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Bundesverwaltungsgericht 16.09.2008 E-3166/2007

September 16, 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,578 words·~18 min·3

Summary

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Verfügung vom 23. März 2007 in Sachen Asyl und Ein...

Full text

Abtei lung V E-3166/2007/ame {T 0/2} Urteil v o m 1 6 . September 2008 Richterin Therese Kojic (Vorsitz), Richter François Badoud, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann. A._______, Sri Lanka, wohnhaft _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 23. März 2007 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-3166/2007 Sachverhalt: A. Mit einem bei der Schweizerischen Vertretung in Colombo eingereichten Schreiben vom 1. August 2006 ersuchte der Beschwerdeführer ein Muslim aus X._______ - um Gewährung von Asyl in der Schweiz. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er habe an sozialen und politischen Aktivitäten in seiner Herkunftsgegend teilgenommen und habe dadurch die Animosität der militanten Gruppen auf sich gezogen. Er habe sich als lokalen Organisator der politischen Partei _______ in der Gegend von Y._______ betätigt. Zudem sei er als "Counting Agent" an den Präsidialwahlen vom _______ beteiligt gewesen und habe an Propagandasitzungen teilgenommen. Dadurch habe er das Augenmerk der tamilischen Militanten auf sich gezogen. Im Weiteren habe er bei den lokalen Wahlen vom 20. Mai 2006 kandidiert. In diesem Zusammenhang sei er direkten Mordversuchen gegen seine Person ausgesetzt worden und habe schriftliche Morddrohungen der LTTE erhalten. Einem Bombenattentat auf sein Wohnhaus sei er entkommen und habe sofort die Polizei benachrichtigt, welche die Bombe entschärft habe, wobei er namhaften Schaden am Hausrat erlitten habe. Schliesslich habe er an den am 30. Mai 2006 durchgeführten lokalen Regierungswahlen teilgenommen. Er sei um Haaresbreite den gegen seine Person gerichteten Schiessereien entkommen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer namentlich folgende Beweismittel ein: - Geburts- und Ehescheine - zwei Nominationsanzeigen der lokalen Wahlbehörden von 2002 respektive 2006 - Namens- und Referenznummernliste der Wahl von 30. März 2006 inklusive Übersetzung - Schreiben der Polizeibehörden in X._______ vom 31. Mai 2006 - Ausweis „Counting Agent“ betreffend Wahl vom _______ - ein undatierter, nicht persönlich adressierter Drohbrief der LTTE - ein undatiertes, vom Beschwerdeführer verfasstes Flugblatt - ein Schreiben des _______ vom 24. September 2003 betreffend Ernennung als _______. B. Mit Schreiben der Schweizerischen Vertretung in Colombo vom 25. Au- E-3166/2007 gust 2006 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang seiner Eingabe bestätigt. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, eine schriftliche, detaillierte Zusammenstellung seiner Vorbringen einzureichen. C. Mit Eingabe vom 5. September 2006 führte der Beschwerdeführer aus, er habe bereits mehrere Dokumente seiner Eingabe vom 1. August 2006 beigelegt und gehe davon aus, dass diese hinreichend seine Vorbringen untermauern würden. LTTE-Terroristen seien an seinem Wohnsitz erschienen und hätten auf seine Ehefrau und Schwiegereltern geschossen. Im Weiteren hätten sie dem Beschwerdeführer drei Drohbriefe zukommen lassen. Nach dem Granatenangriff auf sein Haus habe er eine Anzeige bei den Polizeibehörden deponiert. Hierauf sei er aufgefordert worden, vor dem Gerichtssekretariat in Z._______ zu erscheinen, was er jedoch nicht gemacht habe, da er um sein Leben fürchte. Er fürchte um die Zukunft seiner Familie (Ehefrau, Sohn, Schwiegereltern), welche Not leiden würden, falls dem Beschwerdeführer etwas zustosse. Dieser Eingabe wurden folgende Beweismittel beigelegt: - Polizeirapport vom 20. Mai 2006 betreffend Granatenangriff - Polizeianzeige vom 12. August 2006 - drei Drohbriefe der LTTE (inklusive englische