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Bundesverwaltungsgericht 18.05.2011 E-3059/2010

May 18, 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,372 words·~12 min·2

Summary

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 10. März 2010

Full text

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3059/2010 Urteil vom 18. Mai 2011 Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien A._______, Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 10. März 2010 / N (…).

E-3059/2010 Sachverhalt: A. Mit englischsprachiger Eingabe vom 12. Mai 2009 an die Schweizerische Botschaft in Colombo suchte der Beschwerdeführer um Asyl in der Schweiz nach. Zur Begründung führte er aus, er stamme aus B._______. Einer seiner Schwager sei von der Armee gesucht worden. Deshalb sei er – der Beschwerdeführer – mit seiner Schwester und deren Kindern nach C._______ geflohen. In der Folge sei er ebenfalls unter Verdacht geraten. Zur selben Zeit sei der Ehemann seiner ältesten Schwester an Krebs erkrankt. Er habe seinen Schwager daher zur Behandlung nach D._______ begleitet. Am 22. Mai 2008 sei er in F._______ wegen Verdachts der Mitgliedschaft bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) verhaftet und während 21 Tagen im G._______ inhaftiert worden. Während seines Gefängnisaufenthalts sei ein anderer Bruder nach D._______ gekommen, um ihn und den kranken Schwager zu besuchen. Sein Bruder sei ebenfalls verhaftet worden. Nachdem er – der Beschwerdeführer – entlassen worden sei, habe er seinen Bruder am 16. Juni 2008 im Gefängnis besucht. Dort sei er, obwohl er seine Entlassungspapiere bei sich gehabt habe, von einem Team bestehend aus Mitgliedern des Criminal Investigations Department (CID), der Air Force und der Special Task Forces (STF) verhaftet worden. Nach zweieinhalb Monaten sei er ins H._______ überführt worden. Im Gefängnis sei er so schwer misshandelt worden, dass er für vier Tage ins Gefängnisspital habe verlegt werden müssen. Er leide noch heute an den Folgen der Misshandlungen. Am 29. April 2009 sei er aus dem Gefängnis entlassen worden. Er lebe in D._______, da er in I._______ von unbekannten Männern gesucht werde. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer – jeweils in Kopie – eine "Detention Attestation" des International Committee of the Red Cross (ICRC) vom 4. Mai 2009, zwei fremdsprachige Schreiben, sieben "Detention Order" vom 16. Juli 2008, 15. und 29. August 2008, 14. September 2008, 13. Dezember 2008 sowie 13. März 2009 zu den Akten. B. Am 28. August 2009 hörte die Botschaft den Beschwerdeführer zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen führte er aus, ab dem Jahre 2003/2004 sei er gezwungen worden, die LTTE zu unterstützen, ohne aber deren Mitglied zu sein. Im Jahre 2005 habe er sich, in der Hoffnung dort Arbeit zu finden, nach J._______ begeben. Nachdem er während sechs

