Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-3193/2016
Urteil v o m 1 7 . Juni 2016 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
A._______, geboren am (…), Irak, vertreten durch lic. iur. Donato Del Duca, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. April 2016 / N (…).
E-3193/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der aus B._______ stammende Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am (…) August 2015 in Richtung Türkei verliess und via Bulgarien, Serbien und Österreich am 13. September 2015 in die Schweiz gelangte, wo er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im EVZ vom 18. September 2015 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 9. März 2016 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe sich in eine Frau verliebt und mit dieser eine Beziehung gepflegt, habe sie aber wegen Ablehnung seitens ihrer Familie nicht zur Ehefrau nehmen dürfen, dass seine Geliebte daraufhin mit einem Verwandten ihrer Mutter zwangsverheiratet worden und zu diesem und seiner Familie in ein anderes Quartier umgezogen sei, dass er (Beschwerdeführer) sie eines Tages in ihrem Haus besucht, zwei Stunden mit ihr verbracht habe und beim Verlassen des Hauses von ihrem Schwager erwischt worden sei, woraufhin er nach Hause geflohen sei, dass er sogleich nach seiner Ankunft zu Hause, einen Telefonanruf des Ehemannes seiner Geliebten erhalten habe, der sich mit ihm habe treffen wollen, um die Situation zu besprechen, dass er sich deshalb mit einem Freund auf dem Markt getroffen und sich schliesslich dazu entschlossen habe, in die Türkei zu fliehen, nachdem er erfahren habe, dass zwei Männer zu seinem Haus gekommen seien, nach ihm gefragt sowie ihn beschimpft und seinen Bruder geschlagen hätten, dass er in der Türkei erfahren habe, dass sein Vater erfolglos versucht habe, den Konflikt zu schlichten, die ganze Situation jedoch schlimmer geworden sei, weil der Ehemann seiner Geliebten die Scheidung gewollt habe und ihr Vater sie nach der Scheidung habe töten wollen, dass seine Geliebte aus diesen Gründen ebenfalls die Flucht ergriffen habe und er seither nichts mehr von ihr gehört habe, dass er Istanbul verlassen habe, da die Brüder seiner Geliebten sich häufig dort aufgehalten hätten, weshalb er um sein Leben gefürchtet habe,
E-3193/2016 dass der Beschwerdeführer als Beweismittel seinen irakische Nationalitätenausweis sowie seinen Führerschein zu den Akten gab, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 15. April 2016 – eröffnet am 19. April 2016 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass das SEM seinen ablehnenden Entscheid vorwiegend mit der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Fluchtgründe des Beschwerdeführers begründete, weil angesichts der im vorliegenden Länderkontext gegebenen strikten soziokulturellen Rahmenbedingungen als realitätsfremd erscheine, soweit der Beschwerdeführer behaupte, er habe seine Geliebte im Haus besucht, wo sie mit ihrem Ehemann und dessen Familie gelebt habe, dass insbesondere die Vorbringen unglaubhaft seien, er habe bei diesem Besuch mit seiner Geliebten geschlafen, und er wisse nicht wie ihr Ehemann heisse, dass im Übrigen wenig wahrscheinlich sei, dass er innerhalb nur eines Monats über den Landweg in die Schweiz gelangt sein wolle, zumal dafür Geldmittel beschafft, der Reiseweg erkundet und ein Schlepper gefunden werden müsse, dass der Vollzug der Wegweisung in die von der kurdischen Regionalregierung kontrollierte nordirakische Provinz Dohuk nach wie vor als grundsätzlich zumutbar eingestuft werde und es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden Mann mit einem funktionierenden Beziehungsnetz in seinem Heimatstaat handle, womit auch keine individuellen Gründe gegen seine Rückkehr sprechen würden, dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 19. Mai 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Asylgewährung, eventualiter die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung beantragte, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) ersuchte,
E-3193/2016 dass er zur Begründung seiner Anträge vorbrachte, das SEM sei ohne nähere Begründung von der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen ausgegangen, dass, entgegen der Ansicht des SEM, der Beschwerdeführer beim Besuch seiner Geliebten von den Bewohnern ihres Wohnquartiers durchaus auch als Familienangehöriger hätte wahrgenommen werden können, und es ausserdem nicht als realitätsfremd zu werten sei, dass seine Geliebte ihm den Namen ihres Ehemannes vorenthalten habe, dass sich schliesslich auch das Argument des SEM hinsichtlich der Reisedauer als untauglich erweise, zumal sich infolge der aktuellen Fluchtwelle aus dem mittleren Osten die Reisedauer drastisch verändert habe, weil immer mehr Schlepper präsent seien, dass weiter das SEM das detaillierte und differenzierte Aussageverhalten des Beschwerdeführers sowie die lebensnah und emotional ausgefallenen Aussagen ausser Acht gelassen habe, dass der irakische Staat Selbstjustiz in Fällen von Ehebruch toleriere und weder willig noch fähig sei, solche Opfer zu schützen, weshalb der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen sei, dass er zumindest aber in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei, da sich die Lage im Nordirak wesentlich verändert habe, was auch durch das Bundesverwaltungsgericht in mehreren Urteilen von Ende 2014 / Anfang 2015 festgestellt worden sei (mit denen die Verfahren an das SEM zurückgewiesen worden seien), womit eine Rückkehr dorthin auch für den Beschwerdeführer als unzulässig und unzumutbar einzustufen sei, dass der Beschwerdeführer eine Kostennote seines Rechtsvertreters und eine Fürsorgebestätigung einreichte, dass das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer am 23. Mai 2016 den Eingang seiner Beschwerde bestätigte, und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
E-3193/2016 Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
E-3193/2016 dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass vorliegend die Argumentation der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu überzeugen vermag, dass angesichts des kulturellen Kontexts des Heimatlandes des Beschwerdeführers bereits erste Zweifel aufkommen bei seiner Behauptung, die Familie seiner Geliebten habe ihn zwar nicht akzeptiert, er habe aber dennoch während eineinhalb Jahren regelmässig mit ihr telefoniert, sie seien manchmal zusammen zum Markt oder etwas trinken gegangen und nach ihrer Heirat habe sich die Liebesbeziehung kaum verändert, sie hätten aber nicht mehr ausgehen können (vgl. SEM-Akten N 651 776, A12, F97 ff.), dass das Gericht insbesondere als lebensfremd erachtet, soweit der Beschwerdeführer seine Geliebte in ihrem Haus – Mitten in der Stadt B._______ – besucht haben will, wo sie mit der Familie ihres Ehemannes gelebt habe (vgl. SEM-Akten, A12, F60), dass, angesichts der im Irak üblichen Strafen für Ehebruch, insbesondere die unvorsichtige Vorgehensweise offensichtlich unglaubhaft erscheint, wonach an jenem Tag ein Schwager der Geliebten nur für unbestimmte Zeit das Haus verlassen habe (vgl. SEM-Akten, A12, F102: "[…] Am Mittag hat sie mich nochmal angerufen und sagte mir, dass die ganze Familie weg war, ausser C._______, der kleine Bruder, sei zuhause. Sie sagte, sie wird für ihn Mittagessen kochen und nach dem Mittag wird er sicher weggehen und ich soll dann nachhause kommen zu ihr. […]") und sie dementsprechend jederzeit mit seiner Rückkehr rechnen mussten, dass insgesamt im nordirakischen Kontext merkwürdig anmutet, dass sich der Beschwerdeführer vor der Rache des Ehemannes seiner Geliebten gefürchtet und sogleich das Land verlassen haben will, während sich dieser mit einem Gerichtstermin beim Richter betreffend einer Scheidung von seiner Ehefrau zufriedengegeben habe,
E-3193/2016 dass dasselbe für die angebliche Drohung des Schwiegervaters gilt, er wolle seine Tochter zur Wiederherstellung der Familienehre töten, warte damit aber bis nach der Scheidung (vgl. SEM-Akten, A12, F35), dass auch nicht nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer nicht wisse, wie der Ehemann seiner Geliebten heisse (vgl. SEM-Akten, A12, F85 f.: "Ich habe zwar nachgefragt und per Telefon mehrmals nach seinem Namen gefragt, aber sie wollten seinen echten Namen nicht erwähnen. Jedes Mal hat sie was anders gesagt."), zumal ihn dieser noch am Tag seiner Ausreise angerufen habe (vgl. SEM-Akten A12, F60), dass schliesslich keinen Sinn ergibt, dass sich der Beschwerdeführer in Istanbul, wo ihn niemand kennt, vor den Geschwistern seiner Geliebten gefürchtet haben will, da sich diese ständig dort aufhalten würden, dass bei der Konsultation der Anhörungsprotokolle auffällt, dass sich einige Antworten des Beschwerdeführers zwar in die Gesamtsituation einfügen lassen, sie aber konkret betrachtet konstruiert erscheinen und der ganze Vorfall als unplausibel zu werten ist, dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
E-3193/2016 beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass die allgemeine Menschenrechtslage in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers im aktuellen Zeitpunkt nicht generell unzulässig erscheint (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3737/2915 vom 14. Dezember 2015 E. 6.3 m.H.a. Urteil E-847/2014 vom 13. April 2015 E. 8.2.2), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
E-3193/2016 dass in der nordirakischen Autonomen Region Kurdistan (Region des "Kurdistan Regional Government", nachfolgend KRG) keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht (vgl. Referenzurteil vom 14. Dezember 2015, a.a.O. E. 7), dass der (…)-jährige Beschwerdeführer kurdischer Ethnie sein ganzes Leben in der Provinz Dohuk in der KRG-Region verbrachte, mit seinen Eltern sowie seinen (…) Geschwistern lebte und während dreier Jahre in einem (…) Reinigungsarbeiten ausführte, dass der Beschwerdeführer ein junger, gesunder Mann ohne familiäre Verpflichtungen ist und in seiner Heimatregion über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, womit nicht davon auszugehen ist, er gerate bei seiner Rückkehr aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, dass folglich weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung sowie um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abzuweisen sind, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 AsylG unabhängig von der finanziellen Situation des Beschwerdeführers nicht erfüllt sind,
E-3193/2016 dass der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-3193/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nach Art. 110a Abs. 1 AsylG wird abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Martina Stark
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