Übersetzung). D. Mit Eingabe vom 8. November 2006 führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, er werde möglicherweise als vorsitzender Organisator der politischen Partei _______ gewählt. Er werde von den militanten Gruppen des Geheimnisverrates verdächtigt, da er eine Schlüsselposition mit Verbindungen zur Regierung innehabe. Dieser Eingabe ist ein Zeitungsausschnitt (inklusive englische Übersetzung) beigefügt, aus welchem hervorgeht, dass ein junger tamilischer Familienvater in der Region V._______ erschossen worden sei und die Polizeibehörden Ermittlungen vornehmen würden. E. Mit Eingabe vom 24. Januar 2007 an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) verweist der Beschwerdeführer auf den bereits erfolgten Schriftenwechsel und führt aus, er habe noch keine behördliche Antwort oder Nachricht auf seine Eingaben erhalten. Er habe wegen der anhaltenden Bedrohungen seitens der LTTE seinen Aufent- E-3166/2007 haltsort immer wieder verlegen müssen. Dabei habe er auch seine Arbeitsstelle verloren und fürchte um das Leben seiner gesamten Familie. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ergänzend die folgenden Beweismittel ein: - Schreiben an das Divisionssekretariat in X._______ vom 24. Januar 2007 - ein Zeitungsausschnitt aus _______ vom _______ mit Übersetzung. F. Mit Begleitschreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Februar 2007 wurde die Eingabe des Beschwerdeführers vom 24. Januar 2007 dem BFM zur weiteren Behandlung überwiesen. G. Mit Schreiben vom 15. Februar 2007 (Telefax) wurden die Akten des Beschwerdeführers vom BFM der Schweizerischen Vertretung in Colombo übermittelt, worauf der Beschwerdeführer zu einer Befragung durch die Schweizerische Botschaft in Colombo vorgeladen wurde. H. Anlässlich der Befragung vom 7. März 2007 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei 2004 nach seiner Heirat von seinem Geburtsort Y._______ nach X._______ umgezogen, zumal seine Ehefrau von dort stamme. Seine Eltern und Geschwister würden alle in X._______ wohnen. Er besitze einen in Colombo am 6. April 2006 ausgestellten Reisepass, den er als Geschäftsmann benötige für allfällige Handelsreisen nach Singapur. Er gehe in X._______ seiner Berufstätigkeit als _______ nach. Im Januar 2007 habe er vor der "Australian High Commission" respektive bei der australischen Botschaft ein Asylgesuch gestellt, welches nicht beantwortet worden sei. Er sei seit 2002 Mitglied der _______ sowie Organisator des Jugendkongresses der _______ in Y._______. Im Jahr 2002 habe er für den Stadtrat ("village council") der _______ kandidiert. 2004 habe er sich als unabhängiger Kandidat für die Parlamentswahlen aufstellen lassen. Er sei anlässlich beider Wahlen nicht gewählt worden; 2002 weil seine Heimatregion unter die Kontrolle der LTTE geraten sei; 2004 habe er nicht genügend Stimmen erhalten. Zur Zeit sei er nach wie vor Organisator des _______; andere Funktionen übe er nicht aus. Im Jahr 2004 habe er die _______ verlassen und sei drei Monate später der E-3166/2007 _______ beigetreten, wobei er in dieser keine Parteifunktionen ausübe. Im Mai 2006 habe er für die Lokalwahlen in X._______ kandidiert, sei jedoch nicht gewählt worden. Er sei zur Zeit Regions- Koordinator für das Parlamentsmitglied X. der _______. Während der Präsidialwahlen 2005 habe die LTTE im November 2005 alle Bürger zum Boykott dieser Wahlen aufgefordert. Der Beschwerdeführer habe – wie die übrige Bevölkerung – ein entsprechendes Boykottschreiben der LTTE erhalten. Einen Tag vor der Wahl im Mai 2006 sei eine Handgranate auf sein Haus geworfen worden, wobei er aufgrund des Drohbriefes davon ausgehe, dass die LTTE hierfür verantwortlich sei. Dabei sei sein Haus beschädigt aber niemand verletzt worden. Die Handgranate sei zunächst nicht von selbst explodiert; am folgenden Tag sei ein Armeeangehöriger zu Hause erschienen und habe die Granate in die Luft gesprengt. Im August 