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Bundesverwaltungsgericht 04.07.2016 E-3188/2016

July 4, 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,407 words·~7 min·1

Summary

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des SEM vom 20. April 2016

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3188/2016

Urteil v o m 4 . Juli 2016 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Michal Koebel.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch lic. iur. Monique Bremi, Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des SEM vom 20. April 2016 / N (…).

E-3188/2016 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 10. August 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (nachfolgend Erstbefragung) vom 18. August 2015 und der Anhörung (nachfolgend Zweitbefragung) vom 18. Februar 2016 machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie minderjährigen Alters. Sie sei aus Trauer um den Tod ihres Vaters und auf der Suche nach Sicherheit und Schulbildung ausgereist. B. Mit Verfügung vom 20. April 2016 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. C. Mit Eingabe vom 19. Mai 2016 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid des SEM vom 20. April 2016 im Punkt der nicht erfüllten Flüchtlingseigenschaft und des Asyls aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Beschwerdeführerin als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualtier sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihr in Person der unterzeichnenden Rechtsvertreterin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung

E-3188/2016 legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Der Wegweisungsvollzug wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben und bildet daher nicht mehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Die Vorinstanz hat die Asylrelevanz nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Ihre Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb die Vorbringen nicht asylrelevant sind. Die Rechtsmitteleingabe erschöpft sich in weitschweifigen Zitaten und oberflächlichen Erklärungsversuchen. Hiermit zeigt sie indes nicht auf, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich.

E-3188/2016 So macht die Beschwerdeführerin in der Erstbefragung auch nur geltend, ausgereist zu sein, „um zu vergessen“, weil sie immer wieder traurig geworden sei, als sie die Kleider ihres verstorbenen Vaters gesehen habe und bejaht die Frage, ob dies alle Fluchtgründe seien (SEM-Akten, A5, S. 7). Auf weiteres Nachfragen bringt sie vor, sie sei an Strassensperren immer wieder angehalten worden, wobei sie einmal fast mitgenommen worden sei, weil sie keinen Ausweis gehabt habe (SEM-Akten, A5, S. 7). Daraufhin sei sie nicht mehr nach Aleppo gegangen; ansonsten sei nichts passiert (SEM-Akten, A5, S. 7). Ihre Mutter und ihre drei Schwestern würden noch immer in Syrien leben (SEM-Akten, A5, S. 5 und S. 8). Ihre Angaben anlässlich der Zweitbefragung entsprechen grundsätzlich denjenigen der Erstbefragung. Sie fügt hinzu, sie habe wieder zur Schule gehen wollen und sie sei insgesamt drei Mal bei Kontrollen am Checkpoint beziehungsweise im Bus kontrolliert worden, wobei sie wegen ihrer Schönheit fast mitgenommen worden wäre, was ihre Mutter und die anderen anwesenden Leute aber jeweils hätten verhindern können (SEM-Akten, A15, S. 8). Auf die Frage, ob es Rekrutierungsversuche gegeben habe, führt sie lediglich aus, Mädchen der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) seien zu ihnen nach Hause gekommen und hätten versucht, sie zu überzeugen sich ihnen anzuschliessen, was sie jedoch nicht gemacht habe; danach sei nichts weiter passiert (SEM-Akten, A15, S. 11). Der Vorinstanz ist folglich darin beizupflichten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin offenkundig keine individuellen Verfolgungshandlungen in einem asylrechtlichen Sinne entfalten. Die Erklärungsversuche auf Beschwerdeebene vermögen daran nichts zu ändern. So ist den Rügen – die Vorinstanz versäume es, die Flüchtlingseigenschaft vor dem Hintergrund der spezifischen Gefährdungsprofile für Frauen zu würdigen und habe nicht den relevanten Sachverhalt (ermordeter Vater, Brüder im Ausland, kranke Mutter mit nur einer Schwester im Haushalt) gewürdigt – nicht zu folgen, zumal in Syrien die Mutter der Beschwerdeführerin und mindestens zwei Schwestern leben (SEM-Akten, A5, S. 5, 8 und A15, S. 3) und die Beschwerdeführerin weder etwas über den Tod ihres Vaters sagen konnte noch ein zeitlicher Kausalzusammenhang zwischen diesem und ihrer Ausreise gegeben ist (z. B. SEM-Akten, A15, S. 7 f.). Ferner kann die Beschwerdeführerin den seitenweise zitierten Berichten und dem aufgeführten Bundesverwaltungsgerichtsurteil nichts zu ihren Gunsten ableiten. Schliesslich wird mit den Ausführungen zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs verkannt, dass der Wegweisungsvollzug bereits zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde und nicht mehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist. Der allgemeinen Lage in Syrien und

E-3188/2016 der damit zusammenhängenden Probleme der Beschwerdeführerin wurde mit der verfügten vorläufigen Aufnahme bereits ausreichend Rechnung getragen. Um Wiederholungen zu vermeiden ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, die zu Recht das Asylgesuch abgelehnt hat. 4. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihr Begehren als aussichtslos zu gelten hat. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG nicht stattgegeben werden. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

E-3188/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger Michal Koebel

Versand:

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