Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-319/2019
Urteil v o m 11 . November 2020 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…), Sri Lanka, amtlich verbeiständet durch MLaw Cora Dubach, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. Dezember 2018 / N (…).
E-319/2019 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer − ein Tamile mit letztem Wohnsitz in B._______ (C._______) − reiste am (…) Juni 2016 in die Schweiz ein und stellte am 22. Juni 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ ein Asylgesuch. Am 28. Juni 2016 fand seine summarische Befragung zur Person (BzP) im EVZ und am 5. Dezember 2018 die Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. B. B.a Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, sein Onkel mütterlicherseits E._______ (Rebellenname: F._______) sei (…) der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gewesen. Während der Zeit des Friedensabkommens (2002 bis 2005, Anmerkung des Gerichts) habe dieser sich bei seiner (des Beschwerdeführers) Familie in G._______ aufgehalten und von ihrem Haus aus (…) für die LTTE erledigt. Da er (Beschwerdeführer) gut singen, reden und schauspielern könne, habe sein Onkel veranlasst, dass er von der Kulturabteilung der LTTE engagiert worden sei. Für diese habe er von 2004 bis (…) 2005 an Strassentheatern mitgewirkt und Reden gehalten. Im (…) 2005 sei sein Onkel an den Folgen von Verletzungen gestorben. In der Folge hätten das Militär und das CID (Criminal Investigation Department) begonnen, in G._______ Razzien durchzuführen. Sie hätten auch das Haus seiner Familie durchsucht und dabei viele Fotos seines Onkels mitgenommen. Im (…) oder (…) 2007 sei er vom Militär zum Verhör in ein Camp in H._______ vorgeladen und zu seinen Aktivitäten sowie zu der Tätigkeit seines Onkels befragt worden. Sein Vater sei ebenfalls mitgenommen und verhört worden. Aus diesem Grund habe der Vater Passierscheine organisiert; sie seien innert einem Monat nach den Verhören (vgl. Protokoll BzP A5 S. 8) respektive etwa zwei oder drei Monate nach ihren Befragungen (vgl. Protokoll Anhörung A27 S. 9 F54) zusammen nach Colombo gereist, wo sie sich in einer Lodge aufgehalten hätten. Dort hätten die Sicherheitskräfte auch regelmässig Kontrollen durchgeführt, und nach einiger Zeit hätten sie begonnen, Leute mitzunehmen, die verdächtigt worden seien, mit den LTTE zu tun zu haben. Auch er und sein Vater seien kontrolliert und befragt worden. Aus Angst vor weiteren Repressalien sei sein Vater im (…) 2008 nach G._______ zurückgekehrt. Er selber sei nach I._______ gegangen, wo er bei entfernten Verwandten gelebt habe. Da der Dorfvorsteher ihm keine Aufenthaltserlaubnis habe geben wollen, habe er sich einen Monat später zu Bekannten in J._______ im Vanni-Gebiet begeben. Als die sri-
E-319/2019 lankische Armee vorgerückt sei, seien er und die Familie, mit der er zusammengelebt habe, zunächst geflüchtet und hätten sich schliesslich im (…) 2009 der Armee in K._______ ergeben. Sie seien zuerst nach L._______ und dann nach I._______ gebracht worden, wo er aufgrund einer bei der Flucht erlittenen Verletzung vom Militär ins Spital gebracht worden sei. Die Familie, mit welcher er zusammengelebt habe, habe schliesslich seine Freilassung erreichen können, und im (…) 2009 sei er zu seiner Familie nach G._______ zurückgekehrt. Dort habe er zunächst keine Probleme mehr gehabt. Im Januar 2016 sei er jedoch erneut vom Militär ins Camp in H._______ vorgeladen und während mehrerer Stunden verhört sowie geschlagen worden. Es sei ihm auch angedroht worden, ihn in ein Rehabilitationsprogramm zu schicken. Sie hätten ihn zur Tätigkeit seines Onkels befragt, insbesondere dazu, mit wem dieser zusammengearbeitet habe und wo er Geld versteckt habe. Er habe diese Fragen nicht beantworten können, weil er von diesen Dingen keine Kenntnisse gehabt habe. Dies hätten ihm die Armeeangehörigen aber nicht geglaubt. Sein Vater sei ebenfalls ins Camp mitgenommen und befragt worden. In der Folgezeit seien wiederholt Militärangehörige und ihm unbekannte Personen in Zivil zu ihnen nach Hause gekommen und hätten ihn sowie seine Eltern zum Onkel befragt. Diese Behelligungen hätten ihn psychisch stark belastet, und er sei deswegen schon in Sri Lanka in psychologischer Behandlung gewesen. Schliesslich habe seine Familie entschieden, ihn ins Ausland zu schicken. Am (…) 2016 sei er in Begleitung einer Schlepperin mit auf eine andere Identität lautenden Reisepapieren per Flugzeug nach N._______ gereist, von wo er in einem Auto und zu Fuss in die Schweiz weitergereist sei. Auch nach seiner Ausreise hätten die Sicherheitskräfte sich mehrmals bei seiner Familie nach ihm erkundigt. Nachdem seine Angehörigen mit Fotos belegt hätten, dass er im Ausland sei, sei ihnen gesagt worden, er solle sich melden, sobald er wieder zu Hause sei. Sein Vater sei einmal von Angehörigen der Polizei oder des CID so heftig gegen eine Wand gestossen worden, dass er sich deswegen im Spital habe behandeln lassen müssen. Kurz nach dem letzten Besuch der Sicherheitskräfte bei seiner Familie sei auch sein Bruder von unbekannten Leuten auf der Strasse zusammengeschlagen worden. Er und seine Familie würden vermuten, dass dieser Vorfall in Zusammenhang mit der Suche nach ihm stehe. Schliesslich habe auch einer seiner Cousins Probleme wegen des Onkels E._______ bekommen und sei deswegen ins Ausland gegangen. Im Übrigen habe er in der Schweiz zwei- oder dreimal an exilpolitischen Veranstaltungen teilgenommen.
