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Bundesverwaltungsgericht 18.11.2010 E-3214/2010

November 18, 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,960 words·~15 min·1

Summary

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asyl und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vo...

Full text

Abtei lung V E-3214/2010 {T 0/2} Urteil v o m 1 8 . November 2010 Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Jean-Pierre Monnet; Gerichtsschreiber Rudolf Raemy. A._______, Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 23. März 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-3214/2010 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer gelangte mit englischsprachiger Eingabe vom 1. Dezember 2006 an die Schweizer Botschaft in Colombo und suchte in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung machte er im Wesent lichen geltend, er habe sich am 16. November 2006 auf der Suche nach Arbeit nach Vavuniya begeben und sei auf der Rückreise nach Negombo von der srilankischen Polizei und Armee festgenommen und befragt worden, wobei er gefoltert und danach in das (...)-Gefängnis gebracht worden sei. Am 24. November 2006 sei er gegen Kaution freigelassen worden mit der Weisung, am 8. Dezember 2006 vor Gericht zu erscheinen. Am 16. November 2006 habe die "Negombo Tourist Hotel Beach Police" zu Hause nach ihm gesucht. An seiner Stelle sei sein Vater zur Polizeistation gebracht, nach dem Beschwerdeführer befragt und gleichentags wieder freigelassen worden. Ferner verwies der Beschwerdeführer auf Ereignisse während seiner Schul- und Studentenzeit, als er noch im Distrikt Jaffna gelebt habe. Im Mai 1987 sei bei einem Bombenangriff ihr dortiges Haus zerstört worden und sein Grossvater ums Leben gekommen. Nach der Unterzeichnung der Friedenserklärung sei seine Familie von den Operationen der Indian Peace Keeping Force (I.P.K.F.) betroffen gewesen, und ihre temporäre Residenz sei zerstört worden. Danach seien sie nach Vadamaradchy gezogen, wo sie indessen immer wieder von bewaffneten Personen befragt und belästigt worden seien. Schliesslich hätten sie aus Sicherheitsgründen im Jahre 2005 die Halbinsel Jaffna verlassen und seien nach Negombo gezogen, wo ihr Leben aber ebenfalls nicht sicher sei. B. Mit Schreiben vom 10. Januar 2007 forderte die Schweizer Botschaft in Colombo den Beschwerdeführer auf, seine Vorbringen detailliert und unter Beilage von Beweismitteln darzulegen, sofern er am Gesuch festhalte. C. Der Beschwerdeführer reichte am 22. Januar 2007, 11. Februar 2007 und 8. März 2007 weitere Eingaben unter Beilage mehrerer Beweismittel zu den Akten. Ergänzend führte er dabei unter anderem aus, dass ihm nach seiner Entlassung im November 2006 von der Polizei wiederholt gesagt worden sei, dass er sich nicht ausser Haus begeben E-3214/2010 dürfe und jederzeit verfügbar sein müsse, so dass er quasi unter Hausarrest stehe. Weiter machte er geltend, dass einer seiner älteren Brüder im Jahre 1991 gewaltsam von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) mitgenommen worden sei und dass ihre Familie seither nichts mehr von ihm gehört habe. Im Jahre 1990 sei zudem die Familie von Mitgliedern der LTTE zu Geldzahlungen verpflichtet worden. Während seiner Studienzeit habe der Beschwerdeführer Bekanntschaft mit LTTE-Aktivisten gemacht und habe begonnen, die LTTE durch Blutspenden zu unterstützen. Er habe gehofft, so allenfalls zu Informationen über seinen verschwundenen Bruder zu kommen. Im Jahre 2004 sei er anlässlich einer Armeeaktion verhaftet und mitgenommen worden. Es sei ihm vorgehalten worden, dass sein Bruder bei der LTTE und er selber ein Spion sei. Der diensthabende Offizier habe ihn indessen wieder nach Hause entlassen. Eine Woche danach hätten drei Polizisten ihr Haus durchsucht und dabei Geld gefunden, welches sie mitgenommen hätten. Daraufhin habe sein Vater entschieden, Jaffna zu verlassen, so dass sie im Januar 2005 nach Negombo umgezogen seien. Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, dass er ständig von der Polizei überwacht werde. Am 27. Februar 2007 seien drei Polizisten zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn über eine Person befragt, die ihn drei Tage zuvor besucht habe. D. Am 6. August 2007 überwies die Schweizer Botschaft in Colombo das Dossier des Beschwerdeführers dem BFM zur weiteren Bearbeitung. Dieses ersuchte mit Schreiben vom 30. November 2007 die Botschaft, mit dem Beschwerdeführer eine Anhörung durchzuführen. E. Am 17. Dezember 2007 führte die Botschaft die Anhörung durch, wobei der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine in den schriftlichen Eingaben geltend gemachten Vorbringen wiederholte. Ergänzend führte er unter anderem aus, er sei im Jahre 2003 von LTTE-Leuten geschlagen worden, nachdem er sich geweigert habe, zwei Studienkollegen, welche Mitglieder der LTTE gewesen seien, zu helfen. Etwa Mitte 2006 habe die Polizei erstmals ihr Haus in Negombo durchsucht. Danach wiederum am 16. November 2006, als sein Vater verhaftet worden sei. Der Beschwerdeführer seinerseits sei auf seiner Rückreise aus Vavuniya am 18. November 2007 verhaftet worden. Am 19. November 2007 sei er vor Gericht und danach ins Gefängnis ge- E-3214/2010 bracht worden. Am 24. November 2007 sei er entlassen worden, mit der Auflage, sich am 8. Dezember 2007 wieder im Gericht einzufinden, von welchem er in der Folge freigesprochen worden sei. Seit Februar 2007 werde er immer wieder von einer Person des Criminal Investigation Department (CID) besucht, so dass er um sein Leben fürchte. F. Am 19. Dezember 2007 übermittelte die Botschaft dem BFM das Anhörungsprotokoll zusammen mit einem kurzen Bericht. G. Der Beschwerdeführer führte in weiteren Eingaben vom 19. Dezember 2007, 14. Januar 2008, 20. Mai 2008, 24. Oktober 2008 und 23. Juli 2009 aus, dass er am 3. und 4. Januar 2008 sowie am 8. und 9. Januar 2008 von Polizisten kontaktiert, vorgeladen und dabei zu seinen Kontakten zur LTTE befragt worden sei. Am 11. Mai 2008 sei er für mehrere Stunden verhaftet und unter der Bedingung, sich am 25. Mai 2008 bei der Polizei zu melden, wieder freigelassen worden. Dabei sei er unmenschlich und erniedrigend behandelt worden. Er werde von der Polizei ständig bedroht und eingeschüchtert. Am 10. August 2008 sei er erneut verhaftet und schlecht behandelt worden, bevor er am 11. August 2008 wieder entlassen worden sei. Am 16. Oktober 2008 hätten ihn zwei Polizisten der Negombo Polizei zu Hause besucht. Auch nach der Beendigung des Krieges würde es zu willkürlichen Verhaftungen durch die Polizei kommen. Offiziere des CID hätten ihr Haus wiederholt durchsucht. Er sei in ständiger Angst um sein Leben. H. Das BFM gewährte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Januar 2010 die Möglichkeit, sich zur aktuellen Situation sowie zu dem sich abzeichnenden negativen Entscheid zu äussern. I. Der Beschwerdeführer führte in seiner Eingabe vom 23. Februar 2010 aus, er erachte eine Abweisung seines Asylgesuchs als unfair. Seit Jahren werde er bedroht und könne kein friedliches Leben führen. Durch den ihm von der lokalen Polizei und dem CID aufer legten inoffiziellen Hausarrest könne er sich nicht frei bewegen und finde keine Arbeit. Überdies hätten Polizisten und Mitglieder des CID wiederholt bei ihnen vorgesprochen und Geldzahlungen verlangt. Hinzu komme, dass er die ganze Verantwortung für seine Eltern und seine beiden E-3214/2010 unverheirateten Schwestern trage, welche unter den andauernden Belästigungen der Polizei und des CID stark gelitten hätten. Weiter wies er darauf hin, dass er am 23. November 2009 und am 21. Januar 2010 verhaftet worden sei. Da er nicht nach Jaffna zurückkehren könne, weil er auch dort gesucht werde, habe er keine andere Möglichkeit, als in der Schweiz um Asyl zu ersuchen. J. Mit Verfügung vom 23. März 2010 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. K. Mit englischsprachiger Eingabe vom 23. April 2010 gelangte der Beschwerdeführer an die Schweizer Botschaft in Colombo sowie an das BFM und teilte mit, dass er gegen die Verfügung vom 23. März 2010 Beschwerde erhebe, und ersuchte um Gewährung einer Fristverlängerung zur Einreichung derselben. L. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Zwischenverfügung vom 7. Juni 2010 das Gesuch um Gewährung einer Fristverlängerung ab und forderte den Beschwerdeführer zur Beschwerdeverbesserung auf, welche dieser am 23. Juni 2010 fristgerecht einreichte. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom E-3214/2010 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 33a VwVG und Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]), sondern in Englisch abgefasst. Die Rechtsbegehren sind aber verständlich und hinreichend begründet, so dass aus prozessökonomischen Gründen auf eine Übersetzung verzichtet und ohne Weiteres darüber befunden werden kann. Der vorliegende Entscheid ergeht hingegen in deutscher Sprache (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). 1.4 Abgesehen vom sprachlichen Mangel ist die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.5 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An- E-3214/2010 schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 19 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einem Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihm nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1; vgl. hierzu auch Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/30). Die Schweizer Botschaft in Colombo führte am 17. Dezember 2007 eine Befragung des Beschwerdeführers durch. 3.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung E-3214/2010 ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. dazu die in diesem ganzen Zusammenhang nach wie vor massgeblichen EMARK 1997 Nr. 15 E. 2.e-g S. 130 f., EMARK 2004 Nr. 20 E. 3b S. 130 f. und Nr. 21 E. 2 S. 136 f., EMARK 2005 Nr. 19 E. 4 S. 174 ff.). 4. 4.1 Das BFM wies das Einreise- und Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 20 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 3 AsylG ab. Zur Begründung führte es aus, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2006 von einem Gericht von jeglichem Verdacht der LTTE-Mitgliedschaft freigesprochen worden sei. Deshalb sei es nicht nachvollziehbar, weshalb das CID nach dem Freispruch noch ein Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer gehabt habe. Weiter sei dieses in der Vergangenheit vehement gegen potentielle LTTE-Mitglieder vorgegangen. Wenn ein Verdacht auf LTTE-Mitgliedschaft bestanden habe, sei die betreffende Person in Untersuchungshaft genommen, eingehend verhört und vor Gericht gestellt worden. Es entspreche nicht dem Vorgehen des CID, dem Beschwerdeführer über Jahre hinweg nachzustellen, ohne ihn festzunehmen, wegen möglicher Verbindungen zur LTTE zu befragen oder anzuklagen. Zudem sei nicht nachvollziehbar, dass er seit 2006 in Negombo von srilankischen Sicherheitskräften bedrängt, belästigt und festgehalten worden sei, jedoch nicht von Negombo weggezogen sei, um sich den lokalen Verfolgungsmassnahmen zu entziehen. Weiter habe der Beschwerdeführer in seinen Eingaben und der Anhörung nicht erwähnt, was während dieser vielen Inhaftierungen jeweils geschehen sei, wie er genau behandelt und was von ihm verlangt worden sei. Seine allgemeinen Schilderungen vermittelten den Eindruck, als habe er das Erzählte nicht selber erlebt, was seine Vorbringen unglaubhaft erscheinen lasse. 