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Bundesverwaltungsgericht 29.03.2011 E-3223/2008

March 29, 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,672 words·~13 min·3

Summary

Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl) | Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl); Verfügung des BFM vom 22. April 2008

Full text

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3223/2008 Urteil vom 29. März 2011 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richter François Badoud, Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, geboren am (…), Irak, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 22. April 2008 / N (…).

E-3223/2008 Sachverhalt: A. Die Vorinstanz lehnte das am 29. Januar 2006 in der Schweiz gestellte Asylgesuch des aus B._______ (Provinz Dohuk) stammenden und der kurdischen Ethnie angehörenden Beschwerdeführers mit Verfügung vom 9. Januar 2007 ab, wobei sie den Entscheid im Wesentlichen auf die Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers (angebliche Verfolgung durch Al-Kaida nahestehende Gruppierungen) stützte. Gleichzeitig ordnete das BFM die Wegweisung an, verzichtete jedoch auf deren Vollzug und gewährte dem Beschwerdeführer infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Mit Schreiben vom 13. März 2008 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, in den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymaniya herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt (mehr). Der Wegweisungsvollzug sei daher insbesondere für aus dieser Region stammende Männer, die sich alleine in der Schweiz aufhielten, grundsätzlich zumutbar. Dies sei bei ihm der Fall, da er aus der Provinz Dohuk stamme, wo er auch noch über Familienangehörige verfüge. Individuelle, gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges sprechende Gründe bestünden nicht. Die Voraussetzungen zur Gewährung der vorläufigen Aufnahme seien deshalb nicht mehr gegeben. Im Rahmen des ihm hierzu gewährten rechtlichen Gehörs nahm der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. April 2008 fristgerecht Stellung. Dabei machte er unter Berufung auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom Mai 2007 und verschiedene, vor allem im Jahre 2007 ereignete Anschläge auf die nach wie vor kritische Sicherheitslage und das Eskalationspotential im Nordirak aufmerksam. Verschärft werde die Situation durch die türkische Truppenaufstockung an der irakischen Grenze und Angriffe der türkischen Armee auf PKK-Stellungen im Nordirak. Zwar präsentiere sich die Lage in den kurdisch regierten Provinzen vergleichsweise ruhig, doch sei die politische und soziale Situation dort gespannt und die Aufnahmekapazitäten seien beschränkt. In seinem Heimatdorf verfüge er nur über seine Mutter und seinen (…) Bruder; seine Schwester lebe verheiratet in einem anderen Dorf. Schliesslich befürchte er weiterhin Verfolgungshandlungen seitens der Al-Kaida. Der Staat können ihn davor nicht schützen und daher sei der Aufbau einer Existenz im Nordirak für ihn einstweilen nicht möglich. C. Mit Verfügung vom 22. April 2008 hob das BFM die am 9. Januar 2007

E-3223/2008 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. In der Begründung hielt das Bundesamt fest, dass die Aufhebungsvoraussetzungen gemäss Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) erfüllt seien, weil sich die Situation, welche zur Anordnung der vorläufigen Aufnahme geführt habe, verändert habe. In den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymaniya sei die Sicherheitslage stabil, welche Einschätzung durch verschiedene andere europäische Staaten und die beachtliche Anzahl von Rückkehrern dorthin bestätigt werde. Der Vollzug der Wegweisung sei grundsätzlich zumutbar und auch das UNHCR stelle sich nicht grundsätzlich gegen Wegweisungen in die genannten Provinzen. Individuelle, gegen die Zulässigkeit, Zumutbarkeit oder Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges sprechende Gründe lägen nicht vor und die Stellungnahme vom 2. April 2008 vermöge an dieser Erkenntnis keine Änderung zu bewirken. Die vom Beschwerdeführer im rechtlichen Gehör geäusserte Furcht vor Übergriffen seitens der Islamisten sei im Asylentscheid vom 9. Januar 2007 bereits als unglaubhaft gewürdigt worden. Der junge, alleinstehende und gesunde Beschwerdeführer habe den weitaus grössten Teil seines Lebens in der Provinz Dohuk verbracht und dort in guten finanziellen Verhältnissen gelebt, sei somit mit der dortigen Sprache, Kultur, Lebens- und Arbeitsweise vertraut und mithin in der Lage, die Sicherung seiner Existenz selbständig an die Hand zu nehmen. Ein voll tragfähiges soziales Beziehungsnetz, welches vollständig für ihn aufzukommen hätte, sei in seinem Fall nicht erforderlich. Dennoch verfüge er über ein familiäres Beziehungsnetz (Mutter und Geschwister), welches ihm zumindest in der Anfangsphase Unterstützung zukommen lassen könne. Im Übrigen könne er auch Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Schliesslich bestünden Flugverbindungen vom Ausland direkt in den Nordirak, womit die Reise nicht via den Zentralirak erfolgen müsse. D. Mit Eingabe vom 16. Mai 2008 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde. Darin beantragt er die Aufhebung des angefochtenen Entscheides, die Feststellung der nach wie vor bestehenden Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und die Gewährung (recte: Beibehaltung) der vorläufigen Aufnahme. In der Begründung wiederholt und bekräftigt er in praktisch identischem Wortlaut seine Ausführungen gemäss Stellungnahme vom 2. April 2008. Als Schlussfolgerung hält er fest, dass der angefochtene Entscheid der

