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Bundesverwaltungsgericht 19.09.2012 E-3160/2010

September 19, 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,347 words·~12 min·4

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. März 2010

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3160/2010

Urteil v o m 1 9 . September 2012 Besetzung

Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. März 2010 / N (…).

E-3160/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer ein erstes Asylverfahren durchlaufen hat (Asylgesuch vom 29. November 2004, Ablehnung durch Vorinstanz am 13. Dezember 2004, Ablehnung der Beschwerde durch Bundesverwaltungsgericht am 11. Mai 2009) und in der Folge ein Revisionsgesuch einreichte, auf welches das Bundesverwaltungsgericht am 13. Juli 2009 nicht eintrat, dass er, ohne die Schweiz verlassen zu haben, am 15. Juli 2009 erneut ein Asylgesuch einreichte, dass das BFM mit Verfügung vom 24. März 2010 – eröffnet am 1. April 2010 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, dessen zweites Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Beschwerde vom 3. Mai 2010 die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur Feststellung des vollständigen und rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft unter Gewährung des Asyls, die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs und die Aufhebung des Wegweisungsvollzugs unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragte, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Kostennote ersuchte, dass er zur Stützung seiner Vorbringen die Kopie eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom (...) in türkischer Sprache – welches er zuvor schon mit dem Revisionsgesuch im ersten Asylverfahren in der offiziellen französischen Version eingereicht hatte (E-3791/2009, vgl. Akten Bundesverwaltungsgericht act. 1/25-63) – zu den Akten gab, dass mit Zwischenverfügung vom 10. Mai 2010 ein Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 600.– erhoben und der Antrag auf Fristansetzung zur Einreichung einer Honorarnote praxisgemäss abgewiesen wurde, dass der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde,

E-3160/2010 dass der Rechtsvertreter mit Schreiben vom 1. Juni 2010 um Wiedererwägung der Dispositivziffer 3 (Abweisung der Fristansetzung zur Einreichung einer Honorarnote) der Zwischenverfügung vom 10. Mai 2010 ersuchte und beantragte, vor einer Urteilsfällung seien die effektiven Hintergründe im Rahmen einer gross angelegten Botschaftsabklärung abzuklären und eine formelle Frist zur Beibringung weiterer Beweismittel anzusetzen, dass mit Zwischenverfügung vom 10. Juni 2010 das Gesuch um Wiedererwägung der Dispositivziffer 3 der Zwischenverfügung vom 10. Mai 2010 sowie die Anträge auf Durchführung einer Botschaftsabklärung und Ansetzung einer Frist zur Einreichung von allenfalls erhältlich zu machenden Beweismitteln abgewiesen wurden, dass mit Schreiben vom 21. Juni 2010 ein Gesuch um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 10. Juni 2010 gestellt wurde, dass mit Eingabe vom 10. August 2010 eine Übersetzung des Urteils des EGMR vom (...) in die deutsche Sprache, ein vom B._______ verfasster Artikel sowie ein dessen Tötung betreffender Bericht mit deutschen Übersetzungen nachgereicht wurden, dass das BFM mit Schreiben vom 27. Januar 2012 den Beschwerdeführer unter anderem darauf hinwies, dass Kontakte mit heimatlichen Behörden während eines laufendem Asylverfahren trotz eines hängigen Ehevorbereitungsverfahrens zu vermeiden seien, dass der Beschwerdeführer am (…) 2012 eine (…) Staatsbürgerin geheiratet hat, welche den Flüchtlingsstatus in der Schweiz zufolge Verheiratung mit einem anerkannten Flüchtling erworben (und trotz Scheidung am […] nicht verloren) hat und im Besitz einer B-Bewilligung ist, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];

E-3160/2010 Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet worden ist, dass der Vorwurf, das BFM habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht erfasst und die Asylgründe nicht ausreichend geprüft, ungerechtfertigt ist, dass der Beschwerdeführer seine Asylgründe ungehindert hat darlegen können, das BFM den rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend erfasst und zu Recht von der Spruchreife der Angelegenheit ausgehend entschieden hat, dass sich bei dieser Sachlage der Kassationsantrag als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb er abzuweisen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG),