4.2 Zur Begründung seiner Beschwerde wiederholte der Beschwerdeführer die Ausführungen in seiner Eingabe vom 23. Februar 2010. Ergänzend führte er aus, dass die srilankischen Sicherheitskräfte kürzlich Dokumente sichergestellt hätten, gemäss welchen sein Bruder ein ranghohes Mitglied der LTTE sei. Obwohl der Beschwerdeführer E-3214/2010 nicht wisse, ob sein Bruder noch lebe, versuchten die Sicherheitskräfte durch ständige Belästigungen herauszufinden, ob sein Bruder noch lebe. Er sei deshalb wiederholt befragt worden. Da alle diese Unter suchungen inoffiziell geführt worden seien, könne er keine Belege dafür einreichen. Seine ganze Familie lebe in ständiger Angst. Sein Vater habe sogar eine Herzattacke erlitten und habe sich einer Bypass-Operation unterziehen müssen. 4.3 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das BFM die Gründe, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu erachten sind, in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise aufgezeigt hat. Insbesondere ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass vor dem Hintergrund des Freispruchs des Beschwerdeführers im Dezember 2006 durch ein Gericht nicht anzunehmen ist, dass die Sicherheitskräfte danach noch ein so grosses Verfolgungsinteresse an ihm gehabt hätten. Andererseits wäre davon auszugehen, dass bei einem angeblich weiterhin gegen ihn geäusserten Verdacht er nicht über Jahre hinweg zu Hause von Leuten des CID besucht und befragt oder lediglich für verhältnismässig kurze Zeit verhaftet und danach wieder freigelassen worden wäre, ohne dass gegen ihn erneut Anklage erhoben worden wäre. In Bezug auf die angeblich erlittenen Benachteiligungen und die unmenschlichen Behandlungen, denen der Beschwerdeführer bei seinen wiederholten Festnahmen ausgesetzt gewesen sei, wird dem Beschwerdeführer sodann von der Vorinstanz zu Recht vorgehalten, dass sich seine Angaben bei der Anhörung durch die Botschaft und in seinen schriftlichen Eingaben in stereotypen Aussagen ohne genügende Realkennzeichen erschöpfen würden, was darauf schliessen lässt, dass er die geltend gemachte Verfolgung nicht selber erlebt hat. Soweit sich der Beschwerdeführer schliesslich auf Benachteiligungen durch die LTTE im Jahre 2003 oder weiter zurückliegende Ereignisse, wie beispielsweise den Tod seines Grossvaters und seines Onkels beruft, ist festzuhalten, dass diese im Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs zu weit zurück liegen, als dass sie noch als relevant betrachtet werden könnten. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, die angefochtene Verfügung in entscheidwesentlicher Hinsicht in einem anderen Licht erscheinen zu lassen, zumal der Beschwerdeführer weitestgehend darauf verzichtet, zu den ihm in der angefochtenen Verfügung vorgehaltenen Ungereimtheiten konkret Stellung zu nehmen, sondern sich im Wesentlichen mit einer Wieder holung seiner Vorbringen in der Eingabe vom 23. Februar 2010 be- E-3214/2010 gnügt. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, weiter auf die Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen. Zur Vermeidung weiterer Wiederholungen kann auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG). 4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine aktuelle Gefährdung beziehungsweise keine konkreten Hinweise auf eine unmittelbare künftige Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzulegen vermochte. Die vom Beschwerdeführer geltend gemacht Furcht scheint zudem nicht derart zu sein, dass ihm der Verbleib im Heimatland nicht zugemutet werden könnte (Art. 20 Abs. 2 AsylG). Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht das Asyl und die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert. 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang wären die Verfahrenskosten von Fr. 600.– grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist allerdings auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) E-3214/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizer Botschaft in Colombo. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Rudolf Raemy Versand: Seite 11

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