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Bundesverwaltungsgericht 15.02.2016 E-3051/2014

February 15, 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,151 words·~16 min·2

Summary

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 12. Februar 2014

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3051/2014

Urteil v o m 1 5 . Februar 2016 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger; Gerichtsschreiberin Tu-Binh Tschan.

Parteien

1. A._______, geboren (…), die Tochter 2. B._______, geboren (…), beide Eritrea, Beschwerdeführerinnen

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 12. Februar 2014 / N (…).

E-3051/2014 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin 1 ersuchte mit an die Schweizer Vertretung in Khartum (Sudan) gerichtetem, in englischer Sprache abgefasstem, Schreiben vom 15. Septeber 2011 sinngemäss um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und Gewährung von Asyl für sich und ihre drei Töchter (Jahrgänge […], […], […]). B. Zur Begründung des Asylgesuchs brachte sie im Wesentlichen vor, sie und ihre Töchter seien im Oktober 1998, ihr Ehemann drei Monate später, von Äthiopien nach Eritrea deportiert worden. Ihr Ehemann sei im Januar 2004 verstorben. Im Jahr 2007 habe ihre zweitälteste Tochter Eritrea in Richtung Sudan verlassen, da sie während der Leistung ihres Militärdienstes sexuelle Übergriffe erlebt habe. Die Beschwerdeführerin 1 sei in der Folge während drei Wochen in Haft gewesen, da sie die Strafe für die Ausreise der Tochter nicht habe bezahlen können. Dort sei sie geschlagen und emotional misshandelt worden. Nach der Haftentlassung habe sie ihren Wohnort gewechselt, sei indes auch am neuen Ort bedroht und erneut für zwei Wochen in Haft genommen worden. In der Folge sei sie im Dezember 2008 in den Sudan geflohen. Dort befürchte sie, dass Geheimagenten der eritreiischen Regierung sie entführen und nach Eritrea zurückbringen würden. Sie könnten im Sudan zudem nicht "frei arbeiten", da sie über keine Arbeitsbewilligung verfügen würden. Des Weiteren würden sie sich dort nicht sicher fühlen, da Leute in der Nachbarschaft Steine nach ihnen werfen und sie beschimpfen würden, und sie schliesslich auch ständig von Leuten, welche vorgäben Polizisten zu sein beziehungsweise von tatsächlichen Polizisten angehalten und um Geld erpresst würden. C. Der Beschwerdeführerin 1 wurde vom damaligen BFM mittels Zwischenverfügung vom 17. September 2013 mitgeteilt, die Schweizer Botschaft in Khartum habe mit Schreiben vom 23. März 2010 darüber informiert, dass ab Sommer 2009 das Arbeitsvolumen namentlich im konsularischen Bereich stark zugenommen habe. Die grosse eritreische Diaspora im Sudan und die Menge an täglich neu eingereichten Asylgesuchen lasse dieses Volumen zusätzlich ansteigen. Deshalb sei die Schweizer Botschaft aufgrund des begrenzten Personalbestandes sowie fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich nicht mehr in der Lage, Befragungen von Asylsuchenden

