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Bundesverwaltungsgericht 22.01.2015 E-3181/2014

January 22, 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,214 words·~16 min·2

Summary

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 21. Februar 2014

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3181/2014

Urteil v o m 2 2 . Januar 2015 Besetzung

Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Simona Risi. Parteien

A._______ (Beschwerdeführerin 1), B._______ (Beschwerdeführer 2), Eritrea, c/o Schweizerische Botschaft in Khartum, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 21. Februar 2014 / N (…).

E-3181/2014 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden, ethnische Tigriner aus Asmara, reichten bei der schweizerischen Botschaft in Khartum (Eingang: 3. August 2011) zwei nicht unterschriebene Schreiben ein, in welchen sinngemäss um Bewilligung der Einreise in die Schweiz sowie um Gewährung von Asyl ersucht wurde. A.b Mit Schreiben vom 8. August 2013 teilte das BFM ihnen mit, die Botschaft sei aufgrund des begrenzten Personalbestands sowie fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich nicht mehr in der Lage, Befragungen von Asylsuchenden durchzuführen. Aus diesem Grund ersuchte es die Beschwerdeführerin 1 zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts um Angaben zur Person und um Beantwortung konkreter Fragen betreffend das Vorhandensein von Familienangehörigen in Drittstaaten, die Asylgründe und den Aufenthalt im Sudan. Ferner forderte es sie auf, Kopien von Identitätsausweisen und Beweismitteln einzureichen. Schliesslich wurde ihr für den Fall, dass den Rechtsbegehren nicht stattgegeben werden könne, Gelegenheit zu abschliessenden Bemerkungen eingeräumt.

A.c Die Beschwerdeführerin 1 liess sich mit Schreiben vom 9. Dezember 2013 vernehmen.

B. In ihren Eingaben machte die Beschwerdeführerin 1 zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, sie sei in Asmara aufgewachsen und habe dort elf Jahre lang die Schule besucht. Anschliessend habe sie im August 2010 mit dem Militärdienst begonnen. In jener Zeit habe sie allergische Hautreaktionen bemerkt, die in Sawa nicht hätten behandelt werden können. Sie sei daher ins (…) Hospital gegangen, wo sie Medikamente erhalten habe. Diese seien dem Spital jedoch während der Behandlung ausgegangen und hätten in ganz Eritrea nicht mehr erhältlich gemacht werden können. Sie sei von den Behörden gezwungen worden, ins Militär zurückzukehren. Ihr Vater habe in einer Beschwerde an das Bildungsministerium die Sachlage dargelegt und um ihren Verbleib in Asmara gebeten. Die Zonen-Verwaltung habe sie dennoch gezwungen, nach Sawa zurückzugehen. Aufgrund dieser ungerechten Entscheidungen habe sie Eritrea illegal verlassen. Sie habe am 16. Januar 2011 Asmara verlassen und sei am 21. Januar 2011 in den Sudan gelangt. Dort habe sie sich zunächst in

E-3181/2014 einem Flüchtlingscamp des UNHCR aufgehalten. Weil ihre medizinischen Probleme dort aber nicht hätten behandelt werden können, sei sie nach zwei respektive drei Monaten weiter nach Khartum gereist, wo sie sich um medizinische Behandlung bemüht habe. Aufgrund ihrer beschränkten finanziellen Möglichkeiten habe sie nur einige Untersuchungen machen lassen können, so dass erst nach einem Jahr eine Diagnose habe gestellt werden können, während die Infektion im (…) immer schlimmer geworden sei. Mit Hilfe von Spenden habe sie sich schliesslich im Mai 2012 einer Operation unterziehen können. Danach habe sie sich besser gefühlt, jedoch seien nach einigen Monaten erneut Schmerzen im Nacken aufgetreten. Die Ärzte seien ratlos und könnten nichts weiter für sie tun, so dass sie im Sudan in Gefahr sei. Überdies gebe es in der Stadt keine Chancen auf Arbeit, Ausbildung und insbesondere für Frauen keine Bewegungsfreiheit. Sie und ihr Mann könnten ihre Grundbedürfnisse mit dessen Einkünften aus der Arbeit in einem (…)salon nur knapp decken. Die Beschwerdeführerin 1 reichte zum Nachweis ihrer Identität und zum Beweis ihrer Vorbringen eine Flüchtlingskarte, ihre UNHCR-Aktennummer, eine Heiratsurkunde, diverse medizinische Unterlagen (alles in Kopie) und fünf Fotografien zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 21. Februar 2014 – eröffnet am 24. April 2014 – verweigerte das BFM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und wies deren Asylgesuche ab. D. Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 25. Mai 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Bewilligung der Einreise in die Schweiz zur Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens. Als weitere Beweismittel reichten sie ärztliche Berichte vom 11. Mai 2012, vom 20. Februar 2013 und einen undatierten Bericht aus dem Jahr 2014 betreffend die Beschwerdeführerin 1, Unterlagen betreffend deren Schwangerschaft und Schulzeugnisse und -diplome des Beschwerdeführers 2 (alles in Kopie) ein. E. Mit Verfügung vom 16. Juli 2014 (Eröffnung am 3. August 2014) setzte das

E-3181/2014 Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin 1 betreffend die geltend gemachte Erkrankung der (…) Frist an zur Einreichung eines aktuellen Arztberichts und gab ihr Gelegenheit, sich zum Verlauf ihrer Schwangerschaft zu äussern. F. Die Beschwerdeführerin 1 liess sich bis zum Erlass des vorliegenden Urteils nicht vernehmen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Mit dringlicher Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch fest, dass für die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 im Ausland gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (aArt. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung nach wie vor anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin 1 hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist einzutreten.

E-3181/2014 Hinsichtlich des Beschwerdeführers 2 wies das BFM in der angefochtenen Verfügung zunächst zutreffend darauf hin, dass dieser (im vorinstanzlichen Verfahren) nie persönlich in Erscheinung getreten sei (vgl. BVGE 2011/39 E. 4.3.2), weshalb das Gesuch lediglich eine Einschätzung der Gefährdungssituation der Beschwerdeführerin 1 erlaube. Dennoch verfügte es, die Asylgesuche (beider Beschwerdeführenden) würden abgelehnt, womit es auch ein Asylgesuch des Beschwerdeführers 2 annahm und darauf eintrat. Es erweist sich jedoch als vorliegend nicht feststellbar, ob der Beschwerdeführer 2 am Verfahren vor dem BFM teilgenommen hat und dadurch die Legitimationsvoraussetzungen zur Beschwerdeführung erfüllt. Die angefochtene Verfügung ist daher – soweit den Beschwerdeführer 2 betreffend – unter Eintreten auf die Beschwerde aufzuheben und zur Vornahme weiterer Abklärungen betreffend das Vorliegen eines Asylgesuchs aus dem Ausland (insbesondere unter Beachtung der am 3. August 2011 bei der Botschaft unter dem Namen des Beschwerdeführers 2 eingegangen Eingabe A1/2) sowie zur weiteren Behandlung an das SEM zurückzuweisen. 2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen anderen Staat auszureisen (aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib namentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist. Schutzbedürftig im Sinne des AsylG sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen

E-3181/2014 Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG). Die erlittenen beziehungsweise drohenden Nachteile müssen nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden (Art. 7 AsylG).

4.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126).

4.3 Kann einer asylsuchenden Person, die sich im Ausland befindet, zugemutet werden, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen, so stellt dies einen Asylausschlussgrund dar (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Hält sich eine asylsuchende Person bereits in einem Drittstaat auf, ist im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, sie habe in diesem Drittstaat bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder könne ihn dort erlangen, weshalb auch anzunehmen ist, es sei ihr zuzumuten, dort zu verbleiben beziehungsweise sich dort um Aufnahme zu bemühen. Diese Vermutung kann sich jedoch sowohl in Bezug auf die Schutzgewährung durch den Drittstaat wie auch auf die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes im Drittstaat als unzutreffend erweisen. Es ist deshalb zu prüfen, ob die asylsuchende Person im Drittstaat Schutz vor Verfolgung gefunden hat oder erlangen kann, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und zur Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Fall sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen.

5. 5.1 Zunächst ist festzustellen, dass das BFM den die Beschwerdeführerin 1 betreffenden Sachverhalt unrichtig festgestellt hat, indem es die geltend gemachten Asylgründe sowohl der Beschwerdeführerin 1 als auch ihres Ehemannes als Vorbringen der Beschwerdeführerin 1 in die Sachverhaltsdarstellung aufnahm. Nachdem der Beschwerdeführerin 1 daraus jedoch kein Nachteil erwachsen ist, kann auf eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung verzichtet werden.

