Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-3063/2013
Urteil v o m 1 9 . Juni 2014 Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel. Parteien
A._______, Äthiopien, zur Zeit im Sudan, Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 5. November 2012 / N (…).
E-3063/2013 Sachverhalt: A. Mit englischsprachiger Eingabe, welche am 14. März 2011 bei der Schweizer Botschaft in Khartum (nachfolgend: Botschaft) eintraf, ersuchte die Beschwerdeführerin sinngemäss um Asyl und um Bewilligung der Einreise in die Schweiz. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei Äthiopierin und lebe zurzeit in Khartum, wo sie als Flüchtling anerkannt sei. Als Beweismittel legte sie ihrer Eingabe Kopien eines Ausweises sowie eines Schreibens des UNHCR (Hochkommissariat für Flüchtlinge der Vereinten Nationen) bei, welches ihren Flüchtlingsstatus im Sudan bestätigt. B. Am 4. Juli 2011 bestätigte das BFM den Eingang des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin und setzte ihr Frist, detaillierte Informationen bezüglich ihrer Asylgründe sowie allfällig vorhandene Beweismittel einzureichen. C. Mit Eingabe vom 27. Juli 2011 legte die Beschwerdeführerin innert Frist dar, sie habe Äthiopien im Jahr (…) in Richtung Sudan verlassen. In Karthum habe sie ihren Mann geheiratet und lebe mit diesem und ihren beiden Kindern zusammen. Sowohl sie als auch ihr Ehemann seien vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt worden. Ihre Kinder könnten die Schule nicht besuchen, da dazu das Geld fehle und sie Christen seien. Sie (Beschwerdeführerin) verfüge weder in der Schweiz noch in einem anderen Land über Verwandte. Als Beweismittel reichte sie eine beglaubigte Übersetzung ihrer Flüchtlingskarte und derjenigen ihres Ehemannes zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 5. November 2012 (eröffnet am 23. April 2013) lehnte das BFM das Asylgesuch ab und verweigerte der Beschwerdeführerin und ihrem Mann, welcher ins Asylverfahren seiner Frau einbezogen wurde, die Einreise in die Schweiz. E. Mit in Englisch verfasster Eingabe vom 27. April 2013 (bei der Botschaft am 28. April 2013 eingegangen) erhob die Beschwerdeführerin sinngemäss Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung.
E-3063/2013 F. Am 5. Juli 2013 setzte die Instruktionsrichterin der Vorinstanz Frist zur Vernehmlassung und wies darauf hin, dass bei Asylverfahren aus dem Ausland ein persönlicher Antrag notwendig sei, da sonst nicht feststehe, ob eine Person tatsächlich ein Asylgesuch stellen wolle (vgl. BVGE 2011/39), und hielt fest, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren nie persönlich aufgetreten sei. G. Mit Schreiben vom 29. Juli 2013 informierte das BFM die Beschwerdeführerin über die Aufhebung der Verfügung vom 5. November 2012 und die Wiederaufnahme des Verfahrens. Mit internem Abschreibungsbeschluss vom 29. Juli 2013 wurde das Asylgesuch des Ehemannes aus dem Ausland als gegenstandslos geworden abgeschrieben, da dieser fälschlicherweise ins Verfahren aufgenommen worden sei. H. Am 30. Juli 2013 lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin erneut ab und verweigerte ihr die Einreise in die Schweiz. I. Mit Vernehmlassung vom 6. August 2013 hielt die Vorinstanz fest, dass der Ehemann fälschlicherweise ins Verfahren seiner Frau eingeschlossen worden sei, da er weder einen Antrag um Einreisebewilligung gemäss aArt. 20 AsylG (SR 142.31) gestellt habe noch sonst persönlich in Erscheinung getreten sei. Sein Verfahren sei deshalb am 29. Juli 2013 als gegenstandslos abgeschrieben und die fehlerhafte Verfügung des BFM vom 5. November 2012 am 29. Juli 2013 aufgehoben worden. Das Asylgesuch der Beschwerdeführerin aus dem Ausland sei wieder aufgenommen und am 30. Juli 2013 eine korrekte Verfügung erlassen worden. Weiter führte die Vorinstanz aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. J. Mit Verfügung vom 29. August 2013 (eröffnet am 10. April 2014) stellte die Instruktionsrichterin fest, das seit Mai 2013 hängige Beschwerdeverfahren betreffend die Beschwerdeführerin werde weitergeführt, stellte ihr ein Doppel der Vernehmlassung zu und setzte ihr Frist zur Stellungnahme. Innert Frist und bis zum Urteilsdatum ist keine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen.
