Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-3185/2011
Urteil v o m 5 . Dezember 2012 Besetzung
Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien
A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Christian Hoffs, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende St. Gallen/Appenzell, (…) Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. Mai 2011 / N (…).
E-3185/2011 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein tamilischer Volkszugehöriger − reiste am 10. Dezember 2008 illegal in die Schweiz ein und stellte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch. Nach der Kurzbefragung im EVZ vom 17. Dezember 2008 wurde er für die Dauer des Verfahrens dem Kanton B._______ zugewiesen. Am 18. August 2009 fand eine direkte Anhörung durch das BFM gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) statt. B. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er stamme aus C._______, habe aber seit dem Jahre 2005 bei einem Onkel in D._______ gelebt. In den Jahren 1987 bis 1990 habe er wiederholt für die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) mit seinem LKW Waren transportiert und sei deswegen im Jahre 1989 oder 1990 von Soldaten der indischen Armee festgenommen, während vier Monaten festgehalten und geschlagen worden. Er sei aber weder Mitglied noch Sympathisant der LTTE gewesen. Bei einem Raketenbeschuss der Armee im Jahre 1996 sei er schwer verletzt worden und habe deswegen noch viele Narben an seinen Beinen. Am (…) sei er nach einem Selbstmordanschlag, welcher sich in der Nähe seiner Wohnadresse in D._______ ereignet habe, von der sri-lankischen Armee zusammen mit anderen Personen aus der Nachbarschaft festgenommen worden. Er sei zwei Monate lang in einem Soldatencamp in D._______ festgehalten, verhört und geschlagen worden. Aufgrund seiner ungewöhnlichen Physiognomie und vielen Narben sei er beschuldigt worden, für die LTTE gekämpft zu haben. Die Soldaten hätte ihm ferner seine Identitätskarte weggenommen. Am 10. November 2008 sei er freigelassen worden, nachdem sein Onkel durch Vermittlung einer regierungsfreundlichen Organisation der Armee einen grösseren Geldbetrag habe zukommen lassen. Wegen der in der Haft erlittenen Misshandlungen habe er sich in Spitalpflege begeben müssen. Zwei Tage nach der Freilassung, während er im Spital gewesen sei, hätten zwei bewaffnete Personen einer ihm nicht bekannten Bewegung ihn zweimal zu Hause gesucht. Aus Angst davor, erneut festgenommen oder erschossen zu werden, habe er sich zur Ausreise entschlossen. Am 15. November 2008 habe er sich nach Colombo begeben, von wo aus er am 6. Dezember 2008 mit einem auf eine falsche Identität lautenden Reisepass per Flugzeug nach Italien gereist und
E-3185/2011 von dort in einem Auto in die Schweiz gebracht worden sei. Sein Onkel sei auch nach seiner Ausreise noch nach ihm gefragt worden. C. Mit Verfügung vom 5. Mai 2011 – eröffnet am 6. Mai 2011 − stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Auf die Begründung wird – soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 3. Juni 2011 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und das Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2011 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) unter Voraussetzung der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gut und forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist entweder eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss einzuzahlen. F. Mit Eingabe vom 15. Juli 2011 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers innert Frist eine Fürsorgebestätigung der Gemeindeverwaltung E._______ vom 12. Juli 2011 zu den Akten. G. Mit Instruktionsverfügung vom 11. November 2011 wurde das BFM zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. In ihrer Vernehmlassung vom 16. November 2011 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
