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Bundesverwaltungsgericht 05.08.2020 E-3202/2020

August 5, 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,072 words·~20 min·6

Summary

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist) | Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist).

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3202/2020

Urteil v o m 5 . August 2020 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Christoph Berger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Irak, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, AsyLex, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. Mai 2020 / N (…).

E-3202/2020 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 27. Januar 2020 in der Schweiz um Asyl nachsuchte und ihm als Unterkunft das Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Zürich zugewiesen wurde, dass er mit Vollmacht vom 29. Januar 2020 den Rechtsschutz für Asylsuchende im BAZ Region Zürich als unentgeltliche Rechtsvertretung im Rahmen des Asylverfahrens gemäss Art. 102f ff. AsylG (SR 142.31) mandatierte, dass er am 30. Januar 2020 im Rahmen der Personalienaufnahme (PA) befragt wurde (als Inhalt der SEM-Akte 1060810-11/15), dass er seinen Angaben zufolge in der Provinz B._______ geboren worden sei und dort bis ins Jahr 2017 gelebt habe, kurdischer Ethnie, ledig und kinderlos sei, zuletzt in Kirkuk gelebt, seinen Heimatstaat Irak am 12. November 2019 verlassen habe und über Griechenland schliesslich am 26. Januar 2020 in die Schweiz gelangt sei, dass im Formular "Zuweisung zur medizinischen Abklärung (F2)" vom 28. Januar 2020 bezüglich Beschwerden/Symptome bei Erstanmeldung festgehalten wird: "Möchte sich auf alles impfen lassen, keine Allergien" "bekam vor einer Woche Schlag auf li Aug: seither unscharfe Bilder" "Schläft schlecht: Redormin 6x abg" (SEM-Akte 1060810-18/3), dass gemäss Psychiatrischem Konsilium vom 10. März 2020 bezüglich des Beschwerdeführers diagnostiziert wurde, es bestehe eine Symptomatik, die gut mit der Diagnose einer F43.1 posttraumatischen Belastungsstörung zu vereinbaren sei, und des Weiteren ein leicht- bis mittelgradig depressives Zustandsbild bestehe, was jedoch sehr an das Auftreten der Symptome der F43.1 gebunden zu sein scheine und daher am ehesten unter diesem zu subsumieren sei (SEM-Akte 1060810-21/3), dass der Beschwerdeführer am 8. Mai 2020 in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung einlässlich zu seinen Asylgründen angehört wurde (SEM-Akte 1060810-25/22, nachfolgend Akte 25/22), dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung einleitend befragt zu seinem gesundheitlichen Befinden angab, er befinde sich zurzeit in keiner ärztlichen Behandlung, er habe die Medikamente im Moment eingestellt und es gehe ihm nebst einem gewissen Stress psychisch gut (Akte 25/22 F4 – F8),

E-3202/2020 dass er zu seinem beruflichen Hintergrund ausführte, er habe im Jahr 2014 in Erbil sein Studium in (…) abgeschlossen, danach in C._______ (Provinz B._______) ein (…) eröffnet, dieses im Jahr 2017 aufgegeben und eine Stelle als (…) bei der Firma D._______ in E._______ angenommen, wobei er sich nebenberuflich weiterhin als selbständiger (…) betätigt habe, dass es sich bei der D._______ um ein Generalunternehmen handle, welches in der (…)- und (…)brache sowie im (…)-Bereich tätig sei, dass er zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen vortrug, im Namen der D._______ sei er mit der Erstellung einer Gesamtabrechnung eines Auftrages im Volumen von vier Millionen Dollar, der sich über drei bis vier Jahre erstreckt habe, betraut gewesen, dass seine Prüfung der Abrechnungen eine Differenz von 200'000 Dollar ergeben habe und er diese in einer Sitzung der Leitung seiner Firma und den am Auftrag beteiligten Parteien zu präsentieren gehabt habe, wobei zu letzteren eine Person namens Botan sowie eine Person namens Mala Amin und der Bruder von Masud Barzani gezählt hätten, an der Sitzung jedoch ein Vertreter des Bruders von Masud Barzani anwesend gewesen sei, dass er (der Beschwerdeführer) den Anwesenden dargelegt habe, dass 200'000 Dollar zu viel verrechnet worden seien, dass er im Nachgang der Sitzung Drohanrufe erhalten habe und man ihn für die Mehrkosten verantwortlich gemacht und ihn aufgefordert habe, für die Differenz aufzukommen und den Fehler zu bereinigen, dass er die Drohanrufe der Leitung seiner Firma gemeldet, diese ihn jedoch angewiesen habe, die Anrufe nicht ernst zu nehmen, dass eine Woche später, als er geschäftlich unterwegs gewesen sei, ihn auf der Strasse drei oder vier Personen in einem Landcruiser zum Anhalten gezwungen und, nachdem er aus seinem Wagen ausgestiegen sei, geschlagen und beschimpft hätten, dass einer von ihnen über die Freisprechanlage mit Mala Amin telefoniert habe und sich seine Angreifer bei diesem erkundigt hätten, was sie mit ihm machen sollten,

E-3202/2020 dass sie ihm gesagt hätten, man könne ihn gleich umbringen, ihm aber ein Monat Zeit gegeben werde, um die Differenz von 200'000 Dollar zu begleichen, dass er sich daraufhin zu seinen Brüdern begeben habe und sein Bruder S., der in der Partei als (…)-Beamter tätig sei, ihm von einer Anzeige abgeraten habe, zumal seine Gegner in der Regierung vertreten und mächtig seien, dass die Leitung der D._______ erklärt habe, die Angelegenheit sei sein Problem, das er selber lösen müsse, dass er daraufhin auf dem Polizeiposten F._______ gegen die Leitung seiner Firma Anzeige erstattet habe und ihn in der Folge Angehörige der Hashd Al-shabi bei ihm zu Hause aufgefordert hätten, die Anzeige gegen die Leitung der D._______ zurückzuziehen, dass er die Anzeige zurückgezogen und sich nach G._______ begeben habe, dass er sich ein Flugticket besorgt und den lrak am 12. November 2019 auf legalem Weg in Richtung Türkei verlassen habe, dass er befürchte, überall in Kurdistan gefunden und getötet zu werden, dass das SEM am 15. Mai 2020 der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers den Entwurf des Asylentscheides zur Stellungnahme übergab, dass die Rechtsvertretung mit Stellungnahme vom 18. Mai 2020 im Wesentlichen ausführte, entgegen den Vorhalten des SEM im Entscheidentwurf könnten die Aussagen des Beschwerdeführers nicht ohne Weiteres als vage und unglaubwürdig bezeichnet werden, nur weiI er nicht über alle Details des Projektes und über die Funktionen der beteiligten Parteien in Kenntnis gesetzt worden sei, zumal er glaubhaft habe darstellen können, weshalb er davon ausgehen müsse, dass es sich dabei um Politiker in hoher Funktion gehandelt habe, dass er zudem glaubhaft habe darlegen können, weshalb er nicht über alle Einzelheiten im Bilde gewesen sei, dass er auch in der Lage gewesen sei, das Erlebte insbesondere in seiner freien Rede ausführlich, mit zahlreichen Realkennzeichen versehen und widerspruchsfrei zu schildern,

E-3202/2020 dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren eine Kopie seines Reisepasses, seiner ldentitätskarte sowie seines Nationalitätenausweises, ferner eine Kopie seines Universitätsdiploms und unter anderem namentlich seines Arbeitsvertrags mit der D._______, die Kopie eines Sitzungsprotokolls der D._______ sowie die Kopie einer E-Mail des Unternehmens H._______ an die D._______ zu den Akten reichte, dass das SEM mit Verfügung vom 22. Mai 2020 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz und aus dem Schengen-Raum sowie den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass die Vorinstanz in der Verfügung bezüglich der geltend gemachten Asylgründe zusammenfassend feststellte, die Angaben des Beschwerdeführers seien in wesentlichen Aspekten unsubstanziiert und teilweise widersprüchlich ausgefallen und es wäre von ihm zu erwarten gewesen, dass er einheitlicher, differenzierter und detaillierter hätte berichten können, falls er das Vorgetragene tatsächlich erlebt hätte, dass seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse, dass daran auch die Entgegnungen der Rechtsvertretung in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf nichts ändern könnten, wenn darin hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu einem anderen Schluss als das SEM gekommen werde, dass bezüglich des Hinweises, eine posttraumatische Belastungsstörung könne zu einer Beeinträchtigung der Aussagequalität führen, wobei viele Aussagen abgestumpfter und weniger ausführlich wirkten, anzumerken sei, dass im Rahmen der Anhörung nicht der Eindruck entstanden sei, dass der Beschwerdeführer in seiner Aussagefähigkeit eingeschränkt gewesen wäre, und er den gestellten Fragen ohne Weiteres habe folgen und diese adäquat beantworten können, wobei er auch in der Lage gewesen sei, komplexe Sachverhalte wiederzugeben, dass die (im Nachgang zur Stellungnahme) eingereichten Beweismittel bestenfalls eine Zusammenarbeit der D._______ mit dem Unternehmen H._______, dem Leiter der PDK-Zweigstelle in I._______ und weiteren