E-3160/2010 dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass sich das Bundesverwaltungsgericht der Argumentation in der angefochtenen Verfügung aus den nachstehenden Gründen im Ergebnis anschliesst, dass die Behauptungen des Beschwerdeführers, das Revisionsgesuch vom 11. Juni 2009 (E-3791/2009) sei als gegenstandslos geworden abgeschrieben worden und das Urteil des EGMR vom (...) sei im Revisionsverfahren kein Thema gewesen, aktenmässig belegt falsch sind, dass das besagte Urteil in seiner offiziellen französischen Version vielmehr in jenem Verfahren eingereicht worden ist und das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 13. Juli 2009 auf das Revisionsverfahren mangels Bezahlung des Kostenvorschusses nicht eingetreten ist, dass die Erklärung vom 15. Juli 2009, mit der der Beschwerdeführer sein Revisionsgesuch zurückziehen liess, nach dem Nichteintretensurteil erfolgt ist und somit keine Rechtswirkungen mehr entfalten konnte, dass der Beschwerdeführer durch die Nichtleistung des Kostenvorschusses die materielle Überprüfung seiner Eingabe durch das Gericht verunmöglicht hat, und das Nichteintretensurteil eine spätere Geltendmachung der bereits im Revisionsverfahren vorgebrachten Tatsachen und eingereichten Beweismittel ausschliesst (res iudicata), dass der in diesem Kontext ins Feld geführte Einwand des Rechtsvertreters nicht überzeugt, wonach im aktuellen Verfahren übersehen werde, dass ein neuer Sachverhalt geltend gemacht worden und der Beschwerdeführer wegen des nicht geleisteten Militärdienstes und der ihm deswegen drohenden Freiheitsstrafe sowie den bekannt gewordenen schlechten Behandlungen im zu leistenden Militärdienst gefährdet sei, dass dessen Ansicht, es könne nicht von einer bereits gerichtlich definitiv geklärten Sache gesprochen werden und es seien in Analogie zum Revi-

E-3160/2010 sionsverfahren sämtliche der eingereichten Beweismittel zu berücksichtigen, somit nicht gefolgt werden kann, dass das Bundesverwaltungsgericht im Übrigen in seiner Zwischenverfügung vom 17. Juni 2009 ausgeführt hatte, das Revisionsverfahren sei aussichtslos, weil unter anderem das Urteil des EGMR vom (...) – das mithin schon lange vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens existiert hat – nicht als erheblich zu qualifizieren sei, da damit nur die Angaben des Beschwerdeführers im ordentlichen Verfahren betreffend seinen (...eine verwandte Person...) belegt werden dürften, zumal bereits im Urteil vom 11. Mai 2009 rechtskräftig festgestellt worden war, dass selbst dann von keiner individuell gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfolgung auszugehen sei, falls seine Angaben zum (...eine verwandte Person...) zutreffen sollten, dass demnach das Argument nicht zu prüfen ist, wonach in Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer nachgewiesenen Tötung des (...eine verwandte Person...) und die vom EGMR am türkischen Staat geübte Kritik (die Türkei hatte gemäss Urteil des EGMR vom (...) wegen mangelhafter Untersuchung im Tötungsvorfall des (...eine verwandte Person...) verfahrensrechtlich gegen Art. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101] verstossen) eine erhöhte Gefährdung des Beschwerdeführers erfolgt ist, dass in diesem Kontext der Beschwerdeführer selber auf sein grundsätzlich strafbares Verhalten wegen Refraktion hinweist, und auch die am 10. August 2010 nachgereichten Berichte und Einschätzungen zur Tötung des B._______ und das Aufzeigen der damaligen Grundstimmung und Problematik sowie die behauptete grosse Dimension des zur Prüfung anstehenden Falles (beispielsweise durch Behelligungen, Unterdrucksetzung und Verfolgung von Anwälten und Journalisten, immanentes Rachebedürfnis der Türkei, Schutzlosigkeit, Politmalus im Falle einer Verhaftung oder Militärdienstleisung, u.a.m.) nichts am Ausgang des Verfahrens ändern, dass – selbst wenn der Beschwerdeführer wegen Nichtleistens des Militärdienstes in strafrechtlicher Hinsicht noch zur Rechenschaft gezogen werden sollte – im heutigen türkischen Umfeld kein Indiz für eine ihm drohende flüchtlingsrechtlich bedeutsame Verfolgung, das heisst einen Malus in asylrechtlicher Hinsicht, erkennbar ist, und aus dem Umstand eines den (...eine verwandte Person...) betreffenden Verfahrens vor dem