E-3051/2014 durchzuführen. Dem BFM erscheine die Begründung der Schweizer Botschaft zum Verzicht auf eine Befragung überzeugend; das von der Beschwerdeführerin 1 eingereichte schriftliche Asylgesuch lasse indes noch einige Fragen offen, die im Rahmen der Sachverhaltsabklärung schriftlich zu beantworten seien. Sie wurde deshalb darum ersucht, einen detaillierten Fragenkatalog zu beantworten und erhielt gleichzeitig die Gelegenheit, sich zu einer allfälligen Ablehnung ihres Asylgesuches und der Verweigerung ihrer Einreise in die Schweiz zu äussern. D. Die Beschwerdeführerin 1 ergänzte ihr Asylgesuch mit undatiertem Schreiben – Eingang bei der Schweizer Vertretung 16. Januar 2014 – in strukturierter Weise. Daraus wurde einerseits ersichtlich, dass sich mit der Beschwerdeführerin 1 im Sudan lediglich die jüngste, derzeit noch minderjährige, Tochter B._______ (Beschwerdeführerin 2) aufhält. Die beiden älteren zu diesem Zeitpunkt bereits volljährigen Töchter würden sich in Äthiopien befinden. Mit internen Beschlüssen vom 12. Februar 2014 wurden die Asylgesuche der beiden älteren Töchter deshalb als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Andererseits fanden sich Ergänzungen der Beschwerdeführerinnen zu ihrem Aufenthalt im Sudan in diesem Schreiben. So führte die Beschwerdeführerin 1 aus, sie hätten sich beim UNHCR ("United Nations High Commissioner for Refugees") als Flüchtlinge registrieren lassen und ihnen seien in Khartum Flüchtlingsausweise ausgestellt worden. Einem Flüchtlingslager seien sie nicht zugeteilt worden, weshalb sie derzeit in Khartum leben und ihren Lebensunterhalt mit dem Verkauf von Tee durch die Beschwerdeführerin 1 beziehungsweise der finanziellen Unterstützung ihres Cousins aus Saudi Arabien bestreiten würden. In der Schweiz würde ein entfernter Verwandter (C._______) leben. Als Beweismittel reichten sie Kopien ihrer Flüchtlingsausweise (inklusive englischer Übersetzungen) ein, welche vom "Commissioner for Refugees Office (CRO)" in Khartum am 16. Mai 2010 ausgestellt und letztmals am 30. September 2013 für drei Monate verlängert worden sind. E. Das damalige BFM verweigerte mit Verfügung vom 12. Februar 2014 den Beschwerdeführerinnen die Einreise in die Schweiz und lehnte ihr

E-3051/2014 Asylgesuch ab. Diese Verfügung wurde den Beschwerdeführerinnen am 4. Mai 2014 durch die Schweizer Vertretung in Khartum eröffnet. F. Mit in englischer Sprache abgefasster Beschwerde vom 11. Mai 2014 wurde dagegen Beschwerde erhoben. Die Rechtsmittelschrift ging am 19. Mai 2014 bei der Schweizer Vertretung in Khartum ein, welche sie an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete. Darin beantragten die Beschwerdeführerinnen sinngemäss, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben, ihnen die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und ihr Asylgesuch gutzuheissen sei. G. Am 18. Juni 2014 liess sich die Vorinstanz dahingehend vernehmen, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten, enthalte. Diese Vernehmlassung wird den Beschwerdeführerinnen mit vorliegendem Urteil zur Kenntnisnahme zugestellt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde wurde in englischer Sprache und somit nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung oder auf die Einholung einer Übersetzung kann indessen aus prozessökonomischen Gründen praxisgemäss verzichtet werden, zumal der Eingabe der Beschwerdeführerin genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren sowie deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann.

E-3051/2014 1.3 Die Beschwerde ist fristgerecht und in der Form akzeptiert eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten einzutreten. 2. Gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG ergeht der vorliegende Entscheid in deutscher Sprache. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 5. 5.1 Die Möglichkeit, im Ausland ein Asylgesuch bei einer Schweizer Vertretung zu stellen, ist mit Wirkung ab 29. September 2012 aufgehoben worden, wobei für Asylgesuche, die vor dem Inkrafttreten gestellt worden sind – was vorliegend der Fall ist –, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung des Gesetzes (alt AsylG) gelten (Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012; AS 2012 5359). 5.2 Gemäss Art. 19 Abs. 1 alt AsylG konnte ein Asylgesuch im Ausland bei einer Schweizer Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Bericht an das BFM zu überweisen hatte (Art. 20 Abs. 1 alt AsylG). Die Schweizer Vertretung hatte mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchzuführen (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) und, wenn dies nicht möglich war, wurde die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine persönliche Befragung oder schriftliche Sachverhaltsabklärung konnte sich indes erübrigen, wenn

