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Bundesverwaltungsgericht 13.05.2015 E-3036/2014

May 13, 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,266 words·~21 min·3

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. Mai 2014

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3036/2014

Urteil v o m 1 3 . M a i 2015 Besetzung

Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Kathrin Dietrich, Richterin Sylvie Cossy, Gerichtsschreiberin Regina Derrer. Parteien

A._______, geboren am (…), Iran, vertreten durch Dr. Reza Shahrdar, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. Mai 2014 / N (…).

E-3036/2014 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer – ein iranischer Staatsangehöriger aus B.________ – verliess seinen Heimatstaat nach eigenen Angaben [im April] und gelangte über die Türkei und ihm unbekannte Länder am 19. April 2010 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe erstmals ein Asylgesuch stellte. Von dort aus wurde er am 21. April 2010 nach Altstätten transferiert. Anlässlich der Kurzbefragung vom 4. Mai 2010 und der einlässlichen Anhörung vom 20. Mai 2010 trug er im Wesentlichen folgende Gründe für die Flucht aus seinem Heimatland vor: Er sei Mitglied der Partei C._______ gewesen, welche Gegner von Ahmadinejad vereinige. Ab (…) Juni 2009 habe er sich an allen Demonstrationen beteiligt, die im Rahmen der auf die Präsidentschaftswahl folgenden Unruhen stattgefunden hätten. [Anfang] 2010 sei er während einer erneuten Demonstration gegen die Wahl Ahmadinejads von den Ordnungskräften (niroye entezami) festgenommen und so stark geschlagen worden, dass er heute noch Narben an [bestimmten Stellen am Körper] habe. Danach sei er in Handschellen gelegt und mit verbundenen Augen im Auto der Ordnungskräfte zu deren [Posten] gebracht worden, wo er während [einigen] Tagen zusammen mit 150 anderen Personen in einer Gemeinschaftszelle festgehalten worden sei. In dieser Zeit sei er befragt sowie psychisch gefoltert worden, indem man ihn nicht zur Toilette habe gehen lassen und ihm kaum etwas zu essen gegeben habe. Einmal sei es zu Unruhen unter den Inhaftierten gekommen, weshalb die Ordnungskräfte Tränengas zu ihnen hineingeworfen hätten. Bei der Freilassung [Anfang] 2010 habe der Beschwerdeführer eine Erklärung abgeben müssen, wonach er sich nie mehr an einer regierungsfeindlichen Demonstration beteilige. Es sei ihm gedroht worden, dass wenn er sich nicht an diese Erklärung halte, er eine Freiheitsstrafe von einem bis zehn Jahren erhalten würde. [Im März] 2010 habe er von einer unterdrückten Nummer aus einen Telefonanruf bekommen. Es sei von ihm verlangt worden, dass er sich noch am gleichen Tag bei der Sicherheitspolizei melde, da diese noch weitere Fragen an ihn habe. Da er während der Demonstration [Anfang] 2010 so stark geschlagen worden sei, habe er sich davor gefürchtet, nochmals zur Sicherheitspolizei zu gehen, weshalb er der telefonischen Aufforderung nicht Folge geleistet habe. Aus Angst, dass ihn die Ordnungskräfte [bei einer Verwandten], wo er bis anhin gewohnt habe, aufsuchen könnten, habe

