Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-3135/2015
Urteil v o m 3 0 . Juni 2015 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.
Parteien
A._______, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen; Verfügung des SEM vom 13. April 2015 / (…).
E-3135/2015 Sachverhalt: A. Die eingeladenen Gäste des Beschwerdeführers, dessen Bruder, seine Frau und ihre Kinder, ersuchten am 24. November 2014 beim Schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul (nachfolgend: Konsulat) um Schengen- Visa. B. Mit Formularentscheid vom 26. November 2014 verweigerte das Konsulat die Ausstellung von Visa mit der Begründung, die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts seien nicht glaubhaft und die Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, habe nicht festgestellt werden können. C. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2014 erhoben die Verwandten des Beschwerdeführers Einsprache gegen die Verweigerung der Visa. Darin führten sie im Wesentlichen aus, sie hätten nie Besuchervisa B beantragen wollen, sondern Visa aus humanitären Gründen. Anfang November 2013 hätten sie vom Beschwerdeführer von der Visa-Erleichterung C gehört. Zu diesem Zeitpunkt hätten sie sich aber noch nicht vorstellen können, wie schnell sich ihre Lage verändern würde. Auch wenn der Bürgerkrieg nicht unbemerkt geblieben sei, hätten sie noch ein einigermassen normales Leben führen können. Am 23. Dezember 2013 sei ihr Quartier von Kämpfern der Al-Nusra Front überfallen worden, und in der gleichen Nacht hätten sie fliehen müssen. In der Türkei könnten sie aber nicht bleiben, da sie dort als Kurden diskriminiert würden und die türkische Bevölkerung mit der Überflutung ihrer Städte durch Syrer überfordert sei, weshalb es schon mehrere Übergriffe auf syrisch-kurdische Flüchtlinge gegeben habe. Sie wollten humanitäre Visa beantragen, da ihre Kinder hilflos ihrem Schicksal ausgeliefert seien. Die Visumserleichterung (vom Herbst 2013) könne nicht nach drei Monaten aufgehoben werden, wenn der Krieg bereits vier Jahre dauere und fast sechs Millionen Syrer auf der Flucht seien. D. Am 9. Januar 2015 bestätigte das SEM den fristgerechten Eingang der Einsprache und erhob für die weitere Durchführung des Einspracheverfahrens einen Kostenvorschuss. Es wurde auch mitgeteilt, eine summarische
E-3135/2015 Prüfung habe ergeben, dass weder die Voraussetzungen für eine erleichterte Visaerteilung für Familienangehörige noch für die Erteilung eines humanitären oder eines ordentlichen Visums erfüllt sein dürften. Der einverlangte Kostenvorschuss wurde am 31. Januar 2015 fristgerecht beglichen. E. Mit Schreiben vom 23. Februar 2015 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, eine Einreise im Rahmen eines Visums aus humanitären Gründen könne nur erfolgen, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen werden müsse, dass sie im Heimatoder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sei, und gewährte ihm das rechtliche Gehör hierzu. F. Am 9. März 2015 nahm der Beschwerdeführer Stellung und legte die schwierige Situation seiner Verwandten in der Türkei dar. Diese würden in Istanbul oft beschimpft, wenn sie sich auf Kurdisch unterhielten. Die Türken würden die Kurden hassen und der Islamische Staat (IS) könne auch in der Türkei zuschlagen. Das Land sei mit der grossen Anzahl Vertriebener überfordert, Wohnungen seien unerschwinglich geworden und es sei unmöglich, Arbeit zu finden. Zudem könnten die Kinder keine Schule besuchen. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er verschiedene im Internet publizierte Berichte über die Lage in Syrien und die türkische Syrien- und Kurdenpolitik zu den Akten. G. Mit Verfügung vom 13. April 2015 – eröffnet am 16. April 2015 – wies das SEM die Einsprache des Beschwerdeführers vom 22. Dezember 2014 ab. H. Der Beschwerdeführer gelangte mit Beschwerde vom 14. Mai 2015 ans Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und die Erteilung von Besuchervisa.
E-3135/2015 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Darunter fallen unter anderem Einspracheentscheide des SEM, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist in der Rolle als Gastgeber der Gesuchstellenden zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. BVGE 2014/1 E. 1.3.2). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 Abs.1 VwVG). 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die vorliegend angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 49 vwVG). 3. Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 e contrario VwVG wurde im vorliegenden Verfahren auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3, m.w.H.). 4.2 Mit dem Schengen-Assoziierungsabkommen hat die Schweiz das Schengen-Recht übernommen. Dieses schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für die Einreise beziehungsweise die Erteilung von Visa aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, Angehörigen von Staaten, die nicht Teil des Schengen- Raumes sind (sog. Drittstaatsangehörige) die Einreise beziehungsweise das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
E-3135/2015 Dadurch werden die nationalstaatlichen Befugnisse in Bezug auf die Bewilligung der Einreise und die Erteilung von Visa eingeschränkt. Das AuG (SR 142.20) und seine Ausführungsverordnungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als das Schengen-Recht keine abweichenden Be-stimmungen enthält (Art. 2 Abs. 2-5 AuG). 4.3 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in die Schweiz beziehungsweise den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ob sie darüber hinaus ein Visum benötigen, bestimmt sich nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2011 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige für den Erhalt eines Schengen-Visums den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen – namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen beziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenzkodex [SGK], ABl. L 105 vom 14. April 2006, S. 1-32 [geändert durch Art. 2 der Verordnung {EU} Nr. 265/2010 vom 25. März 2010, ABl. L. 85 vom 31. März 2010, S. 1-4]; Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c und Art. 21 Abs. 1 Visakodex, Abl. L. 243 vom 15. September 2009, S. 1-58). 4.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex).
E-3135/2015 Gemäss der Weisung vom 28. September 2012 kann ein Visum aus humanitären Gründen erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist; die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer – aufgrund der konkreten Situation – unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. 4.5 Bei einem durch das Vorliegen einer beachtlichen unmittelbaren und ernsthaften konkreten Gefahr gerechtfertigten humanitären Visum entfällt die in Erwägung 3.3 genannte Einreisevoraussetzung, wonach die rechtzeitige (vor Ablauf der 90-tägigen Visumsdauer) Wiederausreise aus der Schweiz zu belegen ist. Es wird vielmehr davon ausgegangen, dass der Visumsinhaber ein Asylgesuch einreicht, sobald er sich in der Schweiz befindet, ansonsten er die Schweiz innert 90 Tagen zu verlassen hat. 4.6 Am 4. September 2013 erliess das vormalige BFM im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und den kantonalen Migrationsbehörden eine Weisung, welche bestimmte Erleichterungen für die Visumserteilung an syrische Familienangehörige mit Verwandten in der Schweiz beinhaltete. Am 29. November 2013 hob das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) die Weisung Syrien durch die Weisung 2013-11-29/135 Syrien II mit sofortiger Wirkung auf und verfügte, dass per sofort Visagesuche wieder nach den ordentlichen Einreisebestimmungen und den dazu erlassenen Weisungen zu behandeln seien. Im Falle einer ernsthaften und konkreten Gefährdung könne ein humanitäres Visum beantragt werden. 5. 5.1 Die Gesuchstellenden unterliegen als syrische Staatsangehörige der Visumpflicht gemäss Art. 4 VEV bzw. der Verordnung (EG) Nr. 539/2001.
E-3135/2015 5.2 Die Vorinstanz stützte sich bei der Begründung des abschlägigen Entscheids im Wesentlichen darauf, dass die Voraussetzungen zur Erteilung der beantragten Visa nicht erfüllt seien. Die Gesuchstellenden stammten aus einem Land, in welchem ein bewaffneter Konflikt herrsche, weshalb viele Personen versuchen würden, sich ins Ausland zu begeben. Deshalb müsse das Risiko einer nicht fristgerechten und anstandslosen Rückkehr als grundsätzlich hoch eingestuft werden. Es sei nicht hinreichend dargelegt worden, dass sie trotz der in Syrien herrschenden Krise besondere persönliche Gründe hätten, die eine fristgerechte Rückreise sicherstellen könnten, weshalb die Einreise- voraussetzungen für ein im Schengen-Raum geltendes Visum nicht erfüllt seien. Im Übrigen würden keine besonderen, namentlich humanitären Gründe vorliegen, die eine Einreise in die Schweiz im Sinne von Art. 2 Abs. 4 VEV als zwingend notwendig erscheinen liessen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müsse die gesuchstellende Person die sie betreffende ernsthafte Gefährdung für Leib und Leben belegen können. Vorliegend seien keine Gründe dafür ersichtlich, dass die Gesuchstellenden in der Türkei unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet wären oder sich in einer besonderen Notlage befänden, die ein Eingreifen der Schweizer Behörden zwingend erforderlich erscheinen liesse. In der Türkei würden sich etwa 1.4 Millionen syrische Flüchtlinge aufhalten, ohne konkret an Leib und Leben gefährdet zu sein. Sie würden dort geduldet und eine substanzielle Gefahr einer zwangsweisen Rückführung nach Syrien bestehe zum heutigen Zeitpunkt nicht. Der türkische Staat habe viel geleistet, um diese Menschen zu beherbergen, die Flüchtlingslager seien gut ausgestattet, wobei die Kapazitäten begrenzt seien. Die durchaus schwierige Lage gefährde aber die Sicherheit und den Zugang zu einer minimalen Gesundheitsversorgung nicht. Die Türkei verfüge insbesondere in den Grossstädten wie Istanbul über ein gut funktionierendes und zugängliches Gesundheitssystem. Die vom Beschwerdeführer eingereichten, im Internet veröffentlichten Berichte würden an dieser Einschätzung nichts ändern, zumal sich diese nicht auf die Gesuchstellenden selbst beziehen würden, sondern allgemeiner Natur seien. Die damit geltend gemachten schwierigen Lebensumstände der Gesuchstellenden in der Türkei würden nicht in Abrede gestellt, jedoch führe dies nicht zu einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung an Leib und Leben.
E-3135/2015 Zusammenfassend würden die Gesuchstellenden die Voraussetzungen zur Erteilung der beantragten Visa nicht erfüllen, weshalb das Konsulat deren Ausstellung zu Recht verweigert habe und die Einsprache abzuweisen sei. 5.3 Der Beschwerdeführer hält den Ausführungen der Vorinstanz im Wesentlichen entgegen, das Ziel der Gesuchstellenden sei nie die Türkei gewesen und sie hätten auch nie einen Antrag auf ein befristetes Schengen- Visum stellen wollen. Sie hätten um ein erleichtertes Visum für Syrer mit Angehörigen in der Schweiz ersuchen wollen (gemäss Weisung Syrien). Da es in Syrien keine Schweizer Vertretung mehr gebe, hätten sie dieses in der Türkei beantragen müssen. Sie würden alle die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. In der Türkei seien sie aufgrund ihrer kurdischen Ethnie Nachteilen ausgesetzt. Die Kinder der Gesuchstellenden hätten die Bombardierung erlebt, die Angriffe durch Kämpfer und schlussendlich die Zerstörung ihres Quartieres. Sie hätten Hunger erfahren und unter Diskriminierung gelitten, weshalb sie traumatisiert seien. Für sie sei es besonders wichtig, in Sicherheit aufzuwachsen und die Schule besuchen zu können. Dies sei in der Türkei nicht möglich. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten erweist sich, dass die Vorinstanz die Visagesuche zurecht ablehnte. Der Beschwerdeführer lud seine Verwandten am 16. September 2014 in die Schweiz ein, der erste Kontakt mit der schweizerischen Vertretung fand gemäss Akten am 5. Mai 2014 statt. Da die Weisung Syrien bereits am 29. November 2013 aufgehoben wurde, kommt sie vorliegend nicht zur Anwendung, was auch in der Beschwerde festgestellt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt im Übrigen in Bestätigung des angefochtenen Entscheides zum Schluss, dass weder die Voraussetzungen zur Erteilung eines Visums für den gesamten Schengenraum noch jene für die Ausstellung eines humanitären Visums erfüllt sind. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen werden. Das SEM geht zu Recht davon aus, dass die Gesuchstellenden nach ihrer Ausreise aus Syrien in der Türkei Schutz vor den Kriegswirren gefunden haben. Es bestehen zudem keine Anzeichen dafür, dass ihnen dort in naher Zukunft eine Ausschaffung nach Syrien droht. Das Gericht verkennt nicht, dass die Situation für syrische Flüchtlinge in der Türkei schwierig ist. Indes
E-3135/2015 wird die Grundversorgung in der Regel gewährleistet und vor Ort sind neben den türkischen Behörden verschiedene Hilfsorganisationen tätig, an die sich die Gesuchstellenden im Bedarfsfall wenden können. Sie sind somit in der Türkei nicht ernsthaft an Leib und Leben bedroht und befinden sich mit Blick auf die allgemeine Lage, mit der sich syrische Flüchtlinge in der Türkei konfrontiert sehen, nicht in einer ausweglosen Notsituation, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde. Die Verweigerung der Ausstellung von Visa durch das Konsulat und die Vorinstanz erweist sich demnach als rechtmässig. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist mithin abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die auf Fr. 700.– festzusetzenden Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1- 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173. 320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
E-3135/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel
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