E-3185/2011 H. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 6. Dezember 2011 machte der Beschwerdeführer von dem ihm mit Instruktionsverfügung vom 21. November 2011 eingeräumten Recht zur Stellungnahme Gebrauch und hielt ausdrücklich an seinen Beschwerdeanträgen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E-3185/2011 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM stellte sich zur Begründung der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, die Situation in Sri Lanka stelle sich nunmehr anders dar als im Zeitpunkt der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Repressalien. Nachdem der Krieg zwischen den LTTE und der sri-lankischen Regierung mit einer Niederlage der Tigers zu Ende gegangen sei, stellten diese keine Bedrohung mehr dar und auch der Einfluss anderer bewaffneter Gruppen habe stark abgenommen. Es bestünden keine Anhaltspunkte für eine Zusammenarbeit dieser Gruppen und der Regierungskräfte und gewaltsame Übergriffe auf die Zivilbevölkerung durch bewaffnete Gruppen würden von den zuständigen Behörden geahndet. Zwar würden die sri-lankischen Behörden nach wie vor gegen frühere Kämpfer und Führungspersönlichkeiten der LTTE vorgehen. Der Beschwerdeführer sei aber gemäss seiner Darstellung kein Mitglied dieser Organisation gewesen. Überdies mache der Umstand, dass er nach Bezahlung einer Geldsumme freigelassen worden sei, deutlich, dass er nicht ernsthaft der Unterstützung der LTTE verdächtigt worden sei. Es würden sich demnach aus den Akten keine Hinweise auf ein aktuell bestehendes ernsthaftes Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden am Beschwerdeführer ergeben. Seine Vorbringen vermöchten daher den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu genügen. Im Weiteren würden sich weder den Aussagen des Beschwerdeführers noch den
E-3185/2011 Akten Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohen würde. Zudem lasse auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug nicht als generell unzulässig erscheinen. Die allgemeine Sicherheitslage habe sich deutlich entspannt, so dass die Rückkehr in den Norden und Osten Sri Lankas grundsätzlich zumutbar sei. Ferner würden im Falle des Beschwerdeführers auch keine individuellen Wegweisungshindernisse vorliegen. Er habe vor der Ausreise in C._______ und D._______ gelebt, wo er über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation verfüge. 4.2 Der Beschwerdeführer verwies zur Begründung seiner Beschwerde auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 1. Dezember 2010, gemäss welchem für nach Sri Lanka zurückkehrende tamilische Personen, welche ihr Heimatland während des Bürgerkriegs verlassen und im Ausland um Asyl ersucht hätten, für Personen, die nach einem Auslandaufenthalt von einigen Jahren in den Norden Sri Lankas reisen würden sowie für kriegsbetroffene und traumatisierte Personen besondere Risiken bestehen würden. Er gehöre aufgrund seines Profils zu diesen Risikogruppen, da er aus dem Norden des Landes stamme und wegen des Verdachts der Kooperation mit den LTTE inhaftiert und nur dank der Korruption der Behörden freigelassen worden sei. Zudem habe er Sri Lanka während des Bürgerkriegs illegal verlassen und sich längere Zeit im Ausland aufgehalten. Er habe demnach begründete Furcht, im Falle der Rückschaffung ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Im Weiteren setze gemäss der Lagebeurteilung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 2008 die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Colombo das Vorliegen besonders begünstigender Faktoren voraus, insbesondere die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes sowie Aussichten einer gesicherten Einkommens- und Wohnsituation. Er stamme aus dem Norden Sri Lankas und habe in Colombo kein Beziehungsnetz. Das BFM sei somit in unzulässiger Weise von der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen. 4.3 In ihrer Vernehmlassung vertrat die Vorinstanz die Auffassung, dass der Bericht der SFH kein verfolgungsrelevantes Gefährdungsprofil des Beschwerdeführers zu belegen vermöge.
