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Bundesverwaltungsgericht 08.06.2012 E-3025/2012

June 8, 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,818 words·~14 min·3

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch (Identitätstäuschung) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. Mai 2012 / N

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3025/2012

Urteil v o m 8 . Juni 2012 Besetzung

Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel. Parteien

A._______, Staat unbekannt,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. Mai 2012 / N (…).

E-3025/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 1. Januar 2004 verliess und über Guinea, Mali, Niger, Algerien und Marokko im Juli 2006 Spanien erreichte, dass er Spanien im September 2011 verliess und in die Schweiz reiste, wo er am 11. September 2011 um Asyl nachsuchte, dass er sein Asylgesuch anlässlich der am 20. September 2011 durchgeführten Befragung zur Person im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe damit begründete, er habe Liberia verlassen, weil sein Vater Anführer der Rebellenorganisation (…) gewesen sei, dass der Beschwerdeführer bereits im Alter von neun Jahren Mitglied dieser Rebellengruppe geworden sei und man ihm beigebracht habe, zu rauchen und zu schiessen, dass sie gegen eine andere Rebellengruppe gekämpft hätten, dass er eines Tages auf Aufforderung seines Vaters und unter Drogen stehend seine aus Nigeria stammende Mutter erschossen habe, dass er im Jahr 2000 inhaftiert worden sei, weil er auf der Strasse eine Waffe und Munition auf sich getragen habe und ihm nach vier Jahren die Flucht aus dem Gefängnis gelungen sei, dass er danach in Spanien gelebt habe, dort aber keine Arbeit gefunden habe, weshalb er in die Schweiz gekommen sei, dass der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere abgab, weshalb am 22. März 2012 eine Lingua-Analyse durchgeführt wurde, bei welcher sowohl die Kenntnisse des Beschwerdeführers über das Land und die Kultur Liberias geprüft als auch eine linguistische Analyse vorgenommen wurden, dass die Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen der Analyse zu seiner Tätigkeit in der Rebellenorganisation sehr oberflächlich und teilweise realitätsfremd ausgefallen seien, und er keine Namen der Anführer der Rebellenorganisation habe angeben können,

E-3025/2012 dass der Beschwerdeführer nicht über die Kenntnisse verfüge, über die eine in Liberia sozialisierte Person verfügen würde, dass auch sein Englischer Dialekt nicht mit dem in Liberia gesprochenen übereinstimme, sondern dem Nigerianischen gleiche, dass er ausserdem angegeben habe, die Sprache Bassa nicht zu beherrschen, dies aber zu erwarten wäre, da er geltend mache, dieser Ethnie anzugehören, dass somit festgehalten werden könne, dass der Beschwerdeführer mit Sicherheit in Westafrika sozialisiert worden sei, wobei Liberia ausgeschlossen werden könne und Hinweise für eine nigerianische Herkunft sprechen würden, dass das BFM den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Mai 2012 über das Ergebnis der Lingua-Analyse und die voraussichtliche Anwendung des Nichteintretenstatbestandes gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) orientierte und ihm das rechtliche Gehör gewährte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Mai 2012 Stellung nahm und geltend machte, er beherrsche die Sprache Bassa sehr wohl und spreche auch ein liberianisches Englisch, dass er sich bezüglich seiner Zeit als Mitglied der Rebellengruppe nicht mehr an viel erinnern könne, da er damals noch ein Kind gewesen sei, dass ihm verschiedene Dinge, wie zum Beispiel Plätze in B._______, nach Erhalten des Briefes der Vorinstanz wieder in den Sinn gekommen seien, und er bereit sei, erneut mündlich Stellung zu nehmen, dass er nämlich während des Interviews ein Blackout gehabt habe, was in den letzten Jahren des Öfteren vorkomme, dass das BFM mit Verfügung vom 25. Mai 2012 – eröffnet am 30. Mai 2012 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Lingua- Experte sei zum Schluss gekommen, die Herkunftsangabe des Be-

E-3025/2012 schwerdeführers sei unzutreffend, und er sei eindeutig nicht in Liberia sozialisiert worden, dass es sich erübrige, dem Beschwerdeführer erneut Gelegenheit zu geben, seine angeblichen Kenntnisse der Sprache Bassa mündlich unter Beweis zu stellen, zumal er dem Experten gegenüber ausgesagt habe, diese Sprache nicht zu beherrschen, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge 12 Jahre in Liberia und nur zwei Jahre in anderen afrikanischen Ländern verbracht habe, weshalb die Begründung, er spreche kein für Liberia typisches Englisch, da er sich in verschiedenen afrikanischen Ländern aufgehalten habe, nicht zu überzeugen vermöge, dass die Einwände des Beschwerdeführers somit nicht geeignet seien, die Schlussfolgerungen des Experten umzustossen, und feststehe, dass er nicht in Liberia sozialisiert worden sei, dass er somit falsche Angaben über seinen Geburtsort und seine Staatsangehörigkeit gemacht und über seine Identität getäuscht habe, dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle, mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewendet werden könne und sich ferner aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergäben, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe, dass eine grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht den Vollzug der Wegweisung nicht verhindern könne, wenn der Beschwerdeführer – wie vorliegend – eine sinnvolle Prüfung, ob ihm im Heimat- oder Herkunftsstaat Gefahr droht, verunmögliche, dass es nicht Sache der Asylbehörden sei, bei fehlenden Hinweisen seitens des Beschwerdeführers nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen,

E-3025/2012 dass weder die im vermutlichen Heimatstaat des Beschwerdeführers – Nigeria – herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in diesen sprechen würden, dass auch nicht davon ausgegangen werden könne, der Wegweisungsvollzug sei von vornherein nicht möglich oder technisch nicht durchführbar, sondern es dem Beschwerdeführer zuzumuten sei, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes die allenfalls benötigten Reisepapiere zu beschaffen und der Vollzug der Wegweisung somit technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Juni 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei unter anderem beantragte, der Entscheid des BFM sei zu widerrufen, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren, ihm sei die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren, die Behörden seien anzuweisen, weder Kontakt mit dem Heimatland aufzunehmen noch den heimatlichen Behörden Daten weiterzugeben, dass er in der Begründung ausführte, bei einer Rückkehr nach Liberia drohe ihm Gefahr an Leib und Leben, da ihn sein Vater, sollte er zu diesem zurückkehren, zwingen würde, wieder bei der Rebellengruppe tätig zu sein, dass er, wenn er sich nicht der Rebellengruppe anschliessen würde, vom Staat verfolgt würde, dass er auch nicht nach Nigeria zurückkehren könne, da er dort keine Verwandten oder Bekannten habe, dass die vorgebrachten Begehren nicht aussichtslos seien, und er mittellos sei, weshalb von der Erhebung von Verfahrenskosten und eines Kostenvorschusses abzusehen und ihm die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren sei, dass die vorinstanzlichen Akten am 7. Juni 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

E-3025/2012 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter Berücksichtigung nachfolgender Einschränkung – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),

E-3025/2012 dass demzufolge auf den Antrag, der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, nicht eingetreten werden kann, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende die Behörden über ihre Identität täuschen und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse einer erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht, dass gestützt auf Art. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) der Begriff der Identität im Rahmen des AsylG und der AsylV1 Vornamen, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht umfasst, dass die Lingua-Analysen des BFM keine Sachverständigengutachten sind, sondern schriftliche Auskünfte einer Drittperson, ihnen jedoch erhöhter Beweiswert beizumessen ist, wenn bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 14 E. 7 S. 89; EMARK 1998 Nr. 34 S. 284 ff.), dass der vorliegend zu beurteilenden Lingua-Analyse aufgrund der einlässlichen Begründung nach den erwähnten Kriterien erhöhter Beweiswert zuzumessen ist, zumal an der fachlichen Qualifikation des Experten keine Zweifel bestehen,

E-3025/2012 dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten die Ansicht der Vorinstanz, wonach die Einwände des Beschwerdeführers nicht geeignet seien, die Schlussfolgerungen des Lingua-Experten umzustossen, teilt, dass somit feststeht, dass der Beschwerdeführer eindeutig nicht in Liberia sozialisiert worden ist und damit falsche Angaben über seine Staatsangehörigkeit gemacht hat, dass für die nigerianische Herkunft auch die Aussage des Beschwerdeführer spricht, er habe über die nigerianische Botschaft in Madrid einen nigerianischen Pass erhalten (vgl. vorinstanzliche Akten A4 S. 4), dass im Weiteren zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann, dass sich ferner die Beschwerde weitgehend in Wiederholungen des bereits Bekannten erschöpft und deshalb keine andere Sichtweise zu ergeben vermag, weshalb es sich erübrigt, näher auf die kurzen, unbelegten Ausführungen einzugehen, dass es sich aufgrund des hiermit ergehenden ablehnenden Entscheides erübrigt, auf die Anträge bezüglich Kontaktaufnahme und Datenweitergabe an die heimatlichen Behörden einzugehen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),

E-3025/2012 dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, dass der Beschwerdeführer über seine Identität getäuscht und die Mitwirkungspflicht verletzt hat und damit eine sinnvolle Prüfung, ob ihm im Heimat- oder Herkunftsstaat Gefahr droht, verunmöglicht, dass diesbezüglich vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum

E-3025/2012 Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsland droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im vermutlichen Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass aus den soeben dargelegten Gründen den Beschwerdebegehren keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG unabhängig von der Frage der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, dass mit dem Entscheid in der Sache selbst das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

E-3025/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel

Versand:

E-3025/2012 — Bundesverwaltungsgericht 08.06.2012 E-3025/2012 — Swissrulings