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Bundesverwaltungsgericht 23.03.2026 E-3204/2021

March 23, 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,719 words·~24 min·1

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch (Verletzung Mitwirkungspflicht) und Wegweisung | Nichteintreten auf Mehrfachgesuch und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. Juni 2021

Full text

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3204/2021

Urteil v o m 2 3 . März 2026 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen; Gerichtsschreiber Kevin Schori.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, püntener law, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Mehrfachgesuch und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. Juni 2021.

E-3204/2021 Sachverhalt: I. A. Der aus dem sri-lankischen Bezirk Jaffna stammende Beschwerdeführer tamilischer Ethnie suchte am 30. November 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Er machte im Wesentlichen geltend, aufgrund früherer Inhaftierungen mit Misshandlungen in den Jahren 20(…) bis 20(…) (wegen einer Demonstrationsteilnahme, des Verdachts der Beteiligung an einer […] sowie der […] im Haus des […]) und seines Engagements zugunsten der TNA (Tamil National Alliance) anlässlich der Wahlen im Jahr 20(…) gemeinsam mit (…) weiteren Personen, die sich später als Mitglieder der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) herausgestellt hätten und erschossen worden seien, von den sri-lankischen Behörden verfolgt zu werden. Im Jahr 20(…) sei er deswegen vom CID (Criminal Investigation Department) (…) Wochen lang inhaftiert, befragt und misshandelt worden. B. B.a Mit Verfügung vom 5. Juni 2019 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. B.b Eine hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3485/2019 vom 6. April 2021 ab. Es stützte im Wesentlichen die vorinstanzliche Einschätzung, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers weder glaubhaft (Haft im […] 20[…] und anschliessende behördliche Suche nach ihm) noch flüchtlingsrechtlich relevant seien (fehlender Kausalzusammenhang der Ereignisse in den Jahren 20[…] bis 20[…] zur Ausreise) und verneinte das Vorliegen relevanter risikobegründender Faktoren im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (vgl. a.a.O. E. 8). II. C. Mit als «Neues Asylgesuch» betitelter Eingabe gelangte der Beschwerdeführer am 9. Juni 2021 an die Vorinstanz. Darin machte er im Wesentlichen geltend, dass seine bisherigen Vorbringen und sein Risikoprofil vor dem Hintergrund der verschärften Lage in Sri Lanka (revidiertes Antiterror-Gesetz, Machtwechsel vom November 2019) neu beurteilt werden müssten. Er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren.

E-3204/2021 Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen handschriftlichen Brief vom 1. Juni 2021 zu seinen Asylgründen, einen von seinem Rechtsvertreter erstellten Länderbericht Sri Lanka vom 4. Juni 2021 sowie einen Bericht des OHCHR (Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights; nachfolgend: OHCHR-Bericht) vom 9. Februar 2021 ein. D. Mit Verfügung vom 25. Juni 2021 – eröffnet am 5. Juli 2021 – trat die Vorinstanz auf das Mehrfachgesuch nicht ein, trat auf die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend den OHCHR-Bericht und die im ersten Asylund Beschwerdeverfahren genannten Gründe mangels funktioneller Zuständigkeit nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an, erhob eine Gebühr von Fr. 600.– und lehnte den Antrag um Vorladung zu einer Anhörung ab. E. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 12. Juli 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte darin, es sei darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut worden seien, und es sei bekannt zu geben, wie diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien und andernfalls die objektiven Kriterien bekannt zu geben, nach denen sie ausgewählt worden seien; dazu sei Einsicht in die Datei der Software des Gerichts zu gewähren, mit welcher diese Auswahl nach Eingang der Beschwerde kreiert worden sei und offenzulegen, wer die Auswahl getroffen habe (Rechtsbegehren 1). Er beantragte weiter die Aufhebung und Rückweisung der angefochtenen Verfügung an die Vorinstanz zur korrekten materiellen Behandlung (Rechtsbegehren 2) sowie für den Fall, dass die angefochtene Verfügung nicht unverzüglich aufgehoben und an die Vorinstanz zurückgewiesen werde, die Feststellung durch das Gericht, dass es sich bei der Verfügung um einen materiellen Entscheid bezüglich eines Mehrfachgesuchs handle und die ordentliche 30-tägige Beschwerdefrist demgemäss am 4. August 2021 ablaufe (Rechtsbegehren 3). Für den Fall, dass das Gericht zur Einschätzung komme, dass es sich bei der angefochtenen Verfügung um einen Nichteintretensentscheid mit gleichzeitiger materieller Beurteilung handle, sei ihm eine angemessene Nachfrist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen (Rechtsbegehren 4). F. Mit Verfügung vom 13. Juli 2021 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht

E-3204/2021 dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde und hielt fest, er könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. G. Mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2021 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer den voraussichtlichen Spruchkörper mit, setzte ihm eine Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 1'500.– und wies sein Begehren um Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung ab. H. H.a Mit Eingabe vom 2. August 2021 ersuchte der Beschwerdeführer zum einen um Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten und Verzicht auf die Erhebung des Kostenvorschusses, eventualiter um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Fürsorgebestätigung, eventualiter um Ansetzung einer Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses, eventualiter um Reduktion des Kostenvorschusses auf Fr. 750.–. Weiter legte er ausführlich seine Sicht zur Spruchkörperbildung am Bundesverwaltungsgericht dar. H.b Zum anderen reichte der Beschwerdeführer am 2. August 2021 eine zweite Beschwerdeschrift ein. Darin modifizierte und ergänzte er seine mit Eingabe vom 12. Juli 2021 gestellten Rechtsbegehren und beantragte erneut, es sei darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut worden seien, und es sei bekannt zu geben, wie diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien und andernfalls die objektiven Kriterien bekannt zu geben, nach denen sie ausgewählt worden seien; dazu sei Einsicht in die Datei der Software des Gerichts zu gewähren, mit welcher diese Auswahl nach Eingang der Beschwerde kreiert worden sei und offenzulegen, wer die Auswahl getroffen habe (Rechtsbegehren 1). Weiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur korrekten Behandlung als neues Asylgesuch an das SEM zurückzuweisen (Rechtsbegehren 2), eventuell sei die angefochtene Verfügung wegen Verletzung der Begründungspflicht und der unvollständigen und unrichtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (Rechtsbegehren 3), eventuell sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren (Rechtsbegehren 4), eventuell sei die Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen (Rechts-begehren 5). Darüber hinaus stellte er im Fliesstext der Beschwerde zwei Beweisanträge: Sollte das Bundesverwaltungsgericht die Sache materiell

E-3204/2021 beurteilen, sei das SEM zum einen anzuweisen, eine tatsächliche, konkrete und umfassende Auseinandersetzung mit den eingereichten Beweismitteln vorzunehmen, wobei die im vorliegenden Verfahren eingereichten Beweismittel einzeln zu würdigen und für jede Gegenthese der Gegenbeweis zu erbringen sei, und zum andern sei er erneut anzuhören. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen Onlineartikel vom (…) zu einem gewalttätigen Ereignis in seinem Heimatdorf, einen Auszug von Treffern bei «TamilNet» bei der Suche nach dem Namen seines Heimatdorfs im Zeitraum 20(…) bis 20(…) (20 Seiten) sowie einen aktualisierten Länderbericht seines Rechtsvertreters zu Sri Lanka vom 4. Juni 2021 (Stand gem. Länderbericht: 4. April 2021) ein. I. Am 5. August 2021 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung vom 3. August 2021 ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 12. Juli 2021 (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerdeinstanz enthält sich – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung; sie hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). Die Frage der Wegweisung und des Vollzugs wird jedoch materiell

E-3204/2021 geprüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 3. 3.1 In der nachgereichten ergänzenden Beschwerdeschrift vom 2. August 2021 stellte der Beschwerdeführer nach Ablauf der Beschwerdefrist zusätzliche Eventualbegehren (Aufhebung der angefochtenen Verfügung wegen Verletzung der Begründungspflicht und der unvollständigen und unrichtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls, Feststellung der Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs). 3.2 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren wird der Streitgegenstand gemäss der Dispositionsmaxime durch die Parteibegehren definiert (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI/BUNDI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl. 2025, Rn. 688). Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind dabei sämtliche Begehren und Eventualbegehren in der Beschwerdeschrift zu stellen – Anpassungen nach Ablauf der Beschwerdefrist sind unzulässig (vgl. BVGE 2010/53 E. 15.1 m.w.H.; BVGE 2011/54 E. 2.1.1 m.w.H.; ZIBUNG/HOFSTETTER, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Rn. 51 zu Art. 49 VwVG). Einzig Nebenbegehren, wie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, können auch während des laufenden Verfahrens gestellt werden (vgl. KÖLZ et al., a.a.O., Rn. 1007 m.w.H.). 3.3 Der Prüfgegenstand des vorliegenden Verfahrens beschränkt sich nach diesen Grundsätzen auf die mit der Eingabe vom 12. Juli 2021 gestellten Rechtsbegehren (vgl. vorstehend Bst. E). Nicht einzugehen ist hingegen auf die zusätzlichen Rechtsbegehren in der Eingabe vom 2. August 2021 (vgl. vorstehend Bst. H.b, insb. Rechtsbegehren 4 und 5). Insoweit sich die Begründung in der Eingabe vom 2. August 2021 auch auf die in der Eingabe vom 12. Juli gestellten Rechtsbegehren übertragen lässt, wird diese im Sinne einer Beschwerdeergänzung berücksichtigt. Hinsichtlich der Rechtsbegehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung des Asyls ist im Übrigen ohnehin festzustellen, dass Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ein formeller Nichteintretensentscheid der Vorinstanz ist. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand der angefochtenen Verfügung war. Der Streitgegenstand darf im Laufe des Verfahrens weder erweitert noch

E-3204/2021 qualitativ verändert werden; er kann sich also höchstens verengen und um nicht streitige Punkte reduzieren, nicht aber ausweiten (vgl. BVGE 2010/12 E. 1.2.1 m.w.H.). Die Frage nach der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls ist mithin nicht Prozessgegenstand. 4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 21. Juli 2021 die Zusammensetzung des Spruchkörpers – unter Vorbehalt allfälliger Wechsel – mitgeteilt. Die Richterinnen und Richter des Spruchgremiums wurden im Auftrag des Abteilungspräsidiums durch das EDV-basierte Zuteilungssystem des Bundesverwaltungsgerichts automatisiert bestimmt, wobei manuell in die hinterlegten Kriterien des Automatismus eingegriffen wurde. Diese Anpassung wurde aufgrund objektiver und im Voraus bestimmter Kriterien vorgenommen (Art. 25 Abs. 5 Bst. b, Art. 31 und Art. 32 des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht [VGR, SR 173.320.1]). Soweit die Auskunftsbegehren über diese Informationen hinausgehen, sind sie abzuweisen (vgl. zum Ganzen BVGE 2022 I/2). 6. 6.1 Der Beschwerdeführer erhebt formelle Rügen. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken. 6.2 In der Beschwerdeschrift vom 12. Juli 2021 wird ausgeführt, die Vorinstanz habe eine materielle Würdigung vorgenommen, weshalb das Nichteintreten – mit einer dementsprechend kurzen Rechtsmittelfrist von fünf Arbeitstagen – die falsche Rechtsfolge sei. In der Eingabe vom 2. August 2021 rügt der Beschwerdeführer darüber hinaus eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht sowie eine unzureichende und willkürliche Beweiswürdigung.

