Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 14.05.2010 E-3191/2010

May 14, 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,622 words·~13 min·3

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach ...

Full text

Abtei lung V E-3191/2010 {T 0/2} Urteil v o m 1 4 . M a i 2010 Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter François Badoud; Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann. A._______, vertreten durch Jürg Walker, Fürsprecher, Solothurnerstrasse 101, 4600 Olten, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Italien (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 28. April 2010 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-3191/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge am 24. Dezember 2009 in die Schweiz einreiste und hier am 8. Januar 2010 ein Asylgesuch stellte, dass sie am 26. Januar 2010 vom BFM im Rahmen einer summarischen Anhörung im Empfangs- und Verfahrenzentrum (EVZ) Basel zu ihren Asyl- und Ausreisegründen befragt wurde, dass die Beschwerdeführerin dabei im Wesentlichen vortrug, sie sei bereits im August 1993 in der Schweiz gewesen, sei dann nach Italien gereist, wo sie für ein Projekt _______ in Italien engagiert worden sei, dass sie im Rahmen dieses Projektes _______ im Jahr 2000 nach Eritrea zurückgekehrt sei, dass dieses Projekt von den eritreischen Behörden abgelehnt worden sei, worauf die Beschwerdeführerin Schwierigkeiten bekommen habe, was sie veranlasst habe, am 30. Oktober 2009 auf dem Luftweg nach Italien zu reisen, dass sie in Italien eine bis ins Jahr 2014 gültige Aufenthaltsgenehmigung („permesso di soggiorno“) sowie eine unbefristete „carta di soggiorno“ erhalten habe, dass sie Italien verlassen habe, weil sie dort zwei Unfälle (mit dem Fahrrad und mit dem Bus) erlitten habe, was ihre Bewegungsfähigkeit eingeschränkt habe, dass der Beschwerdeführerin im Rahmen der Befragung vom 26. Januar 2010 das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Verfahrenszuständigkeit Italiens und zu einer allfälligen Wegweisung dorthin gewährt wurde, dass die Beschwerdeführerin dabei festhielt, sie habe in Italien nebst der Aufenthaltsberechtigung auch materielle und medizinische Hilfe, hingegen keine moralische oder seelische Unterstützung erhalten, weshalb sie nicht länger in Italien habe verbleiben, sondern zu ihren in der Schweiz lebenden Geschwister habe reisen wollen, E-3191/2010 dass die italienischen Behörden („Ministero dell'Interno, Unità Dublino“) mit Schreiben vom 29. März 2010 einer Rückübernahme der Beschwerdeführerin ausdrücklich zugestimmt haben, dass der Rechtsvertreter mit Schreiben vom 22. April 2010 dem BFM seine Mandatierung angezeigt und dabei gleichzeitig um Durchführung einer Anhörung ersucht hat, dass er dabei gleichzeitig auf die Behinderung der Beschwerdeführerin und ihre damit einhergehende Verletzlichkeit hingewiesen und um die Ausübung des Selbsteintrittsrechts im Dublin-Verfahren ersucht hat, dass das BFM mit Verfügung vom 28. April 2010 gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat sowie deren Wegweisung aus der Schweiz nach Italien und den Vollzug anordnete, dass diese Verfügung dem Rechtsvertreter am 29. April 2009 eröffnet wurde, dass aus der Begründung des BFM hervorgeht, dass Italien gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA], SR 0.142.392.68) sowie das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (SR 0.362.32) für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführerin zuständig sei, dass das BFM im Weiteren auf die am 29. März 2010 erfolgte Zustimmung zur Übernahme der Beschwerdeführerin durch Italien, auf die bis ins Jahr 2014 gültige Aufenthaltsberechtigung der Beschwerdeführerin und auf die bereits in Italien gewährte medizinische und finanzielle Unterstützung verwies, E-3191/2010 dass das Bundesamt weiter ausführte, die Beschwerdeführerin könne sich nicht auf den aus Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) fliessenden Schutz des Familienlebens berufen, zumal lediglich die sogenannte Kernfamilie darunter erfasst werde und nicht die Beziehung zwischen Geschwistern, dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung (Art. 19 Abs. 3 Dublin II-VO) oder Verlängerung (Art. 19 Abs. 4 Dublin- II-VO) – bis spätestens zum 29. September 2010 zu erfolgen habe, dass die im Rahmen des rechtlichen Gehörs gemachten Einwände der Beschwerdeführerin gegen eine Rückführung nach Italien nicht gegen eine Zuständigkeit Italiens und eine Wegweisung dorthin sprächen, da Italien zur Übernahme verpflichtet und zudem ein Rechtsstaat mit sozialen Hilfsstrukturen sei, die die