E-3202/2020 Personen zu bestätigen vermöchten, weshalb den eingereichten Dokumenten hinsichtlich der Vorbringen des Beschwerdeführers kein Beweiswert zukomme, dass die Rechtsvertretung Rechtsschutz für Asylsuchende im BAZ Region Zürich mit Schreiben vom 22. Mai 2020 das Mandatsverhältnis mit dem Beschwerdeführer als beendet erklärte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Juni 2020 durch seine neu mandatierte Rechtsvertreterin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, der Entscheid des SEM vom 22. Mai 2020 sei aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren, dass eventualiter seine vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, dass subeventualiter die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass ihm zufolge Mittellosigkeit Kostenbefreiung zu gewähren und auf den Kostenvorschuss zu verzichten sowie die unterzeichnete Rechtsanwältin als amtliche Vertreterin einzusetzen sei, dass der Beschwerde eine durch die zuständige Gemeindebehörde ausgestellte Fürsorgebestätigung des Beschwerdeführers vom 15. Juni 2020 beigelegt wurde, dass mit der Beschwerde verschiedene als Beweismittel bezeichnete Beilagen zu den Akten gereicht wurden, so eine Rechnung vom 30. Juni 2018 der H._______ Holding (inkl. Einzelabrechnung für Benzin), Fotos von Mala Amin und Sidad Barzani, der Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers vom 10. Juli 2017 (inkl. englische Übersetzung), ein Artikel des MERI vom 14. April 2019, E-Mails betreffend Bauprojekt und Audit, ein Nachrichtenaustausch zwischen Bruder und Schlepper und ein Artikel der ZEIT ON- LINE vom 16. Juni 2020, dass der Verfügung des SEM im Wesentlichen entgegengehalten wird, die Vorinstanz vermöge zwar an ein paar wenigen Stellen die fehlende Dichte der Aussagen und Beweismittel aufzuzeigen, in der Gesamtbetrachtung würden aber die Darstellungen des Beschwerdeführers in sich durchwegs stimmig, schlüssig und glaubhaft erscheinen und verschiedenen von der Vorinstanz ausgeführten Argumenten würden Falschannahmen und Missverständnisse in Bezug auf den Sachverhalt zugrunde liegen,

E-3202/2020 dass die Vorinstanz die Angaben des Beschwerdeführers viel zu einseitig interpretiert und zu seinen Ungunsten übermässig hohe Anforderungen an die Substanz und Qualität der Aussagen gestellt habe, dass der Beschwerdeführer glaubwürdig eine begründete Furcht im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsyIG dargelegt habe und ihm eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsyIG drohe, da ihn sowohl Regierungsvertreter als auch gewaltbereite private Gruppierungen suchten, dass eventualiter der Beschwerdeführer zufolge Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen sei, dass subeventualiter die Vorinstanz den Sachverhalt in Bezug auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Punkte detaillierter abzuklären habe, dass das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Juni 2020 den Eingang der Beschwerde bestätigte, dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Juli 2020 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Beigabe einer amtlichen Rechtsbeiständin und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht abgewiesen wurden und dem Beschwerdeführer Frist angesetzt wurde, einen Kostenvorschuss zu leisten, dass der Kostenvorschuss innert Frist geleistet wurde,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),

E-3202/2020 dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit der Beschwerde gerügt wird, der Entscheid der Vorinstanz weise in verschiedenen Punkten Mängel auf, indem die Vorinstanz wichtige Tatsachen, welche zur Abklärung der Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsyIG von grosser Relevanz seien, einseitig, unsachgemäss und teilweise falsch interpretiert habe, dass darüber hinaus die Wahrnehmung des Replikrechts aIs Teilaspekt des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG) die Zustellung der übrigen von den Verfahrensbeteiligten eingereichten Eingaben voraussetze und das Replikrecht des Beschwerdeführers insofern durch das SEM beschränkt worden sei, als die zur Entscheidfindung beigezogenen Dossiers seiner beiden Brüder sowie seiner Cousine dem Beschwerdeführer nicht zugestellt worden seien, dass dementsprechend der Beschwerdeführer als Subeventualbegehren die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz verlangt, damit diese weitere Sachverhaltsabklärungen vornehme, sich erneut inhaltlich mit der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers (recte: Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers) im Sinne von Art. 7 AsyIG beschäftige

