Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 13.06.2012 E-3108/2012

June 13, 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,515 words·~13 min·1

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 31. Mai 2012 / N

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3108/2012

Urteil v o m 1 3 . Juni 2012 Besetzung

Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien

A._______, Guinea-Bissau, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 31. Mai 2012 / N (…).

E-3108/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest dass der Beschwerdeführer − ein aus B._______ stammender guineabissauischer Staatsangehöriger − eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat Mitte Dezember 2010 verliess und am 28. oder 29. Januar 2011 in die Schweiz einreiste, wo er am 31. Januar 2011 um Asyl nachsuchte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person im Empfangs- und Verfahrenszentrum vom 9. Februar 2011 sowie der Anhörung nach Art. 29 f. des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) vom 8. Mai 2012 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, nach dem Tod seines Vaters im Jahre 2009 sei seine Mutter von einem seiner Onkel zur Frau genommen worden, dass seine Mutter zusammen mit dem Onkel und dessen beiden anderen Frauen im Dorf C._______ gelebt habe und er sich an den Wochenenden ebenfalls dort aufgehalten habe, dass es eines Tages im Dezember 2010 zum Streit zwischen seiner Mutter und einer der anderen Frauen seines Onkels gekommen sei, dass er, um seine Mutter zu verteidigen, die andere Frau mit einem Stock geschlagen habe, worauf diese das Bewusstsein verloren habe, dass er daraufhin habe flüchten müssen, weil sein Onkel ihn mit einer Schusswaffe bedroht habe und er sich bei einem Freund in B._______ aufgehalten habe, dass dieser Freund ihm erzählt habe, dass sein Onkel ihn bei der Polizei angezeigt habe und er von dieser gesucht werde, dass er seine Identitätskarte zerrissen habe, um von den Sicherheitskräften nicht identifiziert werden zu können, dass er mithilfe des Vaters eines Freundes von D._______ auf einem Schiff in ein ihm unbekanntes Land in Europa gereist und von dort in einem Lieferwagen in die Schweiz gebracht worden sei, dass er ohne Reisepapiere gereist und auf seiner Reise nirgends kontrolliert worden sei,

E-3108/2012 dass er nachträglich erfahren habe, dass die Frau, welche er geschlagen habe, am 11. April 2011 verstorben sei, dass eine am 3. Februar 2011 durgeführte radiologische Knochenaltersanalyse ein Kochenalter des Beschwerdeführers von mindestens 19 Jahren ergab, dass das BFM aufgrund dieses Befundes sowie der ungenauen und unplausiblen Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Identitätspapieren und Familienverhältnissen zum Schluss kam, dessen angebliches Alter sei nicht glaubhaft gemacht, weshalb er als volljährig zu erachten sei und auf die Ernennung einer Vertrauensperson verzichtet werde, dass dem Beschwerdeführer am 9. Februar 2011 hierzu das rechtliche Gehör gewährt wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 31. Mai 2012 – eröffnet am 1. Juni 2012 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Begründung des Beschwerdeführers, weshalb er keine Identitätspapiere besitze und nicht in der Lage sei, solche aus dem Heimatstaat zu beschaffen, sowie seine Angaben zum Reiseweg seien haltlos, dass deshalb davon auszugehen sei, er habe für die Reise ein gültiges Reisedokument verwendet, dass demnach keine entschuldbaren Gründe für die unterlassene Einreichung von Identitätspapieren vorliegen würden, dass es dem Beschwerdeführer im Weiteren nicht gelinge, die geltend gemachte Verfolgung glaubhaft zu machen, dass seine diesbezüglichen Ausführungen unsubstanziiert und unplausibel erscheinen würden, dass es im Übrigen den von ihm geschilderten Problemen auch an der asylrechtlichen Relevanz fehle, da es sich um eine rein private Auseinandersetzung ohne asylrechtliches Verfolgungsmotiv handle,

E-3108/2012 dass er somit die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nicht erforderlich seien, dass keine Anhaltspunkte für eine dem Beschwerdeführer drohende, gegen Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verstossende Strafe oder Behandlung vorliegen und weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle Gründe gegen eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Guinea-Bissau sprechen würden, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Juni 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und dieses anzuweisen auf sein Asylgesuch einzutreten, eventualiter ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass er in formeller Hinsicht beantragte, es sei der Vollzug der Wegweisung auszusetzen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass die vorinstanzlichen Akten am 12. Juni 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,

E-3108/2012 dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,

E-3108/2012 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Vollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass es sich gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2007/7 beim Begriff "Reise- und Identitätspapiere" um Dokumente handelt, die "sowohl die einwandfreie Feststellung der Identität als auch die sichere Durchführung der Rückschaffung ermöglichen" sollen (vgl. E. 6), dass vorliegend keine Reise- oder Identitätspapiere eingereicht wurden und das BFM in der angefochtenen Verfügung in rechtsgenüglicher Weise dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass aufgrund der unplausiblen und undetaillierten Schilderung des Reiseweges und der Reiseumstände davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe Reise- und Identitätspapiere verwendet und enthalte diese den schweizerischen Asylbehörden in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) vor, dass die Vorbringen in der Beschwerdeeingabe keine andere Einschätzung zu rechtfertigen vermögen,

E-3108/2012 dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sich bisher vergeblich darum bemüht, mit seinen Angehörigen in Kontakt zu treten und Dokumente zum Beleg seiner Identität zu beschaffen, in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen als haltlos zu bewerten sind, dass somit die Identität des Beschwerdeführers bis heute nicht feststeht und dadurch auch seine persönliche Glaubwürdigkeit in Frage gestellt ist, dass im Weiteren aufgrund der überzeugenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und der Akten in Beachtung der im Urteil BVGE 2007/8 festgelegten Richtlinien (vgl. E. 5.6) der Schluss zu ziehen ist, es bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungshindernisses noch zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), dass die Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zur Unglaubhaftigkeit und fehlenden asylrechtlichen Relevanz der Vorbringen vollumfänglich zu schützen sind, dass die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe, in welcher der Beschwerdeführer namentlich auf sein jugendliches Alter im Zeitpunkt der von ihm geschilderten Ereignisse hinweist, nicht geeignet sind, die von der Vorinstanz festgestellten Ungereimtheiten auszuräumen, und er insbesondere der Feststellung der fehlenden Asylrelevanz seiner Vorbringen nichts entgegenzusetzen hat, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder

E-3108/2012 nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine konkreten Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsland droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-

E-3108/2012 nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Guinea-Bissau noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des inzwischen unbestrittenermassen volljährigen, gemäss Aktenlage gesunden und über ein soziales Netz verfügenden Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-3108/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Kurt Gysi Nicholas Swain

Versand:

E-3108/2012 — Bundesverwaltungsgericht 13.06.2012 E-3108/2012 — Swissrulings