Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-3166/2014
Urteil v o m 5 . August 2015 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______, Staat unbekannt (angeblich China), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Mai 2014 / N (…).
E-3166/2014 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 30. August 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 17. September 2012 im EVZ und der Anhörung vom 25. März 2014 zu den Asylgründen machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie und tibetischer Muttersprache und stamme aus dem Dorf B._______ in der Autonomen Region Tibet. Dort habe er stets mit seinen Eltern und seinem Bruder gelebt. Er habe nie eine Schule besucht und spreche kein Chinesisch. Beruflich sei er als (…) bei seinem Onkel tätig gewesen. Er habe nie Probleme mit den Behörden gehabt. Am 13. Juli 2012 sei er von vier Freunden gebeten worden, eine Tibet-Fahne zu malen. Noch gleichentags habe er den Auftrag erfüllt und die Fahne einem der Auftraggeber übergeben. Die vier Freunde hätten mit dieser Fahne am Folgetag an einer Demonstration teilgenommen. Zwei von ihnen seien dabei verhaftet worden, wie er von seinem zum Onkel eilenden Bruder erfahren habe. Der Onkel habe sich in der Folge Sorgen um ihn gemacht und ihm zur Ausreise geraten. Am 15. Juli 2012 sei er per Auto in die Grenzstadt Dram gefahren, wo er illegal die Grenze nach Nepal überschritten habe. Nach einem mehrwöchigen Aufenthalt in einem nepalesischen Dorf sei er am 28. August 2012 im Besitze eines mit seinem Foto versehenen grünen Ausweises auf dem Luftweg an einen unbekannten Ort in einem unbekannten Land gelangt und per Bahn zwei Tage später in die Schweiz weitergereist. Der Beschwerdeführer reichte trotz einer entsprechenden schriftlichen Aufforderung vom 30. August 2012, mit Nachdruck erneuert in der BzP und in der Anhörung, keine Identitätsdokumente ein. Hierzu erklärte er, er habe nie einen eigenen Reisepass oder eine Identitätskarte beantragt, besessen oder benötigt, sich insbesondere nie um die Ausstellung einer Identitätskarte bemüht, und das Familienbüchlein befinde sich zuhause. Er könne nichts beschaffen. B. Mit Verfügung vom 27. Mai 2014 – eröffnet am 2. Juni. 2014 – verneinte das damalige BFM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an, unter Ausschluss eines Wegweisungsvollzuges nach China.
E-3166/2014 C. Mit Eingabe vom 10. Juni "2013" (recte: 2014) und Ergänzung vom 14. Juli 2014 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung. Darin beantragt er deren Aufhebung, die Gewährung von Asyl, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtling unter Feststellung des Bestehens subjektiver Nachfluchtgründe, subeventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung nach Art. 110a AsylG (SR 142.31). D. Mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2014 stellte das Bundesverwaltungsgericht den legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers während des Beschwerdeverfahrens fest. Ferner wies es dessen Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG und nach Art. 110a AsylG unter begründeter Feststellung der Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und forderte ihn zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.– bis zum 14. Juli 2014 auf. Am 10. Juli 2014 wurde der eingeforderte Vorschuss geleistet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E-3166/2014 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgungssituation begründet hat (sog. subjektive Nachfluchtgründe), hat grundsätzlich ebenfalls Anspruch auf die Flüchtlingseigenschaft; verwehrt bleibt nur das Asyl (vgl. Art. 54 AsylG). Keine Flüchtlinge sind jedoch Personen, die Gründe geltend
E-3166/2014 machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung seines Entscheides qualifizierte das BFM die behauptete chinesische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, seine tibetische Herkunft und Sozialisierung sowie die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen und die illegale Ausreise aus China als den Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts und jenen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügend. Die Verfolgungsvorbringen seien unsubstanziiert, widersprüchlich, erfahrungswidrig und erlebnisfremd ausgefallen und weder von persönlicher Betroffenheit noch von subjektivem Empfinden geprägt. Abgesehen von einigen geografischen Angaben präsentierten sich solche zum Alltagswissen (Dorfleben, konkrete Lebensumstände, Schulwesen, Einkäufe und Lebensmittelpreise usw.) teilweise unrichtig, unpräzise und ferner oberflächlich und realitätsfremd, was insbesondere angesichts der möglich gewesenen detaillierten Beschreibung seiner Arbeit erstaune. Die Aussagen erweckten den Eindruck eines in Bezug auf die angebliche Herkunft angepassten und konstruierten Lebenslaufs. Ebenso substanz- und detailarm, auffallend ausweichend sowie realitätsfremd sei die Beschreibung der Ausreise und der betreffenden Grenzregion ausgefallen. Merkwürdigerweise habe er das nepalesische Dorf seines mehrwöchigen Aufenthaltes in der Erstbefragung gar nicht, in der späteren Anhörung aber problemlos zu nennen vermocht. Auch die weiteren Reiseumstände (Kosten, Organisation, Zwischenlandung und Ankunftsdestination) seien zumindest substanzarm sowie allgemein geblieben. Die Schlussfolgerung einer nicht erfolgten Sozialisation im Tibet, einer nichtchinesischen Staatsbürgerschaft und einer nicht tatsächlich erlebten (Aus-)Reise würden gestützt durch unsubstanziierte und unplausible Auskünfte zu seinen Ausweis- und Identitätspapieren und durch
E-3166/2014 die fehlenden Bemühungen zur Erhältlichmachung des Familienbüchleins oder anderer Identitätsbelege. Im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs habe er lediglich auf seiner tibetischen Herkunft beharrt. Es müsse davon ausgegangen werden, er sei durchaus mit legalen, aber nicht chinesischen Dokumenten gereist und das angebliche Fehlen von Ausweispapieren diene der Verschleierung der Identität und des Reiseweges beziehungsweise der Erschwerung oder Verunmöglichung einer Rückschaffung in den tatsächlichen Herkunftsstaat. Da somit eine Ausreise aus China – legal oder illegal – nicht glaubhaft gemacht sei, seien die in BVGE 2009/29 gemachten Ausführungen und Schlussfolgerungen betreffend die Frage des Bestehens subjektiver Nachfluchtgründe in seinem Fall nicht anwendbar. Angesichts der erkannten Identitätstäuschung und der Verheimlichung und Verschleierung von Herkunft, Sozialisation und Staatsangehörigkeit bestünden sodann keine Hindernisse im Sinne der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges. 5.2 In seiner Rechtsmittel- und Ergänzungseingabe bekräftigt der Beschwerdeführer seine chinesische und tibetische Herkunft, seine chinesische Staatsangehörigkeit sowie seine Verfolgungsvorbringen und die illegale Ausreise aus China. Einem Lingua-Gutachten komme erhöhter Beweiswert zu und für seine Geburt und Sozialisation im Tibet könne er nun ein Beweisdokument (Kopie einer Bestätigung des […] vom […] 2014) vorlegen. Er spreche ferner durchaus den Dialekt seiner Gegend. Bezüglich der landeskundlichen Kenntnisse seien sein sehr bescheidener Bildungsstand, seine (…) Berufstätigkeit und seine fehlenden Reiseerfahrungen zu berücksichtigen; insofern habe er genügend ausführliche und kohärente Angaben gemacht. Die von der Vorinstanz erkannten Widersprüche seien vermeintlicher Art und sie unterlasse eine Gesamtschau sämtlicher Umstände. Die Vorbringen seien somit glaubhaft und mangels inländischer Fluchtalternative habe er Anspruch auf Asyl. In Berücksichtigung von BVGE 2009/29 habe er als Tibeter aber zumindest Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe infolge der begangenen Republikflucht, und zwar nach aktueller Praxis unabhängig von der Dauer des Auslandaufenthaltes. Die Vorinstanz bestreite schliesslich nicht, dass er chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie sei. Die Wegweisung aus der Schweiz käme einem Nichteintretensentscheid gleich. Ergänzungsweise offeriert der Beschwerdeführer die Telefonnummer seiner Familie im Tibet, untersagt aber aus Sicherheitsgründen jegliche amtlichen Erkundigungen über ihn bei den "Verwaltungsapparaten" im Tibet.
E-3166/2014 5.3 In der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juni 2014 wurde die festgestellte Aussichtslosigkeit der Beschwerde damit begründet (Zitat:), "dass das BFM in seinen Erwägungen mit umfassender, ausgewogener, und überzeugender Begründung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine Herkunft, Sozialisation, Staatsangehörigkeit, Reiseumstände, Papierlosigkeit und Verfolgungsgründe würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts, von Art. 8 AsylG an die Mitwirkungspflicht und von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit – insbesondere auch jenen an das Bestehen subjektiver Nachfluchtgründe – nicht genügen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und keinen Anspruch auf Gewährung des Asyls habe, dass das BFM ebenso die verfügte Wegweisung und die Anordnung des Wegweisungsvollzuges gesetzes- und praxiskonform erwogen hat, dass auf diese Erwägungen verwiesen werden kann und darin nach Prüfung der Akten kein erhebliches Beanstandungspotenzial zu erblicken sein dürfte, zumal sie durch einen zur Publikation vorgesehenen Entscheid gestützt werden, gemäss welchem bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, davon auszugehen ist, es sprächen keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort (Urteil E-2981/2012 vom 20. Mai 2014), dass der Inhalt der Beschwerde und das beigelegte Beweismittel keinen anderen Blickwinkel öffnen, dass sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf beschränkt, die Wahrheitskonformität und die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit seiner Vorbringen zu bekräftigen, ohne auf die konkreten Erwägungen des BFM spezifisch Bezug zu nehmen, dass er dagegen über weite Teile seiner Beschwerde auf verschiedene Erwägungen des BFM Bezug nimmt, die seiner reinen Imagination zu entspringen scheinen (z.B. betreffend Lingua-Gutachten, Dialektgebrauch in Tibet, Widersprüche, Unbestrittenheit der chinesischen Staatsangehörigkeit durch das BFM), dass das vorgelegte, bloss in Kopie und damit in beweiswertmindernder Form vorgelegte Beweismittel selbst unter hypothetischer Annahme seiner Echtheit offensichtlich inhaltlich nicht tauglich ist, die behauptete chinesische Staatszugehörigkeit und Sozialisation in Tibet zu belegen, sondern sich einzig über eine tibetische Abstammung ausspricht und im Übrigen auch nicht ersichtlich wird, welche "Angaben" wie und von wem "verifiziert" worden seien,
E-3166/2014 dass die Akten zudem zahlreiche weitere Unglaubhaftigkeitselemente und Unstimmigkeiten, eine persönliche Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und bestätigende Hinweise auf eine eigentliche Mitwirkungsverweigerung offenlegen, deren Erörterung jedoch bei Notwendigkeit in einem allfällig ergehenden materiellen Urteil vorzunehmen wäre, dass die Beschwerde aber auch deshalb nicht geringes Erstaunen hervorruft, weil sich der Beschwerdeführer nunmehr an zahlreichen Stellen als dem weiblichen Geschlecht zugehörig zu erkennen gibt ("Beschwerdeführerin"), neuerdings seinen Beruf als (…) (statt […]) behauptet und er sich selbst ("den Unterzeichnenden") als antragsgemäss beizuordnenden Rechtsvertreter vorschlägt, dass die Beschwerdebegehren unter diesen Umständen aussichtslos und an der Grenze zur mutwilligen Prozessführung erscheinen, (…)". 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt in Stützung der vorinstanzlichen Erkenntnisse fest, dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht verletzt und die von ihm geltend gemachte tibetische Herkunft und Sozialisation, die chinesische Staatsangehörigkeit, die Verfolgungsvorbringen sowie die (Aus-)Reiseumstände und Papierlosigkeit den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts und jenen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Auf diese Erwägungen der Vorinstanz kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Der Inhalt der Beschwerde drängt keine andere Betrachtungsweise auf. Es kann hierzu auf die zuvor zitierte Würdigung gemäss Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juni 2014 verwiesen werden. Diese hat nach wie vor Bestand, zumal sich die Aktenlage seither in materieller Hinsicht praktisch unverändert präsentiert. Auf die Erörterung weiterer Unglaubhaftigkeitselemente und zu bestätigender Hinweise auf Glaubwürdigkeitsdefizite sowie eine Mitwirkungsverweigerung und Täuschungsabsicht des Beschwerdeführers kann angesichts des klaren Ergebnisses verzichtet werden. Im Übrigen ist betreffend das behauptungsgemässe Bestehen subjektiver Nachfluchtgründe nachzutragen, dass die in besagter Zwischenverfügung erwähnte Praxispräzisierung gemäss Urteil E-2981/2012 vom 20. Mai 2014 zwischenzeitlich unter BVGE 2014/12 publiziert wurde. Nähere Erörterungen erübrigen sich aber angesichts der nicht glaubhaft gemachten Ausreise aus China. Das vorliegende, klar zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausfallende Ergebnis hält gleichsam vor dem zwischenzeitlich ebenso ergangenen und zur Publikation vorgesehene Urteil E-3361/2014 vom 6. Mai 2015
E-3166/2014 stand, und zwar bereits deshalb, weil der Beschwerdeführer wie festgehalten völlig unsubstanziierte und haltlose Angaben zu seiner Herkunft aus Tibet gemacht hat und er dies mit der vorliegenden Beschwerde gar untermauert. 6.2 Es drängt sich in Übereinstimmung mit dem SEM der Schluss auf, dass der Beschwerdeführer zwar ethnischer Tibeter ist, aber nicht im Tibet sozialisiert wurde und die auf angeblichen Vorfluchtgründen oder illegaler Ausreise aus China basierende Verfolgungssituation auch nicht auslösen konnte. Vielmehr missachtet er offensichtlich die ihm obliegende Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG und versucht die Asylbehörden durch Verschleierung und Unterdrückung von Tatsachen und Beweismitteln (insbesondere Identitätsdokumenten) zu täuschen. 6.3 Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM zutreffend die Flüchtlingseigenschaft verneint hat, womit auch die Anspruchsgrundlage für eine Asylgewährung dahinfällt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der
E-3166/2014 Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung vorliegend mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Eine weitergehende Prüfung von Vollzugshindernissen erübrigt sich angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer der ihm obliegenden und zumutbaren Mitwirkungspflicht hinsichtlich Herkunft, Staatsangehörigkeit und Identität nicht nachzukommen gewillt war und ist. Es kann auch diesbezüglich auf die Erwägungen der Vorinstanz (vgl. angefochtene Verfügung insb. E. III), ferner auf E. 6 oben und im Übrigen auf E. 6 des als Praxispräzisierung publizierten Urteils BVGE 2014/12 verwiesen werden. 8.3 Die Vorinstanz hat somit den Wegweisungsvollzug – mit dem zutreffend vermerkten Vorbehalt auf China – zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine vorläufige Aufnahme fällt daher ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der Beschwerde oder der Ergänzungseingabe näher einzugehen oder weitere Abklärungen in irgendeiner Form vorzunehmen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E-3166/2014 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Bundesverwaltungsgericht wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG bereits mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2014 ab. Der am 10. Juli 2014 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.– ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3166/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der am 10. Juli 2014 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David