E-3160/2010 Europäischen Gerichtshof im Jahr (…) kein immanentes Rache- und Vergeltungsbedürfnis staatlicher Organe gegen den Beschwerdeführer bei einer Unterstellung unter ein besonderes Gewaltverhältnis, wie Haft oder Militärdienst (vgl. Schreiben vom 10. August 2010), abgeleitet werden kann oder zu befürchten ist, dass deshalb die wiedererwägungsweise gestellten Anträge auf Durchführung weiterer Abklärungen, namentlich einer Botschaftsabklärung zur Erhellung aller effektiven Hintergründe des Falles und Fragestellungen, und auf Fristansetzung zur Einreichung weiterer entsprechender Beweismittel (vgl. dazu Schreiben vom 21. Juni 2010) abzuweisen sind, dass seit Hängigkeit der Beschwerde bereits über zwei Jahre verflossen sind und der Beschwerdeführer in dieser Zeit nicht im Stande war, relevante Tatsachen vorzubringen und Beweismittel einzureichen, die in Bezug auf den Ausgang des Verfahrens etwas hätten ändern können (vgl. Art. 32 Abs. 2 VwVG), dass zur Vermeidung von Wiederholungen damit auf die grundsätzlich überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und kein Anspruch auf Erteilung einer solchen bestanden hatte, weshalb die Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt ist und vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass indessen der Beschwerdeführer am (…) 2012 eine (…) Staatsangehörige, die in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung B ist, geheiratet hat, weshalb er damit grundsätzlich einen Anspruch auf Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigung erwirbt (wobei die konkrete Überprüfung eines Anspruchs Sache der zuständigen kantonalen Behörden sein wird) und damit die vom BFM verfügte Wegweisung und ihr Vollzug (Ziffern 3 - 5 der angefochtenen Verfügung) ohne

E-3160/2010 weiteres dahingefallen sind, weshalb die Beschwerde diesbezüglich als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde, soweit nicht gegenstandslos geworden, abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Regel nach dem Grad des Durchdringens zu verlegen sind, dass zudem die Verfahrenskosten für den mittlerweile gegenstandslos gewordenen Teil in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat, dass bei Verfahrensteilen, die ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden sind, die entsprechenden Kosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes festzulegen sind (Art. 5 und 15 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), dass die Gegenstandslosigkeit durch die Heirat vom (…) 2012 mit einer in der Schweiz wohnhaften, anerkannten Flüchtling (mit B-Bewilligung) (…) und einer auf dieses Verhältnis gestützten Aufenthaltsbewilligung, mithin nicht direkt durch prozessual anrechenbares Zutun des Beschwerdeführers verursacht wurde, dass die Gutheissungsaussichten im Zeitpunkt des Eintritts der Gegenstandslosigkeit hinsichtlich der Anordnung der Wegweisung und des Vollzugs schlecht waren (vgl. dazu Zwischenverfügung vom 10. Mai 2010), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 1. Juni 2010 einbezahlten Kostenvorschuss im selben Betrag zu verrechnen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass bei diesem Ausgang keine Parteientschädigung auszurichten ist, womit der wiederholte Antrag des über die Praxis des Bundesverwal-

E-3160/2010 tungsgerichts informierten Rechtsvertreters auf Ansetzen einer Frist zur Einreichung der Honorarnote gegenstandslos geworden ist. (Dispositiv nächste Seite)

E-3160/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die wiedererwägungsweise gestellten Anträge auf Durchführung weiterer Sachverhaltsabklärungen und auf formelle Ansetzung einer Frist zur Einreichung von Beweismitteln werden abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird betreffend Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und Ablehnung des Asylgesuches (Dispositiv-Ziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung) abgewiesen. 3. Das Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben, soweit sie den Wegweisungspunkt (Dispositiv-Ziffern 3 - 5 der angefochtenen Verfügung) betrifft. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 5. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Stöckli Thomas Hardegger

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