Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-3075/2016
X_START Urteil v o m 2 6 . August 2016 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren am (…), und seine Ehefrau B._______, geboren am (…), und die gemeinsamen Kinder C._______, D._______, E._______, F._______, alle Türkei, p.A. Schweizerische Vertretung in Ankara, Türkei Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 24. März 2016 / N (…).
E-3075/2016 Sachverhalt: A. Am 24. Juli 2012 ersuchte der Beschwerdeführer für sich, seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder bei der Schweizerischen Botschaft in Ankara (in der Folge: die Botschaft) telefonisch um Asyl und beantragte die Bewilligung der Einreise in die Schweiz. Am 13. September 2012 wurde er bei der Botschaft angehört. Dabei machte er zur Begründung der Asylgesuche geltend, er sei seit November 2011 Parteifunktionär und Mitglied der Partei des Friedens und der Demokratie (BDP) in G._______. Er sei zuständig für die NGO’s und treffe sich mit diesen alle ein bis zwei Wochen zum Meinungsaustausch. Er sei gegen die Anwendung von Gewalt und habe auch nie solche ausgeübt. Seit seine Parteifreunde im Januar 2012 im Rahmen eines Verfahrens gegen die KCK ("Koma Civakên Kurdistan") verhaftet worden seien, befürchte er, wegen seiner Position innerhalb der Partei ebenfalls festgenommen zu werden. Er selber sei bereits fünfmal in Gewahrsam genommen worden, zuletzt im Januar 2012 wegen Teilnahme an einem Hungerstreik sowie den Vorbereitungen für die Newroz-Festlichkeiten und den Geburtstag von Abdullah Öcalan. Er sei bei der Sicherheitsdirektion in H._______ für 48 Stunden festgehalten und unter psychischen Druck gesetzt worden. Er wisse nicht, ob gegen ihn damals ein Verfahren eingeleitet worden sei. Zuvor sei er letztmals im Jahre 1992 in Gewahrsam genommen und vom Staatssicherheitsdienst in I._______ wegen Teilnahme an einer illegalen Demonstration zu einer Haftstrafe von 18 Monaten verurteilt worden. Die Haft sei jedoch auf Bewährung mit einer Frist von fünf Jahren ausgesprochen worden. Schliesslich erwähnte er, dass vor zwei Monaten in seiner Abwesenheit Polizisten der Anti-Terrorabteilung in seiner Wohnung erschienen seien und nach ihm gefragt hätten. Da er in G._______ jederzeit mit einer Festnahme gerechnet habe, sei er deshalb in sein Heimatdorf und vor einem Monat zusammen mit seiner Familie nach J._______ umgezogen. Er wisse nicht, ob gegen ihn ein Haftbefehl bestehe. B. Mit Schreiben vom 26. September 2012 übermittelte die Botschaft dem damals zuständigen Bundesamt für Migration (BFM; heute SEM) das Anhörungsprotokoll vom 13. September 2012 und Kopien der Identitätskarte und des Reisepasses des Beschwerdeführers.
E-3075/2016 C. Mit Schreiben vom 3. Juni 2015 – dem Beschwerdeführer durch die Botschaft am 19. Juni 2015 übermittelt – ersuchte das SEM den Beschwerdeführer, innert Frist zu bestätigen, ob er an einer Weiterbearbeitung der Asylgesuche festhalten wolle. Zudem wurde er aufgefordert, Angaben zu seinem aktuellen Aufenthaltsort, weitere konkrete Informationen in Bezug auf seine derzeitige Situation und seine (verhafteten) Parteikollegen zu machen und Beweismittel einzureichen. D. Mit in türkischer Sprache abgefasstem Schreiben (Poststempel: 29. Juni 2015; Eingang SEM: 8. Juli 2015), welches das SEM in deutsche Sprache übersetzen liess, führte der Beschwerdeführer die Namen von acht Personen (Parteikollegen) auf, mit denen er im Jahre 2012/2013 in H._______/G._______ in der Parteileitung zusammen gearbeitet habe. Es seien alle verurteilt worden, wobei zwei unter ihnen seit dem Jahre 2012 im Gefängnis seien und sechs ins Ausland geflohen seien. Die in der Türkei verbliebenen Mitglieder der BDP könnten sich nicht frei politisch äussern. Er – der Beschwerdeführer – werde seit 2012 physisch und „technisch“ verfolgt. Die Anti-Terrorabteilung frage oft nach ihm und seinem Bruder, der seit 1987 bei der PKK sei. Da er dem türkischen Staat nicht vertraue und er nicht illegal flüchten möchte, habe er bei der Botschaft um Asyl nachgesucht. E. Mit Schreiben vom 28. September 2015 – dem Beschwerdeführer durch die Botschaft am 8. Oktober 2015 übermittelt – ersuchte das SEM den Beschwerdeführer um Angabe weiterer Informationen zu seiner persönlichen Situation. Dieses Schreiben blieb unbeantwortet. F. Mit Verfügung vom 24. März 2016 – eröffnet am 21. April 2016 – verweigerte das SEM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und lehnte ihre Asylgesuche ab. G. Mit Eingabe vom 6. Mai 2016 (Eingang Botschaft), welche von der Botschaft an das SEM und von diesem an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt wurde, reichten die Beschwerdeführenden dagegen Rechtsmittel ein und erhoben dagegen sinngemäss Beschwerde.
E-3075/2016 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Sie sind daher zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 21 Abs. 2 VwVG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Gemäss Art. 106 Abs. 1 AsylG kann mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (zur Kognition im Auslandverfahren vgl. BVGE 2015/2). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch fest,
E-3075/2016 dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (aArt. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden. 5. 5.1 Einer Person, welche im Ausland ein Asylgesuch gestellt hat, ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht wird (aArt. 20 Abs. 3 AsylG) – das heisst im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung – oder aber, wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint (aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Asyl – und damit die Einreise in die Schweiz – ist ihr zu verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). 5.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 21 E. 2b, EMARK 1997 Nr. 15 E. 2e–g). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c), mithin die Prüfung der Frage, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wurde, und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärungen zugemutet werden kann (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/3 E. 2.3 und BVGE 2011/10 E. 3 – 5). 6. 6.1 Das SEM begründete seine ablehnende Verfügung damit, der Beschwerdeführer sei im Jahre 1992 zu einer bedingten Haftstrafe von 18 Monaten verurteilt worden. Da er innerhalb der nächsten fünf Jahre keine
E-3075/2016 Straftat begangen habe, sei die Strafe nicht vollstreckt worden. Abgesehen davon habe dieses Ereignis zum Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs rund zwanzig Jahre zurückgelegen. Deshalb stehe es weder in zeitlicher noch in kausaler Hinsicht in einem genügend engen Zusammenhang mit den Asylgesuchen. Somit erweise sich die Verurteilung von 1992 als asylrechtlich unerheblich, zumal der Beschwerdeführer in den Folgejahren unbehelligt geblieben sei. Im Weiteren vermöge die alleinige Zugehörigkeit zur damaligen BDP keine Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung zu begründen. Im fraglichen Zeitpunkt (2012) habe es sich bei der BDP um eine legale Partei gehandelt, welche im Parlament vertreten gewesen sei und mit 36 von 550 Sitzen gar Fraktionsstärke aufgewiesen habe. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass Mitglieder legaler Parteien wie der BDP flächendeckend belangt würden. Indessen treffe zu, dass hochrangige Funktionäre der BDP in der Vergangenheit Behelligungen zu gewärtigen gehabt hätten. Es sei ein Verfahren gegen BDP-Funktionäre eröffnet worden, die sich offen zu PKK-Führer Abdullah Öcalan bekannt hätten. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, dass mehrere seiner Parteikollegen verhaftet und verurteilt worden seien. Aus seinen Ausführungen ergebe sich jedoch nicht, dass er in jene Verfahren involviert gewesen sei oder ob gegen ihn ein Suchbefehl ergangen sei. Verfahren der Straf- und Untersuchungsbehörden sowie allfällige Suchbefehle könnten (über einen Rechtsvertreter) erhältlich gemacht werden. Der Beschwerdeführer sei vom SEM dazu aufgefordert worden, entsprechende Dokumente beizubringen. Er hätte über seinen Anwalt allfällige Dokumente erhältlich machen können, was er jedoch bisher nicht gemacht habe. Die Vorinstanz sah es zudem als wenig wahrscheinlich an, dass ein Verfahren gegen ihn eröffnet worden sei. Weiter hielt die Vorinstanz fest, es sei nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer als Parteifunktionär auf lokaler Ebene bekannt sei und mit Schikanen rechnen müsse. Es sei jedoch nicht davon auszugehen, dass sich dies landesweit auswirken würde. Da offenbar auch kein Strafverfahren hängig sei, bestehe aufgrund seines Engagements für die BDP wohl auch kein politisches Datenblatt. Da er sich diesen Verfolgungsmassnahmen durch einen Wegzug in einen anderen Teil seines Heimatlandes entziehen könne – mit dem Wegzug nach J._______ bereits geschehen –, sei er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Schliesslich vermöge der Wunsch einer besseren Zukunft für seine Kinder eine Einreisebewilligung nicht zu rechtfertigen. 6.2 Der Beschwerdeführer hält dem in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen entgegen, er sei zwischen 2012 und 2013 Mitglied der BDP in G._______/H._______ gewesen und habe entgegen der Feststellungen in
E-3075/2016 der angefochtenen Verfügung nie an terroristischen Aktivitäten teilgenommen. Er stünde weiterhin unter Beobachtung der türkischen Regierung. Der Ort, wo er und seine Familie sich aufhielten, sei stark umkämpft. Einige seiner Freunde seien aus politischen Gründen im Gefängnis. Andere seien deshalb nach Europa geflohen. Er möchte gerne in der Schweiz leben. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Würdigung der Aktenlage zum Schluss, dass die vorinstanzlichen Erwägungen zu bestätigen sind. Es gelingt den Beschwerdeführenden nicht, konkret gegen sie gerichtete und aus den in Art. 3 AsylG genannten Gründen aktuelle beziehungsweise drohende Verfolgungsmassnahmen glaubhaft zu machen oder zu belegen. Wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, besteht zwischen der geltend gemachten Verurteilung des Beschwerdeführers im Jahre 1992, die auf fünf Jahre bedingt ausgesprochen worden war und in deren Folge er keinen weiteren Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei, weder in zeitlicher noch in kausaler Hinsicht ein genügend enger Zusammenhang mit dem Einreichen des Asylgesuchs rund zwanzig Jahre später. Zudem vermochte der Beschwerdeführer, wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, trotz entsprechender Aufforderung durch das SEM keine Dokumente beizubringen, die auf ein hängiges Straf- oder Untersuchungsverfahren oder eine behördliche Suche nach ihm schliessen würden. Überdies ist gestützt auf die in der Beschwerdeschrift vermerkte Adresse festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer und seine Familie offenbar wieder in G._______/H._______ aufhalten. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass sie sich von behördlicher Seite her offenbar nicht mehr bedroht fühlen. Zudem kann den Angaben des Beschwerdeführers, wonach er in den Jahren 2012/2013 BDP-Mitglied gewesen sei, davon ausgegangen werden, dass er im heutigen Zeitpunkt offenbar keiner politischen Partei mehr angehört. Aufgrund dessen sowie der erwähnten Rückkehr an den ursprünglichen Wohnort ist zu schliessen, dass sich die Lebensumstände für ihn und seine Familie im Laufe der Jahre so entwickelt haben, dass sie als durchaus erträglich bezeichnet werden können. 7.2 An dieser Stelle ist zudem festzustellen, dass aktuelle Berichte zur allgemeinen Situation in der Türkei zwar zeigen, dass die Lage der Menschenrechte trotz Verbesserungen in der Praxis weiterhin problematisch bleibt und sich in jüngster Zeit wieder verschärft hat. Namentlich für echte oder mutmassliche Mitglieder von staatsgefährdend eingestuften Organi-
E-3075/2016 sationen besteht die Gefahr, von den Sicherheitskräften verfolgt und in deren Gewahrsam misshandelt oder gefoltert zu werden. Der Beschwerdeführer gehört dieser Gruppe von gefährdeten Personen aufgrund der hievor gemachten Feststellungen indessen nicht an. Jedenfalls machte er weder im vorinstanzlichen noch im vorliegenden Verfahren ein hängiges (politisch motiviertes) Verfahren oder eine behördliche Suche nach ihm geltend. 7.3 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden zum jetzigen Zeitpunkt in der Türkei keiner asylrechtlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sind. 7.4 Unter diesen Umständen hat das SEM den Beschwerdeführenden zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und ihre Asylgesuche abgewiesen. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Abs. 1 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indessen auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3075/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die Schweizerische Botschaft in Ankara.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
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