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Bundesverwaltungsgericht 08.06.2012 E-3022/2012

June 8, 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,412 words·~7 min·1

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch (Safe Country) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 31. Mai 2012

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3022/2012

Urteil v o m 8 . Juni 2012 Besetzung

Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet; Gerichtsschreiber Tobias Meyer. Parteien

A._______, geboren (…), seine Ehefrau B._______, geboren (…), und die gemeinsamen Kinder C._______, geboren (…), D._______, geboren (…), und E._______, geboren (…), Mazedonien, Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 31. Mai 2012 / N (…).

E-3022/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 29. Mai 2002 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch einreichte, jedoch vor Abschluss des Verfahrens am 9. November 2002 freiwillig in sein Heimatland zurückreiste, worauf sein Asylgesuch mit Verfügung vom 11. November 2002 abgeschrieben wurde, dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge am 20. April 2012 (Beschwerdeführer) respektive am 24. April 2012 (Beschwerdeführerin und Kinder) in die Schweiz gelangten, wo sie am 28. April 2012 um Asyl nachsuchten, dass sie in der Kurzbefragung vom 15. Mai 2012 und in der Anhörung vom 22. Mai 2012 im Wesentlichen geltend machten, der Beschwerdeführer leide an Hepatitis B und sei in die Schweiz gekommen, weil er sich hier eine bessere Behandlung erhoffe, dass auch die Beschwerdeführerin fürchte, sie leide an Hepatitis B, dass das BFM mit Verfügung vom 31. Mai 2012 – am gleichen Tag eröffnet – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, beim Heimatland der Beschwerdeführenden handle es sich um einen verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen sei, die daraus folgende Vermutung, in ihrem Heimatstaat finde keine Verfolgung statt und genügender Schutz sei gewährleistet, umzustossen, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 5. Juni 2012 (Poststempel) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragten, es sei festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes in einer schwerwiegenden Situation befinde und ihm und seiner Frau deshalb eine befristete vorläufige Aufnahme zu gewähren sei, dass sie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragten,

E-3022/2012 und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,

E-3022/2012 dass sich die Beschwerde allerdings weder gegen das Nichteintreten noch gegen die Wegweisungsverfügung richtet, sondern sinngemäss lediglich gegen die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung (Ziffern 3 und 4 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung), an dessen Stelle die Verfügung der vorläufigen Aufnahme wegen unzumutbaren Wegweisungsvollzug beantragt wird, dass mithin die Ziffern 1 und 2 der vorinstanzlichen Verfügung (Nichteintreten auf die Asylgesuche und Wegweisung) unangefochten in Kraft getreten ist, dass die Beschwerdeführenden in der Beschwerdeschrift geltend machen, sie seien nur aus gesundheitlichen Gründen in die Schweiz gekommen, der Beschwerdeführer leide an Hepatitis B und möchte in der Schweiz eine korrekte Diagnose samt Therapieverordnung, die ihm die Sicherheit gebe, dass er adäquat behandelt werde, zumal man ihm in Mazedonien mitgeteilt habe, in seinem Heimatland bestünden keine weiteren Behandlungsmöglichkeiten, dass bezüglich der Beschwerdeführerin und der Kinder in der Beschwerde nichts geltend gemacht wird, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass sich die Beschwerde auf die Geltendmachung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzug beschränkt, weshalb auch nur dieses mögliche Vollzugshindernis zu prüfen ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat der Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,

E-3022/2012 dass es sich bei der Hepatitis B um eine Krankheit handelt, die in Mazedonien ohne weiteres angemessen behandelt werden kann, die allenfalls erforderlichen Medikamente dort zur Verfügung stehen und die Kosten der Behandlung, wie der Beschwerdeführer selber ausgeführt hat, von der Krankenkasse getragen wurden und wohl auch weiterhin getragen werden, dass der sinngemäss ausgedrückte Wunsch, es sei quasi ein Obergutachten von einem schweizerischen Arzt über die Diagnose und die erforderliche Therapie zu erstellen, so dass sich der Beschwerdeführer über die korrekte Behandlung sicher sein könne, offensichtlich keinen unzumutbaren Wegweisungsvollzug zu begründen vermag, wobei es dem Beschwerdeführer unbenommen bleibt, sich auf seine Kosten von einem Schweizer Arzt untersuchen zu lassen, dass der Beschwerdeführer über zwölf Jahre Schulbildung und Arbeitserfahrung verfügt und die Beschwerdeführenden in ihrem Heimatland ein kleines Haus besitzen, womit auch hinsichtlich der wirtschaftlichen Verhältnisse und Aussichten kein für die Annahme eines unzumutbaren Vollzugs sprechendes Indiz zu erblicken ist, dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, zumal dessen Zulässigkeit und Möglichkeit nicht angezweifelt werden, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Beschwerdebegehren sich aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erwiesen haben, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 ff. VGKE) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), dass das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos wird.

E-3022/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Stöckli Tobias Meyer

Versand:

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