E-3185/2011 4.4 Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Replikeingabe auf den Standpunkt, er gehöre auch zu den Personenkreisen, die gemäss der vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 vorgenommenen Lageanalyse nach wie vor gefährdet seien, insbesondere aufgrund seiner früheren Inhaftierung, der Folterspuren und seiner Narben. Er sei zudem nach der Ausreise mehrmals zu Hause gesucht worden und seine Mutter sei angewiesen worden, im Falle seiner Rückkehr sofort die Militärbehörden zu informieren. Seine Mutter sei schon alt und verfüge über keine finanziellen Mittel, weshalb er kein tragfähiges Beziehungsnetz habe. 5. 5.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2, mit weiteren Hinweisen). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/34 E. 7.1 S. 507 f., BVGE 2008/12 E. 5.2 S. 154 f., WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.17 und 11.18). 5.2 Der Bürgerkrieg in Sri Lanka, ein bewaffneter Konflikt zwischen tamilischen Separatisten (vor allem der LTTE) auf der einen und dem srilankischen Militär (sowie diversen paramilitärischen singhalesischen und tamilischen Anti-LTTE-Einheiten) auf der anderen Seite, wurde am 19. Mai 2009 nach dem militärischen Sieg der sri-lankischen Armee offi-
E-3185/2011 ziell für beendet erklärt. Während sich die Sicherheitslage seither weitestgehend stabilisiert hat, hat sich dagegen die Menschenrechtslage, namentlich hinsichtlich der Meinungsäusserungs- und Pressefreiheit, weiter verschlechtert (vgl. BVGE 2011/24, welches eine detaillierte und aktualisierte Lageanalyse beinhaltet). Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sehen sich Personen, die gewissen Risikogruppen angehören, einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt, Zu diesen Risikogruppen gehören namentlich der politischen Opposition verdächtigte Personen, kritisch auftretende Journalisten und Medienschaffende, Menschenrechtsaktivisten und regimekritische Nichtregierungsorganisationen-Vertreter, ferner Personen, die Opfer oder Zeuge schwerer Menschenrechtsverstösse wurden oder diesbezüglich juristische Schritte einleiten, sowie Rückkehrer aus der Schweiz, denen nahe Kontakte zu den LTTE unterstellt werden beziehungsweise die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen (vgl. BVGE 2011/24 E. 8). Innerhalb der Risikogruppen muss im Einzelfall untersucht werden, ob die individuellen Begebenheiten eine asylrelevante Verfolgungsgefahr zu begründen vermögen. 5.3 5.3.1 In Bezug auf das vorliegende Verfahren ist zunächst festzustellen, dass den vom Beschwerdeführer beschriebenen Ereignissen in den Jahren 1987 bis 1990 aufgrund des grossen zeitlichen Abstands und mangels hinreichenden Kausalzusammenhangs mit seiner Flucht im heutigen Zeitpunkt keine asylrechtliche Relevanz zukommt. 5.3.2 Die Festnahme des Beschwerdeführers am 12. September 2008 erfolgte nach seiner Darstellung zusammen mit anderen Personen aus seiner Nachbarschaft im Rahmen einer Razzia nach einem Bombenanschlag der LTTE. Demnach handelte es sich dabei nicht um eine gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgungsmassnahme. Dass keine formelle Inhaftierung und Überweisung in ein Zentralgefängnis getroffen wurden, lässt denn auch darauf schliessen, dass sich der Anfangsverdacht der Behörden gegen ihn nicht erhärtete. Insbesondere hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, die Regierungskräfte hätten ihm seine Hilfsdienste für die LTTE in den Jahren 1987 bis 1990 vorgeworfen, und es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Tätigkeiten den Behörden überhaupt bekannt sind. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka damit rechnen
E-3185/2011 muss, aufgrund dieses Vorfalls weiterhin der Unterstützung der LTTE verdächtigt zu werden. 5.3.3 Zwar hat der Beschwerdeführer plausibel dargelegt, dass im Rahmen seiner Inhaftierung im Jahre 2008 sein Erscheinungsbild den Verdacht der Regierungskräfte erregte; es ist aber davon auszugehen, dass auch der Umstand, dass er in der Nähe des Anschlagsortes wohnte, wesentlich für seine Festnahme war. Es besteht jedenfalls kein hinreichender Anlass zur Annahme, dass ihm im heutigen Zeitpunkt wegen seiner Erscheinung eine asylrechtlich relevante Verfolgungsgefahr droht. Die Narben der durch einen Raketenbeschuss erlittenen Verletzungen befinden sich an seinen Beinen und können somit einfach abgedeckt werden. Zudem sind seine ungewöhnliche Physiognomie und fehlenden Zähne keine Folgen von Kampfverletzungen, und dass sie als solche interpretiert würden, scheint nicht naheliegend. 5.3.4 Schliesslich gehört der Beschwerdeführer auch keiner der anderen, oben erwähnten Risikogruppen an. Insbesondere hat er keine exilpolitischen Aktivitäten oder Kontakte zu Exponenten der tamilischen Opposition in der Schweiz geltend gemacht, weshalb kein Grund zur Annahme einer Gefährdung aufgrund seines Aufenthalts in der Schweiz besteht. 5.4 Nach dem Gesagten sind den Asylvorbringen des Beschwerdeführers keine konkreten und stichhaltigen Hinweise zu entnehmen, dieser weise ein Risikoprofil auf, das ihn zum heutigen Zeitpunkt und unter den derzeit in Sri Lanka herrschenden Bedingungen in seinem Heimatstaat als in asylrelevanter Weise gefährdet erscheinen lässt. Vor diesem Hintergrund muss an der Glaubhaftigkeit seines Vorbringens auf Beschwerdeebene, er sei auch nach seiner Ausreise von den Regierungskräften mehrmals zu Hause gesucht worden, gezweifelt werden. Jedenfalls lässt sich, nachdem weder das Motiv noch die genauen Umstände der angeblichen Suche nach ihm bekannt sind, aus diesem Vorbringen nicht auf eine begründete Furcht vor Verfolgung schliessen. 5.5 Zusammenfassend gelangt das Gericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor landesweiter Verfolgung aus Gründen gemäss Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermag. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgewiesen.
