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Bundesverwaltungsgericht 15.05.2008 E-315/2008

May 15, 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,152 words·~11 min·3

Summary

Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl) | Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des ...

Full text

Abtei lung V E-315/2008/ luc/fea/gsi {T 0/2} Urteil v o m 1 5 . M a i 2008 Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richter Maurice Brodard, Gerichtsschreiber Andreas Felder. A_______, geboren (...), Irak wohnhaft (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 19. Dezember 2007 / N_______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-315/2008 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde aus Suleymaniya, suchte am 29. Januar 2007 in der Schweiz um Asyl nach. B. Mit Verfügung vom 15. März 2007 stellte das Bundesamt fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Das BFM würdigte die Vorbringen des Beschwerdeführers – er habe einerseits familiäre Probleme mit seinem Stiefvater und seinen Halbgeschwistern und sei praktisch aus der Familie verstossen worden, andererseits herrsche im Irak eine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb er gesamthaft in seiner Heimat keine Zukunft mehr sehe – als keine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Gleichzeitig ordnete das BFM die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und den Vollzug an, wobei es diesen zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob (Ziff. 4 des Dispositivs). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Am 8. November 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es erachte nach einer Analyse der Sicherheits- und Menschenrechtssituation im Irak den Vollzug der Wegweisung in die drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymaniya grundsätzlich wieder für zumutbar. Das BFM gewährte dem Beschwerdeführer zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und dem damit verbundenen Wegweisungsvollzug das rechtliche Gehör. D. Am 27. November 2007 nahm der Beschwerdeführer zum Schreiben des BFM Stellung und ersuchte darum, es sei von der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme abzusehen. Er machte im Wesentlichen geltend, dass sich nach dem Tod seines Vaters im Jahre 1987 und der darauffolgenden erneuten Heirat seiner Mutter niemand wirklich um ihn gekümmert, und er seit dem Verkauf des Hauses seines verstorbenen Vaters im Jahre 2003 in den letzen Jahren keine feste Unterkunft mehr gehabt habe. Bei einer Rückkehr in seine Heimat sei er somit ganz auf sich alleine gestellt. E-315/2008 E. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2007 hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf, ordnete den Wegweisungsvollzug an und setzte als Ausreisefrist den 13. Februar 2008 fest. F. Am 15. Januar 2008 reichte der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des BFM vom 19. Dezember 2007 Beschwerde ein, wobei er folgende Rechtsbegehren stellte: Die Verfügung des BFM sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Rechtspflege, die unentgeltliche Rechtsverbeiständung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Begründung machte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf verschiedene Zeitungsberichte und eine Lagebeurteilung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom Juni 2007 erneut geltend, dass im Nordirak weiterhin eine Situation allgemeiner Gewalt herrsche und bei Anschlägen sowie Interventionen der türkischen Armee zahlreiche Zivilopfer zu beklagen seien. Zudem verfüge er aufgrund des Zerwürfnisses mit seiner Familie in der Heimat über kein funktionierendes Beziehungsnetz mehr, auf welches er bei einer Rückkehr zurückgreifen könne. Ein Wegweisungsvollzug in den Nordirak sie für ihn daher nicht zumutbar. G. Mit Verfügung vom 22. Januar 2008 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Seinem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wurde entsprochen, jedoch wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abgelehnt. Weiter wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet, und die Vorinstanz wurde zur Einreichung einer Stellungnahme eingeladen. H. In seiner Vernehmlassung vom 29. Januar 2008 hielt das BFM an seinem Standpunkt fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. E-315/2008 I. Die Vernehmlassung des BFM wurde dem Beschwerdeführer am 19. Februar 2008 zur Stellungnahme unterbreitet, worauf der Beschwerdeführer am 5. März 2008 replikweise Stellung nahm und im Wesentlichen auf die Vorbringen seiner Beschwerde vom 18. Januar 2008 verwies. Weiter legte er Beweisstücke über den angeblichen Verkauf des Hauses seines verstorbenen Vaters aus dem Jahre 2003 und einen Pflegekind-Vertrag bei, der belegen soll, dass er nicht bei seiner leiblichen Mutter aufgewachsen sei; die Dokumente habe ihm eine seiner Halbschwestern in die Schweiz gefaxt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). E-315/2008 3. Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20]). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) und möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben. 4. 4.1 4.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 4.1.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, E-315/2008 Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer, wie rechtskräftig festgestellt ist (vgl. Verfügung des BFM vom 15. März 2007; oben Bst. B), nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Irak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Nordirak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Nordirak lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. auch das zur Publikation bestimte Urteil BVGE E-6982/2006 vom 22. Januar 2008). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 4.2 4.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Das Bundesverwaltungsgericht ist im zur Publikation vorgesehenen Urteil BVGE E-4243/2007 vom 14. März 2008 aufgrund einer umfassenden Beurteilung der Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleymaniya und Erbil zum Schluss gekommen, dass dort keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung in diese Provinzen generell als unzumutbar betrachtet werden müsste. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreich- E-315/2008 bar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus den Provinzen Dohuk, Suleymaniya oder Erbil stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, in der Regel zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte ist dagegen bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (a.a.O. E. 7.5 und insbesondere E. 7.5.8). 4.2.2 Der Beschwerdeführer ist ein lediger, (...), gesunder Mann. Er lebte gemäss eigenen Angaben seit seiner Geburt in Suleymaniya. Der Beschwerdeführer gab in seiner Beschwerdeschrift an, dass er in seiner Heimat über kein funktionierendes Beziehungsnetz mehr verfüge und zuweilen sogar bedroht worden sei. Die vom Beschwerdeführer beigelegten Dokumente über den Verkauf der Liegenschaft im Jahr 2003 und ein Pflegekindvertrag sollen seine Aussagen stützen. Auch wenn die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich des Zerwürfnisses mit seiner engen Familie als glaubhaft betrachtet werden, sind doch die Erwägungen der Vorinstanz zu bestätigen, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat über zahlreiche Verwandte verfüge, die ihm bei einer Rückkehr nicht allesamt zumindest eine minimale Unterstützung verweigern würden. Zudem sollte es ihm gelungen sein, über all die Jahre auch ausserhalb seiner Familie ein gewisses soziales Beziehungsnetz aufzubauen, wo er bei einer Rückkehr auf gewisse Unterstützung zählen dürfte. In diesem Fall sind zwar am Bestehen eines guten, tragfähigen sozialen Beziehungsnetz möglicherweise Einschränkungen zu machen. Dem Beschwerdeführer als einem jungen, gesunden Mann, der seit Geburt in der Region lebte, die Schule besuchte und bereits in verschiedenen Berufen tätig war, kann jedoch eine wirtschaftliche und soziale Reintegration auch ohne grosse familiäre Unterstützung zugemutet werden. Ausserdem kann der Beschwerdeführer die Rückkehrhilfe der Schweiz in Anspruch nehmen, was ihm die Reintegration erleichtern dürfte. Schliesslich sind keine weiteren individuellen Gründe ersichtlich, welche gegen eine Rückkehr in den Nordirak sprechen E-315/2008 würden. Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar. 4.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 4.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM die mit Verfügung vom 15. März 2007 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu Recht aufgehoben und den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich gewürdigt hat. 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das mit der Rechtsmitteleingabe vom 15. Januar 2008 eingereichte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) wurde jedoch mit Verfügung vom 22. Januar 2008 gutgeheissen und folglich werden keine Verfahrenskosten erhoben. (Dispositiv nächste Seite) E-315/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Christa Luterbacher Andreas Felder Seite 9

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