E-319/2019 B.b Zum Beleg seiner Vorbringe reichte der Beschwerdeführer folgende Dokumente ein: − Identitätskarte in Kopie − Arztbericht der Psychiatrischen Dienste N._______ vom 31. Oktober 2018 − beglaubigte Kopie des Geburtsscheins − Geburtsurkunden der Mutter und des Onkels (Originale, inklusive Übersetzung) − Todesurkunde des Onkels (Original, inklusive Übersetzung) − drei Todesanzeigen des Onkels − mehrere Fotos des Onkels und von seiner Beerdigung − Arztbericht (Diagnosis Ticket) betreffend den Vater vom (…) 2016 (Kopie) − Arztbericht (Diagnosis Ticket) und Fotos der Verletzungen des Bruders − zwei Fotos des Beschwerdeführers, aufgenommen bei Veranstaltungen in der Schweiz C. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2018 (eröffnet am 18. Dezember 2018) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. D.a Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 17. Januar 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm als Folge davon die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. D.b Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel ein: − ärztlicher Bericht der Psychiatrischen Dienste N._______ vom 15. Januar 2019 (betreffend den Beschwerdeführer)
E-319/2019 − drei Bestätigungen des (…) Hospital H._______ beziehungsweise des (…) Hospital G._______ betreffend Spitalaufenthalte des Vaters und des Bruders − Führerschein des Bruders (Kopie) − Brief der Mutter vom 11. Januar 2019 − Passkopie der Mutter − französische Aufenthaltsbewilligung und Identitätskarte eines Cousins, dem dort Asyl gewährt wurde − Unterstützungsschreiben eines katholischen Priesters der (…) Church, H._______, vom 9. Januar 2019 − drei Online-Zeitungsartikel E. Mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2019 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um unentgeltliche Verbeiständung gemäss aArt. 110a AsylG gut, ordnete antragsgemäss dem Beschwerdeführer seine Rechtsvertreterin, MLaw Cora Dubach, als unentgeltliche Rechtsbeiständin bei und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist die in Aussicht gestellten Übersetzungen der mit der Beschwerdeeingabe eingereichten fremdsprachigen Beweismittel in eine Amtssprache nachzureichen. F. Mit Eingabe vom 7. Februar 2019 wurden Übersetzungen des Briefs der Mutter sowie von zwei Online-Zeitungsartikeln nachgereicht. G. Mit Instruktionsverfügung vom 12. Februar 2019 lud der Instruktionsrichter das SEM zur Vernehmlassung ein. H. In ihrer Vernehmlassung vom 22. Februar 2019 heilt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Mit Eingabe vom 8. März 2019 machte der Beschwerdeführer von dem ihm (mit Instruktionsverfügung vom 26. Februar 2019) eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch, wobei er vollumfänglich an den Ausführungen in der Beschwerdeeingabe festhielt.
E-319/2019 J. Mit Eingaben seiner Rechtsbeiständin vom 7. Juni 2019, 3. Januar 2020 und 24. Juli 2020 liess der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu den Akten reichen (ärztliche Berichte der Psychiatrischen Dienste N._______ vom 17. Mai 2019 und 27. Dezember 2019, Bericht "Gotabaya Rajapaksa’s Präsidentschaft – Menschenrechte unter Beschuss", aktualisiert am 2. Januar 2020, Arztbericht von O._______, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, P._______, vom 12. Juli 2020). Ferner wurde auf seine Traumatisierung, die in Sri Lanka stattgefunden habe, hingewiesen und auf die allgemeine Situation in Heimatstaat des Beschwerdeführers.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E-319/2019 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Zur Begründung ihrer Verfügung führte die Vorinstanz Folgendes aus: 3.1.1 Es gebe Anlass zu Zweifeln an den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Aktivitäten für die LTTE in den Jahren 2004 bis 2005. Es erstaune, dass er zwar Fotos seines Onkels, nicht aber solche seiner eigenen kulturellen Aktivitäten für die LTTE habe einreichen können, zumal er angegeben habe, es gebe viele gemeinsam Aufnahmen von ihm und seinem Onkel. Seine Aussagen zum Verbleib dieser Fotos würden nicht überzeugen. Ferner sei auch die vom Beschwerdeführer aus seinem Engagement für die LTTE abgeleitete Verfolgung durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte als unglaubhaft zu erachten. Er habe bei der BzP angegeben, zur Befragung im Jahr 2007 von den Sicherheitskräften ins Camp mitgenommen worden zu sein, während er in der Anhörung zu Protokoll gegeben habe, sich nach Erhalt einer Vorladung selber ins Camp begeben zu haben. Zudem habe er bei der BzP vorgebracht, sein Vater sei einige Tage später ebenfalls zu einer Befragung mitgenommen worden; in der Anhörung habe er jedoch ausgesagt, der Vater sei am selben Tag wie er befragt worden. Widersprüchliche Aussagen habe der Beschwerdeführer schliesslich auch zum Zeitpunkt der geschilderten Flugreise nach Colombo gemacht. Diese Ungereimtheiten habe er nicht überzeugend auszuräumen vermocht. Seine widersprüchlichen, ungereimten und unsubstanziierten Aussagen würden zum Schluss führen, dass es sich hierbei um einen konstruierten Sachverhalt handle. Im Weiteren erscheine es angesichts des erheblichen Verfolgungsinteresses der sri-lankischen Behörden und Sicherheitskräfte an LTTE-Unterstützern als unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer wiederholt mitgenommen und befragt, aber trotzdem immer wieder freigelassen worden sei. Dies ergebe auch vor dem Hintergrund, dass er anschliessend angeblich wiederholt zu Hause aufgesucht worden sei, keinen Sinn. Ebenso habe der Beschwerdeführer das plötzliche Verfolgungsinteresse der Behörden an ihm im Jahre 2016 nicht plausibel zu erklären vermocht. Falls ein solches aufgrund neuer Erkenntnisse aufgekommen wäre, wäre er nicht ohne vertiefte Untersuchungsmassnahmen wieder auf freien Fuss gesetzt worden. Die realitätsfremden Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Verfolgungssituation würden die Folgerung stützen, dass die angebliche Verfolgung in seinem Heimatstaat wegen Kontakten zu den LTTE nicht glaubhaft sei.
E-319/2019 3.1.2 Die eingereichten Beweismittel vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Der Arztbericht betreffend den Vater des Beschwerdeführers enthalte keine Aussagen zu den Ursachen der festgestellten Verletzungen, weshalb diesem Dokument kein Beweiswert in Bezug auf eine Verfolgung in Sri Lanka beigemessen werden könne. Ebenso sei durch das Arztzeugnis seines Bruders nicht belegt, dass dieser von Angehörigen der sri-lankischen Sicherheitskräfte zusammengeschlagen worden sei. Betreffend den Hinweis der Hilfswerksvertretung (HWV) bei der Anhörung auf eine Traumatisierung des Beschwerdeführers und das eingereichte psychiatrische Zeugnis sei festzustellen, dass er nicht glaubhaft gemacht habe, bei einer Mitnahme durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte gefoltert worden zu sein. Eine Traumatisierung durch die allgemeine Bürgerkriegslage in Sri Lanka und die Flucht ins Vanni-Gebiet könne zwar nicht ausgeschlossen werden. Die Aussagefähigkeit des Beschwerdeführers scheine aber nicht eingeschränkt gewesen zu sein; er habe seine Asylgründe flüssig, zeitlich geordnet und inhaltlich stimmig schildern können. Weder der Arztbericht noch die Beobachtungen der HWV würden eine Rechtfertigung oder Erklärung der Widersprüche und Ungereimtheiten in seinen Asylvorbringen liefern. 3.1.3 Da der Beschwerdeführer nicht glaubhaft habe darlegen können, in der Vergangenheit wegen einer tatsächlichen oder vermeintlichen LTTE- Unterstützung asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein, könne er auch keine Furcht vor einer entsprechenden Verfolgung in Zukunft geltend machen. Im Weiteren sei aufgrund der Aktenlage nicht von einem intensiven oder exponierten exilpolitischen Engagement des Beschwerdeführers auszugehen. Die eingereichten Fotos würden ihn nur bei massentypischen Aktivitäten ohne besondere Funktion zeigen. Demnach sei auch hieraus nicht auf eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka zu schliessen. Zwar würden die sri-lankischen Behörden gegenüber zurückkehrenden Person tamilischer Ethnie erhöhte Wachsamkeit zeigen. Die ethnische Zugehörigkeit des Beschwerdeführers und seine Landesabwesenheit seien aber nicht per se geeignet, Verfolgungsmassnahmen auszulösen. Eine zu erwartende Befragung, die allfällige Eröffnung eines Strafverfahrens wegen der illegalen Ausreise sowie Kontrollmassnahmen am Herkunftsort würden auch keine asylrelevante Verfolgung darstellen. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von den Behörden als Person eingestuft werde, die besonders enge Beziehungen zu den LTTE gepflegt habe.
E-319/2019 3.1.4 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) habe mehrfach festgestellt, es sei nicht in genereller Weise davon auszugehen, dass zurückkehrenden Tamilinnen und Tamilen in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung drohe; zudem würden sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Er verfüge in seinem Herkunftsort im District G._______ über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz und gemäss seinen Angaben habe seine Familie nie wirtschaftliche Probleme gehabt. Aufgrund dessen sowie der persönlichen Fertigkeiten des Beschwerdeführers seien die Voraussetzungen für einen erfolgreichen Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz gegeben. Der Wegweisungsvollzug des jungen, gesunden und alleinstehenden Beschwerdeführers erweise sich demnach auch als zumutbar. 3.2 3.2.1 In der Beschwerde wurde zum Sachverhalt ergänzend ausgeführt, der Onkel des Beschwerdeführers sei auch international vernetzt gewesen und habe gut über (…) der LTTE Bescheid gewusst. Es sei davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden über die Tätigkeit des Onkels und dessen Umfeld genau im Bilde seien. Er (Beschwerdeführer) habe zahlreiche freundschaftliche Kontakte zu Freunden seines Onkels gepflegt. Das plötzliche Wiederauftauchen der CID-Agenten im Jahre 2016 sei darauf zurückzuführen gewesen, dass in den Jahren zuvor zahlreiche ehemalige LTTE-Mitglieder zum sri-lankischen Militär übergelaufen seien und diesem – teilweise unter Folter – Informationen preisgegeben hätten. Darunter sei ein Mann namens Q._______ gewesen, welcher auch im (…) der LTTE tätig gewesen sei und viel über seine Familie gewusst habe. Dass die srilankischen Sicherheitskräfte auch nach dem erneuten Verhör im Jahr 2016 nicht von ihm abgelassen hätten, sei auf zwei Ereignisse zurückzuführen: Einerseits sei im (…) 2016 ein ranghohes ehemaliges LTTE-Mitglied festgenommen worden, welches in seiner unmittelbaren Nachbarschaft gelebt habe. Andererseits habe die sri-lankische Armee ehemalige LTTE-Mitglieder landesweit aufgerufen, sich bis (…) 2016 für Abklärungen zu melden. Es sei davon auszugehen, dass die Armee durch diese beiden Massnahmen zusätzliche Informationen über seinen Onkel erhalten habe, was zu einem erhöhten Verfolgungsinteresse an ihm (Beschwerdeführer) geführt habe. Ab (…) 2016 habe er sich aus Angst vor weiteren Nachstellungen nicht mehr zu Hause aufgehalten.