E-3223/2008 prekären Situation im Nordirak nicht gerecht werde und die Einschätzung des BFM viel zu optimistisch erscheine, denn die politische und humanitäre Situation habe sich nicht nachhaltig stabilisiert. Schliesslich macht er auf seine Integration in der Schweiz, seinen guten Leumund und seine Fürsorgeunabhängigkeit aufmerksam. E. Mit Zwischenverfügung vom 26. Mai 2008 setzte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.--. Der einverlangte Kostenvorschuss wurde vom Beschwerdeführer am 29. Mai 2008 fristgerecht geleistet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Ausländerrechts betreffend vorläufige Aufnahme endgültig (Art. 112 AuG; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).

E-3223/2008 2. 2.1. Am 1. Januar 2008 ist das AuG in Kraft getreten; gleichzeitig ist das Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) aufgehoben worden (vgl. Art. 125 i.V.m. Anhang Ziff. I AuG). Gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG gilt unter Vorbehalt der Absätze 5-7 für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 16. Dezember 2005 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) sowie des AuG vorläufig aufgenommen sind, neues Recht. Der Beschwerdeführer wurde vom BFM mit Verfügung vom 9. Januar 2007 gestützt auf Art. 44 Abs. 2 AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998 (AS 1999 2273) i.V.m. Art. 14a Abs. 4 ANAG vorläufig aufgenommen. Aufgrund der übergangsrechtlichen Regelung gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren betreffend Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nach neuem Recht, mithin nach Art. 84 Abs. 2 AuG vorliegen. 2.2. Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person zumutbar und möglich ist (Art. 83 Abs. 2 und 4 AuG), sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben. 2.3. Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt der gleiche Beweisstandard, wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. dazu WALTER STÖCKLI, Asyl, in: UEBERSAX/RUDIN/HUGI YAR/GEISER, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 3. 3.1. 3.1.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des

E-3223/2008 Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt indessen nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1 A FK erfüllen. Gestützt auf Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). 3.1.2. Vorab ist festzuhalten, dass die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage im kurdischen Nordirak den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lässt. Es kann hierzu im Detail auf den nach wie vor Gültigkeit beanspruchenden Inhalt des unter Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts (BVGE) 2008/4 publizierten Urteils verwiesen werden. Da sodann der ursprüngliche Entscheid des BFM vom 9. Januar 2007 namentlich hinsichtlich der Frage der Flüchtlingseigenschaft in Rechtskraft erwachsen ist, findet das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Aufgrund der Aktenlage kann schliesslich ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Nordirak eine konkrete Gefahr im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Soweit der Beschwerdeführer in der vorliegenden Rechtsmittelschrift lediglich seine im Asylverfahren geltend gemachte, von der Al-Kaida ausgehende Verfolgungslage wiederholt, ist - wie bereits erwähnt -

E-3223/2008 festzuhalten, dass diese im ergangenen Asylentscheid als unglaubhaft erkannt worden ist, ohne dass die betreffenden Erwägungen mittels Ergreifung der dagegen zur Verfügung gestandenen Beschwerdemöglichkeit bestritten worden wären. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich somit. 3.1.3. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu bezeichnen ist. Eine gegenteilige Feststellung wird im Übrigen auch in der Beschwerde nicht gemacht, sondern der materielle Hauptantrag zielt einzig auf die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ab. 3.2. 3.2.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 3.2.2. Das Bundesverwaltungsgericht ist im Grundsatzurteil vom 14. März 2008 (BVGE 2008/5) aufgrund einer umfassenden Beurteilung der Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleymaniya und Erbil – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung – zum Schluss gekommen, dass dort keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung in diese Provinzen generell als unzumutbar betrachtet werden müsste. Zudem ist die Region - wie von der Vorinstanz festgestellt - mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den Zentralirak. Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus den Provinzen Dohuk, Suleymaniya oder Erbil stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, in der Regel zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern sowie für Kranke und Betagte ist dagegen bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (a.a.O. E. 7.5

E-3223/2008 und insbesondere E. 7.5.8). Die Sicherheitslage in den drei kurdischen Provinzen hat sich seit Publikation des erwähnten Urteils nicht verschlechtert. In der überwiegenden Mehrheit der Berichte von Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen sowie des UN- Sicherheitsrats wird eine insgesamt stabile Situation beschrieben (vgl. statt vieler: UNHCR, Note on the Continued Applicability of the April 2009 UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Iraqi Asylum-Seekers, Juli 2010, S. 2 ff.). Der heute (…)-jährige und (mangels gegenteiliger Anhaltspunkte oder Vorbringen) gesunde und alleinstehende Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Dohuk, wo er – (…) – seit seiner Geburt und bis zu seiner Ausreise wohnhaft war und somit auch seine persönlichkeitsprägenden Jahre verbrachte. Die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer verfüge in seinem Herkunftsort über ein familiäres Beziehungsnetz wird von ihm ausdrücklich anerkannt, wobei es letztlich für die Zumutbarkeitsbeurteilung nicht ausschlaggebend ist, wie viele Brüder in welchem Alter er tatsächlich hat (vgl. die sich widersprechenden Angaben gemäss […]). Seinem Einwand, wonach ein Zurückgreifen auf dieses Beziehungsnetzes aufgrund der ihm dort drohenden Verfolgung seitens der Al-Kaida unmöglich sei, sind die Erwägungen in Ziffer 3.1.2. oben entgegenzuhalten. Zusätzlich begünstigend fallen für ihn die Berufserfahrungen als (…) und die in der Schweiz seit dem Jahre 2007 erworbenen Erfahrungen (…) ins Gewicht. Im Übrigen kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung verwiesen werden. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde auf seine fortgeschrittene Integration, seinen guten Leumund und seine Fürsorgeunabhängigkeit in der Schweiz aufmerksam macht, ist festzuhalten, dass die hierfür relevanten Bestimmungen betreffend die vorläufige Aufnahme infolge einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (insb. Art. 44 Abs. 3-5 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] respektive in der Fassung vom 26. Juni 1998; AS 1999 2273) per 1. Januar 2007 aufgehoben worden sind und im vorliegenden Verfahren keine Anwendung mehr finden können. Nach geltendem Recht ist es nun den Kantonen vorbehalten, mit Zustimmung des Bundesamtes einer ihnen nach Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, wenn wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG). Von einer dennoch mit der mehrjährigen Abwesenheit vom Heimatland allfällig in Zusammenhang stehenden reziproken Wirkung auf die Zumutbarkeitsfrage (im Sinne einer eigentlichen Entwurzelung) kann aufgrund der gesamten Akten und Umstände und angesichts des im vorangehenden Abschnitt Erwogenen vorliegend nicht ausgegangen werden. 3.2.3. Gestützt auf diese Erwägungen ist zusammenfassend der Schluss zu ziehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Provinz Dohuk keiner konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt sein wird. Der Vollzug der Wegweisung ist daher – übereinstimmend mit dem BFM – als zumutbar zu bezeichnen.

E-3223/2008 3.3. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 3.4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM die mit Verfügung vom 22. April 2008 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu Recht aufgehoben und den Wegweisungsvollzug verfügt hat. 4. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von Fr. 600.− dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 29. Mai 2008 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt und mit diesem zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)

E-3223/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 29. Mai 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand:

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