Beschwerdeführerin nötigenfalls beanspruchen könne, dass im Übrigen keine Hinweise einer Verletzung von Art. 3 EMRK bestünden, dass die Beschwerdeführerin in einen Drittstaat reisen könne, in welchem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) finde und somit das Non-Refoulement-Gebot hinsichtlich ihres Heimatstaates nicht zu prüfen sei, dass Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG gestützt auf Art. 107a AsylG keine aufschiebende Wirkung zukomme, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. Mai 2010 beantragte, die BFM-Verfügung vom 28. April 2010 sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, in Ausübung ihres Selbsteintrittsrechts auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin einzutreten, es sei eine vorläufige Aufnahme zu gewähren, die unentgeltliche Rechtspflege inklusive -verbeiständung sei zu gewähren, und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, dass sie zur Begründung im Wesentlichen geltend machte, der Sachverhalt sei nur unvollständig und unrichtig festgestellt worden, nach- E-3191/2010 dem lediglich eine Anhörung zur Person und keine eigentliche Anhörung zu den Asylgründen stattgefunden habe, dass sich die Umstände der durchgeführten Kurzanhörung (zeitliche Verzögerung der Befragung, schlechte Stimmung zwischen dem Dolmetscher und der Beschwerdeführerin) negativ auf die Befragung ausgewirkt hätten, dass das BFM im Weiteren ohne Angabe von Gründen darauf verzichtet habe, von seinem Ermessen Gebrach zu machen und das Selbsteintrittsrechts gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO auszuüben, obwohl die Beschwerdeführerin auf ihren schlechten Gesundheitszustand und auf die Notwendigkeit der Unterstützung durch ihre Geschwister verwiesen habe, dass sich die Beschwerdeführerin am Befreiungskampf Eritreas beteiligt und dabei als Angehörige des Militärs eine Kopfschussverletzung erlitten habe, dass diesbezüglich zu befürchten sei, dass die Beschwerdeführerin ihre Aufenthaltsberechtigung in Italien verliere, nachdem sie den dortigen Behörden gegenüber jeweils ausgesagt habe, diese Schussverletzung als Zivilperson erlitten zu haben, dass angesichts der in Italien erlittenen Unfälle eine Rückkehr nach Italien für die Beschwerdeführerin unzumutbar sei, dass sich die Beschwerdeführerin auf den Schutz des Familienlebens i.S. von Art. 8 EMRK berufe, weil sie auf die Unterstützung ihrer in der Schweiz lebenden Geschwister angewiesen sei, dass das Bundesverwaltungsgericht mittels vorsorglicher Massnahme vom 4. Mai 2010 den Vollzug der Wegweisung einstweilen aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 6. Mai 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eingingen, E-3191/2010 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Verfügung des BFM vom 28. April 2010 am Folgetag eröffnet wurde, dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), E-3191/2010 dass ferner der prozessuale Antrag betreffend Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mit vorliegendem Direktentscheid in der Hauptsache hinfällig wird, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 DAA i.V.m. Art. 29a Abs. 1 der Asylverordnung vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV1, SR 142.311) die Prüfung der staatsvertraglichen Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuches nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin II-VO) zu erfolgen hat, dass Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG weiter voraussetzt, dass der staatsvertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden Person zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 AsylV1), dass, sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat gestellt wurde, das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird (Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-VO), wobei die Kriterien in der in Kapitel III der Dublin-II-VO genannten Rangfolge anzuwenden sind sowie von der Situation, die zum Zeitpunkt besteht, in dem der Asylbewerber erstmals seinen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, auszugehen ist (Art. 5 Abs. 1 und 2 Dublin-II-VO), E-3191/2010 dass den Akten zu entnehmen ist, dass sich die Beschwerdeführerin bereits in Italien aufgehalten hat, dass die italienischen Behörden das Ersuchen der Schweizer Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführerin am 29. März 2010 positiv beantwortet haben respektive der Rückübernahme zugestimmt haben, dass das BFM seinen Nichteintretensentscheid überzeugend sowie gesetzes- und praxiskonform begründet hat und zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf vorstehende zusammenfassende Darlegung dieser Erwägungen sowie im Detail auf den diesbezüglichen Inhalt der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass der Inhalt der Beschwerde offensichtlich zu keiner anderen Einschätzung führt, zumal die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asylverfahrens von der Beschwerdeführerin im Grundsatz nicht bestritten wird, dass im Rahmen des Nichteintretensverfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG (Dublin-Verfahren) keine einlässliche Prüfung der Flüchtlingseigenschaft stattfindet und von Gesetzes wegen auch keine einlässliche Anhörung zu den Asylgründen vorgesehen ist (vgl. dazu Art. 36 AsylG), sondern der asylsuchenden Person das rechtliche Gehör im Hinblick auf eine Dublin-Rücküberstellung zu gewähren ist (vgl. Art. 36 Abs. 2 AsylG), dass sich bei dieser Sachlage die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe zur Notwendigkeit einer einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen in einem Dublin-Verfahren als unbehelflich erweisen, weshalb der Antrag auf Durchführung einer weiteren Anhörung abgewiesen wird, dass keine Gründe vorliegen, die einen Selbsteintritt des BFM gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO nahegelegt hätten, dass sich die derzeitige Gesundheitssituation der Beschwerdeführerin nicht derart präsentiert, dass davon auszugehen wäre, dass sie zur Bewältigung ihres Lebensalltags auf die intensive und dauernde Unterstützung von Angehörigen oder anderer Personen angewiesen wäre, E-3191/2010 dass die Beschwerdeführerin explizit zu Protokoll gegeben hat, dass sie während ihres mehrjährigen Aufenthaltes in Italien ihren Lebensunterhalt selbst bestritten habe (vgl. A2, S. 4), dass der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in Italien ein Fahrradunglück und einen Unfall in einem Bus erlitten hat, für sich alleine betrachtet, keinen Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz darstellt, dass zwar nicht ausgeschlossen werden kann, dass Asylsuchende in Italien bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zu medizinischer Infrastruktur gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein können, dass die Beschwerdeführerin ausdrücklich angegeben hat, dass ihr persönlich materielle, namentlich medizinische, Unterstützung in Italien gewährt worden sei (vgl. A2, S. 6), dass Italien sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK ist, dass keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, wonach sich Italien nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen hält, dass die Einwände der Beschwerdeführerin, ihr drohe eine Rückschiebung nach Eritrea, daran nichts ändern, da Italien verpflichtet war und ist, allfällige Einwände der Beschwerdeführerin gegen eine Rückschaffung in ihr Heimatland auf deren Begründetheit hin zu prüfen, dass Dublin-Rückkehrende betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass die Organisation "Arci con Fraternità" seit dem 1. Januar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom) organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung anbietet, dass die Beschwerdeführerin weder im Rahmen des ihr gewährten rechtlichen Gehörs noch auf Beschwerdeebene hinreichend bestimmte Vorbehalte gegen eine Rückkehr nach Italien geltend machte, weshalb E-3191/2010 keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten würde, dass dem Bundesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte vorliegen, dass sich die Beschwerdeführerin in einem kritischen Gesundheitszustand befinden würde, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.v.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass sich die Frage nach dem Bestehen von Wegweisungsvollzugshindernissen regelmässig bereits als Voraussetzung (und nicht erst als Regelfolge) des Nichteintretensentscheids darstellt, und demnach im Rahmen der Prüfung eines allfälligen Selbsteintritts zu beantworten ist, dass das Selbsteintrittsrecht vorliegend, wie ausgeführt, nicht zur Anwendung gelangt, und dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht angeordnet hat, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, E-3191/2010 dass sich die Beschwerdebegehren als aussichtslos darstellten und dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive -verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG demzufolge abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-3191/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive -verbeiständung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann Versand: Seite 12

E-3191/2010 — Bundesverwaltungsgericht 14.05.2010 E-3191/2010 — Swissrulings