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Bundesverwaltungsgericht 03.10.2018 E-3111/2018

October 3, 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,952 words·~10 min·7

Summary

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 25. April 2018

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3111/2018

Urteil v o m 3 . Oktober 2018 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiberin Maria Wende.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), und ihre Kinder C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), F._______, geboren am (…), Syrien, alle vertreten durch lic. iur. Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführende

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 25. April 2018 / N (…).

E-3111/2018 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten gemeinsam mit zweien ihrer Kinder am 10. November 2013 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 27. August 2014 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, wies ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung erachtete sie als unzumutbar, weshalb sie die vorläufige Aufnahme anordnete. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Am (…) kam F._______ zur Welt und wurde ebenfalls vorläufig aufgenommen. C. Im Februar 2015 reiste der Sohn, D._______, in die Schweiz ein und wurde gemäss Eintrag im Zentralen Migrationsinformationssystem am 13. März 2015 vorläufig aufgenommen. D. Im Rahmen einer Stellungnahme an das SEM reichten die Beschwerdeführenden am 25. März 2018 (Eingang: 29. März 2018) ein zweites Asylgesuch ein und machten subjektive Nachfluchtgründe zufolge der exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers geltend. Als Beweismittel reichten sie ein Schreiben der Partiya Yekitîya Demokrat (PYD) vom (…) 2014, mit welchem bestätigt wird, dass der Vater (nachfolgend Beschwerdeführer) "Mitglied/Sympathisant" der PYD sei (in Kopie) und mehrere Fotos, welche den Beschwerdeführer an verschiedenen Veranstaltungen und Demonstrationen zeigen, ein. E. Mit Verfügung vom 25. April 2018 – eröffnet am 26. April 2018 – verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, wies ihr Mehrfachgesuch ab und erhob eine Gebühr von Fr. 600.–. F. Mit Beschwerde vom 28. Mai 2018 an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden die Anerkennung als Flüchtlinge und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E-3111/2018 Als Beweismittel reichten sie erneut das Schreiben der PYD vom (…) 2014 (in Kopie), ein Schreiben des Beschwerdeführers an das SEM vom 13. April 2018, mehrere auf Facebook veröffentlichte Fotos, welche den Beschwerdeführer an verschiedenen Veranstaltungen und Demonstrationen zeigen, mehrere Artikel aus dem Internet zur Situation der Kurden und der Lage in Syrien, mehrere Facebook-Einträge anderer Personen sowie Wikipedia-Einträge zu Dschalal Talabani, Salih Muslim, der PYD und dem kurdischen Parlament ein. G. Mit Zwischenverfügung vom 30. Mai 2018 wurde den Beschwerdeführenden Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 750.– gesetzt. Dieser wurde am 4. Juni 2018 fristgerecht bezahlt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E-3111/2018 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen werden als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Beschwerdeführenden begründeten ihr zweites Asylgesuch mit dem exilpolitischen Engagement des Beschwerdeführers und seiner Mitgliedschaft bei der PYD. 5.2 Zur Begründung des ablehnenden Entscheids führte die Vorinstanz aus, die Aktivitäten des Beschwerdeführers würden keine begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung bei einer Rückkehr nach Syrien zu begründen vermögen. Trotz der im ersten Asylverfahren geltend gemachten Hausbesuche von Sicherheitskräften würden keine