E-3036/2014 er seine Bleibe [im März] 2010 verlassen und sei zu Freunden gezogen. Dort habe er sich bis zu seiner Ausreise aus dem Iran [im April] 2010 aufgehalten. In dieser Zeit sei er noch einige Male von unterdrückter Nummer aus angerufen worden, habe die Anrufe jedoch nicht beantwortet. Nach Angaben [seiner Verwandten] habe die Sicherheitspolizei ihn, als er sich bereits in der Schweiz befunden habe, bei ihr zu Hause gesucht und ihre Wohnung durchsucht. Zur Untermauerung seines Verfolgungsvorbringens legte der Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren vor der Vorinstanz eine Kopie eines Bestätigungsschreibens bezüglich der Abnahme diverser persönlicher Effekten durch die Sicherheitspolizei anlässlich seiner Festnahme [Anfang] 2010 (A8/1, Beilage 3), eine Kopie eines Antragsformulars bezüglich Rückgabe dieser Gegenstände (A8/1, Beilage 2), einen Vorvertrag des Grundbuchamtes (A8/1, Beilage 4) sowie die Nachweise für die Zustellung dieser Dokumente aus dem Iran (A8/1, Beilagen 1 und 5) ins Recht. A.b Mit Verfügung vom 26. Februar 2014 wies das BFM das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Festnahme [Anfang] 2010 und des Telefonanrufs [im März] eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) habe. So könne vor dem Hintergrund der von ihm abgegebenen "Garantie", wonach er bei einer erneuten Teilnahme an einer regimekritischen Demonstration inhaftiert würde, nicht nachvollziehbar erklärt werden, weshalb er ohne neuerlichen Grund nochmals festgenommen werden sollte. Zudem hätten die Behörden genügend Gelegenheit gehabt, den Beschwerdeführer festzunehmen, habe dieser zwecks Rückgabe seiner eingezogenen Effekten doch [im März] 2010 und somit vor dem Telefonanruf [später im März] 2010 nochmals bei der Polizei vorgesprochen. Auch hätten es die Behörden bei einem tatsächlichen Interesse an der Festnahme des Beschwerdeführers nicht einfach bei den Telefonanrufen bewenden lassen, sondern wären ohne Voranmeldung an seinem Wohnort aufgetaucht und hätten ihn direkt mitgenommen. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass der Iran mit dem seit dem 3. August 2013 amtierenden Hassan Rohani einen neuen Staatspräsidenten habe, der auf sein Wahlversprechen, im Iran künftig mehr politische Freiheiten zuzulassen, bereits nach nur kurzer Amtszeit Taten habe folgen lassen. Im Übrigen sei auch die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des

E-3036/2014 Beschwerdeführers zweifelhaft, wobei mangels Asylrelevanz derselben nicht näher darauf einzugehen sei. Den Wegweisungsvollzug erachtete die Vorinstanz für zulässig, zumutbar und möglich. A.c A.c.a Mit Eingabe vom 21. März 2014 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte unter anderem deren Aufhebung sowie die Gewährung von Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, viele Inhaftierte seien – im Rahmen der einem Volksaufstand gleichenden Demonstrationen aufgrund der Wahl Ahmadinejads – einzig infolge Platzmangels in den Gefängnissen freigelassen worden. Allerdings sei, wie im Fall des Beschwerdeführers, später wieder nach ihnen gesucht worden. Dadurch dass der Beschwerdeführer der telefonischen Aufforderung der Sicherheitspolizei nicht Folge geleistet habe, illegal aus dem Iran ausgereist sei und hierzulande an diversen Demonstrationen teilgenommen habe, habe er aber in jedem Fall gegen die Bewährungsauflagen im Rahmen der von ihm unterzeichneten "Garantie", politische Aktivitäten zu unterlassen, verstossen. Mithin drohe ihm nun erst recht Strafe und die im Iran damit verbundene unmenschliche Behandlung. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer – neben einer weiteren Kopie des Antragsformulars bezüglich Rückgabe der anlässlich seiner Festnahme [Anfang] 2010 abgenommenen persönlichen Effekten – folgende Unterlagen beim Gericht ein: - Berichte über Personen, die wegen regimekritischen Aktivitäten nach ihrer Rückkehr in den Iran verhaftet worden sind; - auf der Internetseite der [exilpolitischen Organisation] veröffentlichte Fotografien von Demonstrationen in der Schweiz gegen das iranische Regime, auf denen auch der Beschwerdeführer abgebildet ist; - zwei Resolutionen der [exilpolitischen Organisation]; - auf dem Internet veröffentlichte Reden des iranischen Oberstaatsanwaltes, Mohseni Ejeie, bezüglich der Rückkehr im Ausland lebender Iraner und Iranerinnen vom 23. Juli 2013. A.c.b Nachdem das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und Verzicht auf die

E-3036/2014 Erhebung eines Kostenvorschusses mit Zwischenverfügung vom 27. März 2014 abgelehnt hatte, reichte dessen Rechtsvertreter mit Eingaben vom 7., 18. und 23. April 2014, ergänzend folgende Beweismittel ein: - Bericht über eine Person, die wegen politischen Aktivitäten im Internet im Ausland bei der Einreise in den Iran verhaftet und zu zehn Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurde; - Kopie des Briefes von 11 politischen Gefangenen an den UN-Sonderbeauftragten für Menschenrechte im Iran, in dem die Foltermethoden und ähnliche Massnahmen der iranischen Sicherheitsorgane beschrieben werden; - Bericht über die Hinrichtung eines Vergewaltigungsopfers, das den Täter in Notwehr getötet hat; - auf dem Internet veröffentlichte Stellungnahmen des iranischen Oberstaatsanwaltes, Mohseni Ejeie, bezüglich des Umgangs mit Teilnehmern der Demonstrationen gegen die Präsidentschaftswahl im Juni 2009; - Berichte über Verhaftungen von Personen, die an den Demonstrationen gegen die Präsidentschaftswahl im Juni 2009 teilgenommen haben. A.d Mit Urteil vom 24. April 2014 (Verfahren E-1524/2014) wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab und führte zur Begründung aus, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, für den Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Iran eine Verfolgung respektive eine begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die vorinstanzlichen Erwägungen dazu seien im Kern nicht zu beanstanden. Ergänzend sei zu erwähnen, dass sich der Beschwerdeführer nicht von der Vielzahl der Protestierenden, die bei den Demonstrationen im Zuge der Präsidentschaftswahl im Juni 2009 oder danach festgenommen, kurzzeitig inhaftiert und befragt worden seien, unterscheide. Zudem sei es eine blosse Behauptung, dass hinter der Kontaktaufnahme vom [März] 2010 die Behörden steckten. Selbst wenn der Beschwerdeführer an jenem Tag telefonisch kontaktiert worden sei, hätte er nämlich nicht mit Sicherheit wissen können, ob hinter dem Anruf tatsächlich eine staatliche Stelle stand. Bezüglich der exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers führte das Gericht aus, dass im Fall des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass dieser tatsächlich das Interesse der Behörden auf sich gezogen habe respektive als regimefeindliches Element identifiziert und

E-3036/2014 registriert worden sei. So habe der Beschwerdeführer als einfaches Parteimitglied kein exponiertes Wirken an den Tag gelegt. B. B.a Mit Eingabe beim BFM vom 19. Mai 2014, betitelt als "Wiedererwägungsgesuch / Neues Asylgesuch i.S. A._______ N (…)", machte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers geltend, im vorliegenden Fall lägen neue erhebliche Tatsachen und Beweismittel vor, die eine erneute Überprüfung der Angelegenheit seines Klienten rechtfertigten. Zur Untermauerung dieser Argumentation reichte er einen auf [einer Internetseite] veröffentlichten Bericht zur Person des Beschwerdeführers, insbesondere zu seiner Inhaftierung im Iran und seiner aktuellen Situation als abgewiesener Asylbewerber, vom [Mai] 2014 mit dem Titel "(...)" ein (A2, Beilage 1) und führte dazu aus, dass der genannte Sender von den iranischen Sicherheitsorgangen systematisch überprüft werde, weshalb Letztere aufgrund dieses Berichts nun zusätzlich auf den Beschwerdeführer sensibilisiert seien und dessen Personalien mit Sicherheit erneut registriert hätten. Weiter reichte er zwei auf der Internetseite der [exilpolitischen Organisation] veröffentlichte Fotografien der Demonstration vom 1. Mai 2014 [in der Schweiz] ein, auf denen auch der Beschwerdeführer abgebildet ist (A2, Beilage 1), und wies darauf hin, dass diese Demonstration, wie jedes Jahr, von den iranischen Sicherheitsagenten geheimdienstlich wahrgenommen worden sei. Zudem reichte er eine Bestätigung einer exilpolitischen iranischen Vereinigung in England mit dem Namen "(...)" vom 12. Mai 2014 ein, wonach sich der Beschwerdeführer öffentlich als Kritiker des Islamischen Regimes im Iran betätigt habe und ihm – unter Hinweis auf die desolate Menschenrechtslage im Iran – bei einer Rückkehr dorthin eine Verfolgung an Leib und Leben drohe (A2, Beilage 2; zum Ganzen A1/2). B.b Mit Eingabe vom 26. Mai 2014 wandte sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erneut ans BFM. Unter Beilage eines auf Persisch abgefassten Ausdrucks einer Internetseite und eines Berichts mit dem Titel "Tänzer aus dem Iran sind wieder frei und happy" (A2, Beilage 3) wies er die Vorinstanz darauf hin, dass der Sprecher der iranischen Justizbehörde, Mohseni Ejeie, vor wenigen Tagen von der Einleitung eines Gerichtsverfahrens in Abwesenheit für 13 Angeschuldigte der sogenannten "Grünen Bewegung" berichtet habe. Ferner habe er über die Gerichtsverfahren für Mitglieder dieser Bewegung, die aus dem Ausland zurückgekehrt seien, informiert und die im Ausland verbliebenen Mitglieder zur freiwilligen Rückkehr aufgefordert (A4/1).

E-3036/2014 C. Die Vorinstanz behandelte die Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. Mai 2014 als zweites Asylgesuch, trat mit Verfügung vom 30. Mai 2014, eröffnet am 2. Juni 2014, in Anwendung von Art. 111c AsylG i.V.m. mit Art. 13 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) nicht darauf ein und verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers sowie deren Vollzug. Zur Begründung führte das BFM aus, der Beschwerdeführer mache in seinem Asylgesuch vom 19. Mai 2014 keine neuen Asylgründe geltend. So würden sich die neu geltend gemachten exilpolitischen Betätigungen qualitativ in keiner Form von den im ersten Verfahren vorgebrachten Handlungen abheben und seien lediglich als Fortführung von bereits bekannten Aktivitäten zu werten. Folglich berufe sich der Beschwerdeführer auf dieselben Gründe, die er bereits im ordentlichen Asylverfahren vorgebracht habe, weshalb ein wiederholt gleich begründetes Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG vorliege. D. Gegen diesen Entscheid des BFM erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 4. Juni 2014 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die BFM-Verfügung vom 30. Mai 2014 sei aufzuheben, auf das Gesuch sei einzutreten und es sei ihm Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme, zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei die aufschiebende Wirkung herzustellen und wegen Mittellosigkeit auf die Erhebung eines Kostenvorschusses respektive Gerichtsgebühren zu verzichten. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die mit Eingabe vom 19. Mai 2014 gegenüber dem BFM ins Recht gelegten Beweismittel seien mit keinem Wort behandelt respektive berücksichtigt worden. Dabei berge insbesondere das veröffentlichte Bild des Beschwerdeführers eine unwiderlegbare Gefahr in sich, da der Beschwerdeführer den iranischen Behörden mit Namen und Gesicht bekannt sei. Hinzukomme, dass er wegen [psychischer Beschwerden] in eine psychiatrische Anstalt habe eingewiesen werden müssen. Ein entsprechendes Arztzeugnis werde in den kommenden Tagen nachgeliefert. E. Mit Telefax vom 5. Juni 2014 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gestützt auf Art. 56 VwVG sofort einstweilen aus.

