Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 28.02.2008 E-3093/2007

February 28, 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,955 words·~15 min·3

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Full text

Abtei lung V E-3093/2007 {T 0/2} Urteil v o m 2 8 . Februar 2008 Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richterin Marianne Teuscher, Richter François Badoud, Gerichtsschreiber Peter Jaggi. A._______, Afghanistan, vertreten durch Jeannette Vögeli Thuray, Thurgauer Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. April 2007 N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Gegenstand Parteien

E-3093/2007 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im November oder Dezember 2006 und gelangte über den Iran, die Türkei und ihm unbekannte Länder im März 2007 illegal in die Schweiz, wo er am 17. März 2007 um Asyl nachsuchte. Am 21. März 2007 erfolgte die summarische Befragung im B._______ und am 18. April 2007 die Direktanhörung zu den Asylgründen durch das BFM. Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei ehnischer Hazara mit schiitischer Religionszugehörigkeit aus der Provinz Oruzgan und mit letztem Wohnsitz in C._______ (Distrikt D._______), wo er als Einzelkind in einer Bauernfamilie aufgewachsen sei. Er habe nie die Schule besucht und im familieneigenen Landwirtschaftsbetrieb gearbeitet. Vor vier oder fünf Jahren hätten die Taliban damit begonnen, des Nachts in das Dorf zu kommen, um die Bevölkerung zu schikanieren, zu plündern und junge Männer für den Dschihad (Heiliger Krieg) zu rekrutieren. Tagsüber seien amerikanische Soldaten gekommen und hätten nach Taliban Ausschau gehalten, oder amerikanische Militärflugzeuge seien über dem Dorf gekreist, um nach diesen zu suchen. Weil die Amerikaner im Dorf Taliban oder Kollaborateure vermutet hätten, sei es auch bombardiert worden. Zirka Januar - März 2006 sei sein Vater von den Taliban entführt worden; seither sei er verschwunden. Aus Angst, ihm könne dasselbe Schicksal widerfahren, habe seine Mutter ihren Landbesitz verkauft und so seine Reise nach Europa finanziert. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen. B. Mit Verfügung vom 26. April 2007 - gleichentags eröffnet - trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung hielt es im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben und keine entschuldbaren Gründe dafür glaubhaft gemacht. Seine Angaben zu den Gründen, weshalb er keine Iden- E-3093/2007 titätspapiere habe beschaffen können, müssten als realitätsfremd, unstimmig und unsubstanziiert bezeichnet werden. Zudem erfülle er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich. Die Wegweisung des Beschwerdeführers stehe im Einklang mit Art. 44 Abs. 1 AsylG und deren Vollzug sei durchführbar. Der Wegweisungsvollzug sei hinsichtlich der allgemeinen Lage in Afghanistan als zumutbar zu erachten, zumal dort keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Die Sicherheitslage habe sich zwar in letzter Zeit verschlechtert, weil die Taliban ihre Aktivitäten verstärkt und ihren Einfluss insbesondere auf Gebiete in der südlichen und südöstlichen Landeshälfte sowie auf einzelne Distrikte im Norden ausgedehnt hätten. Gleichzeitig komme der Aufbau der afghanischen Armee und der Polizeikräfte nur schleppend voran, und das Entwaffnungsprogramm stagniere. Dennoch könne nicht von einer konkreten Gefährdung der Bevölkerung in Afghanistan ausgegangen werden. Die Regierung von Hamid Karzai, der am 9. Oktober 2004 in den ersten demokratischen Wahlen des Landes als Präsident bestätigt worden sei, habe die Situation weitgehend stabilisiert. Am 19. Dezember 2005 sei die Amtseinsetzung des Parlamentes erfolgt, was ein weiterer wichtiger Schritt in Richtung Stabilisierung der Situation sei. Die lokalen und regionalen Kommandanten verhielten sich immer noch loyal zur Zentralregierung, welche durch Einbindung der Paschtunenstämme versuche, weitere Kreise der Bevölkerung für sich zu gewinnen. Die NATO-Führung sei zuversichtlich, das Land stabilisieren zu können. Die von der NATO geführten ISAF- (International Security Assistance Force) Truppen hätten ihren Einsatzraum ausgedehnt und die Verantwortung für sämtliche regionale Aufbauteams übernommen. Anlässlich der internationalen Afghanistan-Konferenz in London Anfang 2006 hätten die Teilnehmer beschlossen, den Wiederaufbau des Landes auch in Zukunft zu fördern und dem Land in den kommenden fünf Jahren inernationale Wiederaufbauhilfe zugesprochen. Auf die Ausführungen hinsichtlich des Bestehens allfälliger individueller