Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3028/2011 Urteil vom 6. Juni 2011 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Jan Feichtinger. Parteien A._______, geboren am (…), Eritrea, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familiennachzug zugunsten der Ehefrau B._______, geboren am (…), Äthiopien; Verfügung des BFM vom 19. Mai 2011 / N (…).
E-3028/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM mit Verfügung vom 19. Dezember 2008 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft, und das Asylgesuch vom 6. Dezember 2006 guthiess, dass der Beschwerdeführer am 17. März 2011 an die [kantonale Migrationsbehörde] – weitergeleitet an das BFM – ein "Gesuch um Bewilligung des Familiennachzugs" betreffend seine Ehefrau B._______ stellte, dass er in der Beilage ein Heiratszertifikat sowie verschiedene, seine Erwerbstätigkeit und seine Wohnsituation betreffende Dokumente zu den Akten reichte, dass das BFM mit Verfügung vom 19. Mai 2011 die Einreise der genannten Ehefrau in die Schweiz nicht bewilligte und das Gesuch um Familienzusammenführung ablehnte, dass es zur Begründung ausführte, die Gewährung einer Familienzusammenführung beziehungsweise die Erteilung einer Einreisebewilligung gestützt auf Art. 51 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) setze voraus, dass der Flüchtling vor der Ausreise in einem gemeinsamen Haushalt mit demjenigen Mitglied seiner Familie gelebt habe, für das die Familienzusammenführung verlangt werde, dass dieser Gesetzesbestimmung zufolge diese Personen zudem durch die Flucht getrennt worden sein müssten, dass eine Trennung durch die Flucht eine Familienverbindung voraussetze, die bereits vor der Flucht bestanden haben müsse, dass den Akten indessen keine Anhaltspunkte zu entnehmen seien, wonach der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus dem Heimatstaat mit seiner nunmehrigen Ehefrau in einer eheähnlichen Gemeinschaft gelebt hätte, dies umso weniger, als er sich im Verlaufe des Asylverfahrens als ledig bezeichnet und nie erwähnt habe, eine Lebensgefährtin zu haben, dass ausserdem seine Ehefrau zum Zeitpunkt, als er in Eritrea in den Militärdienst eingerückt sei, noch nicht einmal (…) Jahre alt gewesen sei,
E-3028/2011 dass demnach das Gesuch um Familienzusammenführung abzuweisen sei, dass indessen der Beschwerdeführer darauf hingewiesen werde, er habe die Möglichkeit, bei der kantonalen Migrationsbehörde ein Gesuch um einen ausländerrechtlichen Familiennachzug einzureichen, dass der Beschwerdeführer mit als "Wiedererwägungsgesuch/ Familiennachzug" bezeichneter Eingabe vom 26. Mai 2011 erneut an das BFM gelangte und dabei sinngemäss beantragte, unter Erteilung einer Einreisebewilligung zugunsten seiner Ehefrau sei sein Gesuch um Familiennachzug wiedererwägungsweise gutzuheissen, dass das BFM die genannte Eingabe – zur Behandlung als Beschwerde gegen seine Verfügung vom 19. Mai 2011 – zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und 52 Abs. 1 VwVG),
E-3028/2011 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Rechtsmittelfrist zwar noch bis zum 20. Juni 2011 läuft, das Urteil jedoch vor Ablauf derselben ergehen kann, da die vorliegende Beschwerde aufgrund der Aktenlage als abschliessend zu verstehen und der Sachverhalt vollständig festgestellt ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 13 E. 1 S. 95 ff.), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die angefochtene Verfügung zwar knapp, aber hinreichend und – zumindest im Hinblick auf eine asylrechtliche Familienzusammenführung – zutreffend begründet wurde und dem Beschwerdeführer eine sachgerechte Anfechtung ermöglichte, dass unter anderem Ehegatten von Flüchtlingen als Flüchtlinge anerkannt werden und Asyl erhalten, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Art. 51 Abs. 1 AsylG), dass ihnen die Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen ist, wenn sie durch die Flucht getrennt worden sind (Art. 51 Abs. 4 AsylG), dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 26. Mai 2011 selber einräumt, nicht durch Flucht von seiner heutigen Ehefrau getrennt worden zu sein, da er in Eritrea und sie in Äthiopien gelebt hätten, dass gemäss der auch heute noch zutreffenden Rechtsprechung der ehemals zuständigen ARK (Schweizerische Asylrekurskommission) im Falle von in der Heimat lebenden Ehegatten für die Gewährung des Familienasyls namentlich erforderlich ist, dass sie mit dem in der Schweiz anerkannten Flüchtling im Moment der Flucht in einem gemeinsamen Haushalt zusammengelebt haben (EMARK 2006 Nr. 8, E. 3.2, S. 94),
E-3028/2011 dass auch diese Bedingung vorliegend offensichtlich nicht gegeben ist, zumal der Beschwerdeführer eigenen Angaben sowie der eingereichten Dokumente zufolge seine Verlobte erst am (…) 2011 heiratete, dass insgesamt weder flüchtlingsrechtlich relevante Gründe der Ehefrau des Beschwerdeführers vorgebracht werden, noch sich solche aus den Akten entnehmen lassen, namentlich auch nicht aus den Asylakten des Beschwerdeführers, dass der Beschwerdeführer vielmehr seit Beginn des vorliegenden Verfahrens das Gesuch um Nachzug seiner Ehefrau ausschliesslich mit dem – legitimen – Interesse der Ehegatten an einem gemeinsamen Eheund Familienleben begründete, dass der Beschwerdeführer jedoch gestützt auf das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie auf Völkerrecht einen grundsätzlichen Anspruch auf Eheund Familienleben mit der rechtmässig mit ihm verheirateten Ehefrau hat, dass dieser Anspruch jedoch bei den dafür zuständigen ausländerrechtlichen Behörden geltend zu machen und von diesen zu prüfen ist (EMARK 2006 Nr. 8 E. 3.2., S. 95), dass der Beschwerdeführer demnach mit seinem Rechtsbegehren um Familiennachzug zugunsten seiner Ehefrau unter Beilage der erforderlichen Beweismittel zu Recht an die [kantonale Migrationsbehörde] gelangt ist, dass demgegenüber seine Eingabe vom 17. März 2011 aus unerfindlichen Gründen an das BFM weitergeleitet wurde, dass nämlich der Beschwerdeführer gemäss den Akten seit dem 19. Dezember 2008 über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt und demgemäss ein Familiennachzug im Sinne von Art. 44 AuG zu prüfen gewesen wäre, zumal er zu keinem Zeitpunkt die Gewährung von Familienasyl gemäss Art. 51 AsylG beantragte, dass das BFM seine Eingabe vom BFM dennoch als Gesuch um Gewährung von Familienasyl gemäss Art. 51 AsylG behandelt und sie unter diesem Gesichtspunkt zu Recht abgewiesen hat,
E-3028/2011 dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer jedoch unzweideutig auf seine Möglichkeit hinzuweisen ist, sich mit seinem Ersuchen um Familiennachzug im Sinne von Art. 44 AuG, allenfalls unter Beilage des vorliegenden Urteils, erneut an die zuständige kantonale Migrationsbehörde zu wenden, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass angesichts des fehlerhaften Vorgehens der kantonalen Migrationsbehörden sowie des BFM eine Kostenauferlegung nicht statthaft erschiene, weshalb darauf zu verzichten ist (Art. 6 Bst. b VGKE, Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
E-3028/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Familiennachzug seiner Ehefrau B._______ bei der hiefür zuständigen kantonalen Migrationsbehörde ([…]) geltend zu machen hat. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand: