Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3078/2011 Urteil vom 12. Juli 2011 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiberin Karin Maeder-Steiner. Parteien A._______, c/o Schweizer Botschaft in Colombo Sri Lanka, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 1. März 2011 / N (…).
E-3078/2011 Sachverhalt: A. Mit englischsprachiger Eingabe an die Schweizer Botschaft in Colombo vom 10. März 2010 suchte die Beschwerdeführerin in der Schweiz um Asyl nach. B. Mit Schreiben vom 24. März 2010 bestätigte die Schweizer Botschaft in Colombo den Erhalt des Asylgesuchs und forderte die Beschwerdeführerin zur Beantwortung verschiedener, zur vollständigen Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts notwendiger Fragen auf. Die Beschwerdeführerin kam dieser Aufforderung mit Schreiben vom 23. April 2009 (recte: 23. April 2010) fristgerecht nach. C. Mit Schreiben vom 11. Mai 2010 forderte die Schweizer Botschaft die Beschwerdeführerin zur Beantwortung weiterer Fragen auf. Die Beschwerdeführerin reichte mit Schreiben vom 5. Juli 2010 fristgerecht ihre Antwort ein. D. Mit Schreiben vom 8. September 2010 lud die Schweizer Botschaft die Beschwerdeführerin zu einer Anhörung zu ihren Asylgründen ein, welche am 23. September 2010 stattfand. In den schriftlichen Eingaben vom 10. März 2010, vom 23. April 2010 und vom 5. Juli 2010 sowie der Anhörung vom 23. September 2010 machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei Tamilin, stamme aus B._______ und sei seit 2002 in C._______ wohnhaft. Angehörige von ihr seien bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) aktiv gewesen. Deshalb sei sie am (…) 2009 festgenommen und in der darauffolgenden Haft geschlagen und gefoltert worden. Es sei ein Verfahren gegen sie eröffnet worden und sie sei am (…) 2009 auf Kaution entlassen worden. Da ihr Fall noch hängig sei, habe sie ein Verbot D._______ zu verlassen und müsse regelmässig vor Gericht erscheinen. Ihre (…) Töchter würden sich in Indien aufhalten. Sie sei sehr unglücklich darüber, ihre Kinder nicht besuchen zu können. Schon zwei Mal sei ihr Antrag auf Ausreiseerlaubnis mit Verweis auf das hängige Verfahren abgelehnt worden. Zusammen mit ihrem schriftlichen Asylgesuch reichte sie verschiedene
E-3078/2011 Beweismittel in Kopie zu den Akten, darunter ein "Detention Order of the Ministry of Defence", eine Geburtsurkunde, eine Heiratsurkunde, sowie zwei Inhaftierungsbestätigungen des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK). E. Die Botschaft übermittelte mit Schreiben vom 24. September 2010 das Asylgesuch mit Beilagen dem BFM (Eingang BFM: 4. Oktober 2010). F. Die Beschwerdeführerin reichte am 29. September 2010 ein weiteres Schreiben bei der Schweizer Botschaft ein. G. Mit Verfügung vom 1. März 2011 verweigerte das BFM die Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. H. Mit Eingabe vom 13. April 2011 an die Schweizer Botschaft in Colombo erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 1. März 2011. Mit Begleitschreiben vom 19. Mai 2011 übermittelte die Vertretung die Beschwerde dem zur Prüfung und Behandlung zuständigen Bundesverwaltungsgericht (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 31. Mai 2011). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E-3078/2011 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung vom 1. März 2011, die gemäss Akten am 10. März 2011 postalisch von der Botschaft an die Beschwerdeführerin weitergeleitet wurde, steht mangels des Vorliegens einer Empfangsbestätigung zwar nicht mit Sicherheit fest. Da die Beweislast für die Zustellung an die Partei der eröffnenden Behörde obliegt (vgl. ANDRÉ MOSER / MICHAEL BEUSCH / LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor Bundesgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 3.150, S. 150 f.), ist zugunsten der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass die am 31. Mai 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangene, auf den 13. April 2011 datierte Beschwerde rechtzeitig erfolgt ist. 1.4. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten vermutungsweise frist- und zudem formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Die Schweiz gewährt Flüchtlingen unter Vorbehalt von Ausschlussgründen auf Gesuch hin Asyl (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Wer um Asyl nachsucht muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft erfüllen Personen, die in ihrem Heimatstaat oder
