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Bundesverwaltungsgericht 09.07.2026 E-304/2020

July 9, 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,374 words·~22 min·4

Summary

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch) | Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 13. Dezember 2019

Full text

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-304/2020

Urteil v o m 9 . Juli 2026 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiber Jonas Attenhofer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 13. Dezember 2019 / (…).

E-304/2020 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 13. Juni 2017 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch vom 30. November 2015 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 17. Juli 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3993/2017 vom 4. Juli 2019 ab. Der Beschwerdeführer machte im Rahmen seines Asylgesuchs vom 30. November 2015 geltend, sein Vater habe sich (…) den Rebellen (Liberation Tigers of Tamil Eelam [LTTE]) angeschlossen. Nach einer Unterbrechung sei sein Vater in der letzten Phase des Bürgerkriegs wieder bei den LTTE gewesen. Während dieser Zeit sei seine Mutter von einer Bombe getötet respektive von einer Bombe verletzt und anschliessend von Soldaten erschossen worden. Am (…) seien (…) Angestellte des CID (Criminal Investigation Department) zu ihm nach Hause gekommen und hätten seinen Vater festgenommen, weil dieser nach dem Krieg kein Rehabilitationsprogramm absolviert habe. Sein Vater sei zwei Tage später – aufgrund seines Gesundheitszustands – wieder freigelassen worden. Am (…) seien erneut Leute des CID beim Beschwerdeführer vorbeigekommen und hätten sich erfolglos nach dem Verbleib seines Vaters erkundigt. In der Folge habe man ihn für einen Tag ins Militärcamp mitgenommen, wo man unter Gewaltanwendung versucht habe, Informationen zum Aufenthalt seines Vaters von ihm zu erlangen. Bei seiner Freilassung habe man von ihm verlangt, den Vater innert Wochenfrist an das Militär zu übergeben. Danach habe sich der Beschwerdeführer kurzzeitig bei seinem Onkel aufgehalten und sei dann legal – unter Verwendung seines Reisepasses – aus Sri Lanka ausgereist. Sodann wurden exilpolitische Tätigkeiten geltend gemacht. Das SEM und das Bundesverwaltungsgericht erachteten die Kernvorbringen des Beschwerdeführers (Verfolgung des Vaters und daraus abgeleitet Reflexverfolgung, Tötung der Mutter) aufgrund erheblicher Ungereimtheiten als unglaubhaft. Hinsichtlich der geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten wurde die Asylrelevanz verneint, da es sich gemäss Aktenlage nicht um exponierte exilpolitische Handlungen handle, die im Sinn der Rechtsprechung einer Rückkehr des Beschwerdeführers entgegenstünden).

