Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-3044/2018
Urteil v o m 1 4 . Juni 2018 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner; Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…), Staat unbekannt (eigenen Angaben zufolge Volksrepublik China), Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. April 2018 / N (…).
E-3044/2018 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin habe ihre Heimat am 1. Dezember 2014 illegal verlassen. Am 26. April 2015 sei sie in die Schweiz eingereist und suchte gleichentags um Asyl nach. Weil die Beschwerdeführerin sich als minderjährig bezeichnete (geboren am […]), wurde im Auftrag des SEM am 5. Mai 2015 eine radiologische Untersuchung der Handknochen durchgeführt und das Skelettalter auf 18 Jahre festgesetzt, wobei mit einer Abweichung von 14 Monaten zu rechnen sei. Hierzu wurde der Beschwerdeführerin am 13. Mai 2015 das rechtliche Gehör gewährt. B. Am 13. Mai 2015 wurde die Beschwerdeführerin summarisch befragt; eine eingehende Anhörung fand am 18. August 2015 statt. Dabei trug sie im Wesentlichen vor, dass sie eine chinesische Staatsbürgerin tibetischer Ethnie aus dem Dorf B._______ (Gemeinde C._______ / Kreis D._______ / Provinzbezirk E._______) sei. Sie habe dieses Dorf nie verlassen und dort ein zurückgezogenes Leben geführt; so habe sie beispielsweise nie Lebensmittel eingekauft. Ausserdem sei sie nie zur Schule gegangen, habe nie die chinesische Sprache gelernt und habe keinen Beruf erlernt. Sie könne nur so gut lesen und schreiben, wie es ihr Vater ihr beigebracht habe (A19 F87). Sie habe jedoch ihrer Mutter, welche bis zu ihrem Tod stets zu Hause gewesen sei, im Haushalt geholfen. Ihr Vater sei als Gemischtwarenhändler herumgekommen. Sie habe nie ein Identitätspapier besessen, einzig ein Familienbüchlein sei vorhanden gewesen. Ihr Asylgesuch begründete sie dahingehend, dass ihr Bruder sich politisch betätigt habe und deswegen im 7. Monat des Jahres 2008 (A9 S. 8) – als sie ungefähr (…) Jahre alt gewesen sei – festgenommen worden sei; danach hätten sie nichts mehr von ihm gehört. Nach dieser Festnahme sei die Mutter aus Kummer und Sorgen um ihren Sohn gestorben. Die Beschwerdeführerin und ihr Vater seien in der Folge regelmässig – konkret drei bis vier Mal monatlich (A19 F143 und 147) – von Polizisten zu Hause besucht worden. Dabei seien sie auch geschlagen worden. Ausserdem habe man versucht, ihr „schmutzige Dinge“ anzutun (A19 F106 ff.). Nach sechs Jahren sei der Bruder todkrank – als Folge von Misshandlungen – nach Hause gebracht worden, sie hätten ihn ungefähr einen Monat lang gepflegt. Er sei dann 30-jährig im (…) Jahres 2013 gestorben (A9 S. 8). Sie könne sich jedoch nicht erinnern, was mit dem Leichnam geschehen
E-3044/2018 sei. Nach dem Tod ihres Bruders und ihrer Ausreise (im Dezember 2014) sei die Polizei nur noch einmal in ihr Haus gekommen. C. Am 19. April 2017 wurde von der Fachstelle LINGUA zwecks Herkunftsabklärung ein telefonisches Interview mit der Beschwerdeführerin durchgeführt. Zwei sachverständige Personen haben das aufgezeichnete Gespräch in der Folge ausgewertet und dazu zwei Gutachten – beide mit Datum vom 27. Februar 2018 – erstellt (A26 f.). D. Am 9. März 2018 wurde der Beschwerdeführerin dazu das rechtliche Gehör gewährt. Die Beschwerdeführerin erhielt am 5. April 2018 Einsicht in das aufgezeichnete Gespräch und reichte am 18. April 2018 eine Stellungnahme ein. E. Mit Verfügung vom 26. April 2018 lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug ihrer Wegweisung an. Es begründete diesen Entscheid im Wesentlichen damit, dass ihre vorgebrachte Herkunft und Sozialisierung in Tibet (Volksrepublik China) nicht glaubhaft sei. Ihre Schilderungen ihren Asylgrund betreffend – die Festnahme ihres Bruders und darauffolgende Belästigungen durch die Polizei – seien vage und oberflächlich ausgefallen, weshalb auch diese Vorbringen nicht im Sinne von Art. 7 AsylG (SR 142.31) glaubhaft seien. Ferner habe die Beschwerdeführerin keine