E-3202/2020 und dem Beschwerdeführer Akteneinsicht bezüglich der zur Entscheidfindung beigezogenen Dossiers seiner Brüder und Cousine gewähre, dass der Beschwerdeführer Verletzungen des rechtlichen Gehörs rügt und diese verfahrensrechtlichen Rügen vorab zu prüfen sind, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken, dass die Rüge der Verletzung der Pflicht auf hinreichende Sachverhaltsabklärung durch das SEM als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör unbegründet erscheint, dass aufgrund der Aktenlage und der vertieften Anhörung des Beschwerdeführers auch in Berücksichtigung seiner psychischen Einschränkungen entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Ansicht der rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend erstellt ist und die entscheidwesentlichen Aspekte in der Begründung der angefochtenen Verfügung rechtsgenüglich Eingang gefunden haben, dass zudem, insoweit gerügt wird, die Vorinstanz habe im Rahmen der Prüfung der Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG wichtige Tatsachen einseitig, unsachgemäss und teilweise falsch interpretiert, verkannt wird, dass dies nicht die Frage der hinreichenden Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes durch die Vorinstanz, sondern den Aspekt der materiellrechtlichen Würdigung der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalte betrifft, dass im Weiteren entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers durch die Nichtedition der vom SEM beigezogenen Dossiers seiner beiden Brüder und seiner Cousine offenkundig nicht verletzt ist, wenn das SEM die vorliegend angefochtene Verfügung gänzlich ohne inhaltliche Bezugnahme auf die entsprechenden Dossiers begründete, dass damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht ersichtlich ist und die entsprechenden Rügen offenkundig unbegründet erhoben wurden, dass auch sonst keine Gründe für eine Rückweisung an die Vorinstanz erkennbar sind und das Gericht in der Sache selbst zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im

E-3202/2020 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen gelten, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass das Gericht die Einschätzung der Vorinstanz teilt, wonach das Aussageverhalten des Beschwerdeführers in wesentlichen Aspekten unsubstanziiert und teilweise widersprüchlich ausgefallen ist und von ihm zu erwarten gewesen wäre, dass er einheitlicher, differenzierter und detaillierter hätte berichten können, falls er die geltend gemachten Sachverhalte tatsächlich in der vorgebrachten Form erlebt hätte, dass die Argumentationslinie in der vorinstanzlichen Verfügung gerade auch in Berücksichtigung des persönlichen Hintergrundes des Beschwerdeführers und der länderspezifisch politischen Gegebenheiten als sachgerecht und ausgewogen zu keiner Beanstandung Anlass bietet und auf die entsprechenden Ausführungen zu verweisen ist, dass insbesondere etwa die Angaben des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den an manipulierten Rechnungsstellungen beteiligten Firmen als vage und wenig substanziiert zu gelten haben (Akte 25/22 F104, F108, F109), was in Berücksichtigung des Umstandes, dass er sich intensiv mit der Buchhaltung und somit gerade mit der Prüfung der Rechnungstellungen detailliert auseinandergesetzt hätte, schwer nachvollziehbar erscheinen muss, dass zudem in Anbetracht der persönlichen Stellung und des Profils der an der Sitzung anlässlich der präsentierten Rechnungsbilanz Anwesenden die nur beschränkte Kenntnisbasis des Beschwerdeführers zu diesen Persönlichkeiten unverständlich erscheint und in Berücksichtigung der Bedeutung der Sitzung als realitätsfern einzuschätzen ist (Akte 25/22 F105, F106, F126 und F127),

E-3202/2020 dass von dieser Feststellung etwa der in der Beschwerde erhobene Einwand, die Vorinstanz erwarte anscheinend vom Beschwerdeführer, dass er detaillierte Auskunft zu den Machtstrukturen der in diese kriminellen Machenschaften involvierten Personen geben könne, nicht abzulenken vermag und sich gerade nicht auf die vorinstanzlichen Argumentationsinhalte stützt, dass auch die im Weiteren zum Teil unnötig ausladenden und nicht sachdienlichen Ausführungen in der Beschwerde nicht tauglich sind, die konkret auf das Aussagenverhalten des Beschwerdeführers bezogenen Einwände des SEM umzustossen, dass den mehrfachen Versuchen in der Beschwerde, durch überzeichnete (Fehl-) Interpretationen der vorinstanzlichen Argumente deren Stichhaltigkeit zu hinterfragen, kein Erfolg beschieden ist, dass im Weiteren das SEM zu Recht festgestellt hat, dass die Angaben des Beschwerdeführers rund um den geltend gemachten tätlichen Angriff auf ihn nicht die realitätsnahe Qualität erreicht, die zu erwarten wäre, wenn er den Vorfall selbst erlebt hätte, dass die entsprechenden detaillierten Ausführungen des SEM nicht zu beanstanden sind und diesbezüglich auf die angefochtene Verfügung zu verweisen ist, dass auch die diesbezüglichen Einwände in der Beschwerde als nicht stichhaltig gelten können, dass nach Prüfung der Akten die Entgegenhaltungen in der Beschwerde und die mit der Beschwerde als Beweismittel bezeichneten eingereichten Beilagen nicht tauglich erscheinen, die Einschätzungen des SEM in entscheidwesentlicher Hinsicht als nicht rechtskonform zu erkennen, dass aufgrund der Aktenlage nicht darauf zu schliessen ist, der Beschwerdeführer sei aus Gründen aus seinem Heimatland ausgereist, die ihn ernsthaften Nachteilen im Sinne des Gesetzes ausgesetzt hätten, oder er befürchten müsste, solchen in seinem Heimatland mit erheblicher Wahrscheinlich und in absehbarer Zukunft ausgesetzt zu werden, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Sachverhalte und die in diesem Zusammenhang vorgetragenen Befürchtungen insgesamt den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermögen,

E-3202/2020 dass das SEM demnach die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Beschwerdeführer keine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachweisen oder glaubhaft machen kann, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass vorliegend keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder einer gemäss

E-3202/2020 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre, dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, dass gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind, dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil BVGE 2008/5 festhielt, ein Wegweisungsvollzug in die drei damaligen kurdischen Provinzen des Nordiraks (Dohuk, Erbil, Sulaimaniyya) sei zumutbar, wenn die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft, Bekanntenkreis) oder aber über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt (vgl. E. 7.5, insbesondere E. 7.5.1 und 7.5.8), dass diese Rechtsprechung durch das Bundesverwaltungsgericht im Urteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 (als Referenzurteil publiziert) bekräftigt und festgestellt wurde, dass in den vier Provinzen der KRG-Region nach wie vor nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen ist, und entgegen der in der Beschwerde vertretenen Sichtweise diese Rechtspraxis auch aktuell zu gelten hat, dass dabei den begünstigenden individuellen Faktoren – insbesondere denjenigen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes – angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch im Irak intern Vertriebene („Internally Displaced Persons“ [IDPs]) gleichwohl ein besonderes Gewicht beizumessen ist (vgl. E. 7.4.5), dass das SEM zu Recht ausführte, dass vorliegend keine Gründe individueller Natur gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen, und den Einwänden in der Beschwerde nicht gefolgt werden kann, dass der Beschwerdeführer in der Provinz B._______ geboren wurde, dort den Grossteil seines Lebens verbracht hat und in seiner Herkunftsregion über ein intaktes breites familiäres Beziehungsnetz verfügt, wobei es seiner landbesitzenden Familie seinen eigenen Angaben zufolge wirtschaftlich sehr gut gehe (Akte 25/22 F35 ff., F50 ff.),

E-3202/2020 dass der Beschwerdeführer über ein abgeschlossenes Universitätsstudium im Bereich der (…) und mehrjährige Berufserfahrung verfügt, dass das SEM im Weiteren zutreffend festhielt, dass auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen nur dann zu schliessen ist, wenn die notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und eine Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt, dass aufgrund der Aktenlage beim Beschwerdeführer die Schwelle eines unzumutbaren Vollzuges der Wegweisung aus medizinischen Gründen bei Weitem nicht erreicht ist, dass entgegen den Vorhalten in der Beschwerde offenkundig von einer konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne des Gesetzes und der Rechtsprechung bei einer Rückkehr in den Heimatstaat aufgrund der persönlichen Verhältnisse nicht auszugehen ist, dass es schliesslich dem Beschwerdeführer obliegt, falls notwendig bei der Beschaffung notwendiger Papiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 1 AIG), dass das SEM nach dem Gesagten den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat, weshalb eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1–4 AIG), dass sich insgesamt aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfügung einer Überprüfung gemäss Art. 106 Abs. 1 AsylG standhält und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist, dass die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und der geleistete Kostenvorschuss zur Deckung dieser Kosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite)

E-3202/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Deckung der Kosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Gabriela Freihofer Christoph Berger

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