2006 habe er zwei weitere Briefe der LTTE erhalten und sei dabei aufgefordert worden, sie zu treffen. Nach Erhalt dieser Schreiben habe er keine weiteren Probleme mit den LTTE gehabt. Er könne nicht in ein von den srilankischen Sicherheitskräften kontrolliertes Gebiet seines Heimatlandes umziehen, zumal er von den LTTE überall aufgespürt würde. I. Das BFM verweigerte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. März 2007 die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen Asylgesuch ab. Zur Begründung führte es aus, die Sicherheitslage in der Wohnregion des Beschwerdeführers müsse als kritisch eingestuft werden. Angesichts dessen sei die Angst des Beschwerdeführers vor Übergriffen seitens der LTTE verständlich, zumal die Organisation ihn bereits verschiedentlich verwarnt habe und wohl hinter einem misslungenen Anschlag auf ihn stehe. Trotzdem könne ihm die Einreise nicht bewilligt werden. Auch im Süden und Westen von Sri Lanka habe sich die humanitäre und politische Situation aufgrund der jüngsten militärischen Eskalation und der Polarisierung der Politik verschärft. Von einer generellen Unzumutbarkeit einer Wohnsitznahme in diesem Gebiet könne jedoch nicht gesprochen werden. Aufgrund seiner Niederlassungsfreiheit könne der Beschwerdeführer sich somit in einem anderen Teil seines Heimatlandes, beispielsweise im Grossraum Colombo, ansiedeln. Die Auffassung, der Beschwerdeführer werde von der LTTE im ganzen Land verfolgt, werde vom Bundesamt nicht geteilt, zumal er seit August 2006 nicht mehr von dieser Organisation unter Druck gesetzt worden sei. Zudem seien die srilankischen Behörden grund- E-3166/2007 sätzlich willens, die Bevölkerung vor Übergriffen seitens der LTTE zu schützen. J. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit an das BFM gerichteter Eingabe vom 25. April 2007 Beschwerde. Zu deren Begründung wiederholte er im Wesentlichen die in seinem Gesuch geschilderte Situation. Ergänzend verwies er auf Bombenangriffe auf Häuser in seiner Heimatregion und reichte acht Farbfotos sowie entsprechende Zeitungsausschnitte inklusive englische Übersetzungen ein. Zudem führte er aus, er erhalte nach wie vor telefonische Drohungen und habe bei der örtlichen Polizeistation um Schutz ersucht, wobei seine Situation nicht als kritisch betrachtet worden sei. Schliesslich reichte der Beschwerdeführer eine CD zu den Akten, welche die von ihm geschilderten Vorfälle sowie Bedrohungen eines Parlamentsmitgliedes im _______-Bezirk festhalten würden. K. In seiner Vernehmlassung vom 20. Juni 2007 beantragte das BFM ohne ergänzende Ausführungen die Abweisung der Beschwerde. L. Mit Eingabe vom 22. November 2007 wiederholte der Beschwerdeführer seine Vorbringen und reichte einige weitere Kopien von Zeitungsberichten zu den Akten. Dazu erklärte er, in diesen werde insbesondere die Gefährdung der muslimischen Gemeinschaft in seiner nächsten Umgebung beschrieben. Er sei wiederholt von bewaffneten unbekannten Personen aufgesucht worden und habe sich deren Zugriff lediglich entziehen können, weil er über geheime Wege habe entkommen können. Das andauernde Leben in Verstecken sei für ihn und seine Familie unerträglich. Seine Frau sei zudem erneut schwanger. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht seit dem 1. Januar 2007 Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 E-3166/2007 (VwVG; SR 172.021) sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). Gemäss ständiger Praxis erstreckt sich sodann die Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs auch auf die Verweigerung der Einreisebewilligung im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG (vgl. die weiterhin geltende Praxis der ehemaligen ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK/EMARK 2000 Nr. 12). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen verzichtet werden, da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann. 1.4 Nachdem sich das BFM in seiner Vernehmlassung nicht weiter, respektive ergänzend zu den Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers geäussert hat, wird vorliegend aus prozessökonomischen Gründen darauf verzichtet, diese Stellungnahme vom 20. Juni 2007 dem Beschwerdeführer vorgängig zur Kenntnis zu übermitteln. Eine Kopie der Vernehmlassung des BFM wird dem Beschwerdeführer mit dem vorliegenden Entscheid zugestellt. 2. Die Beschwerde ist - abgesehen vom amtssprachlichen Mangel - formund soweit feststellbar fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. E-3166/2007 3.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM einem Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihm nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. 3.2 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die nach wie vor geltende Praxis in EMARK 2004 Nr. 20, S. 130, mit weiteren Hinweisen). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (a.a.O., S. 131). 4. 4.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz im Ergebnis zutreffend feststellte, der Beschwerdeführer sei keiner landesweiten Gefährdungssituation in Sri Lanka ausgesetzt und daher auf den Schutz der Schweiz nicht angewiesen. Wie das Bundesamt zu Recht ausführte, muss die Sicherheitslage in der Wohnregion des Beschwerdeführers, Y._______, zwar als kritisch eingestuft werden. Das dortige Bild ist einerseits von wieder aufgeflammten Kampfhandlungen zwischen der srilankischen Armee und Verbänden der Tamil Tigers, anderseits von gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen den verfeindeten Gruppen des ehemaligen LTTE-Kommandanten für den Osten - Karuna Faktion - und der LTTE im Norden geprägt (vgl. dazu: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2775/2007 vom 14. Februar 2008, publiziert in: BVGE 2008/2 E. 7.1 und 7.2). Vor diesem Hintergrund kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer, wie E-3166/2007 andere Bewohner seiner Heimatgegend, von diesen Milizengruppierungen Drohbriefe erhalten hat. Aufgrund der eigenen Angaben des Beschwerdeführers ist jedoch festzustellen, dass die Urheberschaft des konkret geltend gemachten Übergriffes auf das Wohnhaus seiner Familie im Mai 2006 im Dunklen bleibt. Der Beschwerdeführer nimmt zwar an, dass die LTTE für den Angriff auf sein Wohnhaus verantwortlich ist, führt diese Schlussfolgerung jedoch einzig auf die im November 2005 erhaltenen Schreiben zurück, in denen die Bevölkerung mittels Massenflugblättern zum Boykott der Wahlen aufgefordert worden sein soll (vgl. Befragungsnotizen A9, S. 6). Gemäss seinen eigenen Angaben ist er zwar schriftlich aufgefordert worden, sich mit den LTTE im August 2006 zu treffen. Er ist aber diesen Aufforderungen nicht nachgekommen und hat offensichtlich seither auch keine konkreten Behelligungen mehr erlitten bzw. keine solche geltend gemacht. Zudem ist es dem Beschwerdeführer offenbar nach wie vor möglich gewesen, einer regelmässigen Arbeitstätigkeit als _______ nachzugehen, hat er doch anlässlich seiner Befragung durch die Schweizer Botschaft im März 2007 ausgeführt, er arbeite immer noch in X._______ (vgl. Befragungsnotizen, S. 4). Aus seiner Beschwerdeschrift beziehungsweise seiner Eingabe vom 22. November 2007 geht jedenfalls hervor, dass sich der Beschwerdeführer nach wie vor in der Region Y._______ aufhält. Im Weiteren hat sich der Beschwerdeführer bereits mehrfach bei den srilankischen Behörden gemeldet und namentlich den Angriff auf sein Wohnhaus dort angezeigt. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 25. April 2007 den Standpunkt vertritt, die srilankischen Behörden würden seinen Anzeigen nicht konkret nachgehen, ist festzustellen, dass diese Schlussfolgerung nicht mit seinen eigenen Vorbringen übereinstimmt. Gemäss den protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers sollen LTTE-Angehörige eine Handgranate auf sein Haus geworfen haben, die sich jedoch nicht entzündet habe. Erst als er diesen Angriff bei den lokalen Sicherheitskräften angezeigt habe, hätten Armeeangehörige die Granate zur Explosion gebracht (vgl. Befragungsnotizen S. 6). Die srilankischen Behörden sind mit anderen Worten im vorliegenden Fall nicht etwa untätig geblieben, sondern haben sich auf Anzeige hin um den Schutz des Beschwerdeführers und seiner Familie gekümmert. Daraus ist zu schliessen, dass dem Beschwerdeführer staatliche Wege offen stehen, um sich gegen eine allfällige weitere Bedrohung durch Unbekannte schützen zu lassen. Weder die Vorbringen des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfah- E-3166/2007 ren noch die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe lassen auf eine akute, unmittelbare und konkrete Verfolgungssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG beziehungsweise auf einen unzumutbaren weiteren Verbleib im Heimatstaat schliessen. 4.2 Bei dieser Sachlage kann letztlich offen bleiben, ob sich der Beschwerdeführer den Bedrohungen allenfalls durch eine innerstaatliche Wohnsitzverlegung entziehen könnte. In diesem Zusammenhang wird festgehalten, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass das Wiederaufflammen von gewaltsamen innerstaatlichen Auseinandersetzungen in Sri Lanka im Sommer 2006 zu Vertreibungen in grossem Umfang und zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit geführt hat, so dass Tamilen beziehungsweise Muslimen aus dem Norden und Osten nicht ohne Weiteres innerstaatliche Aufenthaltsalternativen offen stehen (vgl. dazu: BVGE 2008/2 E. 7.5). Von der im zitierten Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts geschilderten Gewaltsituation im Norden und Osten Sri Lankas sind alle drei ethnischen Gruppen - Singhalesen, Muslime (die sich selbst als eigenständige Ethnie definieren) und in besonderem Masse Tamilen - betroffen. In Colombo sind vor allem Tamilen durch gezielte Übergriffe gefährdet; andere Personengruppen sind der Gefahr schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt, sofern sie bestimmte Profile aufweisen (vgl. BVGE 2008/2 E. 7.2.3). Die Muslime geniessen grundsätzlich religiöse Freiheiten innerhalb Sri Lankas; sie sind im Hinblick auf die Ausübung ihres religiösen Glaubens keinen staatlichen Restriktionen unterworfen. Die muslimischen Festtage werden wie öffentliche Festtage gefeiert. Muslime haben das Recht, Familienangelegenheiten durch „Quasi-Gerichte“ unter der Schariagesetzgebung regeln zu lassen und können eine separate, staatlich finanzierte Schulbildung geniessen, wobei nebst den staatlichen Bildungsinhalte auch der Islam gelehrt wird. Im Weiteren sind die Muslime in allen politischen Parteien vertreten. Muslimische Parteien werden keinen besonderen Einschränkungen unterworfen. Von den insgesamt 225 Parlamentssitzen sind im Jahr 2007 deren 34 durch tamilische und 24 Sitze durch muslimische Abgeordnete besetzt worden (vgl. US State Departement, „Country Reports on Human Rights Practices 2007, Sri Lanka“, vom 11. März 2008, section 3). Im Mai 2007 haben von 107 Ministern und stellvertretenden Ministern insgesamt 17 E-3166/2007 Muslime der Regierung angehört. Generell sind die Muslime in den staatlichen und halbstaatlichen Strukturen, namentlich innerhalb der Sicherheitskräfte, untervertreten (vgl. zum Ganzen: International Crisis Group, „Sri Lanka's Muslims: Caught in the Crossfire“, Asia Report No. 134 vom 29. Mai 2007, S. 3); andererseits versucht jedoch die Regierung seit Ende August 2007 mit einer Massenrekrutierung namentlich Tamilen und Muslime anzuwerben und insgesamt 50 neue Polizeistationen im Bezirk Batticaloa zu eröffnen (vgl. dazu: UK Border Agency, „Country of Origin Information Report Sri Lanka“ vom 11. Juni 2008, S. 41). Von den allgemeinen Kriegesereignissen in Sri Lanka sind - wie bereits oben festgehalten - die Muslime als Bevölkerungsgruppe ebenfalls stark betroffen, und sie sind Ziel von Diskriminierung, politischer