Abtei lung V E-3208/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 5 . M a i 2009 Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Marco Abbühl. A._______, Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. Mai 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-3208/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 30. November 2008 verliess und über Niger nach Libyen gelangte, bevor er am 10. Februar 2009 (...) illegal in die Schweiz einreiste, wo er am 11. Februar 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 24. Februar 2009 und der direkten Anhörung vom 24. April 2009 zur Begründung seines Asylgesuchs geltend machte, er sei nigerianischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in C._______, dass er seine leiblichen Eltern nicht kenne und von einem zwischenzeitlich verstorbenen Ehepaar adoptiert worden sei, dass seine Adoptivmutter im Jahr 2005 an AIDS gestorben sei, worauf er die Schule abgebrochen und bis zu seiner Verhaftung im Geschäft seines Adoptivvaters gearbeitet habe, dass sein Adoptivvater im Februar 2006 erkrankt und in der Folge ins Spital gebracht worden sei, dass der Bruder seines Adoptivvaters ihn im September 2007 aufgefordert habe, das Haus zu verlassen, dass er sich, nachdem sein Zimmer mit einem zusätzlichen Vorhängeschloss verschlossen worden sei, am (...) gewaltsam Zutritt zum Haus verschafft habe, dass der Bruder seines Adoptivvaters die Polizei geholt und ihn als Einbrecher beschuldigt habe, dass er am (...) von der Polizei verhaftet und auf den Polizeiposten gebracht worden sei, nachdem diese bei der Hausdurchsuchung eine Schusswaffe sichergestellt habe, die vom Bruder des Adoptivvaters dort abgelegt worden sei, dass man ihn ohne Untersuchung und Verhandlung zehn Monate inhaftiert habe, E-3208/2009 dass der Adoptivvater während des Gefängnisaufenthaltes des Beschwerdeführers am (...) gestorben sei, dass ihm im (...) 2008 die Flucht aus dem Gefängnis gelungen sei, als er von einer Wache begleitet den Fäkalieneimer ausserhalb der Zelle habe entleeren müssen, dass er in eine Busstation geflüchtet sei, von wo er mit Hilfe der Chauffeure nach Lagos gelangt sei, dass er sich von Ende August bis Ende Oktober 2008 bei der Busstation D._______ in Lagos aufgehalten habe, bevor er über Jos und Kano am 30. November 2008 in den Niger, nach Duruku, gereist sei, dass er zwei Tage später nach Libyen gefahren sei, wo er bis Anfang Februar 2009 auf dem Bau gearbeitet habe, dass sie Libyen mit einem Schlauchboot verlassen hätten und am 5. Februar 2009 in Sizilien angekommen seien, dass er an einem Bahnhof einen Kameruner getroffen habe, der ihm ein Bahnbillett nach Mailand gekauft habe, dass er am Bahnhof in Mailand Bekanntschaft mit einem anderen Kameruner und dessen Frau gemacht habe, die ihm ein Bahnbillett gekauft und ihn nach B._______ begleitet hätten, dass er nicht nach Nigeria zurückkehren könne, da er dort niemanden habe, dass das BFM mit Verfügung vom 8. Mai 2009 – eröffnet am 11. Mai 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesamt zur Begründung anführte, der Beschwerdeführer habe innert der eingeräumten Frist keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, dass die stereotypen, unsubstanziierten und realitätsfremden Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Reise in die Schweiz als unglaubhaft gewertet werden müssten, E-3208/2009 dass insbesondere seine Behauptung, er habe die Reise in die Schweiz ohne Reise- oder Identitätspapiere zurückgelegt, im vorliegenden Zusammenhang als bekannte stereotype Behauptung bezeichnet werden müsse, dass er sich in keiner Weise um den Erhalt von Identitätspapieren bemüht habe, weshalb keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers über die zu seiner Ausreise führenden Ereignisse widersprüchlich, unsubstanziiert und realitätsfremd ausgefallen seien, dass er die zentralen Vorbringen, namentlich seine Festnahme und die Flucht aus dem Gefängnis, in einer stereotypen Weise geschildert habe, die nicht den Eindruck erwecken würde, er habe diese tatsächlich selber erlebt, dass die realitätsfremden und widersprüchlichen, vom Beschwerdeführer in wesentlichen Punkten nur äusserst vage geschilderten Vorbringen die Kennzeichen einer konstruierten Verfolgungsgeschichte aufweisen würden, dass die offensichtlich tatsachenwidrigen Angaben zu seinem Reiseweg zudem den Eindruck entstehen liessen, er versuche die schweizerischen Behörden über den wirklichen Aufenthaltsort vor seiner Einreise in die Schweiz zu täuschen, dass er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich seien, dass weder die im Heimatstaat des Beschwerdeführers herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit seiner Rückkehr nach Nigeria sprechen würden und der Wegweisungsvollzug technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Mai 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und in materieller Hinsicht beantragt, die Verfügung des Bundesamtes vom E-3208/2009 8. Mai 2009 sei vollumfänglich aufzuheben und das Asylgesuch vom 11. Februar 2009 gutzuheissen, eventualiter sei die Wegweisungsverfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt, dass auf die Begründung – soweit für den Entscheid wesentlich – in den Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 20. Mai 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde – mit Ausnahme des Antrags auf Gewährung von Asyl (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.) – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei- E-3208/2009 de praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen bei Nichteintretensentscheiden, die gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen werden, das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel zu verzichten ist, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), E-3208/2009 dass es sich gemäss BVGE 2007/7 beim Begriff "Reise- und Identitätspapiere" um Dokumente handelt, die "sowohl die einwandfreie Feststellung der Identität als auch die sichere Durchführung der Rückschaffung ermöglichen" sollen (vgl. E. 6), dass unter Vorbehalt des Vorliegens entschuldbarer Gründe ein Nichteintretensentscheid selbst dann zu erfolgen hätte, wenn trotz fehlender Ausweispapiere keine Zweifel über die Identität des oder der Asylsuchenden bestehen (vgl. a.a.O. E. 5.3. in fine), dass vorliegend das Nichteinreichen rechtsgenüglicher Reise- oder Identitätspapiere nicht bestritten ist, dass der Beschwerdeführer eigenen Aussagen zufolge von E._______ offiziell adoptiert wurde und dieser entsprechende Dokumente unterzeichnet hat (vgl. Vorakten BFM A1/12 S. 4), dass es dem Beschwerdeführer entgegen seinen Ausführungen anlässlich der Anhörung (vgl. Vorakten BFM A17/15 S. 6) zumutbar und möglich gewesen wäre, sich – beispielsweise über Bekannte aus seiner Kirchgemeinde – die Adoptionsunterlagen zum Nachweis seiner Identität zu beschaffen, dass der Beschwerdeführer sodann keine erkennbaren Anstrengungen zur Beschaffung von Reise- oder Identitätspapieren unternommen hat, dass das Bundesverwaltungsgericht – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – aufgrund der im länderspezifischen Kontext als stereotyp zu bezeichnenden Ausführungen des Beschwerdeführers, Unbekannte hätten seine Ausreise organisiert und finanziert und er habe die Reise in die Schweiz, ohne jegliche Reise- und Identitätspapiere und ohne jemals kontrolliert worden zu sein, zurückgelegt (vgl. A17/15 S. 5), davon ausgeht, er habe für seine Reise authentische Reise- und Identitätspapiere verwendet, welche er jedoch in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Asylbehörden vorenthält, dass für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass mithin zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz aufgrund der Anhörung zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzli- E-3208/2009 che Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise zur Feststellung von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat, dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil BVGE 2007/8 festhält, dass auf ein Asylgesuch nicht einzutreten sei, wenn bereits auf Grund einer summarischen Prüfung festgestellt werden könne, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, wobei sich die Offensichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingseigenschaft aus der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, aber auch aus der fehlenden Asylrelevanz ergeben könne, dass als Flüchtlinge nur Personen anerkannt werden, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (vgl. Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die in Art. 3 AsylG enthaltene Aufzählung der asylrelevanten Verfolgungsmotive abschliessend ist, dass den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen kein asylrelevantes Verfolgungsmotiv zu Grunde liegt, dass auch die Beschwerde nichts enthält, was zu einer anderen Beurteilung führen könnte, zumal sich der Beschwerdeführer darin auf eine Wiederholung der bereits im erstinstanzlichen Asylverfahren geäusserten Vorbringen beschränkt, ohne sich auch nur ansatzweise mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen, dass sich die Furcht vor zukünftiger Verfolgung angesichts der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben vor seiner Ausreise mehrere Monate unbehelligt im Heimatstaat aufhalten und insbesondere unerkannt an einer Busstation arbeiten konnte (vgl. A17/15 S. 6), objektiv nicht begründen lässt, dass seine Vorbringen nach dem Gesagten wegen fehlender Asylrelevanz den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen und auch die Argumentation in der Beschwerdeschrift nichts enthält, was als Indiz für die Erfüllung der Flüchtlingsei- E-3208/2009 genschaft oder die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG betrachtet werden könnte, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung E-3208/2009 im Sinne von Art. 3 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass insbesondere die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme (Hautausschlag im Intimbereich) den Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen lassen, zumal eine Behandlung auch im Heimatstaat möglich ist, dass davon ausgegangen werden kann, der Beschwerdeführer verfüge – beispielsweise im Kreise seiner ehemaligen Nachbarn oder in seiner Kirchgemeinde – über Freunde und Bekannte, welche ihm bei einer Rückkehr in den Heimatstaat behilflich sein können, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Beschwerde aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren ist, weshalb das Gesuch um Gewährung der E-3208/2009 unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-3208/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Marco Abbühl Versand: Seite 12