E-3051/2014 der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs erstellt war, jedoch bei einem sich abzeichnenden negativen Entscheid der asylsuchenden Person diesbezüglich das rechtliche Gehör zu gewähren war und das BFM den Verzicht auf eine Befragung zu begründen hatte (vgl. BVGE 2007/30 E. 5). 5.3 Das damalige BFM begründete in seiner Zwischenverfügung vom 17. September 2013 den Verzicht auf eine Befragung und forderte die Beschwerdeführerin 1 im Hinblick auf die vollständige Erfassung des Sachverhaltes zur Beantwortung eines detaillierten Fragekataloges – welcher Hinweise auf die Entscheidgrundlage der Vorinstanz lieferte – auf. Gleichzeitig erteilte es ihr im Hinblick auf die allfällige negative Beurteilung des Asylgesuchs und der Einreisebewilligung die Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Vorinstanz hat damit den verfahrensrechtlichen Anforderungen Genüge getan. 6. Das BFM kann ein vor dem 1. Oktober 2012 im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3 und Art. 7 AsylG, Art. 52 Abs. 2 alt AsylG). Es kann den Asylsuchenden gemäss Art. 20 Abs. 2 alt AsylG die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts bewilligen, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG sind mit Blick auf den Ausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2 alt AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob ihr der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BGVE 2011/10 E. 3.3 S. 126). 7. 7.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung in Bezug auf die von den Beschwerdeführerinnen geltend gemachten Bedrohungen seitens der eritreischen Behörden – die Flucht der mittleren Tochter in den Sudan und die für die Beschwerdeführerin 1 daraus resultierenden Inhaftierungen – http://links.weblaw.ch/BVGE-2007/30

E-3051/2014 führte das damalige BFM aus, diese würden auf ernstzunehmende Schwierigkeiten schliessen lassen. Einer allfälligen Asylgewährung durch die Schweiz stehe indes der Asylausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2 alt AsylG entgegen, da es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen sei, in ihrer Stellungnahme konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, dass ihnen ein weiterer Verbleib im Sudan nicht zumutbar oder möglich wäre, zu liefern. Diesbezüglich sei festzustellen, dass Flüchtlinge im Sudan, welche – wie die Beschwerdeführerinnen – vom UNHCR registriert worden seien, einem Flüchtlingslager zugeteilt worden seien, wo sie sich aufzuhalten hätten und die nötige Versorgung erhalten würden. Sie würden im Sudan nicht über ein freies Aufenthaltsrecht verfügen. Es sei den Beschwerdeführerinnen deshalb zuzumuten, sich beim UNHCR zu melden, sollte die Situation tatsächlich kritisch sein. Zudem wurde ihre Befürchtung, vom Sudan nach Eritrea zurückgeschafft zu werden, als unbegründet erachtet, da gemäss gesicherten Erkenntnissen das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtling anerkannt seien, allgemein gering sei und ein erhöhtes Risiko auch nicht durch das vorgetragene Profil der Beschwerdeführerinnen objektiv begründet werden könne. Ferner sei Khartum – der derzeitige Aufenthaltsort der Beschwerdeführerinnen im Sudan – für eritreische Flüchtlinge gewiss nicht einfach. Aus ihren Angaben gehe indes hervor, dass sie sich bereits seit sechs Jahren dort aufhalten würden, die Beschwerdeführerin 1 Tee herstellen und auf der Strasse verkaufen würde, um so den Lebensunterhalt für sich und ihre Tochter zu bestreiten. Auch würden sie finanzielle Unterstützung von einem in Saudi Arabien befindlichen Cousin erhalten. Die Hürden für eine dortige zumutbare Existenz im Fall der Beschwerdeführerinnen seien deshalb nicht unüberwindbar; überdies lebe im Sudan eine grosse eritreische Diaspora, die ihn Not geratenen Landsleuten beistehe und weitgehend Unterstützung biete. Bezüglich der geltend gemachten Inhaftierungen durch Polizisten wurde festgestellt, dass solche Festnahmen mangels hinreichender Intensität nicht als ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG qualifiziert werden könnten. Schliesslich würde gemäss den Akten lediglich ein entfernter Verwandter namens C._______ in der Schweiz leben. Obwohl die Beschwerdeführerinnen damit über einen Anknüpfungspunkt zur Schweiz verfügen würden, sei dieser nicht derart gewichtig, als dass eine Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von Art. 52 Abs. 2 alt AsylG dazu führen müsste, dass es