E-3111/2018 konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er bereits vor dem Verlassen seiner Heimat als qualifiziert regimefeindliche Person von den syrischen Behörden wahrgenommen worden sei. Er habe anlässlich der Anhörung im ersten Verfahren ausgeführt, kein Führungsmitglied und auch kein Mitglied in höherer Position [der Demokratischen Partei Kurdistans] gewesen zu sein. Trotz Aufforderung der Partei sei er ab 1981 in Syrien nicht mehr politisch aktiv gewesen. Seit seiner Einreise in die Schweiz sei keine regelmässige und exponierte exilpolitische Aktivität erkennbar. Die Bestätigung seiner Mitgliedschaft bei der PYD sei nicht geeignet, eine solche Aktivität nachzuweisen, und er habe dergleichen im Rahmen seines ersten Asylgesuchs auch nicht geltend gemacht. Seine Aussagen sowie die Fotos von Demonstrationsteilnahmen und der Teilnahme an einer Konferenz der PYD würden nicht den Eindruck vermitteln, dass er regelmässig und in exponierter Stellung für die PYD tätig gewesen sei. Von 2014 bis 2018 habe er nur an wenigen Veranstaltungen teilgenommen, so dass keine Regelmässigkeit vorliege. Aus seinen Vorbringen gehe nicht hervor, dass er aus der Masse von PYD-Mitgliedern hervorsteche und sich qualifiziert exponiert habe. Es erstaune, dass er seine angeblichen exilpolitischen Tätigkeiten trotz Mitwirkungspflicht im Asylverfahren erst nach beinahe vier Jahren geltend mache. 5.3 Auf Beschwerdeebene führen die Beschwerdeführenden aus, es sei bekannt, dass die syrischen Sicherheitsdienste im Ausland aktiv seien. Der Beschwerdeführer habe sich an diversen Demonstrationen exponiert und sei in den sozialen Medien aktiv. Er steche deshalb aus der Masse der PYD-Mitglieder und Demonstranten heraus. Bei einer Rückkehr nach Syrien könnten die Beschwerdeführenden einer Verfolgung ausgesetzt sein, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllen würden. 6. 6.1 Die Beschwerdeführenden machen subjektive Nachfluchtgründe geltend und bringen vor, der Beschwerdeführer habe sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt, indem er an Demonstrationen und Veranstaltungen der PYD teilgenommen und auf Facebook pro-kurdische Inhalte veröffentlicht habe. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Rahmen eines Referenzurteils ausführlich mit der Frage befasst, unter welchen Umständen angesichts der in Syrien herrschenden Situation eine regimekritische exilpoliti-

E-3111/2018 sche Betätigung zur Annahme subjektiver Nachfluchtgründe führt (vgl. Urteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3). Dabei hielt das Gericht fest, dass die Geheimdienste des syrischen Regimes in verschiedenen europäischen Staaten nachrichtendienstlich tätig seien mit dem Ziel, regimekritische Personen zu identifizieren und oppositionelle Gruppierungen zu unterwandern und zu bespitzeln. Es kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass syrische Geheimdienste von der Einreichung eines Asylgesuchs durch Personen syrischer Herkunft in der Schweiz erfahren, insbesondere wenn sich die betreffende Person hier exilpolitisch betätigt oder mit – aus der Sicht des syrischen Regimes – politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht wird. Damit die Furcht vor Verfolgung begründet erscheint, müssen über die theoretische Möglichkeit hinausgehende konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss zulassen, dass die asylsuchende Person tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen und als regimefeindlich namentlich identifiziert und registriert wurde. Diesbezüglich geht die Rechtsprechung davon aus, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die betreffende Person als Individuum aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Für die Annahme begründeter Furcht ist insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend; ausschlaggebend ist vielmehr eine öffentliche Exponiertheit, die aufgrund der Persönlichkeit der asylsuchenden Person, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass sie aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen wird. 6.3 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, dass eine solche öffentliche Exponierung im Falle des Beschwerdeführers nicht gegeben ist. Auf die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung und Zusammenfassung in E. 5.2 kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. Aus den Beweismitteln geht zwar hervor, dass der Beschwerdeführer Mitglied beziehungsweise Sympathisant der PYD ist und an mehreren Demonstrationen sowie Veranstaltungen teilgenommen hat. Ferner veröffentlichte er entsprechende Fotos von sich auf Facebook. Allerdings hob er sich bei

E-3111/2018 diesen Anlässen nicht von den übrigen Beteiligten ab. Auch dass er mit verschiedenen wichtigen Politikern abgelichtet wurde, lässt nicht davon ausgehen, er selber habe eine hohe Position inne oder habe dadurch speziell das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen. Zudem kann aus den Beweismitteln nicht auf eine intensive Aktivität des Beschwerdeführers in den sozialen Medien geschlossen werden. In den letzten zwei Jahren veröffentlichte er lediglich vereinzelt Fotos mit politischem Inhalt auf Facebook (2017 sechs Mal und 2018 drei Mal). Den eingereichten Artikeln aus dem Internet und den Wikipedia-Einträgen lässt sich schliesslich kein persönlicher Bezug zum Beschwerdeführer entnehmen, weshalb er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. 7. Zusammenfassend ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vom syrischen Regime als potentielle Bedrohung angesehen wird. Das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe ist somit zu verneinen. Fluchtgründe haben die Beschwerdeführenden im Rahmen des vorliegenden Verfahrens keine geltend gemacht. Die Vorinstanz hat somit zu Recht das Mehrfachgesuch abgelehnt und die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–

E-3111/2018 festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in dieser Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

E-3111/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Maria Wende

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