E-3078/2011 im Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben und Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 5. 5.1. Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, 7 und 52 [Abs. 2] AsylG). 5.2. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG sind namentlich Art und Intensität der persönlichen Beziehung zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Qualität allfälliger Beziehungen zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist demnach die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. 6. 6.1. Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, gemäss schweizerischer Asylpraxis sei für die Gewährung der Einreise die Gefährdung einer asylsuchenden Person im Zeitpunkt der Einreisebewilligung massgebend. Vergangene Verfolgung und die damit verbundenen physischen und psychischen Beeinträchtigungen seien somit nur dann beachtlich, wenn sie noch andauerten und konkrete
E-3078/2011 Hinweise auf eine zukünftige Verfolgung bestünden. Die Beschwerdeführerin mache geltend, am (…) 2009 von Beamten des Crime Investigation Department (CID) wegen familiären Verbindungen zu den LTTE festgenommen worden, bis am (…) 2009 in Haft gewesen und gefoltert worden zu sein. Obschon die Beschwerdeführerin durch die Inhaftierung im Jahr 2009 unrechtmässig behandelt worden sei, diene das schweizerische Asylrecht nicht dem Ausgleich erlittenen Unrechts. Insofern vermöge die Haft sowie die dabei erlittenen psychischen und physischen Beeinträchtigungen zum heutigen Zeitpunkt eine Asylgewährung beziehungsweise eine Einreisebewilligung in die Schweiz nicht zu begründen. Sie lägen auch schon (…) in der Vergangenheit. Auch wenn das Verfahren der Beschwerdeführerin noch hängig sei, könne davon ausgegangen werden, dass die sri-lankischen Behörden kein weiteres Verfolgungsinteresse an ihr hätten. Gemäss den Akten verfüge sie über kein ausreichendes politisches Profil, welches zum heutigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu asylrechtlich relevanten Schwierigkeiten führen könnte. Was die Einschränkung der Bewegungsfreiheit der Beschwerdeführerin betreffe, sei diese zwar unangenehm aber als behördliche Massnahme im Zusammenhang mit der allgemeinen Bekämpfung der LTTE durchaus legitim und es komme ihr kein Verfolgungscharakter zu. Wäre die Beschwerdeführerin ernsthaft im Verdacht, selber an terroristischen Aktivitäten beteiligt gewesen zu sein oder eine Gefahr für die Sicherheit des sri-lankischen Staates darzustellen, wäre sie zweifellos inhaftiert geblieben. Zusammenfassend sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nicht schutzbedürftig im Sinn von Art. 3 AsylG sei. Daher sei ihr Asylgesuch abzulehnen und die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen. 6.2. In ihrer Beschwerde äussert die Beschwerdeführerin vorab ihre Enttäuschung über den negativen Asylentscheid des BFM. Sie befinde sich in einer tragischen Situation, leide darunter, ihren Wohnort nicht verlassen zu dürfen und fühle sich sehr eingeschränkt. Auch könne sie aufgrund der erlebten Inhaftierung und Folter oft nicht schlafen und sei psychisch beeinträchtigt. Seit ihrer Freilassung sei eine Gruppe von Leuten der Armee mehrere Male in ihr Haus gekommen und habe sie aufgefordert auszusagen, dass sie die LTTE unterstützt habe und immer noch Kontakt zur Organisation habe. Sie sei unter Druck gesetzt worden und man habe ihr damit gedroht, ihre Kinder umzubringen.