konkreten Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert, so dass das SEM zum Schluss komme, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtliche Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestehen würden (Art. 3 AsylG). Demzufolge sei auch eine Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich, wobei der Vollzug der Wegweisung nach China ausgeschlossen werde. F. Mit Eingabe vom 24. Mai 2018 beantragte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der Verfügung und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft unter Asylgewährung; eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe; subeventualiter sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Ausserdem sei nach Aufhebung des Entscheides die
E-3044/2018 Sache zwecks Neubeurteilung der Herkunft an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sowie eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Als Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin in Tibet aufgewachsen und sozialisiert worden sei. Ausserdem hätte die Anhörung aufgrund von Hinweisen auf eine geschlechtsspezifische Verfolgung in einem gleichgeschlechtlichen Team stattfinden sollen, weshalb ein verfahrensrechtlicher Mangel vorliege.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
E-3044/2018 Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 In der Rechtsmittelschrift wurde zunächst gerügt, dass die Beschwerdeführerin – nachdem sie auf „schmutzige Dinge“ respektive auf eine frauenspezifische Verfolgung hingewiesen habe – nicht in einem reinen Frauenteam befragt worden sei. Die Anhörung vom 18. August 2015 hätte, wie die Hilfswerkvertretung angeregt habe, abgebrochen und in einem gleichgeschlechtlichen Team fortgeführt werden müssen. 4.1.1 Gemäss Art. 17 Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 6 AsylV1 wird die asylsuchende Person von einer Person gleichen Geschlechts befragt, wenn konkrete Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung vorliegen. Dies ist dann der Fall, wenn sie in der Form sexueller Gewalt stattfindet oder die sexuelle Identität des Opfers treffen soll. Bei dieser Norm handelt es sich um eine Schutzvorschrift, deren Zweck es ist, dass die asylsuchende Person ihre Vorbringen angemessen vortragen kann; das heisst, dass konkret erlittene Übergriffe möglichst frei und unbeeinträchtigt von Schamgefühlen geschildert werden können. Gleichzeitig dient sie dazu, die Richtigkeit der Sachverhaltsabklärung zu gewährleisten. Diese Schutzvorschrift beinhaltet nicht nur ein Recht der asylsuchenden Person, eine solche Befragung zu verlangen, sondern auch eine Pflicht der Behörden, in der vorgesehenen Weise vorzugehen, sobald entsprechende Hinweise vorliegen. Ein Verzicht der betroffenen Person auf eine Befragung durch eine Person gleichen Geschlechts könnte nur dann angenommen werden, wenn er ausdrücklich erklärt wird (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/42 E. 5 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 2 E. 5a ff.). 4.1.2 Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin ausgesagt, dass chinesische Beamte in ihr Haus gekommen seien, dieses durchwühlt und ihr „schmutzige Dinge“ angetan hätten (A19 F106). Daraufhin bot die befragende Person das erste Mal an, die Anhörung in einem geschlechtsspezifischen Team fortzuführen, was schliesslich – nach dem zweiten Angebot (A19 F111) – von der Beschwerdeführerin abgelehnt wurde. Nachdem die
E-3044/2018 befragende Person das Thema nochmals aufgegriffen hatte, teilte die Beschwerdeführerin mit, in diesem Fall werde sie nicht über diese Sache sprechen (A19 F112). Nachdem abermals – auch seitens der Hilfswerkvertretung – darauf aufmerksam gemacht wurde, dass eine detaillierte Darlegung der gesamten Vorbringen für die Sachverhaltsermittlung wichtig sei, erwiderte die Beschwerdeführerin, sie möchte heute mit der Anhörung fertig werden (A19 F113). Auch als der Sachbearbeiter unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person das Thema ein letztes Mal auf ein geschlechtsneutrales Befragerteam gelenkt hatte, wies die Beschwerdeführerin ab (A19 F116 f.). Damit hat die Beschwerdeführerin ausdrücklich erklärt, dass sie auf ein reines Frauenteam verzichtet. Sie fügte sogar an, sie werde auch dann nicht über die Sache sprechen. So wurde – nachdem der Befrager die Sachlage mit seinem Vorgesetzten besprochen hatte (A19 F116) – die Anhörung in einem gemischten Team fortgesetzt. Die Rüge der Verletzung der Abklärungspflicht wird demgemäss abgelehnt. Daran ändert auch die Anregung des Abbruchs der Anhörung der Hilfswerkvertretung (A19 F122) nichts. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass das Ausmass der „schmutzigen Dinge“, welche ihr angetan worden seien und sie emotional berührt hätten (A19 F111), bis heute nicht geklärt werden konnte (A19 F110: Handbewegung unter dem Tisch). Es scheint, dass es sich dabei um eine Drohung sexueller Art (A19 F107) respektive um einen Versuch (A19 F116) in diese Richtung handelte. Auch in der Beschwerdeschrift wurden die „schmutzigen Dinge“ nicht näher erläutert. 4.2 Als weitere formelle Rüge wurde implizit darauf hingewiesen, dass es der Beschwerdeführerin aufgrund des fehlenden eindeutigen Argumentationsstrangs zwischen dem Schreiben des SEM vom 9. März 2018 und der Verfügung vom 26. April 2018 nicht möglich gewesen sei, schlüssig auf die Vorbringen der Vorinstanz einzugehen. Damit machte sie eine Verletzung der Begründungspflicht (Art. 35 Abs. 1 VwVG) geltend, welche aus dem rechtlichen Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt. Diese Vorhaltungen sind jedoch unbegründet. Als Anfechtungsgegenstand dient die Verfügung (und nicht die Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 9. März 2018), welche vorliegend genügend begründet ist. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
E-3044/2018 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Verfügung vom 26. April 2018 weist in ihrer Begründung insbesondere auf die Gutachten der LINGUA-Fachstelle hin. Die Beschwerdeführerin habe zwar (wenige) landeskundlich-kulturelle Kenntnisse nachweisen können, was jedoch auch ausserhalb von Tibet erlernt werden könne, doch habe sie Nachbardörfer, Nachbargemeinden und Nachbarkreise nicht korrekt lokalisiert oder aber falsch benannt. Auch sei ihr nicht bekannt, was im Dorf angepflanzt worden sei oder welche Nutztiere gehalten würden. Auch bei einer zurückgezogenen Lebensweise sei zu erwarten, darauf eine Antwort geben zu können. Ausserdem sei das Wissen der Beschwerdeführerin über das Schulwesen vage oder lückenhaft. Die Erklärung, sie sei nie zur Schule gegangen und meistens zu Hause gewesen, sei dabei nicht behelflich. Schliesslich sei sie auch nicht in der Lage gewesen, grundlegende Hausarbeiten korrekt und ausführlich zu beschreiben. Ihre Schilderungen der Zubereitung einer Nudelsuppe oder eines Gerichts namens „Thukpa“ seien ungenügend. Da sie angeblich mehrere Jahre zu Hause gekocht habe, sei ein grösseres Wissen um weitere Gemüsesorten, Zutaten sowie andere Gerichte zu erwarten gewesen. Hinsichtlich der linguistischen Analyse weise die Sprache der Beschwerdeführerin fast ausschliesslich Gemeinsamkeiten mit dem im Exil (bzw. in Lhasa) gesprochenen Dialekt – und nicht mit demjenigen des Kreises D._______ – auf. Ihre Einwendung, seit ihrer Ausreise stehe sie viel in Kontakt mit Exiltibetern, sei von den Experten berücksichtigt worden. Doch
E-3044/2018 könne damit die Diskrepanz zwischen dem D._______- und dem Lhasa- Dialekt, der auch im Exil gesprochen werde, nicht erklärt werden. Auch sei unerwartet, dass sie keine Kenntnisse des Chinesischen habe. In einer Gesamtwürdigung seien die Experten zum Schluss gekommen, dass die Beschwerdeführerin eindeutig nicht im Kreis D._______ und sehr wahrscheinlich in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China sozialisiert worden sei. Die Stellungnahme vom 18. April 2018 vermöge dem nichts entgegenzusetzen. Schliesslich sei auch auf die substanzlosen Aussagen zu ihrem Leben in Tibet sowie zur angeblich illegalen Ausreise hinzuweisen. Demzufolge sei nicht glaubhaft (Art. 7 AsylG), dass die Beschwerdeführerin chinesische Staatsagegehörige sei, die in Tibet sozialisiert worden sei. Die Aussagen die Verfolgung betreffend seien vage und oberflächlich. Es sei der Eindruck eines Sachverhaltskonstrukts entstanden (Art. 7 AsylG), so dass die Asylrelevanz der angeblichen Verfolgung nicht geprüft werden müsse. Einer geschlechtsspezifischen Verfolgung sei demgemäss die Grundlage entzogen worden. 6.2 In der Beschwerde wurde diesen Erwägungen entgegengehalten, dass die Zweifel über ihre landeskundlich-kulturellen Kenntnisse nicht begründet seien oder Missverständnissen entspringen würden. So habe sie sehr wohl als landwirtschaftliche Produkte Reis und Karotoffeln nennen können. Als berühmten Berg habe sie die lokal bekannten Berge genannt, was ein Zeichen von regionalen Kenntnissen sei. Ausserdem habe sie keine Bezugspersonen gehabt, welche sie über das Schulsystem hätten informieren können. Hinsichtlich ihrer Sprache sei darauf hinzuweisen, dass allgemeingültige Aussagen über tibetische Sprachen substanzlos seien. Ferner könne es vorkommen, dass Tibeter in abgelegenen Gebieten kaum mit der chinesischen Sprache in Kontakt kommen würden. Nach dem Gesagten sei erwiesen, dass sie sich im angegebenen Dorf sozialisiert habe und demzufolge illegal aus der Volksrepublik China ausgereist sei. Weil ihre Herkunft glaubhaft sei, sei es angebracht, auch ihre Asylgründe zu prüfen. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht präzisierte in BVGE 2014/12 die Praxis gemäss EMARK 2005 Nr. 1 dahingehend, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Identität verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen ist, dass keine flüchtlings- oder wegeweisungsbeachtlichen Gründen gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Auf-
E-3044/2018 enthaltsort bestehen. Der in Art. 12 VwVG statuierte Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt, findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG). Dazu gehört die Pflicht zur Offenlegung der Identität und Beibringung eines Identitätsnachweises. Verunmöglicht ein tibetischer Asylsuchender beziehungsweise eine tibetische Asylsuchende durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status er beziehungsweise sie (etwa) in Nepal respektive in Indien innehat, kann namentlich keine Drittsaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies wird durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 f.). 6.4 Aufgrund der vorliegenden Aktenlage ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihre wahre Herkunft und auch ihren Reiseweg zu verschleiern versucht, weshalb die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung nicht zu überzeugen vermag. 6.4.1 Vorab ist festzustellen, dass die Identität der Beschwerdeführerin nicht feststeht. Sie wurde im Rahmen der Anhörung explizit auf ihre Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG hingewiesen, indes hat sie weder Reiseoder Identitätspapiere noch irgendwelche Beweismittel, welche zur Klärung ihrer Herkunft geeignet wären, eingereicht. 6.4.2 Die hier zu beurteilenden LINGUA-Analysen sind fundiert und mit einer überzeugenden sowie ausgewogenen Begründung versehen, die zu keinen Beanstandungen Anlass geben (vgl. BVGE 2014/12 E. 4.2.1 und 2015/10 E. 5.1, je m.w.H.). Die sachverständigen Personen bezogen den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten biografischen Hintergrund (zurückgezogenes Leben in einem Dorf, keine Schulbildung, Verrichtung von Hausarbeit sowie die Aufenthalte in Nepal und in der Schweiz) in die Beurteilung ein und würdigten auch die Elemente, die für eine Sozialisation in der angeblichen Region sprechen. Die entsprechenden Schlussfolgerungen wurden überzeugend dargelegt. Zudem bestehen an der fachlichen Qualifikation der sachverständigen Personen keine Zweifel. Den LINGUA-Gutachten mit Datum vom 27. Februar 2018 wird daher ein erhöhter Beweiswert beigemessen und es wird von deren inhaltlicher Richtigkeit und Vollständigkeit ausgegangen.
E-3044/2018 Die Tatsache, dass das Telefongespräch am 19. April 2017 stattgefunden hat, die Gutachten jedoch erst am 27. Februar 2018 verfasst wurden, ändert an diesen Erwägungen nichts, schliesslich wurde das Gespräch aufgezeichnet und die Gutachten auf dieser Grundlage verfasst. 6.4.3 Die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen in der angefochtenen Verfügung sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Das SEM zieht nicht in Zweifel, dass die Beschwerdeführerin tibetischer Abstammung und Ethnie ist, folgerte aber zu Recht, dass eine Sozialisierung in Tibet nicht glaubhaft sei. Vielmehr sei davon auszugehen dass sie in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China aufgewachsen sei. Die vorinstanzliche Verfügung ist sehr einlässlich begründet und stützt sich – wie erwähnt – auf die fundierten LINGUA- Gutachten, weshalb auf diese verwiesen werden kann. Die Beschwerdeführerin vermochte weder in der Stellungnahme vom 18. April 2018 noch in der Rechtsmitteleingabe vom 24. Mai 2018 stichhaltige Entgegnungen vorzubringen, die Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit des LINGUA-Berichts und der Schlussfolgerungen des Sachverständigen wecken würden. Sie vermag ihr mangelhaftes Wissen in Bezug auf die geografischen und alltäglichen Verhältnisse in ihrer Heimatregion D._______, ihre fehlenden Sprachkenntnisse (insbesondere der Umstand, dass sie über keine Chinesisch-Kenntnisse verfügt) und die Diskrepanzen zwischen dem Dialekt in ihrer Heimatregion und ihrem persönlichen Tibetisch nicht überzeugend zu erklären. Ihr Wissen über lokale Berge oder Nutzpflanzen ihres Dorfes sind im Sinne einer Gesamtwürdigung ungenügend. Ihr Hinweis, sie lebe schon mehrere Jahre ausserhalb von Tibet und ihr Dialekt sei daher beeinflusst worden, vermag an diesen Erwägungen nichts zu ändern. Diese Umstände wurden schon von den Experten in ihren Gutachten berücksichtigt. 6.4.4 Die Einschätzung, dass die Beschwerdeführerin ihre Herkunft verschleiert, wird dadurch bestärkt, dass auch ihre Ausführungen zur Verfolgung – Hausdurchsuchungen und Belästigungen durch die chinesische Polizei seit der Verhaftung ihres Bruders – nicht zu überzeugen vermögen. Ihre diesbezüglichen Angaben sind, wie das SEM zu Recht festgestellt hat, vage und oberflächlich. 6.4.5 Nach dem Gesagten ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat.
E-3044/2018 6.5 In Anwendung der in BVGE 2014/12 E. 5.10 entwickelten Rechtsprechung hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 8.2 Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht findet, wie bereits ausgeführt ([…]), ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Präzisierend bleibt anzuführen, dass zur Vermeidung einer drohenden Refoulement-Verletzung der Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China (vgl. Ziffer 6 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) vom SEM ausgeschlossen wurde (vgl. BVGE 2009/29). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist.
E-3044/2018 10.2 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen, da sich die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtslos erwiesen haben. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
E-3044/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe