Abtei lung V E-3177/2010 {T 0/2} Urteil v o m 3 1 . M a i 2010 Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Christoph Berger. A._______, geboren _______, Syrien, vertreten durch (...), Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 31. März 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-3177/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, kurdischer Ethnie, eigenen Angaben zufolge am 28. oder 29. Mai 2009 sein Heimatland verlassen habe, nach Aufenthalten in der Türkei und in Griechenland am 22. August 2009 in die Schweiz gelangte und hier am 24. August 2009 um Asyl nachsuchte, dass ihn das BFM am 2. September 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel und am 26. März 2010 ergänzend zu den Asylgründen anhörte, dass bezüglich der Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Asylgesuch auf die Akten, und soweit entscheidwesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen wird, dass das BFM mit Verfügung vom 31. März 2010 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte, dessen Wegweisung aus der Schweiz anordnete, ihn - unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall aufforderte, die Schweiz bis zum 26. Mai 2010 zu verlassen und den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich des Sachverhaltes, der sich in seinem Heimatland ergeben haben soll, hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, dass auch die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet seien, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, dass der Ablehnug des Asylgesuches in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz folge und vorliegend der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Mai 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragt, der Entscheid des BFM vom 31. März 2010 sei in den "Dispositionspunkten" 4 und 5 aufzuheben und es sei die Unzulässig- E-3177/2010 keit und die Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, E-3177/2010 dass die Verfügung des BFM vom 31. März 2010 bezüglich der Frage der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Gewährung von Asyl und der Wegweisung aus der Schweiz mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist, dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens demnach der Vollzug der Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz bilden, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Beschwerdeführer das Rechtsbegehren, die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen, damit begründet, er habe in der Schweiz an verschiedenen Protestkundgebungen gegen Syrien teilgenommen, dass diese Kundgebungen und die Internetauszüge der Aktivitäten mit grösster Wahrscheinlichkeit vom syrischen Geheimdienst beziehungsweise den Organen der Botschaft, sicher aber von den dem Regime nahestehenden Personen scharf beobachtet würden, so dass er bei einer Rückkehr in Syrien zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt und misshandelt würde, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig E-3177/2010 ist, da der Beschwerdeführer eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nicht nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermag, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass, wer sich darauf beruft, dass durch ein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - so auch durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden sei, subjektive Nachfluchtgründe geltend macht (Art. 54 AsylG), die zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss vom Asyl führen, dass die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen, verbietet (BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 und 70), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung überzeugend und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung erwog, wonach der Beschwerdeführer keine subjektiven Nachfluchtgründe darzulegen vermöge, die eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht begründen könnten, dass aufgrund der Aktenlage - auch in Berücksichtigung der Vorbringen und eingereichten Beweismittel auf Beschwerdeebene - nicht ersichtlich wird, dass der Beschwerdeführer sich anlässlich der Kundgebungen besonders profiliert beziehungsweise exponiert hätte, dass ferner fraglich erscheint, ob eine mögliche Identifizierbarkeit aufgrund eines unterschwelligen politisches Profil ausreicht, eine flüchtlingsrechtlich motivierte Verfolgung im Falle einer Rückkehr nach Syrien anzunehmen, dass es angesichts der umfangreichen regimekritischen Aktivitäten von syrischen Staatsangehörigen in ganz Westeuropa unwahrscheinlich erscheint, dass die heimatlichen Behörden von den sporadischen Teilnahmen des Beschwerdeführers an den Kundgebungen soweit Notiz genommen haben, dass sie ihn hier in der Schweiz identifiziert hätten und ihn bei einer Rückkehr nach Syrien deswegen verfolgen würden und eine Identifizierung hier in der Schweiz im Übrigen auch E-3177/2010 kaum wahrscheinlich sein dürfte, da der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, bereits im Heimatland aus politischen Gründen aufgefallen zu sein, dass eine exilpolitische Tätigkeit zudem erst wahrgenommen wird, wenn sie einen gewissen Grad an Öffentlichkeit erreicht und sich als gegen die territoriale Integrität oder das politische System der "Arabischen Republik Syrien" gerichtet interpretieren lässt oder wenn sie eine mit einer gewissen Dauerhaftigkeit nach aussen tretende namhafte Beteiligung an der kurdischen Exilszene darstellt, dass unterhalb dieser Schwelle ein Rückkehrer zwar mit den üblichen Befragungen des Sicherheitsdienstes bei der Einreise, nicht aber mit gezielter Verfolgung zu rechnen haben wird, dass vorliegend aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hat und in nicht namhafter Position an politischen Kundgebungen teilgenommen hat, nicht damit zu rechnen ist, dass er im Verlaufe der Befragungen durch die syrischen Behörden bei der Einreise in den Kreis - aus Sicht der Behörden - ernstzunehmender regierungsfeindlicher Aktivisten eingebunden würde, dass der Beschwerdeführer, gemäss eigener Aussage, im Internet nicht namentlich erwähnt ist (A23/14 F78), dass der Beschwerdeführer auf den eingereichten Fotografien praktisch nicht erkennbar ist, dass demnach vorliegend aufgrund der Aktenlage davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer würde bei der Rückkehr nach Syrien auch nicht aus Gründen, die erst nach seiner Ausreise aus dem Heimatland entstanden wären, mit einer ernsthaften Benachteiligung seitens der dortigen Behörden zu rechnen haben und somit eine begründete Furcht, künftig flüchtlingsrechtlich relevanten ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden, zu verneinen ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), E-3177/2010 dass in Bezug auf die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage in Syrien das Bundesverwaltungsgericht insgesamt zum Schluss kommt, dass in Syrien keine Kriegs- oder Bürgerkriegssituation und auch keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, so dass ein Vollzug der Wegweisung grundsätzlich nicht unzumutbar erscheint, dass sich aus den Akten und den Angaben des Beschwerdeführers keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte ergeben, die darauf schliessen liessen, er gerate im Falle eines Wegweisungsvollzugs nach Syrien aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, dass sich der Beschwerdeführer sich in seinem Heimatland auf ein tragfähiges Beziehungsnetz stützen und seinen Lebensunterhalt sichern kann, dass es somit keinen Grund für die Annahme gibt, er würde nach einer Rückkehr in sein Heimatland einer existenziellen Not und somit einer konkreten Gefährdung ausgesetzt, dass der Vollzug der Wegweisung unter diesen Umständen als zumutbar zu bezeichnen ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in Anbetracht der aussichtslosen Beschwerdebegehren abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG), E-3177/2010 dass mit vorliegendem Urteil das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Ausländerbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: Seite 8