E-3204/2021 6.2.1 Die Vorinstanz qualifizierte die Vorbringen des Beschwerdeführers und seine neu eingereichten Beweismittel zur Situation in Sri Lanka in Anwendung der massgebenden Gesetzesbestimmungen über ausserordentliche Rechtsmittel und Mehrfachgesuche (vgl. Art. 111b und 111c AsylG, Art. 66 VwVG, Art. 45 VGG i.V.m. Art. 121 BGG, Art. 45 VGG i.V.m. Art. 121 ff. BGG) zu Recht als Mehrfachgesuch. Erhöhte Formanforderungen sind im Rahmen von ausserordentlichen Rechtmitteln zulässig respektive vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollt (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5). Wie nachfolgend dargelegt (vgl. E. 8) ist die Vorinstanz zu Recht mangels hinreichender Begründung auf das Mehrfachgesuch nicht eingetreten. Entsprechend ist auch die vorinstanzliche Rechtsmittelbelehrung mit der angegebenen Rechtsmittelfrist von fünf Arbeitstagen nicht zu beanstanden. 6.2.2 Das Gesuch vom 9. Juni 2021 erfüllte die formellen Anforderungen (Einreichung in schriftlicher Form, Begründung), weshalb eine Verbesserungsbedürftigkeit der Eingabe nicht bestand. Das SEM verzichtete daher zu Recht auf die Durchführung entsprechender Instruktionsmassnahmen. 6.2.3 Wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt (vgl. E. 8 f.), hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung den sich aus dem schriftlichen Mehrfachgesuch vom 9. Juni 2021 ergebenden Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt. Zudem hat sie darin – entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht ohne materielle Behandlung – hinreichend dargelegt, wieso sie das Mehrfachgesuch für unzureichend begründet, und alsdann den Wegweisungsvollzug (materiell) für zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung der Vorinstanz nicht teilt, stellt keine Verletzung der Begründungspflicht dar, sondern ist eine materielle Frage. Dies gilt ebenso für die Ausführungen in der Beschwerde hinsichtlich der behaupteten fehlerhaften Würdigung respektive Nichtberücksichtigung der eingereichten Beweismittel. Sie richten sich gegen die entsprechende Beweiswürdigung und die rechtliche Würdigung der Vorbringen. Die Vorinstanz hat ausreichend dargelegt, weshalb die eingereichten Dokumente für eine genügende Begründung des Mehrfachgesuches nicht ausreichen. In Anbetracht der Ausgangslage erübrigten sich auch allfällige weitere Abklärungen, wie eine erneute Anhörung des Beschwerdeführers (vgl. auch nachfolgend E. 7.2). Zudem spricht allein der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und sie aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt,

E-3204/2021 als vom Beschwerdeführer verlangt, nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Schliesslich zeigt die umfassende Beschwerdeeingabe auf, dass eine sachgerechte Anfechtung des Entscheids der Vorinstanz ohne Weiteres möglich war. 6.2.4 Vorliegend liegt weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs respektive der Begründungspflicht (vgl. dazu BVGE 2016/9 E. 5.1) noch eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung (vgl. dazu BVGE 2016/2 E. 4.3) vor. Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche (Haupt-) Rechtsbegehren ist somit abzuweisen. 7. 7.1 Zu prüfen ist weiter, ob die Vorinstanz gemäss Art. 111c Abs. 1 Satz 1 AsylG – mit Blick auf die geltend gemachte veränderte Sachlage seit dem Urteil E-3845/2019 vom 6. April 2021 – zu Recht auf das neue Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung). 7.2 Nach Art. 111c Abs. 1 AsylG haben Asylgesuche, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, «schriftlich und begründet» zu erfolgen. Hinsichtlich des Erfordernisses der begründeten Eingabe ist festzuhalten, dass Mehrfachgesuche gehörig beziehungsweise ausreichend begründet sein müssen, so dass die Behörde in der Lage ist, über das Gesuch entscheiden zu können, auch ohne dass sie die gesuchstellende Person vorher anhört. Sofern eine asylsuchende Person ihrer Begründungspflicht nicht nachkommt, hat die Behörde gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG die Option, auf das Gesuch nicht einzutreten (vgl. BVGE 2014/39 E. 7). 7.3 7.3.1 In seiner Verfügung erwog das SEM, dass für die Annahme einer Verfolgungsgefahr aufgrund der Präsidentschaftswahlen vom November 2019, der allgemeinen politischen Lage oder wegen des sri-lankischen Anti-Terror-Gesetzes (Prevention of Terrorism Act, PTA) ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Person zu diesen Ereignissen respektive deren

E-3204/2021 Folgen vorausgesetzt werde. Dafür reiche es nicht aus, pauschal auf politische Entwicklungen der jüngeren Vergangenheit oder mögliche Zukunftsszenarien zu verweisen. Stattdessen wäre eine hinreichende Subsumption im Einzelfall notwendig, was vorliegend allerdings nicht dargetan worden sei. Die eingereichten Lageberichte äusserten sich grossmehrheitlich lediglich zur allgemeinen Lage in Sri Lanka nach den Wahlen vom November 2019 sowie zum PTA und wiesen keinerlei persönlichen Bezug zum Beschwerdeführer auf. Die bisher im ersten Asyl- und Beschwerdeverfahren sowie im eingereichten Schreiben vom 1. Juni 2021 erneut vorgebrachte Verfolgung sei in den vorangegangenen Verfahren bereits ausführlich abgehandelt und als unglaubhaft beziehungsweise als unbeachtliche Gefährdungslage eingestuft worden. Daran vermöchten die neu eingereichten Berichte und seine Vorbringen dazu nichts zu ändern. Er bringe diesbezüglich weder neue Gründe noch Beweismittel vor, welche einer erneuten materiellen Prüfung zu unterziehen wären. 7.3.2 In der Beschwerde sowie der Eingabe vom 2. August 2021 wird demgegenüber im Wesentlichen ausgeführt, die Vorinstanz habe zu Unrecht den individuellen Bezug der Entwicklungen in Sri Lanka zum Beschwerdeführer verneint. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka drohe ihm vor dem Hintergrund der Ausweitung des PTA eine Festnahme und eine bis zweijährige willkürliche Haft aufgrund seiner – in den Augen der Behörden – öffentlichkeitswirksamen Verbreitung der Ideologie des tamilischen Separatismus im Jahr 20(…). Somit sei ein klarer individueller Fallbezug hergestellt worden. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 6. April 2021 betreffend die Ereignisse und Tätigkeiten zwischen 20(…) und 20(…) sodann nicht die Glaubhaftigkeit, sondern nur die flüchtlingsrechtliche Relevanz bestritten. Das SEM hätte daher vor dem Hintergrund der neuen Ländersituation prüfen müssen, ob bei ihm nunmehr Nachfluchtgründe vorlägen. Das SEM habe sich offensichtlich auch materiell mit den eingereichten Beweismitteln auseinandergesetzt, andernfalls die Verneinung eines individuellen Bezugs gar nicht möglich sei. 8. 8.1 Das zentrale Beschwerdevorbringen, wonach im Mehrfachgesuch ein persönlicher Fallbezug zur (damals) aktuellen Lage in Sri Lanka dargelegt worden sei, weshalb das Gesuch nicht als unbegründet gelten dürfe, ist als nicht stichhaltig zu erachten. So wiederholt der Beschwerdeführer lediglich in geraffter Form bereits bekannte Sachverhaltselemente, die bereits im ordentlichen Asylverfahren als nicht glaubhaft respektive nicht asylrelevant erachtet worden sind. Daraus zieht er am Ende kurzerhand und ohne

E-3204/2021 weitere stichhaltige Subsumption den Schluss, er sei aufgrund seines Profils gleich mehreren Risikogruppen («Träger, Empfänger und Rückkehrer aus der Schweiz») zuzuordnen, obwohl mit Urteil E-3845/2019 vom 6. April 2021 rechtskräftig festgestellt wurde, dass er keiner asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt sei. Weder der angeführte Machtwechsel in Sri Lanka oder eine Erweiterung des PTA vermögen an der Lageeinschätzung im genannten Urteil (unter Bezugnahme auf das nach wie vor gültige Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016) etwas zu ändern, noch ist aus der Beschwerde respektive deren Ergänzung und Beilagen – entgegen der darin vertretenen Ansicht – ersichtlich, dass sich die allgemeine politische Lage in Sri Lanka seit Erlass dieses Urteils in einer Weise verändert hätte, die sich konkret in negativer Weise auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers auswirken würde. Dies dürfte vor dem Hintergrund der jüngsten Entwicklungen im Land umso mehr zutreffen (vgl. an Stelle vieler Urteile des BVGer E-5767/2020 vom 23. Januar 2026 E. 6.2.3 und E-4674/2021 vom 5. Januar 2026 E. 7.7.3). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist ferner nicht ersichtlich, weshalb die angeführten Veränderungen in Sri Lanka zu einer erneuten Überprüfung der rechtskräftig für unglaubhaft respektive nicht asylrelevant befundenen Fluchtgründe führen sollten, zumal keine wesentliche Veränderung des Sachverhalts vorliegt und hinsichtlich seiner Fluchtgründe keine neuen Beweismittel eingereicht wurden. Seine Befürchtung, aufgrund der für flüchtlingsrechtlich nicht relevant befundenen Ereignisse in den Jahren 20(…) bis 20(…) infolge der zwischenzeitlichen Lageveränderung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in relevanter Weise verfolgt zu werden, ist als rein spekulativ zu bezeichnen. 8.2 Demnach hat das SEM hinsichtlich der seit dem Urteil E-3845/2019 vom 6. April 2021 angeführten Veränderung der Sachlage in zutreffender Weise das Erfordernis einer ausreichenden Begründung im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG als nicht erfüllt erachtet und ist zu Recht in Anwendung von Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Gesuch nicht eingetreten (vgl. zum Nichteintretensgrund der mangelhaften Begründung BVGE 2014/39 E. 7). 9. 9.1 Weiter ist zu prüfen, ob das SEM auf die Vorbringen betreffend den OHCHR-Bericht und die Wiedergabe der bekannten Fluchtgründe im Schreiben des Beschwerdeführers vom 1. Juni 2021 zu Recht mangels funktioneller Zuständigkeit nicht eingetreten ist (Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung). Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, auf eine Eingabe mangels funktioneller

E-3204/2021 Zuständigkeit einzutreten, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz ihre Zuständigkeit zu Recht oder zu Unrecht verneint hat. 9.2 9.2.1 Das SEM begründete seinen Nichteintretensentscheid hinsichtlich des Schreibens vom 1. Juni 2021 damit, dass der Beschwerdeführer darin lediglich seine bisherigen Asylgründe – welche im Urteil E-3845/2019 vom 6. April 2021 als unglaubhaft und flüchtlingsrechtlich nicht relevant qualifiziert worden seien – zusammengefasst wiedergebe. Damit handle es sich nicht um neue Asylgründe, sondern allenfalls lediglich um appellatorische Kritik am Urteil des Bundesverwaltungsgerichts. Dies gelte auch für den OHCHR-Bericht, welcher vom 9. Februar 2021 und damit weit vor dem genannten Urteil datiere. Ausserdem wäre auch darauf nicht einzutreten, da es keine neuen Gründe, sondern «eins zu eins» dieselben Gründe aus dem bereits vom BVGer und SEM beurteilten ersten Asylgesuch seien. 9.2.2 Der Beschwerdeschrift vom 12. Juli 2021 lassen sich diesbezüglich keine Ausführungen entnehmen. Indes machte der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 2. August 2021 geltend, dass er seinen Brief am 1. Juni 2021 und somit nach Erlass des Urteils vom 6. April 2021 geschrieben habe. Das SEM sei daher zu Unrecht hierauf nicht eingetreten. Weiter sei das SEM seiner Pflicht zur Überweisung der Eingabe an die zuständige Behörde nicht nachgekommen. Durch die materielle Nichtprüfung der Sache infolge der falschen Qualifikation dieses Beweismittels sei ihm ein Rechtsnachteil erwachsen. 9.3 Das SEM erachtete sich zu Recht als unzuständig für die Beurteilung der Vorbringen, welche sich auf Beweismittel und Sachverhalte stützen, welche vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind respektive sich verwirklicht haben (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 121–128 BGG, insb. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG). Dies trifft auf den OHCHR-Bericht zu, was vom Beschwerdeführer ausdrücklich nicht bestritten wird (vgl. Eingabe vom 2. August 2021 Ziff. 3.1). Weiter trifft es zwar zu, dass der Beschwerdeführer sein Schreiben an den rubrizierten Rechtsvertreter gemäss Datierung auf den 1. Juni 2021 erst nach dem Urteil E-3845/2019 vom 6. April 2021 verfasste. Dieses enthält jedoch – wie die Vorinstanz zu Recht feststellte – lediglich eine Wiederholung der bereits rechtskräftig beurteilten Asylgründe; daraus gehen keine neuen relevanten Sachverhaltselemente hervor, welche offensichtlich geeignet wären, die bisherigen Vorbringen in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Vor diesem

E-3204/2021 Hintergrund hat die Vorinstanz das Schreiben zu Recht als appellatorische Kritik am vorgenannten Urteil qualifiziert. Es ist sodann ohnehin nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer durch die Nichtberücksichtigung dieses Schreibens ein Rechtsnachteil erwachsen wäre. Schliesslich kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, über ihre Zuständigkeit in einer anfechtbaren Verfügung befunden zu haben, zumal der von einem erfahrenen Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführer mit seiner ausdrücklich als «Neues Asylgesuch» bezeichneten und an die Vorinstanz adressierten Eingabe vom 9. Juni 2021 von der Zuständigkeit des SEM ausging (vgl. Art. 9 Abs. 2 VwVG sowie THOMAS FLÜCKIGER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023. N 8 ff. zu Art. 9 VwVG). 10. Zusammenfassend ist die Prüfung des Mehrfachgesuchs durch das SEM nicht zu beanstanden. Folglich ist auch eine Verletzung des Willkürverbots ausgeschlossen. Da das SEM auf die Eingabe vom 9. Juni 2021 zu Recht nicht eingetreten ist, finden die weiteren Rechtsbegehren und Beweisanträge keine Berücksichtigung, weshalb auf diese nicht weiter einzugehen ist. 11. 11.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 11.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 12. 12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und

E-3204/2021 andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 12.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 12.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten politischen Entwicklungen in Sri Lanka seit dem Urteil E-3845/2019 vom 6. April 2021 (insb. Erweiterung des PTA am 13. April 2021 und die darauffolgenden Festnahmen). Es besteht kein Grund zur Annahme, diese allgemeinen politischen Entwicklungen in Sri Lanka könnten sich zum heutigen Zeitpunkt auf den Beschwerdeführer auswirken. Der Vollzug der Wegweisung ist folglich zulässig. 12.4 Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3845/2019 vom 6. April 2021 wurde der Vollzug der Wegweisung für zumutbar befunden. An dieser Einschätzung vermögen die aktuellen Ereignisse in Sri Lanka, zumal unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Veränderung der (politischen) Lage nach den Präsidentschaftswahlen vom September 2024 respektive den Parlamentswahlen vom November 2024, nichts zu ändern. Andere

E-3204/2021 Gründe, welche gegen die Zumutbarkeit sprechen würden, wurden weder substanziiert geltend gemacht noch sind sie aus den Akten ersichtlich. 12.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 12.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 13. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 14. Da sich die Rechtsbegehren nach dem Ausgeführten als aussichtslos erwiesen haben und damit eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nicht gegeben ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung – ungeachtet der geltend gemachten Fürsorgeabhängigkeit – abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und angesichts des ausserordentlichen Umfangs der Rechtsmitteleingaben auf Fr. 1’500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem vorliegenden Entscheid werden die Gesuche vom 2. August 2021 um Kostenvorschussverzicht beziehungsweise um Reduktion desselben auf Fr. 750.– und/oder Gewährung einer Nachfrist zur Bezahlung gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)

E-3204/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Lorenz Noli Kevin Schori

Versand:

E-3204/2021 — Bundesverwaltungsgericht 23.03.2026 E-3204/2021 — Swissrulings