Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 30.05.2016 E-3228/2016

May 30, 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,493 words·~12 min·2

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 4. Mai 2016

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3228/2016

Urteil v o m 3 0 . M a i 2016 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiber Michal Koebel.

Parteien

A._______, geboren am (…), und ihre beiden Töchter B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), alle Sri Lanka, alle Zentrum für Asylsuchende, (…), Beschwerdeführerinnen,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 4. Mai 2016 / N (…).

E-3228/2016 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 14. Dezember 2015 für sich und ihre beiden Töchter in der Schweiz um Asyl nach. Am 30. Dezember 2015 wurde sie summarisch befragt. Mit Schreiben vom 12. April 2016 wurde ihr das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens sowie der Wegweisung dorthin gewährt. B. Gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin ersuchte das SEM die italienischen Behörden um ihre Übernahme. Innert Frist liessen sich die italienischen Behörden nicht vernehmen, bestätigten jedoch mit Schreiben vom 5. April 2016, sie würden der Überstellung der Beschwerdeführerin und ihrer beiden Töchter – alle namentlich und mit Geburtsdatum aufgeführt und als „nucleo familiare“ bezeichnet – nach Italien (Flughafen Brindisi) zustimmen. C. Mit Verfügung vom 4. Mai 2016 (eröffnet am 18. Mai 2016) trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche nicht ein und wies die Beschwerdeführerin aus der Schweiz nach Italien weg und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Sodann händigte sie der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Mit Eingabe vom 23. Mai 2016 (Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin mit ihren beiden Töchtern beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei der Nichteintretensentscheid aufzuheben, die Zuständigkeit der Schweiz festzustellen und das Asylgesuch materiell zu prüfen. Eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörde im Sinne vorsorglicher Massnahmen anzuweisen, bis zum Entscheid über diese Erteilung von Vollzugshandlungen abzusehen. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ein Rechtsbeistand beizuordnen.

E-3228/2016 E. Die vorinstanzlichen Akten gingen am 25. Mai 2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5). 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird in der Regel auf Asylgesuche nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-

E-3228/2016 mung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 (nachfolgend Dublin-III-VO). Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat – oder bei fingierter Zustimmung – auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein. 4. 4.1 In ihrer Verfügung vom 4. Mai 2016 hält die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerin in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten eingereist sei. Weil die italienischen Behörden innert Frist zum Ersuchen vom 19. Januar 2016 keine Stellung genommen hätten, sei die Zuständigkeit am 20. März 2016 an Italien übergegangen. In ihrer Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 27. April 2016 habe die Beschwerdeführerin keine Gründe geltend gemacht, die gegen die Zuständigkeit Italiens sprechen würden. Nach Massgabe der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. März 2015 (vgl. BVGE 2015/4) hätten die italienischen Behörden in einem Kreisschreiben vom 2. Februar 2015 zugesichert, dass jede überstellte Familie in einer kindsgerechten Unterbringungsstruktur und unter Wahrung der Familieneinheit aufgenommen werde. In einem Schreiben vom 15. April 2015 habe der Vorsteher des Departements für Bürgerfreiheiten und Immigration des italienischen Innenministeriums eine Liste mit Aufnahmeprojekten des "Sistema per Richiedenti Asilo e Rifugiati (SPRAR)" übermittelt. Diese Liste sei durch ein Rundschreiben, datiert vom 8. Juni 2015, den Dublin-Mitgliedstaaten zugänglich gemacht worden. Gleichzeitig hätten die italienischen Behörden erklärt, dass die genannten Projekte nebst Unterkunft und Verpflegung eine engmaschige Betreuung der Asylsuchenden vorsehen würden. Diese von Italien erstellte Liste garantiere an sich bereits die erforderliche kindsgerechte Unterbringung unter Wahrung der Familieneinheit (vgl. Urteil des BVGer D-4394/2015 vom 27. Juli 2015). Am 15. Februar 2016 habe Italien den Dublin-Staaten eine aktualisierte Liste der Projekte und der dort für Familien reservierten Aufnahmeplätze zugestellt. Auf das Übernahmeersuchen hin, auf dem die Personalien detailliert festgehalten worden seien, hätten die italienischen Behörden die Beschwerdeführerin und ihre Töchter eindeutig als Familie registriert. Es würden auch keine Gründe vorliegen, nach denen die Beschwerdeführerin in Italien gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre. Ferner seien keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO oder Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO zu erkennen.

E-3228/2016 Es würden keine Gründe vorliegen, die die Anwendung der Souveränitätsklausel rechtfertigen würden. 4.2 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, es sei ihr zwar bekannt, dass das Gericht mit Referenzurteil D-6358/2015 vom 7. April 2016 jüngst erwogen habe, dass eine konkrete Zusicherung mit Namens- und Altersangabe zusammen mit allgemeinen Garantien einer familiengerechten Unterbringung genüge. Die Vorinstanz habe in ihrem Fall auch eine solche Zusage erhalten. Sie habe aber Kenntnis eines Rundschreibens vom 15. Februar 2016 erhalten, in welchem kein Projekt in Brindisi aufgeführt sei; in ganz Apulien sei nur ein Projekt aufgeführt. Ebenso seien die Plätze in Brindisi bereits vergeben, weil das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-8010/2015 vom 4. Mai 2016 eine Familie mit einem Kind und mit Urteil E-6098/2015 vom 26. April 2016 eine Mutter mit zwei Kindern bereits nach Brindisi überstellt habe, womit die dort freien Plätze bereits vergeben seien. Es sei folglich von Italien eine verbindliche Zusage einzuholen, welche garantiere, dass sie und ihre Kinder einen Platz in der Unterkunft in Foggia bekämen. Andernfalls bestehe die Gefahr, dass sie keine Plätze erhalten würden. Im Übrigen bestehe infolge Unsicherheit betreffend Unterkunft in Italien das Risiko einer Verletzung des Art. 3 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), was auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) hervorgehe. 5. 5.1 Zunächst ist klarzustellen, dass die italienischen Behörden in einem Dublin-Aufnahmeverfahren – wie das vorliegende – innert zwei Monaten über das schweizerische Aufnahmegesuch zu entscheiden haben (Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO). Wird innerhalb dieser Frist keine Antwort erteilt, wird die Zustimmung fingiert (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Vorliegend hat Italien seine Zuständigkeit durch die zuerst stillschweigende sodann explizite Zusage vom 5. April 2016 anerkannt, womit diese feststeht. Bei Überstellungsverfahren von Familien nach Italien müssen – als Besonderheit – zwar individuelle Garantien in schriftlicher Form vorliegen (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.3). Hingegen sind diese Garantien eine Zulässigkeitsvoraussetzung für die Überstellung und keine Bedingung für die Anerkennung der Zuständigkeit Italiens für das Asylverfahren. 5.2 Die Beschwerdeführerin befürchtet, ihre Überstellung sei nicht völkerrechtskonform, insbesondere könne Art. 3 EMRK verletzt sein. Hierzu gilt das Folgende. Das Bundesverwaltungsgericht hat gestützt auf das Urteil