E-304/2020 B. Mit Eingabe vom 7. August 2019 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein als «qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch, eventualiter Mehrfachgesuch, subeventualiter Revisionsgesuch» bezeichnetes Gesuch ein und beantragte, die Verfügung des SEM vom 13. Juni 2017 sei in Wiedererwägung zu ziehen, eventualiter sei das Gesuch als Mehrfachgesuch entgegenzunehmen, subeventualiter sei das Gesuch als Revisionsgesuch anzunehmen und dem Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten. Zur Begründung seines Gesuchs führte er aus, am (…) hätten Sicherheitsbehörden in seiner Nachbarschaft in Sri Lanka diverse Bomben der LTTE gefunden. (…) zuvor seien Mitglieder des Sicherheitsapparates bei seinem Bruder erschienen und hätten ihm mitgeteilt, dass sie Informationen über Bomben erhalten hätten. Sie hätten ihn eingeschüchtert und ihn über den Verbleib des Beschwerdeführers befragt. Sein Bruder habe keine Informationen geben können. Zwei Tage später seien die Bomben gefunden worden. Aus Angst sei sein Bruder am (…) zum Büro der Human Rights Commission of Sri Lanka (HRC) gegangen und habe Anzeige erstattet. Im Übrigen sei die Verfügung des SEM auch aufgrund der veränderten Sicherheitslage seit 21. April 2019 neu zu überprüfen. Es wurden folgende Beweismittel in Kopie eingereicht: Ausdruck eines Zeitungsberichts mit Fotos betreffend Bombenfund vom (…) (nicht übersetzt), Anzeigebrief des Bruders vom (…) (inkl. Übersetzung in Englisch) und Akten der HRC zum Verfahren (…) vom (…) inklusive Anzeigebestätigung (teilweise in Englisch übersetzt). C. Das SEM nahm die Eingabe vom 7. August 2019 als Wiedererwägungsgesuch entgegen und lehnte dieses mit Verfügung vom 18. September 2019 ab, erklärte die Verfügungen vom 13. Juni 2017 für rechtskräftig sowie vollstreckbar, erhob eine Gebühr und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Das SEM führte aus, der Beschwerdeführer habe seine Eingabe als «Wiedererwägungsgesuch» bezeichnet; es qualifiziere diese ebenfalls als Wiedererwägungsgesuch und behandle sie folglich nach den Bestimmungen von Art. 111b AsylG. Der Beschwerdeführer habe dem SEM zur Begründung seiner Anträge einen Zeitungsbericht betreffend den Bombenfund, einen Anzeigebrief seines Bruders und die Akten der HRC (Verfahrensnummer […]) eingereicht. Mithin mache er das Vorliegen neuer erheblicher Tat-

E-304/2020 sachen und Beweismittel geltend. Zum Zeitungsartikel liege keine Übersetzung vor. Ein neu vorgebrachter Sachverhalt habe bereits in der Eingabe liquid vorzuliegen. Zusätzliche Instruktionsmassnahmen seien im Rahmen eines Wiedererwägungsgesuchs nicht in Betracht zu ziehen. Der Anzeigebrief seines Bruders und die Akten der HRC seien nicht geeignet, die Unglaubhaftigkeit der anlässlich des ordentlichen Asylverfahrens gemachten Vorbringen umzustossen. Dem Anzeigebrief selbst komme offensichtlich kein erhöhter Beweiswert zu. Die HRC habe sodann einzig den Eingang der Anzeige bestätigt, was noch nichts darüber aussage, ob sich der darin geltend gemachte Sachverhalt tatsächlich so zugetragen habe. Abschliessend sei hinsichtlich der Sicherheitslage in Sri Lanka auf das kürzlich ergangene Urteil des BVGer E-3993/2017 vom 4. Juli 2019 zu verweisen. D. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2019 reichte der Beschwerdeführer hiergegen Beschwerde ein. Es wurden mit der Beschwerde folgende Beweismittel eingereicht: Übersetzung in Englisch des bereits aktenkundigen Zeitungsberichts betreffend Bombenfund vom (…), bereits aktenkundige Anzeigebestätigung vom (…) im Original, Schreiben der HRC vom (…) (inkl. Übersetzung in Englisch), Schreiben von B._______ vom (…) und Schreiben von C._______ vom (…). E. Mit Urteil E-5495/2019 vom 13. November 2019 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 21. Oktober 2019 gut, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wurde und wies die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurück. Zur Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht aus, mit seinen Vorbringen betreffend Bombenfund und Eingaben seines Bruders habe der Beschwerdeführer eine auf den Asylpunkt bezogene nachträgliche Veränderung der Sachlage geltend gemacht. Es handle sich nicht lediglich um neu entstandene Beweismittel, die Vorbestandenes belegen sollen, sondern um neue Geschehnisse betreffend die Frage der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung. Vor diesem Hintergrund hätte die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers als zweites Asylgesuch prüfen müssen. Indem sie dies nicht getan und sich in materieller Hinsicht nur oberflächlich mit den entsprechenden Eingaben befasst habe, sei dem Beschwerdeführer ein Nachteil entstanden. Zudem habe das SEM in materieller Hinsicht den im Zentrum der neuen Vorbringen stehenden Zeitungsartikel nicht ansatzweise geprüft.

E-304/2020 F. In der Folge nahm die Vorinstanz die Eingabe vom 7. August 2019 als Mehrfachgesuch entgegen. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2019 (eröffnet am 17. Dezember 2019) wies sie dieses ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, setzte eine Ausreisefrist an, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegeweisung und erhob eine Gebühr. Zur Begründung führte das SEM aus, dem (inzwischen übersetzten) Zeitungsartikel zum Bombenfund sei zwar zu entnehmen, dass in der Heimatregion des Beschwerdeführers tatsächlich Bomben gefunden worden seien und gemutmasst werde, diese würden von den LTTE stammen. Ein konkreter Bezug zur Person des Beschwerdeführers gehe aus dem Zeitungsartikel jedoch nicht hervor. Sodann seien der Anzeigebrief des Bruders und die Akten der HRC nicht geeignet, die Feststellungen des SEM hinsichtlich der Unglaubhaftigkeit der anlässlich des ordentlichen Asylverfahrens gemachten Vorbringen umzustossen. Weiter handle es sich bei den beiden für seine Sache eingereichten Schreiben von Drittpersonen lediglich um Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert. Schliesslich habe sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil E-3993/2017 vom 4. Juli 2019 bereits mit der Sicherheitslage in Sri Lanka auseinandergesetzt und ein Risikoprofil des Beschwerdeführers verneint; die bisherige Sri-Lanka- Praxis des Gerichts habe auch nach den Präsidentschaftswahlen vom 16. November 2019 weiterhin Gültigkeit. G. Mit Eingabe vom 16. Januar 2020 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage verschiedener Medienberichte zur allgemeinen politischen Lage in Sri Lanka beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragt, es sei die Verfügung des SEM vom 13. Dezember 2019 aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und/oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters zu gewähren, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der rechtmässige Aufenthalt während des Beschwerdeverfahrens festzustellen. H. Mit Instruktionsverfügung vom 24. Januar 2020 bestätigte der Instruktions-

E-304/2020 richter den Eingang der Beschwerde und stellte den einstweilen rechtmässigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz während des Beschwerdeverfahrens fest. I. Mit Zwischenverfügung vom 3. Februar 2020 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut und setzte den rubrizierten Rechtsanwalt als amtlichen Rechtsbeistand ein. J. Mit Eingaben vom 20. Februar 2020 und 13. März 2020 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht von TamilNet («Activist women allege premeditated accidents targeting them») vom 3. September 2019, ein bereits aktenkundiges Schreiben vom 9. Oktober 2019, ein bereits im ersten Asylverfahren eingereichtes Schreiben («To whom it may concern») vom 8. Mai 2017, einen nicht übersetzten Registerauszug («Register of Deaths») vom Juni 2015 sowie eine Fürsorgebestätigung vom 20. Januar 2020 zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das neue Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E-304/2020 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist, vorbehältlich nachfolgend zu erörternder Einschränkung, einzutreten. 1.4 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG). Da die Vorinstanz diese nicht entzogen hat, ist auf den Verfahrensantrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, nicht einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern (Spruchkörper; Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann – wie vorliegend – auch in solchen Fällen auf einen Schriftenwechsel verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 4. Der Beschwerdeführer macht formelle Rügen geltend, die vorab zu prüfen sind, da sie zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen können. Namentlich rügt er eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und eine nicht rechtsgenügliche Sachverhaltsfeststellung. 5. 5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien einen Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich

E-304/2020 ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 5.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Urkunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630). Der Amtsgrundsatz zur Feststellung des Sachverhalts findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Partei (Art. 8 AsylG). 6. 6.1 Zunächst wird gerügt, die angefochtene Verfügung basiere auf einer veralteten Länderanalyse. Der Sachverhalt sei fehlerhaft festgestellt worden, da die Vorinstanz im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung festgestellt habe, die jüngste Entwicklung könne unbeachtet bleiben (Beschwerde, S. 11). Stattdessen sei der Beschwerdeführer aufgrund der Vorfälle im Juli 2019 und dem Machtwechsel konkret gefährdet. Es trifft zwar zu, dass die vorinstanzlichen Ausführungen zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs kurz ausgefallen sind. Vor dem Hintergrund, dass die Zumutbarkeit bereits vom Bundesverwaltungsgericht ausführlich geprüft und bestätigt worden ist und es sich in casu um ein Mehrfachgesuch handelt, ist dies jedoch nicht zu beanstanden. Es ist ferner unzutreffend, dass die Vorinstanz einzig ausgeführt haben soll, die jüngste Entwicklung könne unbeachtet bleiben, hat sie doch zunächst auf das Urteil des BVGer E-3993/2017 vom 4. Juli 2019 verwiesen, bevor sie sich – unter Angabe der einschlägigen Rechtsprechung – zur aktuellen Situation in Sri Lanka geäussert hat. 6.2 Sodann sieht der Beschwerdeführer das rechtliche Gehör insofern verletzt, als die Vorinstanz seine Vorbringen und Beweismittel weder ernsthaft noch zutreffend geprüft und Sachverhaltselemente (insb. die vorgebrachte Reflexverfolgung) unberücksichtigt gelassen habe. So sei beispielsweise

E-304/2020 der Bombenfund – entgegen den Anordnungen des Gerichts – nicht eingehend geprüft worden. Stattdessen sei lediglich festgestellt worden, der Beschwerdeführer sei im Zeitungsartikel nicht namentlich genannt worden. Das HRC halte hingegen die Gefahr einer persönlichen Verfolgung seiner Person bei einer Rückkehr für real und unmittelbar. Insoweit die Vorinstanz feststelle, der Anzeigebrief des Bruders und die Akten der HRC seien nicht geeignet, die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen aus dem ersten Asylverfahren umzustossen, verkenne sie zudem, dass es sich vorliegend um ein Mehrfachgesuch handle. Aus Sicht des Gerichts handelt es sich bei diesen Rügen entgegen der Rechtsmitteleingabe (vgl. Beschwerde, S. 16) nicht um eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung, sondern um eine rechtliche Würdigung des Sachverhalts durch die Vorinstanz, mit welcher der Beschwerdeführer nicht einverstanden ist. Auf diese Würdigung wird im Folgenden einzugehen sein. Derweil ist die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden. 6.3 Nach dem Gesagten besteht kein Grund zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz und das entsprechende Subeventualbegehren ist abzuweisen. 7. Die Vorinstanz hat die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Tatsachen und eingereichten Beweismittel – die geltend gemachte Verschärfung der Gefährdungslage in Sri Lanka und damit eine nachträgliche Veränderung der Sachlage in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers – zu Recht als Mehrfachgesuch gemäss Art. 111c AsylG entgegengenommen und geprüft. Die Behandlung der Eingabe vom 7. August 2019 als neues Asylgesuch wird sodann in der Rechtsmitteleingabe auch nicht mehr moniert. Folglich beschränkt sich der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts im Wesentlichen auf die Frage, ob die nach der Verfügung des SEM vom 13. Dezember 2019 eingetretene Lageveränderung in Sri Lanka und die neu geltend gemachten Umstände in Bezug auf den Beschwerdeführer einen Anspruch auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Gewährung des Asyls oder Aufschiebung des Wegweisungsvollzugs begründe.

E-304/2020 8. 8.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 8.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 9. Die Vorinstanz hat nach korrekter Sachverhaltsfeststellung in seinen Erwägungen mit einlässlicher und überzeugender Begründung zutreffend ausgeführt, die im Mehrfachgesuch neu geltend gemachten Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht gerecht werden, weshalb er keinen Anspruch auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls habe. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Es kann vorab auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden. Die Ausführungen in der Beschwerde führen zu keiner anderen Betrachtungsweise.