E-3051/2014 gerade die Schweiz sei, die den erforderlichen Schutz gewähren soll. Alleine die Anwesenheit eines entfernten Verwandten bedeute noch keine enge Bindung an die Schweiz in dem Sinne, dass Art. 52 Abs. 2 alt AsylG nicht zur Anwendung kommen würde. Aufgrund dessen sei im Fall der Beschwerdeführerinnen keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz gegeben, welche die vorangegangenen Feststellungen umzustossen vermöchten. Die Beschwerdeführerinnen würden nach dargelegter Begründung den zusätzlichen subsidiären Schutz der Schweiz gemäss Art. 52 Abs. 2 alt AsylG nicht benötigen, es sei ihnen daher zuzumuten, im Sudan zu verbleiben. Nach dem Gesagten sei sowohl das Asylgesuch als auch der Einreiseantrag abzulehnen. 7.2 Die Beschwerdeführerinnen machen in ihrer Rechtsmitteleingabe keine neuen, das heisst nach dem Entscheid des damaligen BFM entstandenen asylrelevanten Ereignisse geltend. Vielmehr werden die bereits geschilderten Ausreisegründe (vgl. Prozessgeschichte Bstn. B und D oben) vorgebracht. Auf Beschwerdeebene wird neu bestritten, dass die Beschwerdeführerinnen anderweitige finanzielle Unterstützung erhalten würden ("I myself do not get any assistance from any source"). Des Weiteren wird auch darauf hingewiesen, dass zum Verwandten C._______ zusätzlich der Neffe der Beschwerdeführerin 1 (D._______) seit über (…) Jahren in der Schweiz lebe. Der Übersetzer, welcher den strukturierten Fragebogen für sie ausgefüllt habe, habe diesen wohl fälschlicherweise ausgelassen. Schliesslich wird auf eine Reihe von Berichten von Nichtregierungsorganisationen wie zum Beispiel "Amnesty International" oder "Human Rights Watch" beziehungsweise unter anderem vom UNHCR oder der "United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs" verwiesen, welche belegen sollen, dass aufgrund der steigenden Anzahl von eritreischen Flüchtlingen im Sudan, dieser kein sicherer Ort mehr sei. 7.3 Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich nach Würdigung der gesamten Aktenlage nicht dazu veranlasst, die Frage einer akuten Gefährdung der Beschwerdeführerinnen anders zu beurteilen als die Vorinstanz. Es ist festzustellen, dass gemäss ständiger Rechtsprechung bei Asylgesuchen aus einem Drittstaat in jedem Einzelfall stets eine Abwägung zwischen der Zumutbarkeit der Zufluchtnahme in diesem oder einem allfälligen anderen Land (z.B. der Schweiz) vorzunehmen ist, wobei die Beziehungsnähe zur Schweiz ein gewichtiges Kriterium bildet.