E-3059/2010 Monaten keine Anstellung gefunden habe, sei er nach I._______ zurückgekehrt. Ab April 2007 habe er für die LTTE Bunker ausgehoben, Mitglieder beherbergt, Mahlzeiten verteilt, Geld eingetrieben und Kaderleute der LTTE chauffiert. Er habe es dann geschafft, sich zu seiner Tante nach K._______ zu begeben. Am 22. Mai 2008 sei er von der Polizei und der STF in F._______ unter dem Verdacht der Zugehörigkeit zur LTTE verhaftet worden. Nach 21 Tagen im G._______ in D._______ sei er mangels Beweisen freigelassen worden. Am 16. Juni 2008 habe er seinen auf der Polizeistation von D._______ inhaftierten Bruder besuchen wollen. Dabei sei er von einem Team bestehend aus dem CID, der Air Force und der STF erneut verhaftet worden. Am 29. August 2008 sei er ins H._______ transferiert worden. Dort sei er von der Terrorist Investigation Division (TID) sieben bis acht Mal befragt und dabei schwer misshandelt worden. Er leide heute noch an den Folgen dieser Misshandlungen. Am 2. April 2009 sei er ins L._______ überführt worden. Da es ihm nach wie vor gesundheitlich schlecht gegangen sei, sei er für fünf Tage ins Gefängnisspital verlegt worden. Am 29. April 2009 sei er durch eine Verfügung der Polizei an den Richter freigesprochen worden. Erneut habe er sich zu seiner Tante nach K._______ begeben, wo er sich auch habe registrieren lassen. Nach seiner Haftentlassung sei sein jüngerer Bruder von der Armee über seinen Verbleib befragt worden. Seither müsse der Bruder alle vier Tage zur Unterschrift. Auch seine Eltern würden von Unbekannten über seinen Verbleib befragt. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer – jeweils in Kopie – einen Auszug aus dem Geburtsregister, einen Bericht der M._______ vom 22. Mai 2008, eine Haftbestätigung vom 30. April 2009, einen undatierten Bericht der M._______ sowie einen Bericht der M._______ vom 5. Mai 2009 zu den Akten. C. Am 2. September 2009 überwies die Botschaft das Dossier des Beschwerdeführers dem BFM zur weiteren Bearbeitung und zum Entscheid. D. Mit Schreiben vom 3. September 2009 reichte der Beschwerdeführer sich teilweise bereits bei den Akten befindende Dokumente sowie – jeweils in Kopie – einen Internetausdruck, einen Ausweis und ein Schreiben des N._______ vom 31. Dezember 2008 als Beweismittel zu den Akten.

E-3059/2010 E. Mit Verfügung vom 10. März 2010 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. F. Mit Eingabe vom 7. April 2010 an die Schweizerische Botschaft (Eingang: 20. April 2010) zuhanden des Bundesverwaltungsgerichts beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Die Beschwerde ging am 30. April 2010 beim Gericht ein. G. Das BFM beantragt in der Vernehmlassung vom 14. Mai 2010 die Abweisung der Beschwerde. Am 17. Mai 2010 unterbreitete der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme. H. Mit Schreiben vom 23. Juni 2010 wandte sich der Beschwerdeführer an die Botschaft und führte aus, er lebe in K._______ im Versteckten. Er habe Angst nach I._______ zurückzukehren, da dort in der Nähe seines Herkunftsortes zwei Personen erschossen worden seien. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83

E-3059/2010 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 33a VwVG und Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung im Sinne von Art. 52 VwVG kann vorliegend aus prozessökonomischen Gründen verzichtet werden. Nach erfolgter amtlicher Übersetzung sind die Rechtsbegehren bekannt und hinreichend begründet. Der vorliegende Entscheid ergeht in deutscher Sprache (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). 2. Der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung steht mangels Vorliegens einer Empfangsbestätigung nicht fest. Da die Beweislast für die Zustellung an die Partei der eröffnenden Behörde obliegt (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 3.150, S. 166 f.), ist zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass die am 30. April 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangene Beschwerde rechtzeitig erfolgt ist. 3. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). 4. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 5. 5.1. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters

E-3059/2010 beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 5.2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 6. 6.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 6.2. Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann. Vorbringen sind glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). 6.3. Bei diesem Entscheid gelten für die Erteilung einer Einreisebewilligung restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]

E-3059/2010 1997 Nr. 15 E. 2.e.-g. S. 131 ff.; die dort akzentuierte Praxis hat nach bloss redaktionellen Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit). 7. 7.1. In der angefochtenen Verfügung führt das BFM aus, im Mai 2009 sei der Krieg zwischen der srilankischen Regierung und der separatistischen LTTE mit der Niederlage letzterer zu Ende gegangen. Seither befinde sich das Land wieder unter Regierungskontrolle. Die Sicherheits- und Menschenrechtslage sei zwar noch nicht befriedigend, doch sei insbesondere die Anzahl der Gewaltereignisse erheblich zurückgegangen. Vor diesem Hintergrund erscheine es sehr plausibel, dass die srilankischen Sicherheitsbehörden im Jahre 2008 stark gegen mutmassliche Mitglieder der LTTE vorgegangen seien und versucht hätten, die Organisation zu zerstören. Der Beschwerdeführer sei zweimal inhaftiert worden und beide Male, insbesondere auch nach der elfmonatigen Haft, freigesprochen worden, mithin habe nichts gegen seine Person vorgelegen. Sodann sei den Akten nicht zu entnehmen, dass die geltend gemachte Verfolgung noch andauere. Zum heutigen Zeitpunkt sei auch nicht davon auszugehen, dass Personen mit dem politischen Profil des Beschwerdeführers weiteren staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt seien. Im Übrigen sei nicht nachvollziehbar, was die Armee und die unbekannten Personen von den Eltern und dem Bruder des Beschwerdeführers über dessen Verbleib wissen wollten. Es würde nicht der Vorgehensweise der srilankischen Sicherheitsbehörden entsprechen, den Beschwerdeführer freizulassen, um ihn anschliessend wieder festzunehmen. Vor diesem Hintergrund erübrige es sich, auf die vorhandenen Unstimmigkeiten in der Schilderung der Asylvorbringen im Einzelnen einzugehen. Einzig sei festzustellen, dass die Vorbringen in den schriftlichen Eingaben und die mündlichen Aussagen unterschiedliche Angaben zum Aufenthalt in D._______ beinhalten würden. 7.2. In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, er sei nach wie vor in Gefahr. Die Wahrscheinlichkeit, als Tamile erneut verhaftet zu werden, sei gross. Unbekannte hätten sich bei ihm zu Hause nach ihm erkundigt. Er könne deshalb nicht nach I._______ zurück. Er sei gezwungen, in K._______ zu leben. 7.3. Der Beschwerdeführer wurde im April 2009 freigesprochen und ohne Auflage aus der Haft entlassen. In der Folge ging er nach K._______, wo

E-3059/2010 er sich laut seinen Angaben registrieren liess. In Anbetracht des Freispruchs sowie des Kontakts mit den heimatlichen Behörden ist davon auszugehen, dass die srilankischen Behörden den Beschwerdeführer nicht mehr der Zusammenarbeit mit der LTTE verdächtigten, mithin dass er nicht mehr als Gefahr für den heimatlichen Staat betrachtet wurde. Dementsprechend wurde der Beschwerdeführer in den vergangenen zwei Jahren seit er sich in K._______ aufhält, auch nicht mehr verhaftet. Weiter ist nicht in Abrede zu stellen, dass die allgemeine Situation für die Tamilen – insbesondere im Norden und Osten Sri Lankas – während des langjährigen Bürgerkriegs schwierig war und der Beschwerdeführer dabei Schweres erlebt hat. Allerdings hat sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka seit Mitte 2009 sukzessive verbessert. Die Tamilen können sich im Land freier bewegen, es wurden wichtige Verbindungswege wieder dem Verkehr übergeben und das restriktive Passsystem für Aus- und Einreisen nach Jaffna wurde abgeschafft. Vor diesem Hintergrund und insbesondere aufgrund der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer seit seiner Haftentlassung im April 2009, mithin seit über zwei Jahren, nichts Nachteiliges im Sinne von Art. 3 AsylG mehr widerfahren ist, ist davon auszugehen, dass er in Sri Lanka, namentlich an seinem zwischenzeitlich mehrjährigen Aufenthaltsort K._______ keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hat. Insoweit hat er auch eine zumutbare innerstaatliche Aufenthaltsalternative zu seinem Herkunftsort in I._______. Schliesslich genügt allein die Angst vor einer allfällig künftig möglichen Bedrohung nicht, um auf das Vorliegen einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung zu schliessen. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer mit dem blossen Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts nicht substantiiert darzutun, inwiefern das BFM zu Unrecht geschlossen habe, er sei nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes, und es sei ihm deshalb die Einreise zu bewilligen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 8. Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine aktuelle und unmittelbare Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise konkrete Hinweise auf eine künftige, asylrelevante Verfolgung und eine damit einhergehende, begründete Verfolgungsfurcht darzutun. Ein weiterer Verbleib im Heimatland ist ihm deshalb zumutbar. Das BFM hat

E-3059/2010 demnach dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

E-3059/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizerische Botschaft in Colombo. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Kurt Gysi Barbara Balmelli Versand:

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