E-319/2019 3.2.2 Das schablonenhafte Vorgehen der Vorinstanz bei der Feststellung von Widersprüchen in seinen Aussagen widerspreche der Europäischen Menschenrechtskonvention und sei mit den anerkannten Grundsätzen der Beweiswürdigung nicht vereinbar. Es müsse berücksichtigt werden, dass die ihm vorgeworfenen Widersprüche die erste Befragung durch das srilankische Militär im Jahr 2007 betreffen würden, die mehr als zehn Jahre zurückliege. Zudem sei er in diesem Zeitpunkt erst (…)-jährig gewesen und habe in der Zwischenzeit traumatische Ereignisse durchlebt. Ferner handle es sich hierbei nicht um das zentrale Element seiner Verfolgungsvorbringen. Seine Aussagen in der Anhörung betreffend die Umstände, unter denen er sich im Jahr 2007 zur Befragung ins Camp begeben habe, stünden nicht im Widerspruch zu seiner diesbezüglichen Darstellung in der BzP, sondern würden eine detailliertere Schilderung dieses Ereignisses darstellen. Bezüglich des Zeitpunkts der Befragung seines Vaters im Camp H._______ sei es bei der Anhörung zu einem Missverständnis gekommen; er habe die Frage, mit welcher die Befragerin den Widerspruch in seinen diesbezüglichen Aussagen habe aufklären wollen, nicht verstanden. Es müsse zudem seine psychische Verfassung berücksichtigt werden, habe er doch selber darauf verwiesen, dass er psychisch angeschlagen sei und eventuell gewisse Tatsachen verwechselt habe. In der Anhörung habe er darauf hingewiesen, dass er sich nicht mehr daran erinnern könne, wieviel Zeit zwischen dem Verhör im Jahre 2007 und der Reise mit seinem Vater nach Colombo vergangen sei, und habe damit den gerügten Widerspruch in seinen diesbezüglichen Aussagen erklärt. Der Inhalt seiner Vorbringen müsse unter Berücksichtigung seiner spezifischen Fähigkeiten und der Komplexität der vorgebrachten Geschehnisse bewertet werden. Traumatisierten Personen falle es namentlich schwer, Zeitperioden chronologisch zu schildern. Seine Ausführungen seien in Anbetracht der Umstände als quantitativ und qualitativ ausgeprägt zu bewerten. Der Vorwurf, seine Ausführungen würden nicht den allgemeinen Erfahrungswerten oder der Logik des Handelns entsprechen, sei bedenklich und erfülle die Voraussetzungen an ein fair geführtes Asylverfahren nicht. Über angebliche Handlungsmuster zu urteilen, sei aufgrund der teilweise diametral verschiedenen kulturellen Hintergründe verfehlt. Die Befragerin bei der Anhörung sei anscheinend über die in Sri Lanka vorherrschende Situation nur wenig aufgeklärt gewesen. 3.2.3 Er habe bereits in der Anhörung erklärt, weshalb er von den Sicherheitskräften mitgenommen und befragt, aber danach wieder freigelassen worden sei, sowie weshalb im Jahr 2016 das Verfolgungsinteresse an ihm
E-319/2019 plötzlich wieder aufgeflammt sei. Das Militär und das CID hätten ihn jederzeit wieder einfangen können, weil sie seinen Wohnort gekannt hätten. Zudem sei er nach seiner Freilassung observiert worden. Es sei davon auszugehen, dass die Behörden sich erhofft hätten, dadurch zusätzliche Informationen zu erhalten. Darüber hinaus habe das CID in dieser Zeit laufende Ermittlungen angestellt und sei anscheinend zu neuen Informationen über seinen Onkel gelangt. Seine Aussagen würden ein kohärentes Bild der Verfolgungssituation ergeben. Er habe seine Verfolgungsgeschichte detailreich und plausibel dargelegt. Seine Vorbringen seien als überwiegend wahrscheinlich und damit glaubhaft zu bewerten. Dass die Vorinstanz Zweifel an diesen geäussert habe, weil er keine Beweismittel zu seinen Aktivitäten für die LTTE habe einreichen können, stelle eine Verletzung von Art. 7 AsylG dar, da gemäss dieser Bestimmung die Glaubhaftmachung genüge. Zudem habe er erklärt, wieso er keine Fotos seiner Tätigkeit mehr besitze. Auch in Bezug auf die eingereichten Arztberichte und die Fotos seines Bruders habe das SEM einen zu hohen Massstab an das Glaubhaftmachen angesetzt. 3.2.4 Er sei dadurch, dass er von den sri-lankischen Behörden wegen seiner Verbindung zu den LTTE gesucht, befragt und bedroht worden sei, zum Opfer gezielter asylrelevanter Verfolgung geworden. Wegen seiner besonderen Nähe zu seinem Onkel und seiner Tätigkeit für die LTTE-Kulturabteilung sei er besonders ins Augenmerk des CID geraten und intensiver als seine Familienangehörigen verfolgt worden. Er werde nach wie vor gesucht, weil die Behörden überzeugt seien, dass er immer noch über wertvolle Informationen über seinen Onkel verfüge. Die Gewaltbereitschaft der Behörden habe noch zugenommen; es scheine, dass sie über seine Flucht aufgebracht seien. Die Verfolgung habe eine Schwelle erreicht, die eine Asylgewährung rechtfertige und habe zu einem unerträglichen psychischen Druck geführt, der einen weiteren Verbleib im Heimatstaat verunmöglicht habe. Die Verfolgung stütze sich zudem auf ein asylrelevantes Motiv, und es sei von deren Aktualität auszugehen. Es gebe keinen Grund zur Annahme, die sri-lankischen Behörden hätten seine Verfolgung eingestellt. Im Weiteren könne sein Aufenthalt in der Schweiz, welche als Hort tamilischer Separatisten gelte, einen negativen Einfluss auf seine Verfolgungssituation haben, dies umso mehr, als er hier exilpolitisch aktiv gewesen sei. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die heimatlichen Behörden hierüber informiert seien. Im Weiteren sei die politische Lage in Sri Lanka instabil. Es sei davon auszugehen, dass seine Verfolger ungestraft bleiben würden. Schliesslich verfüge er über keine inländische Fluchtalternative.
E-319/2019 3.2.5 Die Einschätzung, ihm drohe in Sri Lanka keine gemäss Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung, sei nicht zutreffend; es gebe Grund zur Annahme, das ihm im Falle einer Rückkehr der Tod drohe. Diesbezüglich sei auch auf den Arztbericht vom 15. Januar 2019 zu verweisen, gemäss welchem sich seine psychische Verfassung deutlich verschlechtert habe. Der Bericht spreche sich gegen eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat aus. 3.3 Die Vorinstanz stellte sich in ihrer Vernehmlassung auf dem Standpunkt, es gelinge dem Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift nicht, die in der angefochtenen Verfügung aufgezeigten Widersprüche und Ungereimtheiten überzeugend zu entkräften. Bei seinen Ausführungen handle es sich im Wesentlichen um einen Versuch der Anpassung des Sachverhalts. An der Gesamteinschätzung vermöchten auch mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Die medizinischen Unterlagen würden keine Aussagen zum Grund der festgestellten gesundheitlichen Probleme des Vaters enthalten. Das Schreiben eines Kirchenvertreters vom 9. Januar 2019 sowie der Brief der Mutter des Beschwerdeführers hätten Gefälligkeitscharakter und somit keinen Beweiswert. Der Bericht der Psychiatrischen Dienste N._______ vom 15. Januar 2019 stütze sich hinsichtlich der Gründe für das attestierte Trauma vollumfänglich auf die Angaben des Beschwerdeführers ohne diese kritisch zu hinterfragen und könne demnach die Beurteilung der Asylvorbringen durch die Asylbehörden nicht widerlegen. Auch dieses Dokument habe keine Beweiskraft hinsichtlich der geltend gemachten Verfolgung. 3.4 3.4.1 In der Replik hielt der Beschwerdeführer daran fest, dass in der Beschwerdeeinabe die Argumentation der Vorinstanz vollumfänglich widerlegt worden sei und er seine Verfolgungsgeschichte glaubhaft habe darlegen können. Aus dem Arztzeugnis der Psychiatrischen Dienste N._______ vom 15. Januar 2019 gehe hervor, dass er Schwierigkeiten habe, sich zu konzentrieren und Erinnerungen abzurufen, was bei der Entscheidfindung berücksichtigt werden müsse. Die Diagnose in diesem durch Fachpersonen erstellten Bericht könne nicht ohne weiteres in Frage gestellt werden, und sei ein Indiz für die Wahrheit seiner Vorbringen. Die Bestätigungsschreiben zweier Spitaldirektoren betreffend seinen Vater würden dessen Hospitalisierung bestätigen und damit seine Vorbringen untermauern ebenso wie die Schreiben seiner Mutter und eines katholischen Priesters
E-319/2019 Schliesslich habe die Vorinstanz ignoriert, dass er mit der Beschwerdeeingabe noch weitere Beweismittel eingereicht habe, die geeignet seien, seine Vorbringen zu belegen. 3.4.2 In der ergänzenden Eingabe vom 3. Januar 2020 wurde namentlich darauf hingewiesen, dass der Rajapaksa-Clan, welcher nach den Wahlen vom 16. November 2019 die Macht übernommen habe, die ethnische Polarisierung voranreibe und verstärke. Die Lage spitze sich zu, und politische Gegner des Rajapaksa-Clans würden sich zunehmend in Gefahr fühlen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht
E-319/2019 widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Vorbringen sind substanziiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderungen stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer Anhörung, zwischen Anhörungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine Widersprüche aufweisen. Allerdings sollten kleine, marginale Widersprüche sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, zwar in die Gesamtbetrachtung einfliessen, jedoch nicht die alleinige Begründung für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.; ANNE KNEER und LINUS SONDEREGGER, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren – Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, in: ASYL 2/2015 S. 5). 5.2 Aussagewidersprüche zwischen den Protokollen der summarischen ersten Befragung und der einlässlichen Anhörung dürfen für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit herangezogen werden, wenn klare Angaben bei der Befragung zur Person in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von späteren Aussagen in der Anhörung zu den Asylgründen diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Empfangsstelle zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. EMARK 1993 Nr. 3). 6. 6.1 Es besteht kein Grund, die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die Kulturabteilung der LTTE in den Jahren 2004/2005 zu bezweifeln. Seine Ausführungen lassen indessen nicht darauf schliessen, dass die vorgebrachten Repressalien seitens der sri-lankischen Sicherheitskräfte mit dem ge-
E-319/2019 nannten Engagement im Kindesalter in Zusammenhang standen. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer das Verhör durch das Militär in H._______ im Jahr 2007 sowie die Flucht mit seinem Vater nach Colombo in den beiden Befragungen in den wesentlichen Zügen übereinstimmend geschildert. Die in der angefochtenen Verfügung gerügten Widersprüche betreffen in erster Linie die zeitliche Einordnung; sie sind zu relativieren in Anbetracht des grossen Zeitabstands zwischen den geschilderten Ereignissen und den beiden Befragungen im Rahmen des Asylverfahrens (neun respektive elf Jahre) sowie der schlechten psychischen Verfassung des Beschwerdeführers, welche namentlich Konzentrationsprobleme zur Folge habe (vgl. Bemerkung der HWV im Anhörungsprotokoll A27 sowie Arztzeugnisse der Psychiatrischen Dienste N._______ vom 31. Oktober 2018 und 15. Januar 2019). Anlass zu gewissen Zweifeln an diesen Verfolgungsmassnahmen besteht aber aufgrund des damals noch jugendlichen Alters des Beschwerdeführers. Letztlich kann die Frage der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen aber offengelassen werden, da jedenfalls ein hinreichender zeitlicher und sachlicher Kausalzusammenhang mit der Ausreise im Jahr 2016 zu verneinen ist, weshalb diesen keine asylrechtliche Relevanz beizumessen ist. Dasselbe gilt auch für die Vorkommnisse während der Aufenthalte des Beschwerdeführers in Colombo 2007/2008 sowie danach in I._______ und im Vanni- Gebiet, deren Glaubhaftigkeit von der Vorinstanz zu Recht nicht bestritten wurde. 6.2 6.2.1 Der Beschwerdeführer brachte ferner vor, er sei im Januar 2016 auf dem Armeeposten verhört worden, wobei von ihm Informationen über seinen Onkel verlangt worden seien. Danach sei er aus demselben Grund bis zu seiner Ausreise mehrmals zu Hause befragt worden, und die Sicherheitskräfte hätten ihn auch nach seiner Ausreise gesucht. Er war in dem Zeitraum, in dem er gemäss seiner Darstellung eine nahe Beziehung zu seinem verstorbenen Onkel pflegte, noch im Kindesalter, weshalb – auch aus Sicht der sri-lankischen Behörden ─ nicht zu erwarten wäre, dass er über relevante Kenntnisse von dessen Tätigkeit für die LTTE verfügt. Dementsprechend gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung zu Protokoll, er habe beim Verhör auf dem Armeeposten gesagt, dass er die ihm zu Geldverstecken und Bezugspersonen seines Onkels gestellten Fragen nicht beantworten könne (vgl. Akten SEM A15 S. 4 F15). Vor diesem Hintergrund erscheint es als unplausibel, dass die Verfolgungsmassnahmen
E-319/2019 durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte gegen ihn ungeachtet seines offensichtlich fehlenden Wissens andauerten. Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass diese sich in erster Linie auf die Eltern des Beschwerdeführers konzentriert hätten. Zweifel sind auch an der Darstellung anzubringen, dass seine Angehörigen nach seiner Ausreise in Zusammenhang mit der Suche nach ihm erhebliche Nachteile erlitten hätten. In dem "Diagnosis Ticket" betreffend die Behandlung des Vaters vom (…) 2016 bis (…) 2016 wird als Ursache der bei ihm festgestellten Verletzungen "fall from 15 feet height accidently" genannt (unfallbedingter Sturz aus viereinhalb Metern Höhe). Dies steht im Widerspruch zu der Aussage des Beschwerdeführers, sein Vater sei gegen eine Wand gestossen worden. Auch die im erwähnten Arztzeugnis beschriebenen Verletzungen ([…], […], […]) scheinen weit eher mit einem Sturz vereinbar zu sein als mit einem Stoss gegen eine Wand. Die zum Beleg der Verletzungen seines Bruders eingereichten Dokumente (Diagnosis Ticket, Fotos) geben keinen Aufschluss über die Verletzungs-ursache. Dass er im Zusammenhang mit der Suche nach dem Beschwerdeführer zusammengeschlagen worden sei, ist deshalb eine unbelegte Behauptung. 6.2.2 Die übrigen vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel sind nicht geeignet, seine Vorbringen zu untermauern. Den Dokumenten betreffend seinen Cousin lässt sich zwar entnehmen, dass dieser in Frankreich als Flüchtling anerkannt worden ist. Sie enthalten aber keine Informationen zu den Gründen hierfür. Ein konkreter Zusammenhang mit den Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers ist daher weder belegt noch wurde ein solcher substanziiert dargelegt. Dies trifft auch auf die eingereichten Zeitungsartikel zu, die sich allgemein mit der Situation ehemaliger LTTE-Kämpfer auseinandersetzen. Die Schreiben der Mutter sowie eines katholischen Priesters sind unter Würdigung der gesamten Aktenlage als Gefälligkeitsschreiben ohne relevanten Beweiswert zu bewerten. Auch die Fotos des Onkels und von dessen Beerdigung vermögen keine Verfolgung zu belegen. 6.2.3 Im Übrigen ist festzustellen, dass die dargelegten Verfolgungsmassnahmen im Jahre 2016 (einmaliges Verhör ohne Festnahme im Armeecamp, wiederholte Befragungen zu Hause) mangels hinreichender Intensität auch die Anforderungen an die asylrechtliche Relevanz im Sinn von Art. 3 AsylG nicht zu erfüllen vermöchten. Es ergeben sich aus den Akten auch keine konkreten Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer im geschilderten Zusammenhang im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka Verfolgungsmassnahmen intensiveren Ausmasses zu befürchten hätte.
E-319/2019 6.3 Eine begründete Verfolgungsfurcht des Beschwerdeführers lässt sich im Weiteren auch nicht aus den vom Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren ableiten. 6.3.1 Das Gericht orientiert sich gemäss diesem Urteil bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1–8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinn von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1). 6.3.2 Der Beschwerdeführer ist keiner dieser Risikogruppen zuzurechnen. Es sind keine stichhaltigen Hinweise dafür ersichtlich, dass er aufgrund seiner Vorgeschichte ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten könnte und diese ein asylrechtlich relevantes Verfolgungsinteresse an ihm haben könnten. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass er befürchten muss, die sri-lankischen Behörden könnten ihm eine Verbindung zu den LTTE unterstellen, da seine Vorbringen weder auf eine relevante Vorverfolgung noch auf ein massgebliches exilpolitisches Engagement schliessen lassen. Im Weiteren besteht kein Grund zur Annahme eines aktuellen relevanten Verfolgungsrisikos wegen der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur tamilischen Ethnie oder aufgrund seiner mehrjährigen Landesabwesenheit.
E-319/2019 6.4 6.4.1 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lässt schliesslich auch die aktuelle allgemeine Situation in seinem Heimatstaat nicht auf eine asylrelevante Gefährdung schliessen. Seit Einreichung des Asylgesuchs durch den Beschwerdeführer war die Lage in Sri Lanka verschiedenen Veränderungen unterworfen, wobei namentlich politische Spannungen, die verheerenden Terroranschläge an Ostern 2019 sowie zuletzt die Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten von Sri Lanka zu erwähnen sind. 6.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist sich der Veränderungen in Sri Lanka in letzter Zeit bewusst, beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt sie bei der Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage für Personen, die bestimmte Risikofaktoren erfüllen, auszugehen (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E‑1866/2015 vom 15. Juli 2016, HRW, Sri Lanka: Families of "Disappeard" Threatened, 16.02.2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. 6.4.3 Ein solcher Bezug ist vorliegend, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, nicht ersichtlich. 6.5 Nach dem Gesagten lassen sich den Akten keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise asylrelevante Nachteile erlitten hat, oder dass er begründete Furcht hat, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft solche zu erleiden. 6.6 In Bezug auf die Frage, ob dem Beschwerdeführer aufgrund des von ihm geltend gemachten exilpolitischen Engagements subjektive Nachfluchtgründe zuzuerkennen sind, ist Folgendes festzustellen: 6.6.1 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimatoder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinn von Art. 3 AsylG verfolgt
E-319/2019 würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.; BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; zudem EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und Art. 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss. 6.6.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner aktuellen Praxis davon aus, dass geltend gemachte exilpolitische Aktivitäten nur dann eine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinn von Art. 3 AsylG durch die sri-lankischen Behörden zu begründen vermögen, wenn diese der betroffenen Person infolge ihres Engagements im Ausland einen überzeugten Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zuschreiben. Dass sich eine Person in besonderem Masse exilpolitisch exponiert, ist dafür zwar nicht erforderlich. Angesichts des gut aufgestellten Nachrichtendienstes ist aber davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden blosse "Mitläufer" von Massenveranstaltungen als solche identifizieren können und diese in Sri Lanka mithin nicht als Gefahr wahrgenommen werden (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.4). 6.6.3 Die eingereichten Fotos, auf welchen der Beschwerdeführer vor einer Wand mit Bildern von Märtyrern respektive als Teil einer Gruppe mutmasslicher tamilischer Landsleute mit einer LTTE-Fahne zu sehen ist, lässt nicht auf ein relevantes exilpolitisches Engagement schliessen. Weitergehende Aktivitäten wurden von ihm weder geltend gemacht noch mit Beweismitteln dokumentiert. Es erscheint äusserst unwahrscheinlich, dass er allein durch eine Teilnahme an Massenveranstaltungen in der Schweiz ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten ist. Diese dürften die höchstens marginale exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers – sollten sie davon überhaupt Kenntnis erlangt haben – kaum als ernsthafte Bedrohung erachten. 6.6.4 Unter Berücksichtigung dieser Umstände ergibt sich, dass der Beschwerdeführer auch die Voraussetzungen für die Anerkennung von subjektiven Nachfluchtgründen im Sinn von Art. 54 AsylG nicht erfüllt.