E-3228/2016 Tarakhel des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Urteil des EGMR Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014, 29217/12) in einem Grundsatzurteil festgehalten, dass vor einer Dublin-Überstellung von Familien mit Kindern nach Italien, von den italienischen Behörden individuelle Garantien einzuholen sind (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.1). Diese Garantien einer kindgerechten und die Einheit der Familie respektierenden Unterbringung stellen keine blosse Überstellungsmodalität dar, sondern sind eine materielle Voraussetzung der völkerrechtlichen Zulässigkeit einer Überstellung nach Italien (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.3). Aus inhaltlicher Sicht wurde festgestellt, dass eine generelle Absichtserklärung der italienischen Behörden nicht ausreiche. Um eine Verletzung von Art. 3 EMRK ausschliessen zu können, "muss im Zeitpunkt der Verfügung vom SEM eine konkrete und individuelle Zusicherung – insbesondere unter Namens- und Altersangaben der betroffenen Personen – vorliegen, mit welcher namentlich garantiert wird, dass eine dem Alter der Kinder (oder des Kindes) entsprechende Unterkunft der Familie in Italien zur Verfügung steht, und dass die Familie bei der Unterbringung nicht getrennt wird" (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.3). Die Beschwerdeführerin zitiert das Urteil D-6358/2015 vom 7. April 2016. Gemäss diesem hat das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende System von konkreten Zusicherungen unter Namens- und Altersangabe sowie Anerkennung der Familieneinheit zusammen mit einem Hinweis auf allgemeine Garantien einer familiengerechten Unterbringung in der Form von Rundschreiben als den erwähnten Voraussetzungen genügend bezeichnet (Urteil des BVGer D-6358/2015 vom 7. April 2016 E. 5.2 [zur Publikation vorgesehen]). Mit individuellem Schreiben der italienischen Behörden vom 5. April 2016 werden die Beschwerdeführerin und ihre beiden Töchter mit vollständigem Namen und Geburtsdatum und Herkunftsland explizit erwähnt (SEM-Akten, A16). Ebenso erkennt Italien die Einheit dieser Familie und bezeichnet die drei aufgeführten Personen als „nucleo familiare“ (Kernfamilie). Nach dem Gesagten genügen die vorliegenden Zusicherungen (Anerkennung als „nucleo familiare“ mit Namensnennung und Altersangaben und Verweis auf das Rundschreiben vom 8. Juni 2015) und es wird keine weitere Zusicherung benötigt. Die Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf genaue Auswahl der ihr zugesicherten Plätze und ihre Befürchtung, dass infolge zweier Überstellungen ihre Plätze bereits vergeben seien, geht ins Leere. Ferner geht es bei der Angabe „Flughafen Brindisi“ um Überstellungsmodalitäten. Die Überstellung der Beschwerdeführerin und ihrer Töchter ist auch aus völkerrechtlicher Sicht zulässig. 5.3 Die Beschwerdeführerin fordert auf Beschwerdeebene implizit die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, wonach

E-3228/2016 jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Diese Bestimmung ist jedoch nicht direkt anwendbar und kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Ferner gelten auch in Italien die Richtlinien des Europäischen Parlaments und Rats 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 betreffend gemeinsames Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie die Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Italien im vorliegenden Fall seine staatsvertraglichen Verpflichtungen missachten würde und die Beschwerdeführerin und ihre Kinder einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wären (Art. 3 EMRK), weshalb kein Anlass zum sogenannten Selbsteintritt aus völkerrechtlichen Gründen besteht. Das Bundesverwaltungsgericht hielt in BVGE 2015/9 fest, dem Gericht komme im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV1, SR 142.311) keine Beurteilungskompetenz in Bezug auf den Ermessensentscheid der Vorinstanz zu, und es greife nur ein, wenn die Vorinstanz das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreite oder missbrauche und damit Bundesrecht verletze. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Folglich kommt auch die Ermessenklausel von Art. 17 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a AsylV1 nicht zur Anwendung. 5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Einwände der Beschwerdeführerin nicht geeignet sind, eine Verletzung der Zuständigkeitsbestimmungen darzutun. Wie oben ausgeführt, sind solche auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz ist zutreffend von der Zuständigkeit Italiens ausgegangen und in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit ihren beiden Töchtern nicht eingetreten. Für einen

E-3228/2016 Selbsteintritt der Schweiz besteht kein Anlass. Allfällige Vollzugshindernisse sind nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Antrag betreffend aufschiebende Wirkung und die entsprechende Anweisung an die Vollzugsbehörden, ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. 7. 7.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG nicht stattgegeben werden. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

E-3228/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger Michal Koebel

Versand:

E-3228/2016 — Bundesverwaltungsgericht 30.05.2016 E-3228/2016 — Swissrulings