E-3063/2013 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Mit dringlicher Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch fest, dass für die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 im Ausland gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (aArt. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung nach wie vor anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2. 2.1 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Verbesserung kann indes verzichtet werden, da der in Englisch verfassten Eingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren sowie deren Begründung zu entnehmen sind. 2.2 Die Beschwerde ist frist- und – vom sprachlichen Mangel abgesehen – formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Be-
E-3063/2013 schwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG wird ein Ausländer als Flüchtling anerkannt, wenn er in seinem Heimatstaat oder im Land, wo er zuletzt wohnte, wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das BFM überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG), welches über die Bewilligung der Einreise zur Abklärung des Sachverhalts entscheidet. Nach aArt. 20 Abs. 2 und 3 AsylG ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr aus einem Grund nach Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird oder für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint. Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128). 3.3 Kann einer asylsuchenden Person, die sich im Ausland befindet, zugemutet werden, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen, so stellt dies einen Asylausschlussgrund dar (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Hält sich eine asylsuchende Person in einem Drittstaat auf, ist im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffende Person habe in diesem
E-3063/2013 Drittstaat bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder könne ihn dort erlangen, weshalb auch anzunehmen ist, es sei ihr zuzumuten, dort zu verbleiben beziehungsweise sich dort um Aufnahme zu bemühen. Diese Vermutung kann sich jedoch sowohl in Bezug auf die Schutzgewährung durch den Drittstaat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 19 E. 5.1 S. 176 f.) wie auch auf die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes im Drittstaat als unzutreffend erweisen. Es ist deshalb zu prüfen, ob die asylsuchende Person im Drittstaat Schutz vor Verfolgung gefunden hat oder erlangen kann, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und zur Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Fall sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Bei dieser Abwägung bildet die besondere Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur Schweiz ein zentrales, wenn auch nicht das einzige Kriterium (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1, mit weiteren Hinweisen). Zu berücksichtigen sind ausserdem die Beziehungsnähe zum Drittstaat oder zu anderen Staaten sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in der Schweiz beziehungsweise im Drittstaat oder in anderen Staaten. Allein die Tatsache, dass die asylsuchende Person keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz hat, ist deshalb für die Ablehnung des Asylgesuches nicht ausschlaggebend (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2 f. S. 131 f.). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheides im Wesentlichen aus, die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts erfordere die Anwesenheit der Beschwerdeführerin nicht. Aufgrund des vollständig erstellten Sachverhalts könne davon ausgegangen werden, dass keine unmittelbare Gefährdung vorliege, die ihre Einreise in die Schweiz als notwendig erscheinen lassen würde. Die Beschwerdeführerin mache keine unrechtmässigen Behandlung durch die äthiopischen Behörden geltend, sondern sei aufgrund von familiären Ereignissen in den Sudan gereist. Hinweise auf eine Verfolgungssituation zum Zeitpunkt der Ausreise seien jedoch nicht zu finden. Zudem liege die Ausreise aus Äthiopien 26 Jahre zurück und Ereignisse vor der Ausreise vermöchten mangels eines genügend engen Kausalzusammenhangs keine Asylgewährung beziehungsweise Einreisebewilligung in die Schweiz mehr zu begründen. Weiter wurde argumentiert, der Vollständigkeit halber sei zu prüfen, ob einer Asylgewährung durch die Schweiz der Asylausschlussgrund von aArt. 52
