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Bundesverwaltungsgericht 14.06.2018 E-3116/2018

June 14, 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,011 words·~15 min·6

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. April 2018

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3116/2018

Urteil v o m 1 4 . Juni 2018 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Olivier Gloor.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), Staat unbekannt, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. April 2018 / N (…).

E-3116/2018 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden reisten am 12. Juni 2015 in die Schweiz ein und ersuchten gleichentags um Asyl. Sie wurden am 29. Juni 2015 vom SEM zu ihren Personen befragt (BzP). A.b Am (…) kam die gemeinsame Tochter der Beschwerdeführenden, C._______, zur Welt. A.c Am 28. Februar 2017 fanden die Anhörungen statt. A.d Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei in D._______, E._______, Eritrea, geboren worden und sei im Kindesalter zusammen mit seinen Eltern nach F._______, Äthiopien, gezogen. Tigrinya beherrsche er nur mittelmässig. Der Umzug sei vermutlich deshalb erfolgt, weil sein Vater als (…) gearbeitet habe. Als er acht Jahre alt gewesen sei, sei seine Mutter gestorben. Im Alter von elf Jahren sei er zusammen mit seinem Vater nach Eritrea zurückgekehrt. Der Grund für die Rückkehr ins Heimatland sei ihm nicht bekannt. Kurz nach Ankunft sei der Vater aufgrund seiner politischen Aktivitäten inhaftiert worden und im Gefängnis gestorben. Daraufhin habe er bei einer Nachbarin namens G._______ gelebt. Zu Verwandten habe er keinen Kontakt gehabt. Mit elfeinhalb Jahren sei er mit einer Gruppe von Personen nach H._______ in den Sudan ausgewandert. Dies sei auf Geheiss von G._______ geschehen, weil sie wohl befürchtet habe, dass er, wie sein Vater vor ihm, Probleme bekommen könnte. Er habe zwei Jahre in H._______ gelebt. Danach sei er nach F._______ zurückgekehrt. Nachdem er zunächst drei Monate auf der Strasse gelebt habe, habe sich die Organisation I._______ während fünf Jahren um ihn gekümmert. Während dieser Zeit habe er (…) und (…) gelernt. Eine richtige Schule habe er jedoch nie besucht. Er sei weiter nach K._______, Äthiopien, und danach in den Sudan gereist. In H._______ sei er verhaftet und nach Äthiopien ausgeschafft worden. Er sei verdächtigt worden, Spionage- und Terroraktivitäten auszuüben. Die folgenden zwei Jahre habe er in verschiedenen Gefängnissen verbracht und dort schwere Misshandlungen erleiden müssen. Als er an einem Tag habe Gartenarbeit verrichten müssen, sei er geflohen und zurück in den Sudan gegangen. Da seine Gesundheit aufgrund seines Gefängnisaufenthaltes stark beeinträchtigt gewesen sei, sei er im Sudan während sechs Monaten im Spital medizinisch behandelt worden. Anschliessend habe er während vier Jahren für eine Privatperson gearbeitet. Er habe regelmässig Probleme mit der

E-3116/2018 Polizei gehabt, und es sei schwierig gewesen, den eigenen Glauben auszuüben. Während dieser Zeit habe er im Sudan unter falschen Namen gelebt, da er unter seiner eigenen Identität Probleme bekommen hätte. Eine Rückkehr nach Eritrea sei für ihn nicht in Frage gekommen, da er nach Sawa gebracht und in den Nationaldienst eingezogen worden wäre. In Eritrea gebe es keine Arbeit und keine Sicherheit. Deshalb sei er weiter nach Libyen gereist. Unterwegs habe er seine Frau in L._______ kennengelernt und sie hätten in M._______ im Beisein von Freunden ihre Ehe begründet. Einen heimatlichen Ausweis habe er nie gehabt. Im Sudan sei ihm ein Flüchtlingsausweis unter falschen Namen ausgestellt worden. Den Ausweis habe er auf der Reise nach Libyen verloren. Das Hilfswerk I._______ habe ihm eine Karte ausgestellt. Seit seiner Einreise in die Schweiz versuche er, Identitätspapiere zu organisieren. Leider habe ihm niemand helfen können. A.e Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, sie sei in N._______, O._______, Eritrea, geboren worden und sei im Alter von vier Jahren mit ihrer Mutter in den Sudan gezogen. Eine Schule habe sie nie besucht. Die Mutter sei gestorben, als sie sechs Jahre alt gewesen sei. Der Vater sei Soldat gewesen und wahrscheinlich im Krieg gefallen. Zu den Verwandten der Mutter habe sie keinen Kontakt gehabt. Bis zu ihrem zwölften Lebensjahr habe sie bei einer Frau namens P._______ gelebt. Diese habe ein (…) besessen und sie habe dort (…). Danach habe sie vier Jahre lang ohne Lohn in einem Privathaushalt gearbeitet. Dort sei sie gedemütigt worden und habe das Haus nicht verlassen dürfen. Nachdem sie aus diesem Haushalt habe fliehen können, habe sie noch ein Jahr lang in verschiedenen Häusern gearbeitet. Aufgrund ihres christlichen Glaubens sei sie im Sudan stets schlecht behandelt worden. Zudem habe sie für ihre Arbeit keinen Lohn erhalten und ohne Identitätspapiere sei sie ständig Gefahr gelaufen, Probleme mit den Behörden zu bekommen. Deshalb habe sie den Sudan Richtung Libyen verlassen. Ihren Mann habe sie in L._______ kennengelernt. Ihre Ehe hätten sie in M._______, im Rahmen einer Zusammenkunft mit Freunden, begründet. Weiter erklärt die Beschwerdeführerin, es sei ihr nie gelungen, eine Identitätskarte oder einen Pass zu erhalten. B. Mit Verfügung vom 26. April 2018 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwer-

E-3116/2018 deführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe vom 28. Mai 2018 reichten die Beschwerdeführenden gegen den Entscheid der Vorinstanz Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Sie beantragen, die Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft zu gewähren und es sei ihnen Asyl zuzuerkennen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei, und es sei ihnen in der Folge die vorläufige Aufnahmen zu gewähren. Subeventualiter sei die Verfügung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Sodann sei ihnen ein Rechtsbeistand ihrer Wahl zu bestellen. D. Mit Eingabe vom 28. Mai 2018 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine auf die Beschwerdeführenden ausgestellte Fürsorgebestätigung ein. E. Am 30. Mai 2018 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2.

E-3116/2018 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2). 5.

5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand.

E-3116/2018 Der Beschwerdeführer könne nicht erklären, weshalb er als Kind mit dem Vater nach Äthiopien gegangen und mit elf Jahren wieder nach Eritrea zurückgekehrt sei. Weiter könne er weder darlegen, weshalb sein Vater ins Gefängnis gekommen noch woran dieser dort gestorben sei. Es hätte erwartet werden können, dass sich der Beschwerdeführer spätestens im Erwachsenenalter für die damaligen Lebensumstände interessieren würde und deshalb darüber berichten könne. Auch die Begründung, er habe Eritrea abermals verlassen, weil befürchtet worden sei, er könnte die gleichen Probleme wie der Vater bekommen, überzeuge angesichts seines damaligen noch kindlichen Alters in keiner Weise. Somit habe er die Umstände des Verlassens Eritreas unglaubhaft dargelegt. Der Beschwerdeführer habe ferner keine Angaben über Verwandte väterlicher- oder mütterlicherseits machen können. Jedoch wäre zu erwarten gewesen, dass er nach dem Tod seines Vaters oder zu einem späteren Zeitpunkt Kontakte zu diesen aufnehmen würde. Seine vorgegebene gänzliche Kontaktlosigkeit und sein Unwissen seien als Schutzbehauptungen zu werten, mit denen er seine Herkunft verschleiern wolle. Auch dass er nur schlecht Tigrinya beherrsche, obwohl er sich als Kind mit dem Vater in einem eritreischen Umfeld aufgehalten haben soll, weise darauf hin, dass seine behauptete Herkunft nicht den Tatsachen entspreche. Zu seiner Zeit in Äthiopien bei der Organisation I._______ habe er äusserst vage Ausführungen gemacht, wenig über diese Zeit berichten können und die Frage nach der Adresse der Organisation habe er nur flüchtig beantwortet. Bezüglich seiner Haft könne er nicht sagen, wo das von ihm erwähnte Gefängnis (…) örtlich liege, und die Beschreibungen zu den Haftbedingungen seien substanzlos und stereotyp ausgefallen. Schliesslich habe er keinerlei Dokumente abgegeben, welche Auskunft über seine Identität und seine Herkunft geben könnten. Was die Beschwerdeführerin betreffe, könne diese über ihren Wegzug aus Eritrea und über den Verlust der Eltern im Kindesalter nichts Konkretes berichten. Auch sie gebe an, keinen Kontakt zu den Familienangehörigen zu haben, spreche überhaupt kein Tigrinya und habe ebenfalls weder Identitätsdokumente noch sonstige Beweismittel bezüglich ihrer Herkunft eingereicht. Ihre Angaben darüber, wo sie sich wann aufgehalten habe, seien substanzlos ausgefallen und es sei nicht der Eindruck entstanden, dass sie von tatsächlichen Begebenheiten erzähle. Von verschiedenen Personen, bei denen sie teilweise jahrelang gelebt habe, habe sie die Namen kaum oder gar nicht gewusst. Ortschaften habe sie nicht konkret bezeichnen können.

E-3116/2018 Es falle auf, dass die Ausführungen der Beschwerdeführenden dasselbe biografische Muster aufwiesen. Dies sei als Hinweis zu werten, dass sie sich für ihre Asylgesuche konstruierte Lebensläufe zurechtgelegt hätten, die sie jedoch auf Nachfrage nicht konkretisieren könnten. Die Biografien könnten nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen. Da die Herkunft verschleiert werde und keine Identitätsdokumente vorlägen, werde ihre Staatsangehörigkeit als „unbekannt“ registriert. Als Fluchtmotive würden die Beschwerdeführenden einerseits das Fehlen von Arbeit und Sicherheit in Eritrea und andererseits die schlechte Behandlung als Christin und Pente im nahen Ausland anführen. Dabei handle es sich nicht um asylrechtlich relevante Fluchtmotive. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe halten die Beschwerdeführenden zunächst am Wahrheitsgehalt ihrer Vorbringen fest. Damit rügen sie sinngemäss, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens gemäss Art. 7 AsylG nicht richtig angewendet, mithin Bundesrecht verletzt. Entgegen den Vorbringen der Vorinstanz seien die Ausführungen im Rahmen der BzP und der Anhörung als glaubhaft zu werten. Den Protokollen könnten eine Vielzahl von Realkennzeichen entnommen werden. Die Antworten seien sehr ausführlich und an vielen Stellen würden sie Erlebtes via direkte Rede wiedergeben. Auch hätten sie ihre Ausführungen wegen Gefühlsausbrüchen unterbrechen müssen. Sie hätten frei und assoziativ erzählt und seien an vielen Stellen sehr ins Detail gegangen beziehungsweise hätten sie inhaltliche Besonderheiten wiedergegeben. Weiter sei zu berücksichtigen, dass sie bei ihrer Ausreise aus Eritrea sehr jung gewesen seien, sich nicht an jedes Detail erinnern könnten und auch nicht alles verstanden hätten. Hinzu komme, dass sie traumatische Dinge erlebt hätten. Die Beschwerdeführerin sei während Jahren von einer sudanesischen Familie zu Hausarbeit gezwungen und gedemütigt worden. Es falle ihr schwer, darüber zu sprechen, und sie sei auch nicht ausführlich über ihre Erlebnisse befragt worden. Ihre Anhörung habe inklusive Rückübersetzung nur etwa zwei Stunden gedauert und sei sehr oberflächlich gewesen. Der Beschwerdeführer habe ebenfalls traumatische Erlebnisse hinter sich. Er sei mehrfach inhaftiert und unmenschlich behandelt worden. Trotzdem sei es ihm gelungen, seine Vorbringen in einer nachvollziehbaren Art und Weise zu präsentieren. Insgesamt hätten sie genügend Informationen zur Verfügung gestellt, um ihre Herkunft glaubhaft zu machen, und sie seien bemüht, weitere Beweismittel zu organisieren um ihre Biografien zu belegen.

E-3116/2018 Falls ihre Vorbringen oder ihre Herkunft weiterhin in Frage gestellt werden sollten, sei die Sache an die Vorinstanz zwecks Durchführung einer ausführlichen Anhörung zurückzuweisen. Bei Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft müsse die vorläufige Aufnahme gewährt werden, da sie bei ihrer Ausreise aus Eritrea noch minderjährig gewesen seien und deshalb in den Militärdienst einrücken müssten. Weiter seien sie illegal aus Eritrea ausgereist. Aufgrund der Vorgeschichte seines Vaters müsste der Beschwerdeführer mit zusätzlichen Problemen mit den Behörden rechnen. 5.3 5.3.1 Vorab ist festzuhalten, dass alleine aus dem Hinweis, die Anhörung der Beschwerdeführerin habe inklusive Rückübersetzung nur etwa zwei Stunden gedauert, nicht geschlossen werden kann, ihre Befragung sei nicht ausführlich beziehungsweise sei oberflächlich gewesen. Die Beschwerdeführerin wurde am Ende der Anhörung gefragt, ob sie alles zu den Gründen ihres Asylgesuchs habe sagen können oder ob sie noch etwas ergänzen möchte. Die Beschwerdeführerin antwortete auf diese Frage: „Ich habe nichts mehr.“ (Vgl. SEM-Akten A27/10 F59). Weiter wurden gemäss Unterschriftenblatt vonseiten der Hilfswerkvertretung keinerlei Unregelmässigkeiten beanstandet (vgl. SEM-Akten A27/10 S. 10). Solches ist auch nicht ersichtlich, weshalb das Protokoll dem vorliegenden Entscheid zugrunde gelegt werden kann. Da die Anhörungen ordnungsgemäss durchgeführt wurden, ist der Antrag auf Rückweisung an die Vorinstanz abzuweisen. 5.3.2 In der angefochtenen Verfügung wird ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen die Vorbringen der Beschwerdeführenden von Unwissen geprägt, unsubstantiiert und nicht nachvollziehbar sind und weshalb die Vorinstanz insgesamt zum Schluss gelangt, die eritreische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer sei nicht glaubhaft. Zur Begründung werden einerseits die Unkenntnis über die Gründe der eigenen Migration, das Unwissen über die Schicksale der Eltern sowie der angeblich fehlende Kontakt zur Verwandtschaft als Hinweise dafür aufgeführt, dass die Beschwerdeführenden ihre Herkunft zu verschleiern versuchen würden. Andererseits wird eingehend dargelegt, dass sie über Orte, Aufenthalte und Personen substanzlose oder unpräzise Angaben machen würden. Die Beschwerdeführenden machen dagegen in pauschaler Weise geltend, ihre Ausführungen seien glaubhaft, von Realkennzeichen geprägt,

E-3116/2018 sehr ausführlich und detailliert. Damit legen sie jedoch nicht substantiiert dar, weshalb die Einschätzungen der Vorinstanz in den erwähnten Punkten unzutreffend sein sollten. Auch der allgemeine Hinweis auf ihre Traumatisierung, die Hinweise auf ihre Gefühlsausbrüche, die direkte Rede sowie die – nicht weiter dargelegte – freie und assoziative Rede während der Anhörungen vermögen daran nichts zu ändern. Weiter wurde dem Umstand, dass die Beschwerdeführenden bei einzelnen von ihnen zu beschreibenden Vorkommnissen noch Kinder waren, in der angefochtenen Verfügung Rechnung getragen (vgl. Verfügung SEM vom 26. April 2018 S. 3). Schliesslich haben die Beschwerdeführenden auch im vorliegenden Verfahren keine Identitätspapiere eingereicht, welche ihre Herkunft beweisen könnten. Die Vorinstanz hat den Massstab des Glaubhaftmachens somit korrekt angewendet und auch die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführenden zu Recht auf „unbekannt“ gesetzt. Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, weiter auf die illegale Ausreise aus Eritrea sowie die Einberufung in den Nationaldienst einzugehen. 5.3.3 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist demnach zu schliessen, dass die Beschwerdeführenden weder die geltend gemachte eritreische Herkunft noch die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft machen können. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft dementsprechend zu Recht verneint und die Asylgesuche abgelehnt. 6. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.

7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

E-3116/2018 7.2 Grundsätzlich sind die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substantiierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Die Beschwerdeführenden haben durch die Verschleierung ihrer wahren Herkunft die ihnen obliegende Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) verletzt und müssen die Folgen ihrer fehlenden Mitwirkung selbst tragen. Insbesondere befasst sich die Beschwerdeinstanz in Fällen wie dem Vorliegenden mit den Fragen der Wegweisung und deren Vollzug nur in grundsätzlicher Hinsicht. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist deshalb davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen (vgl. BVGE 2014/12 E. 6). 7.3 Es obliegt den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt vorliegend ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9.

9.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes (Art. 110a Abs. 1 AsylG). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb den Gesuchen nicht stattzugeben ist. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008

E-3116/2018 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-3116/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Barbara Balmelli Olivier Gloor

Versand:

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