10. 10.1 Der Beschwerdeführer begründet sein Mehrfachgesuch im Wesentlichen damit, dass er über ein Profil verfüge, welches sich aufgrund der bereits erfolgten und mutmasslich bevorstehenden politischen Veränderungen seit Ergehen des abweisenden Asylentscheids E-3993/2017 vom 4. Juli 2019 und des geltend gemachten Bombenfunds entscheidend akzentuiert habe.

10.2 Die Lage in Sri Lanka war seit den Anschlägen vom 21. April 2019 zwar als volatil zu beurteilen, jedoch ist aufgrund dessen nicht auf eine

E-304/2020 generell erhöhte Gefährdung von zurückkehrenden tamilischen Staatsangehörigen zu schliessen, zumal der seither verhängte Ausnahmezustand vier Monate nach dessen Inkraftsetzung am 20. August 2019 wieder aufgehoben beziehungsweise nicht verlängert worden ist. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt die Sicherheitslage in Sri Lanka – wie vom SEM richtigerweise festgestellt – weiterhin anhand der individuellen Risikofaktoren im Sinne des nach wie vor gültigen Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-1962/2021 vom 20. November 2025 E. 6). 10.3 Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien. Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O. E. 8). 10.4 Vorliegend sind Vorfluchtgründe zu verneinen. So wurden die im Folgeverfahren erneut geltend gemachten Vorbringen (insb. eine Reflexverfolgung wegen Verbindungen des Vaters zu den LTTE) bereits im ordentlichen Verfahren beurteilt und als unglaubhaft eingestuft (vgl. Urteil des BVGer E-3993/2017 vom 4. Juli 2019 E. 7).

E-304/2020 Die mit dem Mehrfachgesuch vorliegenden Beweismittel sind nicht geeignet, an dieser Einschätzung etwas zu ändern. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vgl. Sachverhalt Bst. F). In der Beschwerde wird dem nichts Substantielles entgegengehalten. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel (vgl. Sachverhalt Bst. G, J) vermögen zudem keinen ausreichenden persönlichen Bezug zu den Asylvorbringen des Beschwerdeführers herzustellen. Insofern liegt beim Beschwerdeführer weiterhin kein nennenswertes Profil vor, welches sich durch die politischen Veränderungen in Sri Lanka in einer flüchtlingsrechtlich relevanten Art akzentuieren könnte. Es ist weiherhin nicht davon auszugehen, er würde von den heimatlichen Behörden als tatsächliche Gefahr in dem Sinne gesehen, dass er massgeblich beteiligt wäre, den tamilischen Separatismus wieder aufleben lassen zu wollen. Bei dieser Ausgangslage vermögen weder die tamilische Ethnie, noch der längere Aufenthalt in der Schweiz ein relevantes Risikoprofil im Sinne der dargelegten Rechtsprechung zu begründen. 10.5 An dieser Stelle ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass – entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung – abgewiesene Asylsuchende tamilischer Abstammung mit vermeintlicher LTTE-Verbindung keine soziale Gruppe im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen und weder von der Gesellschaft noch von der Regierung als homogene Gruppe, die sich deutlich von der übrigen Gesellschaft unterscheidet, wahrgenommen werden. Dies gilt auch im Lichte der aktuellen politischen Lage in Sri Lanka. 10.6 Zusammenfassend folgt, dass das SEM das Bestehen einer neuen Verfolgungssituation des Beschwerdeführers und mithin die von ihm behaupteten Ansprüche auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls zu Recht verneint hat. 11. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 23 Abs. 1 AsylV 1; SR 142.31). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E-304/2020 12. 12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 12.2 Wie im Urteil des BVGer E-3993/2017 vom 4. Juli 2019 bereits rechtskräftig festgestellt wurde, erweist sich der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Sri Lanka sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig (vgl. dort E. 9.2). An dieser Einschätzung vermögen auch die politischen und wirtschaftlichen Entwicklungen in Sri Lanka nichts zu ändern (vgl. Urteil des BVGer E-1962/2021 vom 20. November 2025 E. 8.3.1). Andere Gründe, die gegen die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden, wurden weder substantiiert geltend gemacht, noch sind solche aus den Akten ersichtlich. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zulässig. 12.3 Weiter verwies die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht auf die Erwägungen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-3993/2017 vom 4. Juli 2019 (vgl. dort E. 9.3), in welchem die Zumutbarkeit unter Berücksichtigung des vorliegenden Einzelfalls explizit bejaht wurde. An dieser Einschätzung vermögen die politischen und wirtschaftlichen Entwicklungen in Sri Lanka seit Ergehen dieses Urteils respektive die diesbezüglichen Ausführungen im vorliegend zu beurteilenden Mehrfachgesuch nichts zu ändern (vgl. Urteil des BVGer E-1962/2021 vom 20. November 2025 E. 8.3.1). Trotz des Umstands, dass sich in Sri Lanka seither verschiedene sicherheitsrelevante Vorfälle ereignet haben, bestand weder zum Zeitpunkt der Erhebung des Mehrfachgesuchs noch besteht aktuell eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder anderen unberechenbaren Unruhen dominierte Lage, aufgrund welcher Rückkehrer unabhängig ihres individuellen Hintergrunds konkret gefährdet sein würden. Soweit der Beschwerdeführer im Verfahren auf die Regierung Rajapakse verweist ist festzuhalten, dass am 22. September 2024 Anura Kumara Dissanayake zum Präsidenten Sri Lankas gewählt wurde. Es ist zum heutigen Zeitpunkt nicht von einer Verschärfung der allgemeinen Situation für

E-304/2020 Rückkehrende tamilischer Ethnie durch den Regierungswechsel auszugehen (vgl. Urteile des BVGer E-5767/2020 vom 23. Januar 2026 E. 6.2.3 m.w.H.; E-7490/2025 vom 24. November 2025 E. 8.3.1 m.w.H.; D- 3540/2019 vom 19. Dezember 2024 E. 10.2). Ebenso wenig ergeben sich aus den vorinstanzlichen Akten oder der Rechtsmitteleingabe substantiierte individuelle Gründe, welche gegen den Wegweisungsvollzug sprechen würden. Dem Beschwerdeführer, der den weitaus grösseren Teil seines Lebens in seinem Heimatstaat verbracht hat, ist es trotz der langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz zuzumuten, sich dort wirtschaftlich und sozial wieder zu integrieren, zumal die Annahme eines Beziehungsnetzes weiterhin zu gelten hat. Demzufolge erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka als zumutbar. 12.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 12.5 Zusammengefasst hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). Das Eventualbegehren ist abzuweisen. 13. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 14. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Zwischenverfügung vom 3. Februar 2020 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und es sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Mit derselben Zwischenverfügung wurde der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet, weshalb die-

E-304/2020 sem ein entsprechendes Honorar auszurichten ist. Es wurde keine Kostennote eingereicht. Auf entsprechende Nachforderung kann verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht praxisgemäss von einem Stundenansatz von Fr. 200.‒ bis Fr. 220.‒ für Anwältinnen und Anwälte aus. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8, 9 und 11 VGKE) ist das amtliche Honorar auf Fr. 1’540.– festzusetzen und dem rubrizierten Rechtsvertreter zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten.

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E-304/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem rubrizierten Rechtsvertreter wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 1’540.– ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Jonas Attenhofer

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E-304/2020 — Bundesverwaltungsgericht 09.07.2026 E-304/2020 — Swissrulings