E-3036/2014 F. Mit Eingabe vom 5. Juni 2014 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Arztzeugnis [einer psychiatrischen Klinik] vom [Juni] 2014 zu den Akten, wonach der Beschwerdeführer [von Mai bis Juni] 2014 dort hospitalisiert und in stationärer Behandlung gewesen ist. Zudem legte er ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 25. Mai 2014 respektive 3. Juni 2014 ins Recht, in welchem Letzterer – mit der Bitte um Berücksichtigung – im Wesentlichen ausführte, dass er im Iran nicht leben könne, weil [Begründung, wieso er im Iran nicht leben könne]. G. Mit Zwischenverfügung vom 25. Juni 2014 entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Zudem hiess es das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Mit Zwischenverfügung vom 3. Februar 2015 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein und ersuchte sie darum, zum Inhalt der Beschwerde und insbesondere zur Frage, weshalb sie die mit Eingabe vom 19. Mai 2014 neu eingereichten Beweismittel ([…]) in ihrer Verfügung vom 30. Mai 2014 nicht gewürdigt hat, Stellung zu nehmen. I. In ihrer Vernehmlassung vom 12. Februar 2015 hielt die Vorinstanz fest, dass ausgehend von den mit Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. Mai 2014 neu eingereichten Dokumente nach wie vor nicht von einer politischen Exponiertheit des Beschwerdeführers auszugehen sei, die geeignet wäre, eine asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Iran zu begründen. So habe der Beschwerdeführer bereits in seiner Beschwerde vom 21. März 2014 anlässlich des ersten Asylverfahrens geltend gemacht, an Demonstrationen teilgenommen zu haben, weshalb die neu eingereichten Bilder des Beschwerdeführers anlässlich der [Demonstration in der Schweiz] bereits Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens gewesen sei. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Vorbringen auf [einer Internetseite] veröffentlicht habe, vermöge an seiner Exponiertheit ebenfalls nichts zu ändern. Die durch den Artikel dazu gewonnene Exponiertheit sei demnach nur dann relevant, wenn der Beschwerdeführer bereits in seinem Heimatland über ein erhöhtes politisches Profil verfügt hätte. Dies sei indes

E-3036/2014 gerade nicht der Fall gewesen. Beim Schreiben der "[exilpolitischen Vereinigung in England]" handle es sich schliesslich offensichtlich um ein Gefälligkeitsschreiben, werde darin doch nur sehr oberflächlich auf eine angebliche Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat eingegangen, ohne aber diese Gefährdung substantiiert aufzuzeigen. Dabei werde erneut versucht, das politische Profil des Beschwerdeführers zu schärfen. Zusammenfassend könne deshalb gesagt werden, dass im zweiten Asylgesuch des Beschwerdeführers dieselben Gründe wie im ersten Verfahren vorgebracht worden seien, hätten sich das damalige BFM und das Gericht doch bereits mit der politischen Exponiertheit des Beschwerdeführers und der Asylrelevanz der nun veröffentlichten Asylvorbringen auseinandergesetzt. Aus den neu eingereichten Dokumenten werde demnach kein besonders exponiertes, politisches Profil ersichtlich. Folglich habe sich die Vorinstanz nicht veranlasst gesehen, in ihrer Verfügung auf die neu eingereichten Beweismittel einzugehen. J. Mit Eingabe vom 13. Februar 2015 reichte der Beschwerdeführer weitere Fotografien, auf denen auch er abgebildet ist, ein und führte dazu aus, dass diese anlässlich [einer Kundgebung in der Schweiz], gemacht worden seien. Diese Demonstrationen im Ausland würden natürlich vom Ettelaat observiert und protokolliert. K. Mit Zwischenverfügung vom 25. Februar 2015 gab das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit, zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom 12. Februar 2015 Stellung zu nehmen. Gleichzeitig forderte das Gericht den Beschwerdeführer – unter Verweis darauf, dass der Bestätigung [der psychiatrischen Klinik] keine über das Aufenthaltsdatum hinausgehenden Informationen entnommen werden können – auf, ein ausführliches Arztzeugnis zu seinen geltend gemachten psychischen Beschwerden einzureichen. L. Mit fristgerechter Eingabe vom 12. März 2015 (Poststempel) kam der Beschwerdeführer der Aufforderung, ein ausführliches Arztzeugnis zu seinen geltend gemachten psychischen Beschwerden einzureichen, nach. Diesem ärztlichen Attest vom [März] 2015, ausgestellt durch die [psychiatrischen Klinik], ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an [psychischen Beschwerden] leidet. Im Zeitpunkt des Eintritts in die psychiatrische

E-3036/2014 Klinik hätten sich beim Beschwerdeführer konkrete suizidale Gedanken gezeigt. Mittels medikamentöser Behandlung mit [Medikamenten] habe er sich aber von dieser Suizidalität distanziert. Nach der Entlassung aus der Klinik sei die Behandlung des Beschwerdeführers in der transkulturellen Ambulanz [in einem Gesundheitszentrum] fortgeführt worden. Die Fortführung und Optimierung der pharmako- und psychotherapeutischen Behandlung der Depression sei weiterhin indiziert.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM respektive SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Die Frist für Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide beträgt fünf Arbeitstage (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG) und wurde vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Juni 2014 gewahrt. Die Beschwerde ist somit frist- und formgerecht, weshalb – unter Vorbehalt der nachfolgenden E. 2 – darauf einzutreten ist. 2.

E-3036/2014 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz indes grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5). Mithin enthält sich das Bundesverwaltungsgericht einer selbständigen materiellen Prüfung, sofern es den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1). Auf den Antrag des Beschwerdeführers, es sei ihm Asyl zu gewähren, ist folglich nicht einzutreten. 3. 3.1 Die Vorinstanz ist gestützt auf Art. 111c AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG – mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe sich auf dieselben Gründe, die er bereits im ersten Asylverfahren vorgebracht habe, berufen – nicht auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten. Im Urteil E-1666/2014 vom 16. Dezember 2014, E. 5.2 - 5.5 sowie E. 7.2 (zur Publikation vorgesehen) kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz ein nicht ordnungsgemäss respektive nicht gehörig begründetes erneutes Asylgesuch (Gesuche, die nicht "dûment motivé" sind) mit einer Nichteintretensverfügung erledigen kann, wobei offen bleiben kann, ob anstelle einer Nichteintretensverfügung eine formlose Abschreibung gemäss Art. 111c Abs. 2 AsylG gerechtfertigt wäre, wenn durch das von der Vorinstanz gewählte Vorgehen kein Rechtsnachteil für den Beschwerdeführer ersichtlich ist. 3.2 Es stellt sich mithin die Frage, ob das vorliegende zweite Asylgesuch als nicht "gehörig begründet" im Sinne von Art. 111c AsylG zu qualifizieren ist und die Vorinstanz somit zu Recht nicht auf das Gesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist. 3.2.1 Um "gehörig begründet" zu sein, müssen die Vorbringen in Mehrfachgesuchen in erster Linie soweit substantiiert und motiviert sein, dass sie die Behörde in die Lage versetzen, über das Gesuch zu entscheiden, auch

E-3036/2014 ohne dass diese die gesuchstellende Person vorher anhört. Neben diesem formellen Aspekt weist das Erfordernis der "gehörigen Begründung" im Sinne von Art. 111c AsylG zudem eine materielle Komponente auf. So sind Vorbingen dann nicht gehörig begründet, wenn sie in der Sache nicht überzeugen, das heisst inhaltlich haltlos sind (vgl. Urteil des BVGer E-1666/2014 vom 16. Dezember 2014, E. 5.5 sowie E. 6 [zur Publikation vorgesehen]). 3.2.2 Mit Eingabe bei der Vorinstanz vom 19. Mai 2014 trug der Beschwerdeführer unter Beilage von Beweismitteln im Wesentlichen vor, aufgrund [einer Veröffentlichung auf dem Internet] und seiner Teilnahme an [einer Demonstration in der Schweiz] habe sich das Risiko der ihm in seinem Heimatland drohenden Verfolgung erhöht. Der Beschwerdeführer hat somit klar zu verstehen gegeben, aus welchem Grund er sich nach Beendigung des ersten Verfahrens erneut an die Asylbehörden gewendet hat, womit er letztere in die Lage versetzt hat, über das Gesuch zu entscheiden, ohne ihn vorgängig anzuhören. In formeller Hinsicht ist das Gesuch des Beschwerdeführers vom 19. Mai 2014 mithin als gehörig begründet anzusehen. Auch kann der Inhalt des zweiten Asylgesuchs des Beschwerdeführers nicht als haltlos bezeichnet werden. So ist das Vorbringen, aufgrund exilpolitischer Tätigkeiten eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten, im iranischen Kontext nicht völlig absurd. Zudem rechtfertigt es sich, die Beweismittel in ihrer Gesamtheit, das heisst unter Berücksichtigung ihrer allfälligen Wechselwirkungen, zu würdigen, wurde auf der Internetseite (…) doch ein Bild des Beschwerdeführers in Kombination mit seinem Namen veröffentlicht. Die Argumentation der Vorinstanz, der Beschwerdeführer berufe sich auf dieselben Gründe, die er bereits im ersten Asylverfahren vorgebracht habe, weshalb ein Nichteintretensentscheid gerechtfertigt sei, greift zu kurz. So ist es unvermeidlich, dass ein Asylsuchender, der eine Verfolgung wegen exilpolitischer Aktivitäten – deren Häufigkeit sehr wohl ein relevantes Kriterium darstellt – geltend macht, sich auf bereits vorgetragene Gründe beruft, wenn die exilpolitischen Aktivitäten bereits Gegenstand eines früheren Verfahrens waren. Nicht darauf einzutreten, selbst wenn sich das Argument der exilpolitischen Tätigkeit auf neue Tatsachen, wie die erneute Beteiligung an einer Demonstration, stützt, widerspricht Art. 111c AsylG und ist damit rechtswidrig.

E-3036/2014 4. Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz zu Unrecht gestützt auf Art. 111c AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat damit Bundesrecht verletzt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 30. Mai 2014 aufzuheben und die Sache zur materiellen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei ist der Vollständigkeit halber auf den kürzlich ergangenen, bei der materiellen Entscheidung vom SEM zu würdigenden Entscheid des Committee against Torture (CAT) hinzuweisen, in dem das CAT feststellte, iranische Staatsangehörige, die den Iran illegal verlassen haben und im Ausland erfolglos um Asyl nachsuchten, liefen bei einer Rückkehr Gefahr, Verfolgung und Misshandlung ausgesetzt zu sein (vgl. CAT, X. gegen die Schweiz, Entscheidung 470/2011 vom 24. November 2014, insbes. E. 7.7). Überdies ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene weitere Beweismittel, wie namentlich eine weitere Fotografie [einer Kundgebung in der Schweiz] sowie Arztberichte bezüglich der von ihm geltend gemachten psychischen Probleme, ins Recht legte, welche ebenfalls vom SEM zu würdigen sein werden. Zu diesem Zweck werden der Vorinstanz für die Dauer von zwanzig Tagen seit Eröffnung dieses Entscheids die Beschwerdeakten überlassen, mit der Bitte, dem Bundesverwaltungsgericht die Unterlagen nach Ablauf dieser Frist zu retournieren. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 5.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für ihm erwachsene notwendige Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter weist in seiner Kostennote vom 16. März 2015 bei einem Stundenansatz von Fr. 150.‒ und 9.5 Stunden einen Gesamtaufwand von Fr. 1'425.‒ aus. Dieser Aufwand erscheint für eine zweiseitige Beschwerdeschrift sowie die drei einseitigen Schreiben bezüglich Einreichung neuer Beweismittel vom 5. Juni 2014, 13. Februar 2015 und 12. März 2015 nicht vollumfänglich angemessen und ist mithin zu kürzen. Da der Rechtsvertreter den Grossteil der Akten bereits aus dem ersten Asylverfahren gekannt haben dürfte, erachtet das Gericht einen Gesamt-

E-3036/2014 aufwand von 4 Stunden als angemessen. In Anwendung des vom Rechtsvertreter angegebenen Stundenansatzes von Fr. 150.‒ ist die Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz demnach auf Fr. 600.– festzusetzen.

E-3036/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, sofern darauf eingetreten wird. 2. Die Verfügung des BFM vom 30. Mai 2014 wird aufgehoben und die Vorinstanz angewiesen, das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers materiell zu behandeln. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 600.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Regina Derrer

Versand:

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