E-3063/2013 Abs. 2 entgegenstehe, wonach einer Person das Asyl verweigert werden kann, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Laut Berichten des UNHCR würden sich zahlreiche äthiopische und eritreische Flüchtlinge und Asylsuchende im Sudan aufhalten. Es sei nicht zu verkennen, dass die Lage vor Ort für diese Menschen nicht einfach sei, jedoch würden dennoch keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein weiterer Verbleib der Beschwerdeführerin im Sudan nicht zumutbar oder möglich wäre. Nachdem sie sich als Flüchtling im Sudan aufhalte, sei es ihr zuzumuten, beim UNHCR um Schutz zu ersuchen, sollte ihre Situation tatsächlich kritisch sein. Angesichts des langjährigen Aufenthalts der Beschwerdeführerin im Sudan könne zudem davon ausgegangen werden, dass für sie die Hürden einer zumutbaren Existenz dort nicht unüberwindbar seien. Eine schwierige Lebenssituation und humanitäre Überlegungen alleine würden zudem keinen Grund für eine Einreisebewilligung darstellen. Im Sudan lebe eine grosse äthiopische Diaspora, die für in Not geratene Landsleute bereitstehe und Unterstützung bieten könne. Ausserdem mache die Beschwerdeführerin keine Beziehungsnähe zur Schweiz geltend. Unter Berücksichtigung aller Umstände sei es ihr zuzumuten, im Sudan zu verbleiben. Ihr Asylgesuch und ihr Einreiseantrag seien demzufolge abzulehnen. 4.2 Dagegen brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie sei aus politischen Gründen aus Äthiopien ausgereist. Sie gehöre der Ethnie der Amhara an, welche von der tigrinischen Mehrheit in Äthiopien unterdrückt werde. Im Sudan erhalte sie keine Hilfe und könne lediglich durch Verkauf von (…) etwas Geld verdienen. 5. 5.1 Vorliegend gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach eingehender Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit dem BFM zum Schluss, dass es der Beschwerdeführerin trotz der zugestandenermassen nicht einfachen Bedingungen für äthiopische Flüchtlinge im Sudan zuzumuten ist, dort zu verbleiben und sie den zusätzlichen Schutz der Schweiz gemäss aArt. 52 Abs. 2 AsylG nicht benötigt. Die Beschwerdeführerin hält sich seit langer Zeit in Khartum auf und lebt mit ihrem Ehemann und ihren Kindern zusammen. Eine unmittelbare Gefährdung ist nicht ersichtlich. In diesem Zusammenhang kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen sich das Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich anschliesst. Auch der geltend gemachte Umstand, sie laufe aufgrund ihres christlichen Glaubens Gefahr, Behelligungen zu erleiden,
E-3063/2013 vermag für sich alleine keine Asylrelevanz zu entfalten. Die Beschwerdeführerin bestreitet seit längerer Zeit ihren Lebensunterhalt mit Gelegenheitsarbeiten, was durch die sudanesischen Behörden offensichtlich geduldet wird. Des Weiteren sind sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Ehemann beim UNHCR im Sudan als Flüchtlinge gemeldet. Die Beschwerdeführerin vermag daher die Regelvermutung, wonach sie im Sudan Schutz gefunden habe oder diesen, sofern erforderlich, erlangen könnte, nicht umzustossen. Unter diesen Umständen kann offengelassen werden, ob sie bei einer allfälligen Rückkehr nach Äthiopien einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt sein könnte. Die auf Beschwerdeebene gemachten Einwendungen vermögen an dieser Gesamtbeurteilung nichts zu ändern. Schliesslich ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin über keine in der Schweiz lebenden nahen Angehörigen verfügt. Der Verbleib in Khartum erweist sich deshalb als zumutbar. 5.2 Zusammenfassend erscheint es für die Beschwerdeführerin als objektiv zumutbar, weiterhin im Sudan zu verbleiben. Das BFM hat mit weitgehend zutreffender Begründung festgestellt, die Beschwerdeführerin sei nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes und ein Verbleib im Sudan sei ihr zuzumuten (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Unter diesen Umständen hat es die Erteilung einer Einreisebewilligung zu Recht verweigert und das Asylgesuch abgelehnt. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist indessen auf die Erhebung der Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3063/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die Schweizer Botschaft in Khartum.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel
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