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Bundesverwaltungsgericht 23.05.2008 E-3227/2008

May 23, 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,732 words·~9 min·3

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Full text

Abtei lung V E-3227/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 3 . M a i 2008 Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. A._______, Nigeria, vertreten durch Elio G. Baumann, (_______), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. Mai 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-3227/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 27. November 2007 verliess und über Italien am 7. Januar 2008 illegal in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass am 25. Januar 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel die summarische Befragung und am 10. April 2008 die Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM stattfand, dass der Beschwerdeführer dabei angab, sein Vater sei im C._______ Einwohner zählenden D._______ Chefpriester eines E._______ gewesen und am 7. November 2007 verstorben, dass der zum F._______ bekehrte Beschwerdeführer aufgefordert worden sei, die Aufgabe des Vaters weiterzuführen, was er verweigert habe, dass die Dorfbewohner deswegen seine Mutter und seinen Bruder umgebracht und das Haus der Familie niedergebrannt hätten, dass der Beschwerdeführer aus Furcht vor weiterer Verfolgung mit Hilfe eines Pastors ausser Landes geflohen sei, dass das BFM mit Verfügung vom 7. Mai 2008 – eröffnet am 8. Mai 2008 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwereführers aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe ohne entschuldbare Gründe keinerlei Reiseoder Identitätspapiere abgegeben, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers unsubstanziiert, realitätsfremd und widersprüchlich seien und deshalb als unglaubhaft zu qualifizieren seien, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Mai 2008 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss die vollumfängliche Aufhebung der vorinstanzlichen E-3227/2008 Verfügung unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, und eventuell "die vorläufige Aufnahme zwecks Beschaffung rechtsgenüglicher Identitätspapiere" beantragte, dass die vorinstanzlichen Akten am 20. Mai 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer prozessfähig und durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte, E-3227/2008 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Vollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass bei der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Modifikation des Nichteintretenstatbestands von Art. 32 Abs. 2 Bst. a (und Abs. 3) AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, daher die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. Urteil BVGE 2007/8 E. 5), dass vorliegend die Nichtabgabe von Reisepapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches unbestritten ist, dass in der Beschwerde diesbezüglich lediglich vorgebracht wird, Schwarzafrikaner strandeten bekanntlich beinahe täglich an den Küsten Europas, und der Beschwerdeführer werde sich zwecks Beschaf- E-3227/2008 fung von Papieren mit seinen Angehörigen in der Heimat und mit der Botschaft G._______ in Verbindung setzen, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung überzeugend auf die klaren Unglaubhaftigkeitsindizien bezüglich der protokollierten Angaben des Beschwerdeführers zum Fehlen von Identitätsdokumenten hingewiesen hat und an dieser Feststellung auch die Ausführungen in der Beschwerde offenkundig nichts zu ändern vermögen, dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs solche Dokumente einzureichen, zu Recht verneint hat, dass die Vorinstanz die Asylvorbringen des Beschwerdeführers mit überzeugender Begründung als völlig unglaubhaft qualifiziert hat und es dem Beschwerdeführer offensichtlich nicht gelingt, diesen Erwägungen in der Beschwerde Stichhaltiges entgegenzusetzen, soweit er sich mit den konkreten Unglaubhaftigkeitsargumenten des BFM überhaupt auseinandersetzt, dass unter diesen Umständen zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen im Wesentlichen auf die Begründung der angefochtenen Verfügung verwiesen (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 4 VwVG) und festgestellt werden kann, dass auch das Bundesverwaltungsgericht die Vorbringen des Beschwerdeführers als unsubstanziiert, realitätsfremd und widersprüchlich und mithin als völlig unglaubhaft qualifiziert, dass angesichts der widersprüchlichen, lebensfremden und unlogischen Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Identitätspapieren, zu den Umständen der Reise in die Schweiz und zu seinem familiären Umfeld einerseits und dem offensichtlichen Fehlen von Anstrengungen hinsichtlich der Beschaffung von Ausweisschriften aus dem Heimatstaat andererseits auch die vom Beschwerdeführer behauptete Minderjährigkeit nicht als glaubhaft zu qualifizieren ist (vgl. in diesem Zusammenhang EMARK 2001 Nr. 22 S. 182 f.), dass bei dieser klaren Aktenlage vorliegend offensichtlich auch keine weiteren Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG vorzunehmen sind beziehungsweise waren, E-3227/2008 dass das BFM somit zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf die Erteilung einer solchen hat, weshalb auch die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. auch EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des AuG zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG, Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil angesichts der offensichtlich unglaubhaften Vorbringen keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat drohen würde (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatland noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des – soweit aus den Akten ersichtlich – gesunden Beschwerdeführers sprechen (Art. 83 Abs. 4 AuG) und auch diesbezüglich auf die in der Beschwerde unbestritten gebliebenen Erwägungen der Vorinstanz verweisen werden kann, dass sich aus den Akten in der Tat keine Hinweise für die Annahme ergeben, der Beschwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in die Heimat aus individuellen Gründen beispielsweise wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Art in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vorliegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 83 Abs. 2 AuG), E-3227/2008 dass der Wegweisungsvollzug somit als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 1-4 zu qualifizieren ist, dass für die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme – zu welchem Zweck auch immer (vgl. Beschwerdebegehren Nr. 2) – deshalb keine Veranlassung besteht, dass es demnach dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (vgl. Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG, Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2], Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-3227/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Aufenthalt und Rückkehrförderung (Kopie zu den Akten Ref.-Nr. N_______) - (...) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: Seite 8

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