Gewalt, Massakern und ethnischen Säuberungen geworden. Namentlich die im Osten lebenden Muslime standen zunächst seitens der LTTE unter dem Verdacht, mit den Regierungskräften zusammen zu arbeiten. Die Karuna-Faktion, die sich 2004 von der LTTE abgespalten hatte, hat sich als politische Partei TMVP (Timileela Makkal Viduthailai Puligal) zu manifestieren versucht. Seit Anfang 2007 ist es immer wieder zu Streitigkeiten über Land und Ressourcen zwischen den Muslimen und den TMVP gekommen. Der Beschwerdeführer macht indessen keine diesbezüglichen Behelligungen geltend. Er hat im Rahmen seiner Befragung respektive seinen schriftlichen Ausführungen auch nie konkrete direkt gegen ihn gerichtete Nachteile im direkten Zusammenhang mit seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit geltend gemacht, weshalb sich weitere Ausführungen zur Situation der Muslime in Sri Lanka erübrigen. Aus den Akten geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer sowie seine Ehefrau, die Kinder, die Eltern und Geschwister offenbar weiterhin am Herkunftsort in X._______, aufhalten und es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seiner bisherigen Erwerbstätigkeit als _______ nachgehen kann, auch wenn er – wie in der Eingabe vom 22. November 2007 geltend gemacht – seinen Wohnort innerhalb Y._______ gewechselt hat. Bei dieser Sachlage scheint beim Beschwerdeführer keine Notwendigkeit zu bestehen, eine anderweitige innerstaatliche Flucht- oder Aufenthaltsalternative innerhalb Sri Lankas, namentlich im Süden des Landes, in Anspruch zu nehmen. Zudem sind im Verlauf des Beschwerdeverfahrens keine zusätzlichen Ereignisse oder Vorbringen aktenkundig gemacht worden, E-3166/2007 die auf eine gezielte asylbeachtliche Verfolgungssituation des Beschwerdeführers hindeuten. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass keine weiteren Behelligungen des Beschwerdeführers stattgefunden haben, die eine Schutzgewährung durch die Schweiz als erforderlich erweisen würden. 4.3 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Akten keine aktuelle Gefährdung im Sinne flüchtlingsrelevanter Nachteile und auch keine konkreten Hinweise auf eine künftige Verfolgung darzulegen vermochte. Es erübrigt sich daher, auf die mit der Beschwerdeschrift und der Eingabe vom 22. November 2007 eingereichten Beweismittel näher einzugehen, zumal diese keinen konkreten Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen, sondern vielmehr die allgemeine, von den schweizerischen Asylbehörden nicht bestrittene Lage in Sri Lanka dokumentieren sollen. Insgesamt vermögen diese Beweismittel am vorliegenden Verfahrensausgang nichts zu ändern. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte, aber letztlich vage gebliebene Furcht vor Übergriffen durch eine unbekannte bewaffnete Gruppierung erscheint nicht derart zu sein, dass ihm der Verbleib im Heimatstaat nicht zugemutet werden könnte (vgl. Art. 20 Abs. 2 AsylG). Insbesondere ist aus den Vorbringen zu schliessen, dass der Beschwerdeführer nicht konkreter gefährdet ist, als jeder andere Bewohner seines Wohnortes. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abgewiesen. 5. Aus den obigen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG); aus verfahrensökonomischen Gründen wird indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet. E-3166/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (zu eröffnen durch die Schweizerische Vertretung in Colombo [Beilagen: Vernehmlassung des BFM vom 20. Juni 2007 zur Kenntnis, acht Farbfotos, eine CD]) - die Schweizerische Vertretung in Colombo, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer sowie um Zustellung der Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht - das BFM, mit den vorinstanzlichen Akten (Ref.-Nr. N _______) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Therese Kojic Sandra Bodenmann Versand: Seite 13

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