E-3185/2011 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
E-3185/2011 kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer gehört keiner in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft relevanten Risikogruppe an, weshalb nicht davon auszugehen ist, ihm drohe im Rahmen der routinemässigen Überprüfung bei der Rückkehr diesbezüglich eine unmenschliche Behandlung. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
E-3185/2011 Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.2 Im bereits erwähnten Urteil BVGE 2011/24 hat das Bundesverwaltungsgericht angesichts der veränderten Lage nach dem Ende des srilankischen Bürgerkriegs im Mai 2009 eine erneute Beurteilung der Lage in Sri Lanka vorgenommen, unter Berücksichtigung zahlreicher Berichte von in- und ausländischen Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen. In Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist es dabei zur Einschätzung gelangt, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz – mit Ausnahme des sogenannten "Vanni-Gebiets" – grundsätzlich zumutbar ist, wobei sich eine zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien ebenso aufdrängt wie eine Berücksichtigung des zeitlichen Elements. Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, ist der Wegweisungsvollzug zurück in dieses Gebiet grundsätzlich zumutbar. Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und deren letzter Aufenthalt dort längere Zeit zurückliegt, sind die aktuellen Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und das Vorhandensein begünstigender Faktoren (Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes, Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation) zu prüfen (vgl. zum Ganzen: BVGE 2011/24 E. 13.2). 7.4.3 Der (…)-jährige und gemäss Aktenlage gesunde Beschwerdeführer stammt aus C._______, lebte aber ab 2005 bis zu seiner Ausreise bei einem Onkel in D._______. Beide Orte liegen in der Nordprovinz, ausserhalb des Vanni-Gebiets. Der Beschwerdeführer hat eine durchschnittliche Schulausbildung genossen und verfügt über berufliche Erfahrung, namentlich als Kaufmann. Ferner verfügt er gemäss seinen Aussagen anlässlich der Befragungen in D._______ über ein familiäres Beziehungsnetz (Mutter, Schwester, Onkel). Es kann davon ausgegangen werden, dass zumindest der Onkel als Geschäftsinhaber in der Lage ist, ihn beim Wiederaufbau einer Existenz massgeblich zu unterstützen. Dass sich an dieser familiären Situation etwas geändert hat, ist nicht anzunehmen, zumal der Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahren keine entsprechenden Angaben gemacht hat. Es kann demnach von einer gesicherten Einkommens- und Wohnsituation ausgegangen werden. Unter diesen Umständen liegen im Falle des Beschwerdeführers hinreichend günstige Faktoren im Sinne der zitierten Rechtsprechung vor und es ist nicht anzunehmen, dass er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat in eine existenzielle Notlage geraten wird.
E-3185/2011 7.4.4 Nach dem Gesagten kann der Vollzug der Wegweisung in genereller und individueller Hinsicht als zumutbar bezeichnet werden. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 2011 das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich seine finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3185/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Nicholas Swain
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