Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-3171/2019
Urteil v o m 1 7 . Juli 2019 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter David Wenger; Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. Mai 2019 / N (…).
E-3171/2019 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 20. Juni 2016 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Nach einer Handwurzelknochenanalyse vom 1. Juli 2016 wurde der Beschwerdeführer als volljährig erachtet, wozu ihm im Laufe der Befragung zur Person (BzP) vom 14. Juli 2016 das rechtliche Gehör gewährt wurde. Das vorerst eingeleitete Dublin-Verfahren wurde am 5. Juni 2018 beendet. Am 10. August 2018 folgte die Anhörung zu den Asylgründen durch das SEM (Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei im Dorf B._______, Zoba C._______, aufgewachsen. Sein Vater sei Soldat gewesen. Da dieser im Jahr 2012 dem Dienst ferngeblieben sei, sei seine Mutter verhaftet worden. Der Vater sei daraufhin zu seiner Einheit zurückgekehrt. Danach habe die Mutter niemanden mehr gehabt, der sie bei der landwirtschaftlichen Arbeit unterstützt habe. Daher habe er, der Beschwerdeführer, die Schule im Jahr 2015 während der (…) Klasse abgebrochen, um seiner Mutter, zusammen mit seinen Geschwistern, zu helfen. Da er gehört habe, dass man ihm ein Militäraufgebot schicken könnte und ihn gegen seinen Willen zwingen würde, Waffen zu tragen, sei er geflüchtet. Ausserdem sei er gegen die amtierende Regierung, weil man in Eritrea keine Meinungsfreiheit habe. Ferner habe er gehofft, in Europa weiterhin die Schule besuchen zu können. Persönlichen Kontakt zu den Behörden habe er nicht gehabt. Ein Aufgebot für den Militärdienst habe er auch nicht erhalten. Im Juli 2015 sei er in den Sudan gelangt und weiter bis in die Schweiz gereist. Der Beschwerdeführer reichte Kopien der Identitätskarten seiner Eltern und die Kopie seines Taufscheins (zum Nachweis seiner angeblichen Minderjährigkeit) zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 23. Mai 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 17. Juni 2019 (Poststempel vom 20. Juni 2019) reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte, er sei in der Schweiz als Flüchtling anzuerkennen und ihm
E-3171/2019 sei Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Schreiben vom 1. Juli 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E-3171/2019 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 5.1.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung zunächst aus, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, die von ihm behauptete Minderjährigkeit ([…]) im Zeitpunkt seines Asylgesuchs glaubhaft darzulegen. Insbesondere aufgrund unstimmiger Angaben, des Resultats der Handwurzelknochenanalyse und fehlender Ausweisdokumente sei dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu seinem Alter gewährt worden. Mit seinen Entgegnungen habe er den Entschluss des SEM, ihn als volljährige Person mit Geburtsdatum vom 1. Januar 1998 zu erachten, nicht umstossen können. Beim eingereichten Taufschein handle es sich sodann nicht um ein Identitätsdokument. Ferner sei der Beweiswert von Kopien gering. Die Kopien der Identitätskarten seiner Eltern vermöchten an dem Gesagten nichts zu ändern. 5.1.2 Sodann habe der Beschwerdeführer angegeben, Eritrea verlassen zu haben, weil es dort keine Meinungsfreiheit gebe, er gegen die amtierende Regierung sei und keine Waffen tragen wolle. Da er aufgrund seiner Haltung jedoch keinen staatlichen Massnahmen ausgesetzt gewesen sei, seien diese Vorbringen unerheblich. Befürchtungen, künftig Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, seien nur asylrelevant, wenn Anlass zur
E-3171/2019 Annahme bestehe, dass sich eine Verfolgung in absehbarer Zukunft verwirklichen werde. Der Beschwerdeführer habe die Befürchtung geäussert, aufgrund des Schulabbruchs irgendwann in den Militärdienst eingezogen zu werden. Er habe aber bis zu seiner Ausreise nie persönlichen Kontakt zu den Behörden gehabt und weder eine Vorladung noch ein Aufgebot für den Militärdienst erhalten. Mangels Anknüpfungspunkten, die ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, sei seine illegale Ausreise ebenfalls nicht geeignet, Furcht vor künftiger Verfolgung zu begründen. Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt hiergegen vor, bei einer Rückkehr nach Eritrea befürchte er ernsthaft, verhaftet oder zum Armeebeitritt gezwungen zu werden. Sodann habe sich die Situation seit dem Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Januar 2017 verschlechtert. Seine illegale Ausreise wirke sich mit Bestimmtheit negativ aus, indem seine Flucht als Zeichen für seine oppositionelle Haltung gedeutet werden würde. 6. 6.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu beanstanden sind. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich dargelegt, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft sowie insbesondere nicht asylrelevant ausgefallen sind. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. In der Beschwerdeschrift werden den überzeugenden Argumenten des SEM keine substanziellen Einwände entgegengehalten, zumal sich der Beschwerdeführer mit den vorinstanzlichen Erwägungen kaum auseinandersetzt. 6.1.1 Der Beschwerdeführer macht keine persönlichen behördlichen Probleme und keinen Kontakt zu den Militärbehörden geltend, sondern weist bezüglich seines Ausreisegrundes lediglich darauf hin, dass es in Eritrea keine Meinungsäusserungsfreiheit gebe (SEM-Akte A27 F43, 76). Er habe kein Aufgebot zum Militärdienst erhalten. Bevor dies habe geschehen können, sei er ausgereist (SEM-Akte A27 F44, 52). Seine Ausreise habe sodann keine Konsequenzen für seine Familie gehabt (SEM-Akte A27 F73). Den Angaben des Beschwerdeführers ist weder eine bereits eingetretene Verfolgung mit asylbeachtlichem Ausmass im Sinne von Art. 3 AsylG noch
E-3171/2019 begründete Furcht vor künftiger asylrelevanter Verfolgung zu entnehmen (vgl. u.a. SEM-Akte A27 F42). Die blosse Wahrscheinlichkeit einer künftigen Einziehung in den Militärdienst vermag keine Asylrelevanz zu begründen. Ferner sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, der Beschwerdeführer, der vor seiner Ausreise nie in konkretem Kontakt mit der eritreischen Militärverwaltung gestanden habe, könnte bei einer Rückkehr nach Eritrea als Dienstverweigerer eingestuft und von den eritreischen Behörden entsprechend behandelt werden (vgl. hierzu Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3; beispielsweise bestätigt im Urteil des BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1). Das Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl ist demnach abzuweisen. 6.1.2 Gemäss aktueller Praxis des Gerichts kann allein aufgrund einer illegalen Ausreise keine begründete Furcht vor asylrechtlich beachtlicher Verfolgung angenommen werden (vgl. Referenzurteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 4.6–5.1). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedarf es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O., E. 5.1). Vorliegend sind neben der illegalen Ausreise keinerlei solcher Anknüpfungspunkte ersichtlich. Daher ist der vom Beschwerdeführer vorgebrachten illegalen Ausreise aus seinem Heimatstaat – entgegen seiner Ansicht – praxisgemäss keine flüchtlingsrechtliche Relevanz beizumessen. 6.2 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E-3171/2019 8. Der Beschwerdeführer führt aus, die Menschenrechtslage in Eritrea sei schlecht. Er fürchte, verhaftet zu werden oder der Armee beitreten zu müssen. Sodann habe er sich in der Schweiz gut integriert. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer wie oben dargelegt keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.1 Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers erscheint seine Befürchtung, bei einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, als plausibel (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis auch das Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017, E. 13.2–13.4). 8.2.2 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. BVGE 2018 VI/4).
E-3171/2019 8.2.3 Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft und bejaht (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1). Es kann auf die Ausführungen im genannten Urteil verwiesen werden. Vorliegend ist nicht ersichtlich, weshalb im Falle des Beschwerdeführers eine allfällige Einziehung in den Nationaldienst diese Bestimmungen verletzen sollte. 8.2.4 Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.2). 8.3.2 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren indes nicht mehr zwingende Voraussetzung für die
E-3171/2019 Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil D-2311/2016 E. 16 f.). 8.3.3 Sodann sind – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – keine Hinweise ersichtlich, wonach der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten könnte. Es handelt sich bei ihm um einen jungen Mann mit Schulbildung bis zur (…) Klasse und Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft. Gesundheitliche Gründe, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen würden, gehen aus den Akten nicht hervor. Ferner verfügt er in seiner Heimat über ein grosses familiäres Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation (SEM-Akte A27 F20 ff.). Es ist davon auszugehen, dass ihn seine Familie, die über eine Plantage zur Bewirtschaftung und über Vieh verfügt (SEM-Akte A27 F31 f.), bei der Reintegration bei Bedarf unterstützen wird. Die vom Beschwerdeführer unsubstantiiert geltend gemachte Integration in der Schweiz vermag daran nichts zu ändern. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht aber praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E-3171/2019 10. 10.1 Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtlos zu bezeichnen waren. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das Gesuch abzuweisen ist. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-3171/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter
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