E-3078/2011 7. 7.1. In Würdigung der gesamten Vorbringen ist vorliegend nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin durch sri-lankische Sicherheitskräfte in absehbarer Zukunft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG zu befürchten hat: 7.1.1. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin, namentlich die geltend gemachte Inhaftierung und damit verbundenen Misshandlungen sollen sich zwischen (…) 2009 (…) Oktober 2009 ereignet haben. Die Beschwerdeführerin hat danach mit der Einreichung ihres Asylgesuchs bis zum März 2010, also (…) lang zugewartet. Der zeitliche Zusammenhang der Asylgesuchseinreichung und den geltend gemachten Ereignissen erscheint damit zumindest als fraglich. Inzwischen sind seit den vorgebrachten Geschehnissen rund (…) vergangen. Es ist somit – wie die Vorinstanz zu Recht vorbringt – angesichts der nunmehr verstrichenen Zeitspanne nicht von einem realen Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszugehen. Ob das gegen die Beschwerdeführerin eröffnete Verfahren nach wie vor hängig ist, steht aufgrund der Akten nicht mit Sicherheit fest: Die im Heimatstaat durch einen Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführerin war anlässlich der Befragung vom 23. September 2010 aufgefordert worden, innert zweier Wochen insbesondere Kopien der Gerichtsdokumente zu den Akten zu reichen (vgl. Protokoll S. 6 f.), was sie in der Folge ohne überzeugende Begründung unterliess (vgl. Eingabe vom 29. September 2010). Letztlich ergeben sich aber nach Auffassung des Gerichts selbst bei Annahme der Hängigkeit dieses Verfahrens keine konkreten Hinweise auf eine in absehbarer Zukunft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung. 7.1.2. Die Beschwerdeführerin bringt überdies vor, sie sei seit ihrer Freilassung wiederholt von einer Gruppe von Leuten aus Armeekreisen zu Hause aufgesucht, belästigt und unter Druck gesetzt worden. Auch diese Massnahmen wären vor dem Hintergrund der nach wie vor angespannten Situation in Sri Lanka zu beurteilen: Die staatlichen Sicherheitsmassnahmen wurden nach dem militärischen Sieg der srilankischen Armee über die LTTE im Frühjahr 2009 nur langsam gelockert. Auch sind die Notstandsgesetze vorerst weiterhin in Kraft geblieben.
E-3078/2011 Die Beschwerdeführerin weist jedoch kein besonderes Risikoprofil auf, das sie aktuell aus objektiver Sicht als gefährdet erscheinen liesse. Allfälligen Kontrollen seitens der sri-lankischen Sicherheitskräfte kommt jedenfalls mangels Intensität ebenfalls kein Verfolgungscharakter zu. 7.2. Insgesamt ist der Schluss zu ziehen, dass die Beschwerdeführerin von der zum heutigen Zeitpunkt teilweise immer noch schwierigen Situation im Heimatstaat betroffen ist. Dass es dabei zu Behelligungen kommen kann, ist zwar nicht auszuschliessen. Solche Handlungen stellen aber keine ernsthaften Nachteile im Sinn des Gesetzes dar. Dass die Beschwerdeführerin unter der eingeschränkten Bewegungsfreiheit leidet ist nachvollziehbar; auch ihr Wunsch nach einer gesicherten Zukunft ist verständlich. Indessen vermögen diese Umstände nicht zu einer Bewilligung der Einreise in die Schweiz zu führen. 7.3. Die Beschwerdeführerin hat schliesslich in keiner Weise eine spezielle persönliche Beziehung zur Schweiz geltend gemacht. Bei der Auflistung ihrer (…) Geschwister anlässlich der Anhörung hatte sie zwar einen Bruder erwähnt, der in der Schweiz lebe (vgl. Protokoll S. 3), jedoch von keiner besonderen Beziehung zu diesem berichtet. Nebenbei bemerkt, lässt sich dieser Verwandte mit den Angaben der Beschwerdeführerin (Name, Vorname, Alter) in der asyl- und ausländerrechtlichen Datenbank des BFM nicht eruieren. 7.4. Nach dem Gesagten ist nicht von Nachteilen auszugehen, die den weiteren Verbleib der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat als unzumutbar erscheinen (vgl. Art. 20 Abs. 2 AsylG) oder die gar auf eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben schliessen liessen. 7.5. Unter diesen gesamten Umständen hat die Vorinstanz zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch der Beschwerdeführerin abgewiesen. 8. Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus
E-3078/2011 verwaltungsökonomischen Gründen ist in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
E-3078/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Schweizer Botschaft in Colombo und das BFM. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Maeder-Steiner Versand: