf die Ausführungen der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführer in ihrer Eingabe vom 19. Februar 2004 verwiesen werden, wonach es mehr als eine Sitzung brauche, um ein seriöses Zeugnis zu machen. Ferner war es gemäss den Ausführungen von Dr. med. K._______ in ihrem Bericht auch nicht möglich, den Beschwerdeführer bei diesem Termin zu seiner Vorgeschichte zu befragen. E-3229/2006 Zusammenfassend kann nach Würdigung sämtlicher im vorliegenden Verfahren wesentlicher Sachverhaltselemente zu den vom Beschwerdeführer als Beweismittel eingereichten Arztberichten festgestellt werden, dass diese zwar übereinstimmend die Diagnose (...) enthalten, sich aber offensichtlich auf divergierende Vorbringen des Beschwerdeführers und zumindest soweit das Zeugnis vom 16. April 2004 betreffend auf ungenügende medizinische Abklärungen stützen. Sie lassen daher offensichtlich und entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers weder schlüssige Folgerungen auf deren Ursachen noch auf ein sich aus Misshandlungen und Folterungen ergebendes Vermeidungsverhalten des Beschwerdeführers zu. 6.6 Das Bundesverwaltungsgericht geht nach Prüfung der Akten zudem davon aus, dass keine subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen, die bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei zu einer für die Flüchtlingseigenschaft relevanten Verfolgung führen würden. Diesbezüglich verwies der Beschwerdeführer auf eine Teilnahme an einer Protestkundgebung in Zürich, über welche in der Zeitung Özgür Politika vom (...) beziehungsweise (...) 2004 berichtet worden sei. Es ist zwar gerichtsnotorisch, dass die türkischen Behörden Interesse für die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland zeigen. Je höher die Funktion innerhalb einer exilpolitisch tätigen Organisation einzustufen ist, desto grösser ist auch die Wahrscheinlichkeit, dass die Behörden von den Aktivitäten erfahren, wobei es aber auch im Einzelfall möglich ist, dass ein einfaches Mitglied gefährdet sein könnte. Aufgrund des blossen Hinweises des Beschwerdeführers, dass er an einer kurdischen Protestkundgebung in Zürich teilgenommen habe, liegen jedoch keine genügenden Hinweise dafür vor, dass er aufgrund seiner Aktivitäten von den Behörden des Heimatlandes als gefährlicher Regimegegner registriert sein könnte. Daran vermag auch der eingereichte Zeitungsausschnitt, in welchem mit einem Bild über die Veranstaltung berichtet wurde, nichts zu ändern. So wird der Beschwerdeführer darin weder namentlich erwähnt noch ist er in einer Art und Weis zu erkennen, die den heimatlichen Behörden eine Identifizierung erlauben könnte. Mithin ergeben sich aus den Akten keine Hinweise, wonach sich der Beschwerdeführer nach seiner Ausreise aus der Türkei politisch besonders hervorgetan oder exponiert hätte oder dass die heimatlichen Behörden von seinen behaupteten Exilaktivitäten soweit Notiz genommen hätten. E-3229/2006 6.7 Die Vorbringen des Beschwerdeführers, aus einer politisch engagierten Familie zu stammen, sind nicht geeignet, eine mögliche Reflexverfolgung zu belegen. Der blosse Verweis auf seinen in der Schweiz lebenden Bruder, der "eindeutig Asylgründe" gehabt habe - dieser habe in Deutschland ein Asylgesuch gestellt, welches er indessen nach seiner Heirat in der Schweiz habe zurückziehen müssen, um zu seiner Ehefrau in die Schweiz ziehen zu können - ist hinsichtlich einer Reflexverfolgung unbeachtlich, zumal dieser Bruder die Türkei bereits im Jahre 1999 verlassen habe, um in Deutschland um Asyl nachzusuchen, also vor der legalen Aus- und Wiedereinreise des Beschwerdeführers im Jahre 2001. 6.8 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft darzutun oder nachzuweisen vermochte. Er kann daher nicht als Flüchtling anerkannt werden. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen im Asylpunkt in der Beschwerdeschrift und die als Beweismittel eingereichten Dokumente näher einzugehen, zumal diese insgesamt nicht zu einem anderen Entscheid zu führen vermögen. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt seit dem 30. August 2007 über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung. Die Anordnungen des Bundesamtes betreffend Wegweisung und Vollzug derselben (Ziffern 3-5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) sind unter diesen Umständen als gegenstandslos geworden zu betrachten und die Beschwerde ist diesbezüglich abzuschreiben. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung hinsichtlich der Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft sowie der Ablehnung des Asylgesuchs Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Verfügung der Vorinstanz vom 23. Dezember 2003 ist demzufolge in Bezug auf die Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft und Abweisung des Asyls zu bestätigen und die Beschwer- E-3229/2006 de abzuweisen. Hinsichtlich der Anordnung der Wegweisung und deren Vollzugs ist sie - wie soeben erwähnt - als gegenstandslos geworden abzuschreiben (vgl. E 3). 9. 9.1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt (vgl. Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 9.2 Der Beschwerdeführer ist im vorliegenden Verfahren unterlegen, soweit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung beantragt werden, weshalb er insoweit kostenpflichtig wird (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). 9.3 Die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens hinsichtlich der Anordnung der Wegweisung und ihres Vollzugs ist ohne Zutun der Parteien eingetreten, zumal dem Beschwerdeführer am 30. August 2007 von der zuständigen kantonalen Behörde eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Die angefochtene Verfügung wäre indessen nicht zu beanstanden gewesen, soweit darin die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz verfügt und deren Vollzug angeordnet worden ist. Der Beschwerdeführer verfügte vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit der Ziffern 3 bis 5 des Dispositivs der Verfügung vom 23. Dezember 2003 über keine Aufenthaltsbewilligung. Aus den Akten ergeben sich zudem keine konkreten Hinweise, die darauf schliessen liessen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die Heimat vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung in Kauf hätte nehmen müssen oder dort aus anderen Gründen in eine existenzbedrohende Situation hätte geraten können (Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG). Der Beschwerdeführer wäre mithin für die gesamten Verfahrenskosten kostenpflichtig. Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltli- E-3229/2006 chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 12. Februar 2004 gutgeheissen wurde und sich aus den Akten keine Hinweise entnehmen lassen, welche ein Zurückkommen auf diesen Entscheid erfordern würden, sind jedoch keine Verfahrenskosten zu erheben. 9.4 Eine Parteientschädigung ist dem Beschwerdeführer bei dieser Sachlage nicht zuzusprechen (vgl. Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) E-3229/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, das BFM sowie die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Rudolf Raemy Versand: Seite 22

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