E-3051/2014 Weder die Vorinstanz noch das Gericht verkennen die äusserst schwierige Lebenssituation, in welcher sich die Beschwerdeführerinnen im Sudan befinden. Indes halten diese den Erwägungen der Vorinstanz zur Zumutbarkeit des Verbleibs im Sudan und des vorliegend als gering eingeschätzten Risikos einer Deportation oder Verschleppung nach Eritrea lediglich entgegen, dass das Leben und die Situation im Sudan sich immer weiter "verschlechtern" würden. Die Beschwerdeführerin 1 sorge sich insbesondere um das Wohl ihrer Tochter, weil sie entweder entführt werden könnte oder sich niemand mehr um sie kümmern könnte, sollte sie selbst inhaftiert werden. Diese Vorbringen werden indes offensichtlich weder genügend substantiiert vorgetragen noch werden sie in genügender Weise belegt, da ausschliesslich auf Berichte zur allgemein schlechten Lage für Eritreer im Sudan verwiesen wird. Des Weiteren ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerinnen den vorinstanzlichen Erwägungen zur Zumutbarkeit der Inanspruchnahme von Hilfeleistungen des UNHCR beziehungsweise zur Möglichkeit der Registrierung in einem Flüchtlingslager nichts entgegnen. Auch wird aus den Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht klar, inwiefern sich die finanzielle Situation der Beschwerdeführerinnen verschlechtert haben soll beziehungsweise weshalb sie nicht weiterhin auch finanzielle Unterstützung vom Cousin aus Saudi Arabien erhalten würden. Somit genügen diese Vorbringen offensichtlich nicht, um die vorinstanzliche Feststellung der Zumutbarkeit des Verbleibs im Sudan zu widerlegen, insbesondere da den Beschwerdeführerinnen – wie oben festgestellt – die Möglichkeit offensteht, sich beim UNHCR zu melden, um sich dort Unterstützung zu holen beziehungsweise sich in ein Flüchtlingslager zuteilen zu lassen und sich dann dorthin zu begeben. Die Beschwerdeführerinnen vermochten somit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zur Zumutbarkeit ihres Verbleibs im Sudan offensichtlich keine substantiierten Begründungen entgegenzuhalten, das heisst es ist ihnen nicht gelungen darzulegen, weshalb ihnen der Verbleib im Sudan nicht zuzumuten ist. Überdies verfügen die Beschwerdeführerinnen – wie vom damaligen BFM zu Recht erkannt – offensichtlich über keine besonders nahe Beziehung zur Schweiz. Auf Beschwerdeebene wurde zwar neu vorgebracht, ausser dem im Asylantrag erwähnten entfernten Verwandten C._______ lebe auch der Neffe der Beschwerdeführerin 1 seit über (…) Jahren in der Schweiz. Auch diese erst auf Beschwerdeebene unsubstantiiert vorgebrachte Verwandtschaft – so finden sich keine näheren Angaben zur in der Vergangenheit oder derzeit konkret gelebten Beziehung zu diesem Neffen –, dessen verspätete Erwähnung auch nicht überzeugend begründet wird, vermag indessen an den entspre-

E-3051/2014 chenden vorinstanzlichen Feststellungen etwas zu ändern. Sowohl die Feststellung der Anwesenheit des im vorinstanzlichen Verfahren erwähnten entfernten Verwandten C._______ als auch derjenigen des Neffen der Beschwerdeführerin 1 in der Schweiz führen nicht dazu, dass damit ein gewichtiger Anknüpfungspunkt zur Schweiz geschaffen werden würde. Somit führt auch eine Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von Art. 52 Abs. 2 alt AsylG – auch unter Wahrunterstellung der Anwesenheit des Neffen der Beschwerdeführerin 1 in der Schweiz – offensichtlich nicht zur Feststellung, es müsse gerade die Schweiz sein, die den erforderlichen Schutz gewährt. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerinnen über keine genügende Beziehungsnähe zur Schweiz, jedoch über die faktische und zumutbare Möglichkeit eines anderweitigen Schutzersuchens verfügen. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ist es ihnen zuzumuten, im Sudan, einem Eritrea geographisch und kulturell näher liegenden afrikanischen Land, um Schutz nachzusuchen beziehungsweise dort zu verbleiben (vgl. dazu Art. 52 Abs. 2 alt AsylG). 8. 8.1 Unter diesen Umständen hat das damalige BFM den Beschwerdeführerinnen zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und ihr Asylgesuch abgelehnt. 8.2 Den Beschwerdeführerinnen ist es somit nicht gelungen darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen von einer Kostenauflage abzusehen (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 6 Bst. b VGKE). (Dispositiv nächste Seite)

E-3051/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die Schweizer Vertretung in Khartum.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Esther Marti Tu-Binh Tschan

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