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Bundesverwaltungsgericht 11.06.2009 E-3036/2009

June 11, 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,580 words·~8 min·2

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl

Full text

Abtei lung V E-3036/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 1 . Juni 2009 Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Christoph Berger. A._______, geboren _______, Serbien, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom18. März 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-3036/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 10. Februar 2009 mit Verfügung vom 18. März 2009 abgelehnt und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung verfügt hat, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vom 11. Mai 2009 beantragt, die angefochtene Verfügung des BFM sei aufzuheben, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen, dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und er von der Bezahlung von Verfahrenskosten zu befreien sei, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 18. Mai 2009 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten, dass der einverlangte Kostenvorschuss am 29. Mai 2009 geleistet wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), E-3036/2009 dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde zu Recht eingetreten wurde (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG, Art. 108 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM in den Punkten der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung nicht anficht und die Verfügung diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen ist, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens demnach der Vollzug der Wegweisung bildet, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), E-3036/2009 dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr nachweisen oder glaubhaft machen müsste, dass ihm im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, Nr. 17 S. 130 f. sowie 1996 Nr. 18 S. 182 ff. mit weiteren Hinweisen) und dies der Beschwerdeführer nicht darzutun vermag, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht feststellte, die geltend gemachten Ereignisse, die den Beschwerdeführer zur Ausreise aus seinem Heimatland veranlasst haben sollen, könnten nicht geglaubt werden und hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, dass das BFM zu zentralen Aspekten des Sachverhaltsvortrages des Beschwerdeführers widersprüchliche Angaben erkannt hat und diese Erkenntnis zu stützen ist, E-3036/2009 dass der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde im Wesentlichen vorbringt, entgegen der Einschätzung des BFM sei der geltend gemachte Sachverhalt glaubhaft gemacht, dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe die überzeugenden Erwägungen und Folgerungen des BFM jedoch nicht zu entkräften vermögen und sich als blosse Gegenbehauptungen ohne stichhaltiges Gewicht darstellen, dass aus den Entgegnungen in der Beschwerde zu schliessen ist, der Beschwerdeführer habe die Argumentationen des BFM nicht mit der nötigen Sorgfalt aufgenommen, dass das BFM nicht festgestellt hat, der Beschwerdeführer habe die Konfiszierung der Waren durch die Polizei in der Erstbefragung nicht genannt, sondern zu Recht festgehalten, er habe in der Erstbefragung nichts von den Schwierigkeiten mit der Polizei erwähnt oder dass er von der Polizei die Rückgabe der Waren verlangt habe und dabei unkorrekt behandelt worden sei, dass der Beschwerdeführer dem BFM in seiner Rechtsmitteleingabe zu Unrecht unterstellt, es billige Schläge der Polizei, die zu bleibenden Schäden führten, als legitime Massnahme, dass das BFM vielmehr festgestellt hat, die Beschlagnahmung der Waren beruhe offenbar auf einem Verbot, so dass diese Massnahme für sich genommen legitim erscheine, dass im Weiteren auf die zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass in der Rechtsmitteleingabe ein Arztzeugnis in Aussicht gestellt wird, das aufgrund von Röntgenbildern den Beweis für die Schläge der Polizei erbringen soll, dass ein derartiger Beweis (Urheber von Verletzungszufügungen) durch ein Arztzeugnis nicht tauglich zu erbringen ist, weshalb für dessen Einreichung keine Frist anzusetzen war, dass sich insgesamt aus den Akten auch in Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich um einen serbischsprachigen Angehörigen der E-3036/2009 Volksgemeinschaft der Roma handelt, keine Hinweise auf ein spezifisches Schutzbedürfnis des Beschwerdeführers ergeben, dass er keine Ereignisse hat glaubhaft machen können, die ihn in seinem Heimatland einer konkreten Gefahr im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen ausgesetzt hätten oder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in Zukunft aussetzen würden, dass aufgrund der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Heiratsabsichten das Recht auf Familienleben durch die Anordnung des Wegweisungsvollzuges nicht verletzt wird und das entsprechende Vorbringen in Rechtsmitteleingabe nicht stichhaltig erscheint, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass das BFM in seiner Verfügung zu Recht ausführte, weder die im Heimatland herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges sprechen, dass auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges sprechen würden, da der Beschwerdeführer sein ganzes bisheriges Leben in seinem Heimatland verbracht habe, mit den Landessitten vertraut sei und davon auszugehen sei, dass er über ein soziales Beziehungsnetz verfüge und er zudem Berufserfahrungen habe, so dass er bei einer Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Situation geraten würde, dass im Weiteren auf die zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass offensichtlich keine Anhaltspunkte erkennbar sind, wonach der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich wäre, E-3036/2009 dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermochte, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), durch den geleisteten Kostenvorschuss im gleichen Betrag gedeckt und mit diesen zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) E-3036/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss im Betrage von Fr. 600.- verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: Seite 8

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