Vollzugshindernisse unter dem Aspekt der Zumutbarkeit wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen (Ziff. 4.2) eingegangen. E-3093/2007 C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 3. Mai 2007 (Poststempel) beantragte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das BFM zwecks materieller Prüfung des Asylgesuchs, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung unter gleichzeitiger Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er unter anderem die Kopie eines Identitätsausweises zu den Akten und stellte dessen Original in Aussicht. Auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichte Kopie eines Identitätsausweises wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2007 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig forderte er ihn auf, innert Frist das Original der in Kopie eingereichten Identitätskarte samt Zustellcouvert aus dem Ausland und Übersetzung in eine Amtssprache des Bundes sowie eine Fürsorgebestätigung einzureichen. Den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege verlegte er auf einen späteren Zeitpunkt. E. Am 16. Mai 2007 liess der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung des E._______, gleichen Datums einreichen. Mit Eingabe vom 5. Juni 2007 reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin das eingeforderte Original der Identitätskarte samt Zustellcouvert aus Afghanistan zu den Akten und ersuchte angesichts seiner Fürsorgeabhängigkeit um Übersetzung des Schriftstücks von Amtes wegen. F. In ihrer Vernehmlassung vom 25. Juni 2007 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, das zwischenzeitlich eingereichte Identitätspapier bestätige lediglich, dass der Beschwerdeführer in der von ihm angegebenen E-3093/2007 Ortschaft geboren worden sei, sage aber nichts darüber aus, wie lange und bis wann er dort gelebt habe. Die fehlende Substanziiertheit der gemachten Aussagen sei weit stärker zu gewichten als ein Papier, dem kaum Beweiswert zukomme, weil es über keine Sicherheitsmerkmale verfüge und bekanntermassen auf dem Schwarzmarkt in Afghanistan und im benachbarten Ausland leicht käuflich erworben werden könne. Wie bereits in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, sei der Sachvortrag des Beschwerdeführers weder nachvollziehbar noch in sich stimmig. Was die Rüge in der Rechtsmitteleingabe anbelange, der Beschwerdeführer habe - entgegen den diesbezüglichen Erwägungen in der Verfügung - die von der Familie angebauten Getreidesorten genannt, habe dieser zuerst von verschiedenen Getreidesorten und „Baldargo“, einer Art Gras, das für die Kühe verwendet werde, gesprochen. Er sei aber nicht in der Lage gewesen, verschiedene Getreidesorten zu benennen, sondern habe sich bei seinen Auskünften auf Mais und „Baldargo“ beschränkt. G. In ihrer Replik vom 26. September 2007 hielt die Rechtsvertreterin an den Ausführungen in der Beschwerde vom 3. Mai 2007 fest und reichte die mit Zwischenverfügung vom 7. September 2007 einverlangte Kostennote zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM, welche gestützt auf das AsylG erlassen wurden; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des E-3093/2007 rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist legitimiert, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 ff. VwVG). 2. Die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide des Bundesamtes ist praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Bei Begründetheit des Rechtsmittels ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. die weiterhin massgeblichen Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.). Volle Kognition kommt dem Bundesverwaltungsgericht hingegen bei der Überprüfung der vom Bundesamt angeordneten Wegweisung und deren Vollzugs zu. 3. 3.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuches "Reise- oder Identitätspapiere" abgeben. Keine Anwendung findet diese Bestimmung, wenn Asylsuchende entschuldbare Gründe für das Unvermögen, innerhalb von 48 Stunden nach Gesuchseinreichung "Reise- oder Identitätspapiere" abzugeben, glaubhaft machen können (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn sich die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG). Vor Erlass einer Nichteintretensverfügung nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG hat eine Anhörung nach den Artikeln 29 und 30 AsylG stattzufinden (Art. 36 Abs. 1 AsylG). 