E-319/2019 6.7 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinn von Art. 3 AsylG beziehungsweise Art. 54 AsylG darzutun. Das SEM hat folglich zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E-319/2019 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015, a.a.O., E. 12.2). Auch der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwer-de Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Den Akten lassen sich keine stichhaltigen Hinweise dafür entnehmen, dass diese Einschätzung nicht mehr zutreffend wäre.
E-319/2019 8.2.5 Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im Inund Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. 8.2.6 Der Vollzug erweist sich damit als zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 ist das Gericht nach einer eingehenden Analyse der Sicherheitslage in Sri Lanka zum Schluss gekommen, dass der Vollzug von Wegweisungen in die Nordprovinz grundsätzlich zumutbar ist (vgl. E. 13.2). Betreffend den Distrikt G._______ hielt es zusammenfassend fest, dass es den Wegweisungsvollzug dorthin als zumutbar erachte, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien – insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation – bejaht werden könne (vgl. E. 13.3.3). In einem weiteren als Referenzurteil publizierten Entscheid qualifizierte das Bundesverwaltungsgericht auch den Vollzug von Wegweisungen ins "Vanni-Gebiet" grundsätzlich als zumutbar (vgl. Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). 8.3.3 Nach Auffassung des Gerichts hat die Vorinstanz ferner zu Recht auch das Bestehen individueller Wegweisungshindernisse verneint. Der Beschwerdeführer verfügt gemäss Aktenlage über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz in seinem Heimatstaat, auf dessen Unterstützung er zur Sicherung seiner wirtschaftlichen Existenz er mutmasslich zählen kann. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten wird.
E-319/2019 8.3.4 In Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Probleme ist Folgendes festzustellen: 8.3.4.1 Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Entsprechen die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 S. 1003 f., BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S. 21). 8.3.4.2 Gemäss den eingereichten Arztzeugnissen vom 31. Oktober 2018, 11. Januar 2019, 17. Mai 2019, 27. Dezember 2019 sowie 12. Juli 2020 wurden beim Beschwerdeführer eine Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) sowie eine mittelgradige depressive Episode (F32.1) diagnostiziert. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers sind für ihn mit Sicherheit belastend, lassen aber nicht auf eine medizinische Notlage schliessen. Es kann davon ausgegangen werden, dass eine adäquate Behandlung im Heimatstaat gewährleistet ist, zumal gemäss Erkenntnissen des Gerichts im Distrikt G._______ verschiedenen staatlichen Institutionen sowie auch NGOs ambulante Therapien anbieten (vgl. hierzu etwa die Urteile des BVGer D-6325/2018 vom 13. Juli 2020 E. 8.4.5 und E-3613/2018 vom 17. Juli 2020 E. 7.3.4, je m.w.H.). Allfälligen spezifischen Bedürfnissen kann im Rahmen der medizinischen Rückkehrhilfe (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]) sowie bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten Rechnung getragen werden. Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass die Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes führen wird. 8.3.5 Bezüglich der sich derzeit in zahlreichen Ländern ausbreitenden Corona-Pandemie ist festzuhalten, dass in Sri Lanka gemäss öffentlich zugänglichen Quellen der erste Fall einer Covid-19-Erkrankung Ende Januar 2020 und somit rund einen Monat bevor in der Schweiz der erste Fall gemeldet wurde, diagnostiziert wurde. Die Krankheit hat sich in Sri Lanka weit
E-319/2019 weniger als in der Schweiz ausgebreitet, wobei unter Hinweis auf die Dunkelziffer in beiden Ländern nicht alle Fälle bekannt sein dürften. Jedenfalls führt die Tatsache, dass auch Sri Lanka von Covid-19-Erkrankungen betroffen ist, nicht bereits zur Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 8.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). Die Massnahmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung der Coronavirus- Krankheit stehen dem Wegweisungsvollzug auch unter dem Aspekt der Möglichkeit nicht entgegen. Bei dieser Pandemie handelt es sich – wenn überhaupt – um ein temporäres Vollzugshindernis, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation in Sri Lanka angepasst wird (vgl. Urteil des BVGer D-4796/2019 vom 27. April 2020 E. 8.9 m.w.H.). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E-319/2019 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2019 sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hat, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen. 11. Mit der Zwischenverfügung vom 23. Januar 2019 wurde auch das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (aArt. 110a Abs. 1 VwVG) und seine Rechtsvertreterin als Rechtsbeiständin eingesetzt. Demnach ist dieser ein amtliches Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die Rechtsbeiständin hat in der mit der Eingabe vom 24. Juli 2020 eingereichten aktualisierten Kostennote eine "Dossiereröffnungspauschale" von Fr. 50.–, einen Arbeitsaufwand von insgesamt 24.5 Stunden à Fr. 150.– sowie Auslagen von Fr. 307.– (3.5 Stunden Dolmetscherin à Fr. 80.– und Portospesen Fr. 21.–) ausgewiesen. Mit Blick auf Umfang und Komplexität des vorliegenden Falles erweist sich der geltend gemachte zeitliche Aufwand als überhöht, weshalb er auf ein als angemessen zu erachtendes Mass von insgesamt 18 Honorarstunden zu kürzen ist. Ferner wird eine Eröffnungspauschale praxisgemäss nicht vergütet. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren ist das Honorar demnach auf insgesamt Fr. 3'000.– (inkl. Auslagen) festzulegen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-319/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin wird auf Fr. 3'000.– bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
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