E-3181/2014 5.2 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids insbesondere aus, die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts erfordere die Anwesenheit der Beschwerdeführerin 1 in der Schweiz nicht. Aufgrund des vollständig erstellten Sachverhalts könne davon ausgegangen werden, dass keine unmittelbare Gefährdung vorliege, die eine Einreise als notwendig erscheinen liesse. Die Schilderungen in der Eingabe vom 3. August 2011 und der Stellungnahme vom 9. Dezember 2013 liessen nicht mit hinreichender Sicherheit ausschliessen, dass sie aufgrund der Flucht aus dem Nationaldienst im Falle einer Rückkehr ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden hätte. Sie befinde sich jedoch mittlerweile im Sudan, weshalb zu prüfen sei, ob der Asylgewährung durch die Schweiz der Ausschlussgrund von aArt. 52 AsylG entgegenstehe. In diesem Zusammenhang sei zunächst zu erwähnen, dass sich laut Berichten des UNHCR zahlreiche eritreische Flüchtlinge und Asylbewerber im Sudan befinden würden. Vor diesem Hintergrund sei nicht zu verkennen, dass die Lage vor Ort für diese Menschen und auch die Beschwerdeführerin 1 nicht einfach sei. Dennoch würden keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ihr ein weiterer Verbleib im Sudan nicht zumutbar oder möglich wäre. Sollte ihre Situation tatsächlich kritisch sein, könne sie sich an das UNHCR wenden. Die Befürchtung, nach Eritrea zurückgeschafft zu werden, erweise sich als unbegründet. Gemäss gesicherten Erkenntnissen sei das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt seien, gering. Zudem verfüge die Beschwerdeführerin 1 gemäss den Akten nicht über ein Risikoprofil, welches die vorgebrachte Befürchtung objektiv begründen könnte. Im Übrigen könne angesichts des bald dreijährigen Aufenthalts, der Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers 2 und der erfahrenen Unterstützung durch andere Eri-treer davon ausgegangen werden, dass die Hürden für eine zumutbare Existenz in Khartum für sie nicht unüberwindbar seien, auch wenn sich die Lebensumstände für eritreische Flüchtlinge schwierig gestalten würden. Den Akten seien ferner keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die medizinische Behandlung ihrer (…)erkrankung nicht adäquat wäre respektive sie eine weitere ärztliche Behandlung benötigen würde, die im Sudan nicht gewährleistet wäre. Falls notwendig könne sie beim UNHCR um Schutz und Unterstützung ersuchen. Das UNHCR stelle zusammen mit dem COR (Sudanese Commissioner for Refugees) in den Flüchtlingslagern die medizi-

E-3181/2014 nische Versorgung sicher, zu der sämtliche Flüchtlinge Zugang hätten. Erwerbslose Flüchtlinge, die sich ausserhalb eines Lagers aufhielten, würden vom UNHCR auf Anfrage hin einen Überweisungsschein für eine unentgeltliche Behandlung erhalten. Solche Überweisungsscheine würden auch für in den Lagern nicht behandelbare Krankheiten ausgestellt. Schliesslich gebe es keine Anknüpfungspunkte zur Schweiz. Insbesondere würden keine nahen Verwandten oder Bezugspersonen der Beschwerdeführerin 1 in der Schweiz leben, so dass keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz gegeben sei, die die vorangegangene Feststellung umzustossen vermögen würde. Nach dem Gesagten sei sowohl das Asylgesuch als auch der Einreiseantrag abzulehnen. 5.3 Die Beschwerdeführerin 1 hält den Ausführungen des BFM auf Beschwerdeebene im Wesentlichen entgegen, aufgrund der eingereichten Arztberichte stehe fest, dass eine weitere Operation im Sudan unmöglich respektive zu riskant sei. Vor ihrer ersten Operation habe sie das UNHCR sowie COR um medizinische Hilfe gebeten, diese hätten sie jedoch in die Flüchtlingscamps geschickt. Dorthin habe sie wegen ihres schlechten Gesundheitszustands sowie der dort herrschenden Kidnappinggefahr jedoch nicht gehen können. Sie sei nun schwanger und ihr Mann habe nach einem mehrmonatigen Gefängnisaufenthalt keine Arbeit mehr. 5.4 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem BFM zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin 1 nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist. 5.4.1 Ob die Beschwerdeführerin 1 bei einer allfälligen Rückkehr nach Eritrea einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt sein könnte, kann vorliegend offengelassen werden, da es ihr – wie vom BFM zu Recht festgestellt – trotz der zugestandenermassen nicht einfachen Bedingungen im Sudan zuzumuten ist, dort zu verbleiben. 5.4.2 Bei der Beschwerdeführerin 1 handelt es sich um einen durch das UNHCR registrierten Flüchtling, der sich seit vier Jahren im Sudan aufhält, wo sie bisher gemäss eigenen Angaben unbehelligt leben konnte. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, denen die Beschwerdeführerin 1 keine substanziellen Einwände entgegenhält. Es

E-3181/2014 ist somit davon auszugehen, dass sie den benötigten Schutz im Sudan erlangt hat und nicht auf zusätzlichen Schutz der Schweiz, zu der sie keinerlei Anknüpfungspunkte aufweist, angewiesen ist. Der Beschwerdeführerin 1 ist ausserdem trotz ihrer medizinischen Problematik der weitere Verbleib im Sudan zumutbar. Es ist nicht davon auszugehen, dass sie sich in einer existenziellen Notlage befindet beziehungsweise der weitere Aufenthalt im Sudan mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer solchen führen wird. Den eingereichten Arztberichten ist zusammenfassend zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin 1 im Mai 2012 ein (…) entfernt wurde. Eine Analyse des Gewebes ergab den Verdacht auf (…). Am 1. Mai 2014 wurde eine Biopsie (…) durchgeführt, (…). Dieses wurde ebenfalls operativ entfernt. Im undatierten Arztbericht von 2014 wird festgehalten, dass in solchen Fällen dringend empfohlen werde, eine kombinierte Behandlung mit Bestrahlung und Chemotherapie durchzuführen, wobei zur Überwachung Emissionscomputertomographie (Single Photon Emission Computed Tomography [SPECT] resp. Positron Emission Tomography [PET]) einzusetzen sei, welches Verfahren im Sudan jedoch nicht erhältlich sei. Die Angabe der Beschwerdeführerin 1, eine weitere Operation sei unmöglich respektive sehr riskant, findet in den eingereichten Arztberichten keine Erwähnung. Aktuellere Angaben als die Genannten liegen nicht vor, da die Beschwerdeführerin 1 auch auf gerichtliche Aufforderung hin keinen weiteren Arztbericht einreichte. Es ist daher auf die vorhandenen Akten abzustellen, wobei mangels einer differenzierten Diagnose und Prognose nicht hinreichend beurteilt werden kann, wie ernsthaft die Erkrankung ist, welcher Behandlungsbedarf konkret besteht und wie die Heilungschancen stehen. Die eingereichten Berichte und Ausführungen der Beschwerdeführerin 1 belegen immerhin, dass sie im Sudan eine ihren Bedürfnissen zumindest teilweise entsprechende medizinische Behandlung erhalten hat, welche sie eigenen Angaben zufolge mittels Spenden von im Sudan lebenden Eritreern finanzierte. Diese mag zwar nicht dem schweizerischen Standard entsprechen, die primär notwendige medizinische Versorgung erscheint jedoch gewährleistet. Unter diesen Umständen ist es der Beschwerdeführerin 1 zumutbar, sich weiterhin im Sudan behandeln zu lassen. Die Beschwerdeführerin 1 reichte im Mai 2014 Unterlagen ein, wonach sie im (…) ein Kind erwarte. Auch unter Berücksichtigung dieses Umstands erachtet das Bundesverwaltungsgericht den weiteren Verbleib im Sudan als zumutbar. Der Beschwerdeführer 2 befand sich, anders als noch in der Beschwerde geltend gemacht, jedenfalls ab dem 24. Juni 2014 (Datum der

E-3181/2014 Aushändigung der Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts durch die schweizerische Vertretung in Khartum) nicht mehr im Gefängnis und wird sie sowie das (bei Beschwerdeeinreichung noch ungeborene) Kind – durch seine Arbeit in einem (…)salon – unterstützen können. Zudem ist davon auszugehen, dass die junge Familie bei Bedarf – wie bereits im Zusammenhang mit den erfolgten Operationen – erneut mit der Unterstützung der eritreischen Diaspora rechnen kann. Die anerkanntermassen schwierigen allgemeinen Lebensumstände für Flüchtlinge in Khartum sind schliesslich ebenfalls nicht geeignet, den weiteren Verbleib der Beschwerdeführerin 1 im Sudan als unzumutbar einzustufen. 5.5 Aufgrund des Dargelegten gelingt es der Beschwerdeführerin 1 nicht, die Regelvermutung umzustossen, wonach sie im Sudan Schutz gefunden habe. Zudem erscheint es ihr als objektiv zumutbar, weiterhin dort zu verbleiben. Unter diesen Umständen hat das BFM zu Recht die Erteilung einer Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abgelehnt. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung – soweit den Beschwerdeführer 2 betreffend – von Amtes wegen aufzuheben ist. Soweit die Beschwerdeführerin 1 betreffend leidet der vorinstanzliche Entscheid hingegen an keinem Mangel gemäss Art. 106 Abs. 1 AsylG. Mithin ist die Beschwerde betreffend die Beschwerdeführerin 1 abzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären den teilweise unterliegenden Beschwerdeführenden grundsätzlich um die Hälfte reduzierte Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indessen auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. 7.2 Anlass zur Ausrichtung einer Parteientschädigung nach Art. 64 VwVG an die nicht vertretenen Beschwerdeführenden besteht nicht, zumal sich aufgrund der Akten keine Hinweise ergeben, wonach ihnen durch die Einreichung der Beschwerde verhältnismässig hohe Kosten erwachsen wären. (Dispositiv nächste Seite)

E-3181/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Betreffend den Beschwerdeführer 2 wird die angefochtene Verfügung aufgehoben. Die Sache wird zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen sowie zur weiteren Behandlung an das SEM zurückgewiesen. 2. Betreffend die Beschwerdeführerin 1 wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die Schweizerische Vertretung in Khartum.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Simona Risi

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