3.2 Der Begriff "Reise- oder Identitätspapiere", wie er in der revidierten Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG verwendet wird, ist in Berücksichtigung der Zielsetzung der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Gesetzesänderung in einem engen Sinne zu verstehen. Es fallen darunter diejenigen Dokumente, welche sowohl eine zweifelsfreie E-3093/2007 Identifizierung als auch die Rückschaffung ohne (grossen) administrativen Aufwand ermöglichen. Diesen beiden Anforderungen genügen in der Praxis regelmässig Reisepässe und Identitätskarten (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/7 E. 4-6). 3.3 Der unveränderte Begriff der "entschuldbaren Gründe" im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG ist im Sinne der Praxis zum bisherigen Recht zu verstehen (vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2; EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.). 3.4 Bei Nichteintretensentscheiden, die gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen werden, hat das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1). 4. 4.1 Der Gesetzgeber hat nicht nur in Bezug auf die Qualität der abzugebenden Identitätspapiere, sondern auch hinsichtlich der Beweismassanforderungen und des zulässigen Prüfungsumfangs mit der Neuformulierung des Nichteintretensgrundes der Papierlosigkeit eine Verschärfung beabsichtigt. Er hat - wie im Wesentlichen bereits vorstehend ausgeführt - mit der Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG ein Summarverfahren geschaffen, in welchem über das Bestehen beziehungsweise das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell befunden wird, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist. Einzutreten ist auf das Asylgesuch, wenn bereits auf Grund einer summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG offensichtlich erfüllt (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG). Nicht einzutreten ist demgegenüber auf das Asylgesuch, wenn bereits auf Grund einer summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt. Die Offensichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingseigenschaft kann sich dabei aus der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, aber auch aus der fehlenden Asylrelevanz ergeben. E-3093/2007 Kann auf Grund einer summarischen Prüfung nicht abschliessend festgestellt werden, ob die asylsuchende Person offensichtlich Flüchtling ist oder offensichtlich nicht Flüchtling ist, ist auf das Asylgesuch zwecks weiterer im ordentlichen Verfahren vorzunehmender Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft einzutreten, wobei auch der Bedarf weiterer Abklärungen zu Wegweisungsvollzugshindernissen zu einem ordentlichen Verfahren führt (vgl. BVGE 2007/8 E. 3-5). Ob die Flüchtlingseigenschaft oder die Wegweisungsvollzugshindernisse offenkundig fehlen, bemisst sich nicht zuletzt daran, dass in solchen Fällen in der Regel eine 20-tägige Entscheidungsfrist und die summarische Entscheidbegründung genügen müssen (analog zu Art. 40 AsylG). Hingegen ist es ausgeschlossen, einen Nichteintretensentscheid zu fällen, wenn das Fehlen der Flüchtlingseigenschaft oder der Vollzugshindernisse nicht offenkundig ist, beziehungsweise wenn zusätzliche Abklärungen nötig erscheinen oder der Entscheid einer einlässlichen Begründung bedarf. Dies ergibt sich auch aus dem Umkehrschluss zu Art. 40 AsylG und in Anlehnung an Art. 41 AsylG. Der Gesetzgeber wollte damit sicherstellen, dass die Gefahr einer vorschnellen falschen Einschätzung einer Situation - in rechtlicher oder in sachlicher Hinsicht - ausgeschlossen werden kann. Zusätzliche Abklärungen in diesem Sinne sind demnach so zu definieren, dass ein Nichteintretensentscheid bereits dann ausgeschlossen ist, wenn weitere (auch interne) sachliche Abklärungen - zum Beispiel zur politischen Lage, zur Situation einer Bevölkerungsgruppe oder zu einem bestimmten Ereignis nötig werden, aber auch dann, wenn sich in rechtlicher Hinsicht Fragen stellen, die nicht ohne weitere Prüfung beantwortet werden können. Solche Abklärungen müssen nicht zwingend einen Niederschlag in den Akten finden, vielmehr ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu prüfen, ob die Flüchtlingseigenschaft offenkundig und ohne grossen Begründungsaufwand ausgeschlossen werden kann. Gemäss dieser Bestimmung ist auch der Bedarf weiterer Abklärungen zu Wegweisungsvollzugshindernissen zu prüfen. Sollte dieser bestehen, führt dies zu einem ordentlichen Verfahren. 4.2 Vorliegend führte die Vorinstanz hinsichtlich des Bestehens allfälliger individueller Vollzugshindernisse unter dem Aspekt der Zumutbarkeit im Wesentlichen aus, es sei davon auszugehen, dass - sollte der Beschwerdeführer tatsächlich aus Afghanistan stammen - sein Herkunftsort anderswo als von ihm angegeben sei. Aufgrund seiner offensichtlichen Unkenntnis der Gegebenheiten vor Ort könne er sich nur sehr kurze Zeit, beispielsweise nach seiner Geburt, dort aufgehalten E-3093/2007 haben. Jedenfalls müsse er für den Fall, dass er nicht bereits als Kind ausser Landes gebracht worden sei - es gebe sprachliche Indizien für einen längeren Aufenthalt im Iran - , die letzten Jahre vor seiner Ausreise aus Afghanistan anderswo als in C._______ (Distrikt D._______/ Provinz Oruzgan) zugebracht haben. Für die Unglaubhaftigkeit seiner Behauptung, in Afghanistan sozialisiert worden zu sein, spreche auch die Tatsache, dass er entgegen seiner zunächst geäusserten Behauptung, er sei Analphabet, sehr wohl des Lesens und Schreibens kundig sei, was er auf entsprechenden Vorhalt hin auch zugegeben habe. Angesichts der zahlreichen Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers sei es schlichtwegs nicht möglich, sich in voller Kenntnis seiner tatsächlichen persönlichen und familiären Situation zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu äussern. Wegweisungshindernisse seien zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen; diese Untersuchungspflicht finde jedoch ihre Grenzen an der Mitwirkungsund Wahrheitspflicht des Beschwerdeführers. Nach ständiger Rechtsprechung der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) sei es nämlich nicht Aufgabe der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, falls - wie vorliegend - die asylsuchende Person im Rahmen der Sachverhaltsermittlung ihrer Mitwirkungs- und Wahrheitsflicht offensichtlich nicht nachkomme und die Asylbehörden zu täuschen versuche. 4.3 Die Vorinstanz lässt es offen und schliesst nicht aus, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan geboren und aufgewachsen ist. Gleichzeitig hegt sie unter anderem aufgrund nicht näher spezifizierter sprachlicher Indizien für einen längeren Aufenthalt im Iran Zweifel an seiner afghanischen Sozialisation und begnügt sich mit der Feststellung, es sei nicht Aufgabe der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen. Sie verkennt dabei, dass - sollte der Beschwerdeführer, wie von ihm geltend gemacht, ethnischer Hazara sein und aus der Provinz Oruzgan stammen - gemäss Rechtsprechung des Gerichts (vgl. beispielsweise Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5457/2006 vom 20. April 2007) klare Hinweise auf Wegweisungsvollzugshindernisse bestünden. Vorliegend kann jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich aus dem Hazarajat stammt und auch dort sozialisiert wurde. Bei dieser Sachlage wäre die Vorinstanz entgegen den diesbezüglichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und in der Vernehmlassung gehalten gewesen, weitere Ab- E-3093/2007 klärungen wie beispielsweise eine sprachlich/länderkundliche Analyse vorzunehmen, die über die regionale Herkunft des Beschwerdeführers schlüssigere Auskunft geben könnte. In sachlicher wie auch in rechtlicher Hinsicht sind deshalb zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG unverzichtbar. 5. 5.1 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM zu Unrecht einen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erlassen und damit Bundesrecht verletzt hat (vgl. Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung des BFM vom 2. August 2007 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Dem Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG für die Kosten der Vertretung und allfälligen weiteren notwendigen Auslagen eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. auch Art. 7 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]). In der am 26. September 2007 (Poststempel) eingereichten Kostennote wird ein Arbeitsaufwand von insgesamt 12 Stunden 15 Minuten ausgewiesen, der unter Berücksichtigung von Umfang und Schwierigkeit des vorliegenden Verfahrens nicht vollumfänglich angemessen erscheint. Ausgehend von einem notwendigen Arbeitsaufwand von 10 Stunden ist dem Beschwerdeführer eine insgesamt auf Fr. 1'500.-- (inkl. Auslagen im Betrag von Fr. 49.--) festzusetzende, von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 10 und Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) E-3093/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 26. April 2007 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Auslagen im Betrag von Fr. 49.--) zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; Kopie) - F._______ (Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand: Seite 11

E-3093/2007 — Bundesverwaltungsgericht 28.02.2008 E-3093/2007 — Swissrulings