Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 12.05.2010 E-3196/2010

May 12, 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,629 words·~8 min·2

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Wegweisung Dublin (Art. 107a AsylG)

Full text

Abtei lung V E-3196/2010 {T 0/2} Urteil v o m 1 2 . M a i 2010 Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. A._______, eigenen Angaben zufolge (...) geboren, Guinea, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren), Verfügung des BFM vom 22. April 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-3196/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 19. Dezember 2009 in der Schweiz ein Asylgesuch stellte, zu dem er am 8. Januar 2010 im Transitzentrum Altstätten befragt wurde, dass er dabei geltend machte, (...) jährig und über Mali sowie Italien in die Schweiz gereist zu sein und sein Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen Gründen gestellt zu haben, dass der zuständige BFM-Sachbearbeiter ihm bei der Befragung zur Kenntnis brachte, dass aufgrund widersprüchlicher Altersangaben (der Beschwerdeführer hatte auf dem Personalienblatt sein Geburtsdatum handschriftlich mit (...) an-, bei der Summarbefragung hingegen (...) zu Protokoll gegeben), der Nichtabgabe von Identitätspapieren ohne überzeugende Begründung, der unglaubhaften Schilderung der Reiseumstände und seines Aussehens von der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Minderjährigkeit ausgegangen werde, dass dem Beschwerdeführer am 8. Januar 2010 das rechtliche Gehör zum positiven Ergebnis des Fingerabdruckvergleichs mit der Datenbank EURODAC (Teneriffa / Spanien am 14. April 2009) gewährt wurde und er vehement bestritt, sich jemals in Spanien aufgehalten zu haben, dass das BFM mit Verfügung vom 22. April 2010 – eröffnet am 27. April 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und den Beschwerdeführer nach Spanien wegwies, dass es zur Begründung seiner Verfügung ausführte, gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68]; Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [Dublin-II-VO]; Verordnung [EG] E-3196/2010 Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]) sei Spanien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, dass Spanien auf Anfrage des BFM hin am 12. März 2010 seine Bereitschaft erklärt habe, den Beschwerdeführer rückzuübernehmen, und die Rückführung nach Spanien – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung – bis spätestens am 12. September 2010 zu erfolgen habe, dass die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Wegweisung nach Spanien nichts an der Zuständigkeit dieses Staates für die Behandlung des Asylgesuchs zu ändern vermöchten, dass der Vollzug der Wegweisung nach Spanien zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Mai 2010 (Postaufgabe) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei inhaltlich die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Asylgewährung (eventuell die vorläufige Aufnahme) beantragte, dass das Bundesverwaltungsgericht am 5. Mai 2010 den Vollzug der angefochtenen Verfügung mittels vorsorglicher Massnahme provisorisch aussetzte, und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es im Asylbereich endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), E-3196/2010 dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), weshalb auf den Antrag auf Asylgewährung nicht einzutreten ist, dass zunächst zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht von der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Minderjährigkeit ausgegangen ist, dass gemäss Rechtsprechung eine asylsuchende Person die objektive Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit und die Folgen der Beweislosigkeit trägt und diese Beweislastregel sich zuungunsten einer asylsuchenden Person auswirkt, wenn die Behauptung der Minderjährigkeit tatsächlich unbewiesen bleibt, das heisst, wenn weder der asylsuchenden Person der Nachweis gelingt, dass sie weniger als 18 Jahre alt ist, noch der Behörde, dass sie 18-jährig oder älter ist (vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30), E-3196/2010 dass das Bundesverwaltungsgericht sich nach Durchsicht der Akten angesichts der widersprüchlichen Altersangabe des Beschwerdeführers, der offensichtlich nicht überzeugenden und widersprüchlichen Angaben zu den Identitätsdokumenten und anderen Personalausweisen sowie der Angabe falscher Reiseumstände der Auffassung der Vorinstanz anschliesst, zumal der Beschwerdeführer sein Geburtsdatum im Rubrum seiner Beschwerde mit (...) angibt, dass die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers damit nicht glaubhaft gemacht worden ist, dass zu prüfen bleibt, ob das BFM zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass der vorherige Aufenthalt in Spanien in der Beschwerde anerkannt, hingegen auf schlechte Lebensbedingungen (Unterkunft, Verpflegung, Arbeit) in diesem Land hingewiesen wird, dass vorliegend Spanien für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist, dass die vom Beschwerdeführer geäusserten Vorbehalte gegenüber den Aufenthaltsbedingungen in Spanien an dieser Feststellung nichts zu ändern vermögen, dass Spanien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, dieses Land werde sich im vorliegenden Fall nicht an die aus diesen Übereinkommen resultierenden Verpflichtungen halten, E-3196/2010 dass der Beschwerdeführer sich bezüglich seiner Rechte als Asylbewerber im Übrigen an die zuständigen spanischen Behörden wenden könnte, dass den Akten somit keine Gründe zu entnehmen sind, die einer Zuständigkeit Spaniens für die Behandlung des Asylgesuchs entgegenstehen könnten, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend keine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde und auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach zu bestätigen ist, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt – systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass eine entsprechende Beurteilung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen der Prüfung des Selbsteintritts stattfinden muss, dass in diesem Sinn das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Spanien zu Recht für zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache die Anträge auf (definitive) Herstellung der aufschiebenden Wirkung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos werden, E-3196/2010 dass gemäss Akten bisher keine Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatstaates stattgefunden hat und der Antrag auf Verzicht einer solchen Datenweitergabe mit dem vorliegenden Urteil ebenfalls gegenstandslos wird, dass das in der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Bestellung eines Anwaltes gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-3196/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Ausländerbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: Seite 8

E-3196/2010 — Bundesverwaltungsgericht 12.05.2010 E-3196/2010 — Swissrulings